OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 1676/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0619.10K1676.21.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der 1987 in G., Usbekistan, geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Am 26. November 2018 stellte der Kläger einen Aufnahmeantrag. Die deutsche Volkszugehörigkeit leitete er ab von seiner am 00.00.1967 geborenen Mutter R. W. geborene P., und deren Vater, dem 1928 im Kreis C. geborenen D. P.. Dieser sei 1941 aus der Region C. nach Usbekistan zwangsumgesiedelt worden und habe dort von 1944 bis 1956 unter Kommandanturbewachung gestanden. Der Kläger legte die am 00. März 1967 ausgestellte Geburtsurkunde seiner Mutter vor, in der als Vater P., D. (Vatersname M.), deutscher Nationalität, eingetragen ist, und die Heiratsurkunde von D. P. vom 00. Februar 1959 in beglaubigter Kopie vor. In der Heiratsurkunde ist für D. P. nur das Geburtsjahr 1928 und als Geburtsort der Kreis N., Region C., eingetragen, wohingegen für seine Ehefrau der genaue Geburtstag und als Geburtsort auch das betreffende Dorf erfasst sind. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte der Kläger mit, er könne für seinen Großvater mütterlicherseits weder eine Abschrift aus dem Geburtenregister noch Informationen über Repressionen gegen ihn vorlegen. Nach Auskunft der Behörden der Region C. lägen im dortigen Staatsarchiv keine Angaben über politische Repressionen oder über eine Rehabilitation von D. P. vor und beim Standesamt gebe es keine Eintragung über dessen Geburt. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2020 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Der Kläger könne keine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nachweisen. Der 1928 geborene Großvater des Klägers sei bei Kriegsbeginn noch nicht bekenntnisfähig gewesen. Amtliche Dokumente über die Eltern des Großvaters und über deren Bekenntnis lägen nicht vor. Nachweise über die angegebene Zwangsumsiedlung des Großvaters seien auch nicht erbracht. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Großvater D. habe zusammen mit seiner damals schon volljährigen Schwester L. J. Y. (Z.), geboren 1914, verstorben 1977, als deutscher Volkszugehöriger in der Sondersiedlung Stadt E. gelebt, weil die Eltern sehr früh verstorben seien. Die Tochter von L., U. Z., lebe in Deutschland. Tiefere Generationsnachweise seien trotz größter Bemühungen nicht möglich. Der Kläger legte eine am 00. Dezember 2020 von der Verwaltung für Inneres des Gebietes E., Usbekistan, ausgestellte Archivbescheinigung vor. Danach sei P., D. I., geb. 1928, als Person deutscher Volkszugehörigkeit im Jahre 1942 aus dem Bezirk V., Gebiet B., in den Bezirk A., Gebiet E., verbracht und dort in der Sondersiedlung angemeldet worden, von der er am 1. September 1954 befreit worden sei. Gemeinsam mit ihm seien in der Sondersiedlung angemeldet gewesen: die Schwiegermutter S., geb. 1904, die Ehefrau S., X. J., geb. 1928, die Schwester der Ehefrau S., O. J., geb. 1932, die Schwester Y., L. J., geb. 1914. Weiter legte der Kläger einen Rehabilitierungsbescheid vom 16. August 1995 der Verwaltung für Inneres des K. Gebietes, Russische Föderation, für den Ehemann von L. J. Z., F. H. Z., geboren 1907 in der Region Q., Kreis VU., in Kopie vor. Danach sei F. zusammen mit seiner Familie als Person deutscher Nationalität im Jahre 1941 nicht ausgesiedelt worden. Von 1946 bis zum 20. August 1954 habe er in einer Sonderansiedlung gewohnt und dort mit ihm im Haushalt seine Tochter U., geboren 1948. Nach der vorgelegten Geburtsurkunde ist U. am 25. Dezember 1948 in IP., Kreis OT., Gebiet K., RSFSR, geboren als Kind von YS. und NZ. Z.. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2021 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück und führte weiter aus, der Kläger habe nicht einmal Angaben zu den Namen und Lebensdaten der Eltern seines Großvaters machen können. Sie seien offensichtlich am 8. Mai 1945 bereits verstorben gewesen, so dass sie aufgrund der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nicht als Bezugspersonen für eine deutsche Abstammung in Betracht kämen. Zur Begründung seiner am 26. März 2021 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, nach der vorgelegten Archivbescheinigung sei sein Großvater als deutscher Volkszugehöriger zwangsumgesiedelt worden. Nach dem Recht des Herkunftsstaates habe er daher zur deutschen Nationalität gehört und sich zu ihr bekannt und sei von den gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen betroffen gewesen. Er sei zum Stichtag 8. Mai 1945 mit 17 Jahren bekenntnisfähig gewesen, weshalb es nicht darauf ankomme, ob seine Eltern zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hätten. Sein Großvater, seine Mutter und er selbst hätten sich immer zum deutschen Volkstum bekannt, wie auch aus den Nationalitätseinträgen in den jeweiligen Geburtsurkunden und seinem Pass hervorgehe. Seine deutschen Sprachkenntnisse seien noch nicht geprüft worden; er sei bereit, sie bei einer Anhörung nachzuweisen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 9. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2021 zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren fortzusetzen und nach der Prüfung aller Voraussetzungen erneut in der Sache zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Abstammung des Klägers von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen könne dahinstehen, denn der Kläger habe sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Außerdem habe der Kläger nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 9. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu, noch kann er eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag beanspruchen. Nach dieser Norm wird der Aufnahmebescheid Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 (bzw. nach einer Vertreibung seit dem 31. März 1952) oder seit seiner Geburt vor dem 1. Januar 1993 seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen des 8. Mai 1945 bzw. des 31. März 1952 erfüllt, die also zu dem maßgeblichen Stichtag mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten noch gelebt hat, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29.10.2019 ‒ 1 C 43.18 ‒, juris, Ls. 2, Rn. 23 f. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vollständig vor. Der Kläger kann nicht nachweisen, dass er von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt, der die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG erfüllt. Eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen wird nicht geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 29.10.2019 ‒ 1 C 43.18 ‒, juris, Rn. 25, richtet sich die Frage, ob die Bezugsperson für die Abstammung als deutsche Volkszugehörige anzusehen ist, sowohl im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Gemäß § 6 BVFG in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahr 1987 galt (BVFG a.F.), ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Für die frühere Sowjetunion ist grundsätzlich maßgebender Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen der Überfall deutscher Truppen auf die Sowjetunion am 22. Juni 1941. Nach diesen Maßstäben scheiden die unbekannten Eltern von D. P. schon aufgrund der Stichtagsvoraussetzung als Bezugspersonen für eine deutsche Abstammung aus. Sie sollen nach Angaben des Klägers im Widerspruchsverfahren bereits sehr früh verstorben sein, lebten also am 8. Mai 1945 nicht mehr. Soweit der Kläger sich auf seinen Großvater mütterlicherseits D. P. beruft, lässt sich nicht feststellen, dass dieser deutscher Volkszugehöriger ist. Ausgehend von der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Klägers ist die Volkszugehörigkeit von D. P. unter Rückgriff auf die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. zu beurteilen. Danach wurde unterschieden zwischen bekenntnisfähigen Personen, nämlich solchen, die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähigen Personen (sog. Frühgeborene) und nach diesem Zeitpunkt geborenen Personen (sog. Spätgeborene), vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris Rn. 24, und vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris Rn. 15. Der 1928 geborene D. P. war zu Beginn der Vertreibungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 zwölf oder dreizehn Jahre alt und damit noch nicht bekenntnisfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG a.F. setzt die Fähigkeit, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzulegen, zwar nicht die Volljährigkeit voraus; es ist vielmehr ganz allgemein darauf abzustellen, ob der Betreffende für ein solches Bekenntnis „reif genug“ war. Diese Voraussetzung ist etwa dann erfüllt, wenn die Person sich bereits vom Elternhaus gelöst und eine gewisse Selbständigkeit erlangt hatte, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 9 C 78.87 –, juris Rn. 9, m.w.N. Die für ein eigenes Volkstumbekenntnis notwendige Reife kann dann schon etwa ab der Vollendung des sechzehnten Lebensjahres gegeben sein, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 5. März 1997 – 7 UE 72/93 –, juris Rn. 50; Bay VGH, Urteil vom 20. Mai 1994 – 19 B 93.86 –, in von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand Januar 2024, Abschnitt C 40.1.5.12; von Schenckendorff a.a.O. Kommentar § 6 BVFG a.F. Anm. 3). D. P. hatte kurz vor Vertreibungsbeginn das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Allein die Angabe des Klägers, dass dessen Eltern früh verstorben seien, lässt die Annahme einer Bekenntnisfähigkeit von D. P. im maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu. Bei einem Kind, das kurz vor Einsetzen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht selbst ein verbindliches Volkstumsbekenntnis ablegen konnte, beurteilte sich die Volkszugehörigkeit nach formalen Zurechnungskriterien. Ihm wurde die Bekenntnislage zugerechnet, die in seiner Familie kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bestanden hat. Dabei war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher insoweit, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris Rn. 24, m.w.N. und vom 8. November 1994 – 9 C 599.93 –, juris Rn. 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt die Prägung der familiären Bekenntnislage grundsätzlich auf die Eltern unter Hinweis auf das elterliche Erziehungsrecht und eine daraus entwickelte Bekenntnisvertretung für das bekenntnisunfähige Kind, vgl. BVerwG Beschluss vom 29. März 2023 – 1 B 75.22 –, juris Rn. 11, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 5 C 49.03 –, juris Rn. 24, zu § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2001. Eine derartige formale Zurechnung eines Bekenntnisses ist hier nicht möglich, weil nach Angaben des Klägers beide Elternteile von D. P. zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits verstorben waren und daher ein Bekenntnis, das D. P. hätte zugerechnet werden können, nicht mehr abgeben konnten. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass dem Großvater das Bekenntnis seiner 1914 geborenen Schwester L. J. Z. zugerechnet wird. Dies scheidet schon wegen der vorstehend dargelegten grundsätzlichen Beschränkung auf die Eltern bzw. einen Elternteil aus. Ungeachtet dessen hat der Kläger nicht glaubhaft dargelegt, dass es sich bei L. J. Z. um die Schwester von D. P. handelt und diese zusammen in der Sondersiedlung E. gelebt haben. Denn D. P. trägt nicht wie seine angebliche Schwester den Vatersnamen J., sondern M. ausweislich seiner Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde seiner Tochter. Außerdem soll nach der erst nach Ergehen des Ausgangsbescheids ausgestellten Archivbescheinigung vom 00. Dezember 2020 D. I. P. von 1942 bis zum 1. September 1954 in der Sondersiedlung E. angemeldet gewesen sein und mit ihm L. J. Z.. Diese hat aber am 00. Dezember 1948 ihre Tochter U. ausweislich der Geburtsurkunde in IP., Kreis OT., Gebiet K. zur Welt gebracht. IP. liegt über 2.000 Kilometer von E. entfernt. Die erforderliche formale Zurechnung zum maßgeblichen Zeitpunkt 1941 lässt sich auch nicht durch ein späteres Bekenntnisverhalten des zwischenzeitlich bekenntnisfähig gewordenen D. P. ersetzen. Da es allein auf ein elterliches Bekenntnis kurz vor Einsetzen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ankommt, ist ein späteres Bekenntnisverhalten des D. P. rechtlich nicht geeignet, das Fortwirken einer etwaigen, bereits Jahre vor dem maßgeblichen Zeitpunkt abgerissenen elterlichen Bekenntnislage zu begründen. Aufgrund der dargelegten formalen Betrachtungsweise muss gleichfalls ohne Berücksichtigung bleiben, ob und ggfs. aus welchen Gründen D. P. nach dem 22. Juni 1941 von staatlichen Stellen der volksdeutschen Bevölkerung zugeordnet und gegen diese Bevölkerungsgruppe gerichteten Zwangsmaßnahmen unterworfen wurde. Dessen ungeachtet begegnet die vom Kläger hierfür vorgelegte Archivbescheinigung vom 00. Dezember 2020 erheblichen Zweifeln aufgrund der Nennung der weiteren Personen unter Angabe ihrer Beziehung wohl zu D. P., wie „die Schwiegermutter S.“ und „die Ehefrau S., X. J.“. D. P. hat erst 1959 geheiratet, also nach der ihm bescheinigten Befreiung von der Sondersiedlung 1954, und zwar DB. KP.. Schließlich belegt die Archivbescheinigung, wonach D. P. aus dem Bezirk V., Gebiet B. in das Gebiet E. verbracht worden sei, auch nicht die Angabe im Aufnahmeantrag, dass D. P. aus der Region C. zwangsumgesiedelt worden sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.