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Urteil

7 K 223/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0625.7K223.24.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2023 verpflichtet, die Zustimmung zu der außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beigeladenen zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu je ½. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2023 verpflichtet, die Zustimmung zu der außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beigeladenen zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu je ½. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.1966 geborene Beigeladene ist mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Seit dem 20.10.2014 ist sie bei der Klägerin als Sachbearbeiterin tätig. Mit Schreiben vom 23.05.2023 beantragte die Klägerin bei der Beklagten deren Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Die Klägerin äußerte den Verdacht, die Beigeladene habe über das Vorliegen von Erkrankungen, deren Diagnosen ärztliche Erstbescheinigungen rechtfertigten, getäuscht. Motiv sei gewesen, nicht ins Krankengeld zu fallen und weiterhin Lohnfortzahlung zu erhalten. Hilfsweise stützte die Klägerin die beabsichtigte Kündigung auf den Verdacht der Täuschung über die Arbeitsfähigkeit, um Urlaubsgeld zu erhalten. Dem Verlangen der Klägerin lag der Umstand zugrunde, dass die Beigeladene unstreitig zwischen April 2020 und April 2023 in erheblichem Umfang Erstbescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit zu unterschiedlichen Erkrankungen vorgelegt hatte. Hierbei ist nach den Angaben der Klägerin seit September 2020 allen geplanten Abwesenheiten jeweils eine Arbeitsunfähigkeit vorausgegangen. Auch sei den Abwesenheiten jeweils eine Arbeitsunfähigkeit gefolgt. Es sei daher zu bezweifeln, dass die Klägerin während der geplanten Abwesenheit arbeitsfähig gewesen sei. Im Zeitraum vom April 2020 bis zum April 2023 seien 75 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt worden. Diese stammten von sieben verschiedenen Ärzten, davon allein vier verschiedene Hausärzte. Der Beweiswert der Atteste sei durch die Anzahl der Atteste und der attestierenden Ärzte erschüttert. Allein im Jahr 2023 seien 58.400,00 Euro an Lohnfortzahlungskosten entstanden. Als Datum der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor der Antragstellung gab die Klägerin den 17.04.2023 an. Erst am 02.05.2023 habe der Dienststellenleiter von den Gründen erfahren, die für die Kündigung maßgeblich seien. Noch im Antragsverfahren erklärte die Beigeladene, das fast 30 Jahre bestehende Arbeitsverhältnis sei bislang beanstandungsfrei verlaufen. Die Vorwürfe seien haltlos. Auf die Atteste habe sie – die Beigeladene – keinen Einfluss. Der Klägerin seien auch Erkrankungen bekannt, die nicht einer Grunderkrankung zuzuordnen seien. Sie sei u.a. wegen Sinusitis, Magen- und bzw. oder Darm-Infektionen, Borreliose, Erkrankung der oberen Atemwege, Bindegewebsentzündung, Zahnerkrankung und Verletzung am Fuß krankgeschrieben worden. Sie sei auch nie dazu aufgefordert worden, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Klägerin habe vielmehr nach Rücksprache mit der Krankenkasse Lohnfortzahlung gewährt. Mit Bescheid vom 06.06.2023 versagte der Beklagte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen, da die Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX, binnen derer die Zustimmung zu beantragen sei, nicht eingehalten worden sei. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und wandte sich in Einzelnen gegen die Annahme der Fristversäumung. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2023 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Den Vorwurf der Fristversäumung erhielt der Beklagte nicht mehr aufrecht. Gleichwohl sei die beabsichtigte Kündigung offensichtlich unwirksam. Der Klägerin sei seit Jahren bekannt, dass die Beigeladene immer wieder an verschiedenen Erkrankungen leide. Dies möge für eine erhöhte Krankheitsanfälligkeit sprechen, ergebe jedoch noch keinen Hinweis auf eine Täuschungshandlung. Ein Präventionsverfahren sei bislang nicht durchgeführt worden. Hierauf habe auch die Schwerbehindertenvertretung wiederholt hingewiesen. Die Klägerin hat am 12.01.2024 Klage erhoben. Von den 75 vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien 37 Erstbescheinigungen, davon wiederum 28 Erstbescheinigungen am jeweils ersten Arbeitstag einer Arbeitswoche. Erstbescheinigungen in einer Arbeitswoche habe es nur dann gegeben, wenn der vorherige Krankenschein bei einem anderen Arzt geendet habe. Während des Urlaubs sei die Klägerin dagegen ihrer Darstellung nach arbeitsfähig gewesen. Keines der in der Zeit von April 2020 bis April 2023 übersandten BEM-Angebote habe die Klägerin positiv beantwortet. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihr – der Klägerin – unzumutbar. Der entstandene Schaden und das stark gestörte Vertrauensverhältnis rechtfertigten die Kündigung. Soweit die Beigeladene darauf verweise, dass sie auf die Ausstellung von Erstbescheinigungen keinen Einfluss habe, entlaste sie dies nicht. Denn sie habe die Ausstellung von Erstbescheinigungen durch den ständigen Ärztewechsel selbst herbeigeführt. Hilfsweise sei eine außerordentliche Verdachtskündigung wegen Täuschung über die Arbeitsfähigkeit zur Erlangung von Urlaubsentgelt beabsichtigt. Arbeitsunfähigkeit und Urlaub schlössen sich grundsätzlich aus. Hiervon habe die Klägerin spätestens durch E-Mails ab November 2020 Kenntnis gehabt. Ein Zusammenhang zwischen Kündigung und Schwerbehinderung bestehe nicht. Eine Kündigung sei auch nicht offensichtlich unwirksam. Auch die Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX sei unstreitig gewahrt. Die Beigeladene sei bei der gegebenen Sachlage nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für das Nicht-Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung beweispflichtig. Die Beigeladene habe nur unsubstantiierte Angaben für das Jahr 2018 gemacht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2023 zu verpflichten, die Zustimmung zu der außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beigeladenen zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass eine Kündigung arbeitsrechtlich offensichtlich unwirksam wäre. Der Klägerin sei seit Jahren bekannt, dass die Beigeladene immer wieder an unterschiedlichen Erkrankungen leide. Dementsprechend habe sie Ärzte aus unterschiedlichen Fachrichtungen aufgesucht. Die diversen Erkrankungen könnten für eine erhöhte Krankheitsanfälligkeit sprechen. Hinweise auf Täuschungshandlungen lägen jedoch nicht vor. Die Klägerin habe nach Prüfung der zuständigen Krankenkasse die Entgeltfortzahlung wiederaufgenommen. Die Prüfung müsse also ergeben haben, dass zu recht Erstbescheinigungen ausgestellt worden seien. Zudem habe die Klägerin weder den medizinischen Dienst eingeschaltet noch ein arbeitsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Auch für eine Täuschungshandlung während des Urlaubs lägen keine Anhaltspunkte vor. Auch habe die Klägerin im Oktober 2023 gegenüber der Beigeladenen zu verstehen gegeben, dass sich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht für unzumutbar halte. Noch während des Widerspruchsverfahrens habe sie die Beigeladene zum BEM-Gespräch eingeladen. Auch seien, da die Beigeladene sehr häufig unter Kurzerkrankungen leide, die Schutzzwecke des SGB IX in besonderer Weise berührt. Ein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX sei nicht durchgeführt worden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie bekräftigt die Auffassung, dass der Antrag nach § 174 Abs. 2 SGB IX verspätet sei. Zahlreiche Mitarbeitende der Klägerin seien über den Sachverhalt informiert gewesen; dass der Dienstellenleiter erst später, nämlich am 02.05.2023, informiert gewesen sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Auch fehle es an der notwendigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Die Verdachtskündigung sei zudem unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Anhörung der Beigeladenen fehle. Der Vortrag einer „Grunderkrankung“ erfolge ins Blaue hinein. Spätestens seit einem anwaltlichen Schreiben vom 17.05.2023 seien der Klägerin die Erkrankungen bekannt. Ein dringender Verdacht der Täuschung bestehe nicht. Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung habe die Klägerin nicht ergriffen. Auch habe kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX stattgefunden. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei für die Klägerin nicht unzumutbar wie die Schreiben vom Oktober 2023 und auf den Umstand, dass die Klägerin im Mai 2024 das BEM für beendet erklärt habe. Das Verhalten der Klägerin sei widersprüchlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Integrationsamts vom 06.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beigeladenen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Integrationsamts über die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist im Fall der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer abgelehnten Zustimmung der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1993 - 5 B 80.92 -, juris Rn. 2. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsbescheide richtet sich mithin nach den §§ 168-175 SGB IX in der derzeit gültigen Fassung vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), im Folgenden SGB IX. Der Antrag der Klägerin erfolgte fristwahrend. Gemäß § 168 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Dies gilt gemäß § 174 SGB IX auch für die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB. vgl. zur Reichweite des Zustimmungserfordernisses: BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 381/14 -, juris, Rn. 30 ff. Nach § 174 Abs. 2 SGB IX kann die Zustimmung zur Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages beim Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, § 174 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Ist die Frist versäumt, lehnt das Integrationsamt den Antrag ohne weitere Sachprüfung als unzulässig ab, mit der Folge, dass der Arbeitgeber sein Recht zur außerordentlichen Kündigung endgültig verliert, vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.05.1996 - 5 B 186/95 -, juris Rn. 2; VG Saarbrü- cken, Urteil vom 30.04.2015 - 3 K 860/14 -, juris Rn. 30. Da § 174 Abs. 2 Satz 2 SGB IX der Vorschrift des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB über den Beginn der zweiwöchigen Kündigungsfrist bei einer Kündigung aus wichtigen Grund nachgebildet ist, gelten für die Beurteilung der Frage, wann der Arbeitgeber die maßgebenden Kenntnisse erlangt hat, dieselben Erwägungen und Grundsätze, die bei der Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.05.1996 - 5 B 186/95 -, juris Rn. 2; VG Saarbrücken, Urteil vom 30.04.2015 - 3 K 860/14 - juris Rn. 31. Kenntniserlangung bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Deswegen gehören bei der Arbeitgeberkündigung auch die für den Arbeitnehmer und gegen eine Kündigung sprechenden Gesichtspunkte zum Kündigungssachverhalt, die regelmäßig ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers nicht hinreichend vollständig erfasst werden können. Insbesondere bei einer Verdachtskündigung ist eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers erforderlich, weil es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung handelt, vgl. BAG, Urteil vom 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 -, juris Rn. 14 und 23. Diese Anhörung wirkt allerdings nur dann fristhemmend, wenn sie innerhalb kurzer Zeit, die im allgemeinen nicht über eine Woche hinausgehen darf, stattfindet, nachdem der Arbeitgeber den Vorgang kennt, der zur außerordentlichen Kündigung führen könnte. vgl. BAG, Urteile vom 06.07.19721 - 2 AZR 386/71 – juris, vom 12.02.1973 - 2 AZR 116/72 -, juris und vom 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 -, juris. Liegen besondere Umstände vor, darf die Wochenfrist für die Durchführung der Anhörung auch überschritten werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer selbst um eine Fristverlängerung gebeten hat, vgl. BAG, Urteile vom 02.03.2006 - 2 AZR 46/05 -, juris Rn. 24 und vom 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 -, juris Rn. 14 und 27. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zügig durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht beginnen. Die Frist ist allerdings nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Außerdem gehört es zu den vom Kündigungsberechtigten zu ergründenden maßgeblichen Umständen, mögliche Beweismittel für eine ermittelte Pflichtverletzung zu beschaffen und zu sichern. Für weitere Ermittlungen besteht allerdings kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt ist oder der Gekündigte ihn sogar zugestanden hat, vgl. BAG, Urteil vom 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 -, juris Rn. 19. Für die Einhaltung der Frist ist der Kündigungsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig. Er muss die Umstände schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat. Hat der Kündigungsberechtigte noch Ermittlungen durchgeführt, muss er hierzu weiter darlegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren und welche aus damaliger Sicht erforderliche weitere Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat, vgl. BAG, Urteil vom 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 -, juris Rn. 21 ff. Vor diesem Hintergrund ist der Auffassung des Widerspruchsausschusses beim LVR-Integrationsamt, der Antrag sei fristgemäß erfolgt, zuzustimmen. Es spricht nichts gegen die Annahme, die Kündigungsberechtigte habe erst am 02.05.2023 von dem Kündigungsgrund vollständig Kenntnis erhalten. Trotz des relativ langen Zeitraums zwischen dem letzten Urlaubstag der Klägerin am 22.03.2023 und der Antragstellung ist nicht von einem früheren Tag der Kenntniserlangung auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn die Verzögerung auf innerbetriebliche Abläufe bei der Klägerin zurückzuführen sein sollte. Dies gilt auch dann, wenn sie der Klägerin im Sinne eines Verschuldens zurechenbar sein sollte. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2023 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Sie sind auch nicht im Hinblick darauf zu relativieren, dass dem Antrag beim Beklagten ein sich seit 2020 hinziehendes Geschehen voranging, in dessen Gefolge seitens der Klägerin Vorstöße zur Klärung des Sachverhalts, die temporäre Einstellung der Entgeltfortzahlung oder Kontakte mit der Krankenkasse erfolgten. Es ist dem Arbeitgeber – letztlich auch im Interesse des betroffenen Arbeitnehmers – zuzubilligen, alles ihm geboten erscheinende zu versuchen, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und Lösungen jenseits der Kündigung anzustreben. Ob dies in vollem Umfang geschehen ist, ist keine Frage des Fristlaufs beim Zustimmungsantrag, sondern eine Frage der materiellen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen einer Kündigung. Für die Frist nach § 174 Abs. 2 SGB IX kommt es nach dem unzweideutigen Gesetzeswortlaut auf die Kenntnis der maßgeblichen Umstände in der Person des Kündigungsberechtigten an. Diese war hier erst am 02.05.2023 eingetreten. Die nachfolgende Verzögerung war dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin gehalten war, die Anhörung der Beigeladenen abzuwarten und diese selbst um Fristverlängerung zur Gegenäußerung bat. Die Anhörung des Arbeitnehmers bei der Verdachtskündigung dient dazu, dem Kündigenden den erforderlichen umfassenden Wissensstand zu verschaffen und dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, den auf einem konkreten Sachverhalt beruhenden Verdacht durch den Vortrag entlastender Tatsachen zu entkräften, vgl. BAG, Urteil vom 12.02.1973 - 2 AZR 116/72 -, juris Rn. 23 und Urteil vom 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 -, juris Rn. 24. Es ist in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Umfang der erforderlichen Anhörung von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Hierbei kann die Anhörung auch grundsätzlich schriftlich erfolgen. Ein Hinweis auf eine bestehende Kündigungsabsicht ist nicht erforderlich, wenn die Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses auch ohne einen derartigen Hinweis erkennbar war. vgl. BAG, Urteil vom 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 -, juris Rn. 26, 33, Urteil vom 24.05.2012 - 2 AZR 206/11 -, juris Rn. 34 ff. Angesichts dessen unterliegt es keinem Zweifel, dass die Klägerin nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet war, zuzuwarten. Der Beklagte ist auch verpflichtet, dem Zustimmungsverlangen der Klägerin zuzustimmen. Die Entscheidung über die Zustimmung trifft das Integrationsamt zwar im Grundsatz nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen. Ihr liegt eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers am Erhalt seiner wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten und dem des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes zugrunde. Auf Seiten des Arbeitnehmers sind hierbei namentlich Sinn und Zweck des Schwerbehindertenschutzes zu berücksichtigen. Der Schwerbehinderte soll vor den besonderen Gefahren, denen er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gerade wegen seiner Behinderung ausgesetzt ist, bewahrt werden. Da das Zustimmungserfordernis neben den allgemeinen Schutz des Arbeitsverhältnisses durch die arbeitsrechtlichen Regelungen und die Arbeitsgerichte tritt, dürfen – sofern nicht arbeitsrechtlich evident unzulässige Kündigungen in Rede stehen – bei der Entscheidung, ob die Zustimmung versagt oder erteilt wird, nur Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus dem Schwerbehindertenschutz herleiten. Aus der schwerbehindertenrechtlichen Zweckbindung der Entscheidung folgt auch, dass zu Lasten des Arbeitgebers an die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses dann hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn die Kündigung auf Gründe gestützt ist, die in der Schwerbehinderung selbst ihre Ursache haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287; Urteil vom 19.10.1995 – 5 C 24.93 -, NZA-RR 1996, 288; Kreitner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage (Stand 18.03.2022), § 171 SGB IX, Rn. 12-13. Die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes kann gemäß § 114 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur dahin überprüft werden, ob die angefochtene Entscheidung ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ist die Ablehnung eines Zustimmungsantrages indes ausschließlich auf die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung gestützt und sind keine spezifisch schwerbehindertenrechtlichen Abwägungsbelange erkennbar, ist das Ermessen des Integrationsamtes zugunsten des antragstellenden Arbeitgebers auf Null reduziert, wenn sich die Kündigung nicht als arbeitsrechtlich evident unzulässig im angesprochenen Sinne erweist. Diese Evidenz besteht nur, wenn die Rechtswidrigkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel und ohne Beweiserhebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zutage tritt und sich jedem Kundigen aufdrängt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - 12 A 412/14 -, Beschluss vom 22.01.2008 - 12 A 2094/08 -, Beschluss vom 31.10.2006 - 12 A 3554/06 -; kritisch: Düwell in: LPK-SGB IX, 4. Auflage 2014, § 89 Rn. 7. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das erkennende Gericht folgt der Auffassung des Beklagten, der Klägerin sei schon seit Jahren bekannt, dass die Beigeladene an diversen Erkrankungen leide und es fehlten Hinweise auf eine Täuschungshandlung, nicht. Sie lässt sich nicht mit dem Hinweis auf eine Aufzählung eines der Allgemeinmediziner begründen, die Klägerin leide u.a. an Sinusitis, Osteopenie [1] , Hypothyreose [2] . Zystitis [3] , Entzündung der Schultergelenkkapsel, Bandscheibenschaden, Schulterschmerzen, Schmerzen in den Extremitäten, ideopathischer Hypotonie [4] , sonstigen Schmerzen, Kollagenose [5] und degenerativem HWS-LWS-Syndrom begründen. Denn diese Aufzählung stammt aus dem Jahre 2018 und lässt nicht zwingend einen Schluss auf den Gesundheitszustand der Beigeladenen im hier entscheidungserheblichen Zeitraum von 2020 bis 2023 zu. Auch lässt sich mit dieser Aufzählung nicht begründen, weshalb die Beigeladene nunmehr in einer völlig ungewöhnlichen Häufung zahlreiche wechselnde Allgemeinmediziner und Fachärzte aufsucht, um sich von diesen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erteilen zu lassen. Signifikant ist hierbei nicht nur der Umstand, dass die Beigeladene infolgedessen über Jahre nicht mehr zur Arbeit erschienen ist, sondern insbesondere auch, dass ein steter Wechsel der Behandler erfolgte. Diesen hat die Beigeladene in keiner Phase des Verfahrens schlüssig zu erklären vermocht. Aus dem Zusammenspiel eines nicht erklärbaren Ärztewechsels, unterschiedlichen, aufeinander folgenden Erkrankungen und der sich infolgedessen stetig wiederholenden Ausstellung von Erstbescheinigungen ergibt sich von 2020 bis 2023 ein wiederholtes Verhaltensmuster, das den Rückschluss auf ein gewillkürtes Geschehen zulässt. Dabei fällt besonders auf, dass die Beigeladene eigener Angabe zufolge gerade in den Zeiten, in denen sie urlaubsbedingt arbeitsabwesend war, arbeitsfähig gewesen sein will. Ein derartiges lückenloses Zusammenspiel von Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitszeit und Arbeitsfähigkeit in der Urlaubszeit ist gänzlich lebensfremd, zumal es sich nicht um ein einmaliges Geschehen, sondern um eine Abfolge über Jahre hinweg handelt. Auf die detaillierte Übersicht der Klägerin, die der Klageschrift beigefügt war und der weder die Beigeladene noch der Beklagte inhaltlich entgegengetreten sind, wird Bezug genommen. Es liegt im Wesen der Verdachtskündigung, dass letzte Gewissheit über das Geschehen nicht besteht. Verdacht ist stets die Möglichkeit eines Sachverhalts. Verdichtet sich diese Möglichkeit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls in einer Weise, die das Geschehen ganz überwiegend wahrscheinlich werden lassen, ist es am Arbeitnehmer, die vorgetragenen Verdachtsmomente zu entkräften. Anderenfalls liefe das Instrument der Verdachtskündigung ins Leere. Keine Frage des Zustimmungsverfahrens ist in diesem Zusammenhang die verbindliche Aufklärung des Sachverhalts. Denn es betrifft nur die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes aus schwerbehindertenrechtlicher Sicht. Lässt die Sache nicht den Schluss auf eine arbeitsrechtlich evident rechtswidrige Kündigung zu und bestehen keine anderweitigen abwägungsrelevanten Belange, bleibt nur die Zustimmung zur Kündigung. deren arbeitsrechtliche Bewertung ist dem arbeitsrechtlichen Verfahren vorbehalten. Dies schließt Fragen notwendiger Gremienbeteiligungen oder den Voraussetzungen eines BWM ein. Auch dem arbeitsrechtlichen Verfahren vorbehalten ist die Frage, ob das Vertrauensverhältnis der Parteien des Arbeitsvertrages in einer Weise erschüttert war, der der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO und § 173 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. [1] Vorstufe der Osteoporose [2] Unterfunktion der Schilddrüse [3] Blasenentzündung [4] Blutunterdruck unklarer Genese [5] entzündliche Bindegewebserkrankung