Urteil
23 K 5721/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0619.23K5721.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung von Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort. Er stand bis zum Ablauf des 30. September 2017 als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Aufgrund seines Antrags auf Wiederverwendung wurde er mit Verfügung der Beklagten vom 15. Oktober 2020 zum 1. November 2020 wieder in den aktiven Dienst versetzt. Die Wiederverwendung wurde bis zum 31. Oktober 2022 befristet. Der Kläger wurde aufgefordert, den Dienst am 1. November 2020 in der Lüttich-Kaserne, Militärringstraße 1000 in 50737 Köln, anzutreten. Eine Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. Mit als „Versetzung“ überschriebener Verfügung vom 12. November 2020 wurde der Kläger zum 2. November 2020 innerhalb der Abteilung IV des BAPersBw am Dienstort Köln und innerhalb seiner Dienststätte in der gleichen Liegenschaft „versetzt“. Eine Umzugskostenvergütung wurde dem Kläger mit aufschiebender Wirkung zum 31. Oktober 2022 zugesagt. Am 25. Januar 2021 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort. Als Entfernung zwischen seiner Wohnung und Dienststätte gab er dabei 00 Kilometer an. Zum damaligen Zeitpunkt wohnte der Kläger unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Die Beklagte ließ durch das Zentrum für Geoinformationswesen die Entfernung zwischen der Wohnanschrift des Klägers und der Anschrift der Dienststelle ermitteln. Es gelangte am 21. Mai 2021 zu dem Ergebnis, dass nach dem Programm „BwMaps - Routing“ die Entfernung auf der kürzesten zugrunde zu legenden, in zulässiger Weise mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Route 00 Kilometer betrage. Dabei wurde die Nutzung der Rheinfähre zwischen N.-F. und Köln-D. berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2021 – zugestellt am 9. September 2021 – die Gewährung von Trennungsgeld ab. Zur Begründung führte sie an, dass Trennungsgeld gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV nicht gewährt werden könne, weil die Wohnung im Einzugsgebiet der Dienststätte liege. Für die Bestimmung des Einzugsgebiets komme es nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) BUKG darauf an, ob die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt sei. Abzustellen sei nach Nr. 3.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BUKG auf die kürzeste, üblicherweise befahrene Strecke von der Wohnung zur Dienststätte. Es komme nicht darauf an, welchen Verkehrsweg der Kläger tatsächlich nutze. Die kürzeste Fahrstrecke zwischen der klägerischen Wohnung und Dienststätte betrage 00 Kilometer und verlaufe konkret über: M.-straße – Z.-straße – L.-straße – A.-straße (L000) – Y.-straße – T.-straße – G.-straße – C.-straße – W.-straße (L000) – J.-straße – P.-straße – V.-straße – H.-straße – K.-straße – U.-straße – I.-straße – C.-straße – S.-straße (L000) – X.-straße (L00) – B.-straße – E.-straße – O.-straße – Q.-straße –·Rheinfähre Köln – R.-straße/F. – BE.-straße – ZG.-straße – MB.-straße – HL.-straße (B0) – MU.-straße – DH.-straße – YP.-straße – ZJ.-straße (K0) – Militärringstraße. Der Kläger legte am 28. September 2021 Beschwerde gegen diese Ablehnung ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die von der Beklagten zugrunde gelegte Strecke sei nicht als kürzeste üblicherweise befahrene Fahrstrecke zwischen seiner Wohnung und Dienststätte zu bewerten. Die ermittelte Strecke sei nicht lebensnah und würde den täglichen Zeitaufwand von bisher 60 bis 70 Minuten auf mindestens 150 Minuten erhöhen. Die Beklagte schließe die Nutzung von Autobahnen aus, obwohl sich zwischen seiner Wohnung und der Dienststätte vier für die Strecke relevante Autobahnen befänden. Die Strecke führe mindestens fünf Kilometer über eine Tempo-30-Zone sowie zwei Tempo-20-Zonen. Teilweise als Einbahnstraßen ausgewiesene Straßen der in Rede stehenden Strecke würden nicht ohne Umweg über andere Straßen in entgegengesetzter Richtung befahren werden können. In fast allen Streckabschnitten außerhalb geschlossener Ortschaften sei die Geschwindigkeit auf 70 km/h und teilweise auf 50 km/h begrenzt. Außerdem müsse ein Bahnübergang der viel befahrenen Eisenbahnstrecke CS.-Köln passiert werden. Auch sei bei Nutzung der Fährverbindung mit weiteren Verzögerungen zu rechnen. Die Rheinfähre könne nicht ganztägig genutzt werden und führe zudem zu einem finanziellen Kostenaufwand von täglich 7 Euro. Im Übrigen habe er unter Nutzung des nach Ziffer 720 der Allgemeinen Regelung A-2212/1 im Geschäftsbereich des BMVg zu verwendenden Routenplaners „www.falk.de“ eine Entfernung von mindestens 00,00 Kilometer ermittelt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass innerhalb der Liegenschaft noch eine weitere Strecke von circa einem Kilometer zurückzulegen sei. Die Beschwerde des Klägers wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 8. Oktober 2021 – zugestellt am 14. Oktober 2021 – als unbegründet zurück. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe weder anlässlich seiner Einstellung noch aus Anlass seiner Versetzung einen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld, weil die Wohnung des Klägers im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liege. Eine erneute Überprüfung der Entfernung mittels des Routenplaners Google Maps habe ergeben, dass die Distanz unter Berücksichtigung der Fährverbindung 00,0 Kilometer betrage. Üblicherweise befahrene Strecken i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) BUKG seien Verkehrswege, auf denen die Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln – einschließlich Fährschiffe – oder mit privaten Kfz erreicht werden könne. Die relevanten Vorschriften würden von der im objektiven Sinne befahrbaren Streckenführung ausgehen. Es sei ausreichend, dass es sich bei der zugrunde gelegten Strecke um einen Verkehrsweg handele, den jeder Bürger benutzen könne. Es komme nicht darauf an, ob die Strecke auch die verkehrsgünstigste, am häufigsten genutzte, aus ökologischer, ökonomischer oder verkehrsplanerischer Sicht zu bevorzugende oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende Strecke sei. Daher seien die klägerischen Einwendungen betreffend die Geschwindigkeitsbegrenzungen und den Bahnübergang auf der ermittelten Strecke sowie die Einwände zum zeitlichen Aufwand und zum erhöhten Kostenaufwand aufgrund der Nutzung der Fährverbindung zurückzuweisen. Überdies würden bei der Ermittlung der Strecke nach Erreichen des Haupteingangs/Haupttores innerhalb der Liegenschaft zurückzulegende Entfernungen nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten Einbahnstraßen fehle es an einer konkreten Benennung der betroffenen Straßen. Im Übrigen habe der Routenplaner Google Maps keine Einbahnstraßen auf der Strecke von der klägerischen Wohnung zur Dienststätte angezeigt. Bei der berücksichtigten Fährverbindung handele es sich um ein regelmäßig verkehrendes, ganzjährig verfügbares Beförderungsmittel. So verkehre die Fähre nach einem festgelegten Fahrplan an Werktagen ab 6.00 Uhr. Sie fahre grundsätzlich alle 15 Minuten, doch im Berufsverkehr und bei größerem Andrang noch häufiger. Der Fährbetrieb ende an Werktagen während der Monate April bis September um 20.15 Uhr, in den anderen Monaten um 19.30 Uhr. Auch wenn der Fährverkehr ausnahmsweise, etwa witterungsbedingt, eingestellt werden müsse, ändere dies nichts an der grundsätzlichen Nutzbarkeit dieser Verkehrsmöglichkeit. Seit Anfang Dezember 2023 ist der Fährbetrieb zwischen N.-F. und Köln-D. aufgrund eines wirtschaftlichen Totalschadens des Fährschiffs eingestellt. Der Kläger hat am 9. November 2021 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und trägt ergänzend vor, dass die Berücksichtigung der Fährverbindung nicht zielführend sei. Denn die Fähre sei als Verkehrsmittel nicht zuverlässig. Zudem habe sich ein Soldat rund um die Uhr bereit zu halten. Die Fähren würden den Betrieb nur im Tagesverlauf aufnehmen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 20. August 2021 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 8. Oktober 2021 zu verpflichten, ihm das am 25. Januar 2021 beantragte Trennungsgeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid. Ergänzend nimmt sie Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Dezember 2021 – 15 K 2735/19 – und trägt vor, dass nach dieser Entscheidung die streitige Fährverbindung als Verkehrsweg von § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) BUKG erfasst sei. Entgegen der Ansicht des Klägers sei es zudem unerheblich, dass die Fähre keinen Betrieb in der Nacht habe. Es sei weder substantiiert vorgetragen, noch ersichtlich, dass der Kläger seinen Dienst üblicherweise vor sechs Uhr beginnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20. August 2021 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 8. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat weder aus Anlass seiner Einstellung zum 1. November 2020 bei der Beklagten in der Lüttich-Kaserne, Militärringstraße 1000 in 50737 Köln, noch aus Anlass einer zum 2. November 2020 wirksam gewordenen Versetzung für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2022 einen Anspruch auf Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Trennungsgeld sind §§ 12 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) BUKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 13 und Abs. 3 Nr. 1 TGV i.V.m. § 7 Abs. 1 TGV. Trennungsgeld wird einem Berufssoldaten nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 5 BUKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 13, Abs. 3 Nr. 1 TGV aus Anlass der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses – was bei dem bis zum 31. Oktober 2022 befristeten Dienstverhältnis des Klägers der Fall ist – (nur) gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) BUKG liegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Wohnung des Klägers liegt im Einzugsgebiet der Dienststätte an der Militärringstraße 1000 in 50737 Köln. Für die Frage, wann eine Wohnung im Einzugsgebiet der Dienststätte liegt, verweist § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV auf die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) BUKG. Danach umfasst das Einzugsgebiet einer Dienststätte den Bereich, der auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von ihr entfernt ist. Dies trifft auf die Wohnung des Klägers zu. Zur Dienststätte an der Militärringstraße 1000 war die Wohnung des Klägers im zu beurteilenden Anspruchszeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2022 weniger als 30 Kilometer entfernt, wenn für die Ermittlung der Wegstreckenlänge die Fährverbindung zwischen N.-F. und Köln-D. berücksichtigt und nicht auf eine Rheinquerung durch Nutzung von Autobahnen einschließlich Autobahnbrücken abgestellt wird. Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass die im einzelnen beschriebene Strecke zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Dienststätte unter Einbeziehung der besagten Fährverbindung eine üblicherweise befahrene Strecke i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) BUKG darstellt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass auf die objektiv kürzeste, üblicherweise befahrene Strecke abzustellen ist und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich hierbei um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende, die umweltfreundlichste oder verkehrspolitisch wünschenswerte Strecke handelt. Erfasst werden alle Verkehrswege, die entweder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder aber – zulässigerweise – von privaten Kraftfahrzeugen genutzt werden, also bei objektiver Betrachtung befahrbar sind. Ob die so ermittelte kürzeste Verkehrsverbindung tatsächlich genutzt wird, ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Praktikabilität unerheblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 – 6 C 57.76 –, juris und ihm folgend BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 14 ZB 07.1645 –, juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Urteil vom 3. Dezember 2013 – 5 LA 129/13 –, juris Rn. 6 f; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. März 2019 – 1 L 100/18 –, juris Rn. 30. Dem folgt auch das erkennende Gericht. Das Abstellen auf die kürzeste üblicherweise befahrene Strecke ist ein sachgerechter Anknüpfungspunkt und gewährleistet eine gleichmäßige Handhabung. In Anwendung dieser Grundsätze bestehen gegen die Streckenführung, welche die Beklagte ihren jüngsten Entfernungsermittlungen im Beschwerdeverfahren sowie unter Beauftragung des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr vor Erlass des Ausgangsbescheids zur Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung des Klägers und der Dienststätte zugrunde gelegt hat, keine Einwände. Dabei ist auch die Einbeziehung der im zu beurteilenden Anspruchszeitraum ganztägig und regelmäßig verkehrenden Fährverbindung zwischen N.-F. und Köln-D. nicht zu beanstanden. Denn diese Fährverbindung war im zu bewertenden Anspruchszeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2022 ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel. Es ist demnach unerheblich, dass die Nutzung der Fährverbindung zwischen N.-F. und Köln-D. seit Anfang Dezember 2023 aufgrund eines Schadens an der Fähre nicht mehr möglich ist. Anhand des Kartenauszuges im Verwaltungsvorgang (Bl. 15 d. Beiakte) betreffend die Entfernungsermittlung durch das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr mit dem Programm BwMaps-Routing und Abgleich dieses Auszugs mit dem von der Beklagten im Beschwerdeverfahren mittels Google Maps hergestellten Routenplans (Bl. 31 f. d. Beiakte) kann nachvollzogen werden, dass es sich um eine Strecke handelt, die geeignet ist, zulässigerweise von privaten Fahrzeugen befahren zu werden. Diese Streckenführung und eine ermittelte Entfernung von unter 30 Kilometer konnte durch das Gericht selbst anhand des Routenplaners Google Maps unter der Option „Autobahnen vermeiden“ verifiziert werden. Dabei war zu beachten, dass der vorgenannte Routenplaner die Fährverbindung als Verkehrsmittel aufgrund der vorläufigen Einstellung des Betriebs der Rheinfähre zum Entscheidungszeitpunkt nicht anzeigt. Zur Überprüfung der von der Beklagten ermittelten Entfernung hat die Kammer zunächst die Entfernung von der Wohnanschrift des Klägers zum Fähranleger in N., Q.-straße 0 in 00000 N., ermittelt. Dies hat unter Zugrundelegung der von der Beklagten vorgelegten Route eine Entfernung von 00,0 Kilometer ergeben. Von dem Fähranleger „D.“ in 00000 OA. konnte sodann unter Zugrundelegung der kürzesten Route über die HL.-straße eine Entfernung zur Dienststelle von 0,0 Kilometer ermittelt werden. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Breite des Rheins, welche großzügig mit maximal 400 Meter geschätzt wird, eine Entfernung von 00,0 Kilometer und damit unter 30 Kilometer. Gleiches gilt bei Nutzung des Routenplaners „Falk“ (abrufbar unter https://www.falk.de/ , zuletzt abgerufen am 16. Mai 2024). Unter Wahl der Optionen „Autobahnen meiden“ und „kürzeste Route“ weist dieser Routenplaner für die erste Strecke eine Entfernung von 00,00 Kilometer und für die zweite eine Entfernung von 0,00 Kilometer aus, sodass – wiederum unter Addition der geschätzten Breite des Rheins – eine Entfernung von insgesamt 00 Kilometer ermittelt werden konnte. Hinsichtlich der pauschalen Behauptung des Klägers, dass auf der in Rede stehenden Strecke Einbahnstraßen in entgegengesetzter Richtung befahren werden müssten, ist nicht erkennbar, dass dies an der Entfernung von weniger als 30 Kilometer zwischen Wohnung und Dienststätte etwas ändert. Soweit der Kläger einwendet, dass die für die Ermittlung des Einzugsbereichs zugrunde gelegte Strecke im Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand in ganz erheblichen Maße ungünstiger sei als die von ihm tatsächlich benutzten, Autobahnen einschließenden Verkehrswege, so ist dies nach dem Gesagten im hier in Rede stehenden Zusammenhang ohne Belang. Unerheblich ist ferner, dass für die Benutzung der Fähre ein Beförderungsentgelt zu entrichten ist. Der Kläger wird dadurch nicht schlechter gestellt als Berufssoldaten, deren Wohnung im Einzugsbereich ihrer Dienststätte gelegen ist und die – ebenfalls ohne Anspruch auf Trennungsgeld – Beförderungsentgelte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sei es ausschließlich oder neben der Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs aufzubringen haben. So auch für das Bundesbeamtenrecht: VG Köln, Urteil vom 13. Dezember 2021 – 15 K 2735/19 –, juris Rn. 30. Ebenso verfängt der klägerische Einwand, die Fährverbindung habe keine Berücksichtigung finden dürfen, weil diese nicht zur Nachtzeit fahre und er sich als Soldat rund um die Uhr bereit zu halten habe, nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen Dienst als Soldat im Regelfall nicht während der Nacht leistet; insbesondere hat er keinen Schichtdienst, der Schichten während der Nacht umfasst, vorgetragen. In besonderen Ausnahmesituationen, wie bei Naturkatastrophen und im Verteidigungsfall, mag dies zwar denkbar sein. Doch gehen die hier relevanten Vorschriften zum Trennungsgeld als Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV) vom Regelfall aus. Nicht durchzudringen vermag der Kläger schließlich mit dem Einwand, dass innerhalb der Liegenschaft noch eine weitere Strecke von circa einem Kilometer zurückzulegen sei. Der räumliche Bereich der Dienststätte beginnt mit Erreichen des Grundstücks der Dienststätte als geografischer Ort, an dem der Soldat seinen Dienst zu verrichten hat. Soweit der Kläger moniert, dass nach Ziffer 720 der Allgemeinen Regelung A-2212/1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung der Routenplaner „www.falk.de“ zu verwenden gewesen wäre, so greift dies nicht durch. Zum einen ist – wie ausgeführt – auch unter Zugrundelegung dieses Routenplaners unter Berücksichtigung der von der Beklagten herangezogenen Streckenführung eine Entfernung von 30 Kilometer nicht überschritten. Zum anderen können Verwaltungsvorschriften aus sich heraus keine Bindungswirkung für die gerichtliche Überprüfung entfalten; ein Organisationsermessen, welches es der Behörde erlauben würde, eine bestimmte Messmethode nach außen verbindlich festzulegen, ist nicht anzuerkennen. Zudem ist eine bestimmte Messmethode zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und neuer Dienststätte gesetzlich nicht vorgegeben. Vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. März 2019 – 1 L 100/18 –, juris Rn. 33. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Trennungsgeld aus Anlass einer Versetzung gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 TGV. Bei der am 12. November 2020 rückwirkend zum 2. November verfügten Maßnahme handelt es sich nicht um eine Versetzung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG und § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV. Eine Versetzung setzt einen dauerhaft angeordneten Wechsel der Dienststelle voraus und beinhaltet eine Herausnahme aus der bisherigen Dienststelle (Wegversetzung) sowie eine Einfügung in eine andere Dienststelle (Zuversetzung). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1972 – I WB 4.71 –, BVerwGE 43, 342-346, vollständig veröffentlicht bei Wolters Kluwer Online, Rn. 31. Ein Wechsel der Dienststelle hat ausweislich der mit „Versetzung“ überschriebenen Verfügung vom 12. November 20202 nicht stattgefunden. So wurde der Kläger von der Dienststelle/Einheit „00000000 BAPersBW Abt XX Pers FÜ“ nach „00000000 BAPersBW Abt XX Pers FÜ “versetzt“. Dabei sind die jeweiligen die Detailangaben – etwa Teileinheit, Anschrift des Standortes – zu der bisherigen und neuen Dienststelle identisch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.864,16 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.