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Urteil

7 K 2169/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0618.7K2169.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Mit der vorliegenden Klage und einem gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wandte sich die Klägerin gegen die Änderung der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 16.04.2021 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung NRW an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 02.10.2020 bezüglich ihres § 1 Nr. 1a. Die auf §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie auf § 3 Abs. 2a Nr. 5, 16a Abs. 2 der Coronaschutzverordnung NRW vom 05.03.2021 in der jeweils gültigen Fassung gestützte Regelung lautete wie folgt: „... Nr. 1a Ausgangsbeschränkung In der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: a) Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, b) Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, jeweils die An- und Abreise auf diesem Weg zu diesen Tätigkeiten eingeschlossen, c) Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen, d) Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, e) Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, f) unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden, g) sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe.“ Als Datum des Außerkrafttretens der Änderung wie auch der parallel hierzu getroffenen Regelungen war unter III. der Ablauf des 03.05.2021 bestimmt. Die Regelung wurde später einmalig bis 17.05.2021 verlängert. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus: „... Die Voraussetzungen für eine Verschärfung der CoronaschutzVO nach § 16a Abs. 2 CoronaSchVO liegen vor, da der Inzidenzwert in Köln nachhaltig und signifikant über 100 liegt (15.04.2021: 163,9). Das Einvernehmen des MAGS zu den Regelungen liegt vor. Zur Begründung wird ergänzend auf die Begründungen der Änderung der Allgemeinverfügung vom 23., 24., 26.02., 12.03., 19.03., 22.03., 29.03. sowie 09.04. und dortige Verweise auf frühere Begründungen Bezug genommen. Die Gründe, die zu den Regelungen geführt haben, liegen aufgrund des gestiegenen Inzidenzwerts erst recht vor. ... 1.1 Ungenügen der bisherigen Maßnahmen Die angeordneten Maßnahmen nach der Coronaschutzverordnung (insbesondere Abstandsgebot, Kontaktbeschränkung, Maskenpflicht, Beschränkungen der Versammlungen, des Handels, des Hotel- und Gaststättengewerbes und sonstiger Dienstleistungen) und der städtischen Allgemeinverfügung (insbesondere die Übertragung der Kontaktbeschränkung in den privaten Raum, Verschärfung der Maskenpflicht, das Alkoholkonsumverbot an den Hotspots, die Freitestungsregelungen für Friseure und nicht-medizinische Fußpflege) haben in der Stadt Köln nicht dazu geführt, dass die Werte für die 7-Tages-Inzidenzen unter den Wert von 100 gefallen wären. Sie liegen seit dem 26.03.2021 bei über 130 und auch seit geraumer Zeit stets über dem Wert für das Land. ... Dabei ist zu beachten, dass nach § 28a Abs. 3 IfSG eine Inzidenz von 50 bereits die höchste Eskalationsstufe darstellt, bei deren Erreichen umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des erwarten lassen. Zwischenzeitlich ist in den vergangenen Tagen seit dem 01.04.2021 die Belegung der Kölner Krankenhäuser und speziell der dortigen Intensivstationen sprunghaft angestiegen: (Anm.: hierzu gab die Beklagte eine tabellarische Übersicht wieder, auf die Bezug genommen wird) Dabei wird in der nachfolgenden Abbildung deutlich, dass sich hier die Belegung der Krankenhäuser und der Intensivstationen in einer exponentiellen Wachstumskurve befinden. Hält diese weiter an, werden die Kölner Intensivstationen in wenigen Tagen soweit erschöpft sein, dass die Versorgung der Bevölkerung mit intensivmedizinischen Leistungen gefährdet ist. Das bedeutet, dass sich der Versorgungsengpass dann nicht mehr nur auf Covid-19-Patienten beschränkt, sondern sich des Weiteren auch auf alle anderen Versorgungsfälle, insbesondere auf Notfälle, ausdehnt. ... Die Gefahr ist dabei nicht unmittelbar mit dem aktuellen Ansteckungsgeschehen verbunden, da die Ansteckungen, die diesen Zustand herbeigeführt haben, bereits zwei bis drei Wochen zurückliegen. Das bedeutet, dass die Ansteckung von Personen unmittelbar und sofort unterbunden werden muss, um den weiteren Zufluss an Patienten, die aufgrund einer Covid-19-Erkrankung intensivmedizinisch behandelt werden müssen, abgesenkt werden kann. Auch hier ist zwischen der Einführung der Maßnahmen und ihrem Wirksamwerden mit mindestens zwei Wochen zu rechnen. Dieser Zeitversatz ist bereits aus den ersten beiden Pandemiewellen bekannt. ...“ (wird ausgeführt) 1.2 Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Ausgangsbeschränkung Die Maßnahme der Anordnung von Ausgangsbeschränkung ist zur Bekämpfung der Pandemie und zur Reduzierung der in 1.1 genannten bedrohlichen Zustände geeignet. Die maßgeblichen Infektionstreiber sind die abendlichen privaten Kontakte (insbesondere solche mit Alkohol). Die Bedeutung der Infektionsquellen der privaten Sozialkontakte ... ist bereits zur Begründung der Erstreckung der Kontaktbeschränkungen der Coronaschutzverordnung auf den privaten Raum herausgestellt worden... " (wird ausgeführt) Die Klägerin hat am 19.04.2021 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Als Bürgerin der Stadt Köln sei sie durch die zitierte Änderung der Allgemeinverfügung u.a. in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG verletzt. Die Ausgangsbeschränkung sei rechtswidrig, da die Beklagte keine Regelungskompetenz für derartige Bestimmungen habe. Es habe keine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorgelegen. Insbesondere habe es an einer Überforderung des Gesundheitssystems gefehlt. Die Inzidenzzahlen seien schon in vorangegangen Zeiträumen höher gewesen, ohne dass es zu einer Überforderung des Gesundheitssystems gekommen sei. Die politischen Akteure hätten sich auf Spekulationen und Horror-Szenarien bezogen. Entgegen anderslautender Ankündigungen seien schon im ersten „Lockdown“ Krankenhäuser geschlossen und Kapazitäten abgebaut worden. Ziel der Politik sei es vielmehr gewesen, nach Entwicklung eines Impfstoffs die gesamte Bevölkerung zu impfen. Als Schutzmaßnahme im Sinne des IfSG sei die Ausgangsbeschränkung nicht notwendig. Sie beruhe bereits auf einer unrichtigen Bewertung des Infektionsgeschehens. Denn die allein auf Testungen beruhende Berechnung von Inzidenzzahlen sei völlig willkürlich. Sie hänge nur davon ab, wieviel getestet werde. Auch sei die PCR-Testung allein ungeeignet und lasse keinen Schluss auf die Infektiosität der Getesteten zu. Insgesamt sei die Infektionslage in Köln völlig unklar. Auch betrage das Durchschnittsalter verstobener Covid-Patienten 82 Jahre. Es stelle sich die Frage, ob diese an oder mit Covid verstorben seien. Die Ausgangsbeschränkung sei auch zur Erreichung des angestrebten Ziels ungeeignet. Die Studienlage hierzu sei wenig ergiebig. Da durch die Corona-Maßnahmen viele Einrichtungen ohnehin geschlossen seien, sei der Anreiz, das Haus zu verlassen, gering. Etwaige Zufallskontakte nach Verlassen des Hauses blieben singulär und seien mit Blick auf das Infektionsrisiko zu vernachlässigen. Der Gesetzgeber habe mit § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG die Möglichkeit von Ausgangsbeschränkungen wegen der besonderen Eingriffsintensität erheblich eingeschränkt und das Gebot der Erforderlichkeit der Maßnahme betont, indem er darauf abgestellt habe, dass ohne die Maßnahme eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Virus erheblich gefährdet sein müsse. Die Ausgangsbeschränkung sei mithin „ultima ratio“. Die Beklagte habe andere Bemühungen, die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen durchzusetzen, nicht ansatzweise dargelegt. Dies gelte auch im Hinblick auf den Hinweis auf private Treffen junger Menschen an beliebten Treffpunkten. Hier dränge sich der Erlass von Betretungsverboten als milderes Mittel geradezu auf. Im Schriftsatz vom 10.05.2021 setzt sich die Klägerin mit den seinerzeit sinkenden Inzidenzzahlen auseinander und kommt zu dem Schluss, diese seien kein Beleg für die Effektivität staatlicher Eingriffe, sondern auf andere Faktoren, wie das Öffnen und Schließen von Schulen oder jahreszeitliche Gegebenheiten zurückzuführen. Die sog. Bundes-Notbremse sei wirkungslos geblieben. Auch vertieft sie das Vorbringen zum Argument der Überlastung des Gesundheitssystems. Dieses sei nicht durch Fakten belegt; Tatsache sei, dass Intensivstationen seit Jahren überbelegt seien. Die Auslastung sei auf Bettenabbau zurückzuführen. Letztlich sei es Sache des Staates, dafür zu sorgen, dass ausreichend Betten zur Verfügung stünden. Zur Lage der Intensivbetten in Köln zum 17.04.2021 begehrt die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hierbei komme es insbesondere auf die differentialdiagnostische Feststellung weiterer Erkrankungen an. Zudem bekräftigt sie die Auffassung, dass die PCR-Testung zur Feststellung der Infektiosität ungeeignet sei. Angesichts dessen sei die Qualität der der Entscheidung der Beklagten zugrundeliegenden Daten nicht gesichert. Der Inzidenzwert sei daher kein Indikator für das Infektionsgeschehen. Nach dem Auslaufen der Regelung am 17.05.2021 verfolgt die Klägerin das Begehren als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Sie habe weiterhin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Eine Überlastung des Gesundheitssystems, die kausal auf das Virus zurückzuführen sei, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Auf die Überbelegung der Intensivstationen könne es überdies gar nicht ankommen, weil die Stadt im Sinne der Daseinsfürsorge verpflichtet sei, entsprechende Kapazitäten zu schaffen. Auch habe die Beklagte die Regelung nicht im Wege der Allgemeinverfügung treffen dürfen. Die Klägerin verweist auf die Entscheidungen des BayVGH vom 04.10.2021 - 20 N 20.767 - und des OVG Lüneburg vom 06.04.2021 - 13 ME 166/21 -. Sie beantragt zuletzt, festzustellen, dass die Änderung der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 16.04.2021 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung NRW an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 02.10.2020 bezüglich ihres § 1 Nr. 1a rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Die Allgemeinverfügung sei im Übrigen rechtmäßig und im Einvernehmen mit dem MAGS erlassen worden. Auch unter Berücksichtigung der anderen Maßnahmen sei eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Virus erheblich gefährdet gewesen. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die dargestellte Belastung der medizinischen Versorgung nicht vorgelegen habe. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf Daten ihres Rettungsdienstes. Auf Blatt 108-111 der Gerichtsakte wird insoweit verwiesen. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 22.04.2021 abgelehnt - 7 L 722/21 -. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der von den Beteiligten übersandten Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage ist nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn bei der in § 1 Nr. 1a der Änderung der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 16.04.2021 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung NRW an das Infektionsschutzgeschehen in der Stadt Köln vom 02.10.2020 geregelten Ausgangsbeschränkung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), der sich mit Ablauf des 17.05.2021, mithin nach Erhebung der Klage am 19.04.2021 erledigt hat. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da es sich um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt handelt. Grundsätzlich kann ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 29.03.2017 - 6 C 1.16 -, juris, Rn. 29. In all diesen Fällen muss das berechtigte Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedoch über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der betroffenen Verfügung hinausgehen. Insbesondere kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund eines Grundrechtseingriffs bestehen, sofern wegen der typischerweise kurzfristigen Erledigung des betroffenen Verwaltungsaktes keine Möglichkeit bestand, die Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zuzuführen, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris, Rn. 30, wobei offen bleiben kann, ob bei Eingriffen in das Recht zur körperlichen Fortbewegung wie bei Eingriffen in die allgemeine Handlungsfreiheit für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse eine gesteigerte Relevanz des Grundrechts für die Persönlichkeitsentfaltung, ein qualifizierter Grundrechtseingriff oder eine besondere Intensität des Eingriffs zu fordern ist. Denn die Kammer geht jedenfalls von einem schwerwiegenden und hinreichend qualifizierten Grundrechtseingriff aus. Vgl. nunmehr BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 33-35; Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14; ferner: OVG NRW, Urteil vom 25.08.2022 - 13 D 33/20.NE -, juris, Rn. 51, m.w.N Auch ein sich kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff liegt vor. Die Maßnahmen waren kurzzeitig befristet. Gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren war realistischerweise im Befristungszeitraum nicht zu erlangen. Zudem sind die mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe als hinreichend schwerwiegend einzustufen, sodass es keiner abschließenden Klärung der Frage bedarf, ob dies zwingende Voraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage ist. Die Kammer geht auch zugunsten der Klägerin von einer persönlichen Betroffenheit und damit von einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO aus, obwohl hierzu nichts ausdrücklich vorgetragen ist. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin Bürgerin der Stadt Köln im Sinne des § 21 Abs. 2 GO NRW ist, sagt noch nichts darüber aus, dass sie im fraglichen Zeitraum selbst betroffen war. Da jedoch mit dem Recht, das Haus zu verlassen, ein selbstverständliches Freiheitsrecht eingeschränkt war, unterstellt die Kammer, dass die Klägerin dies in der fraglichen Zeit auch ausüben wollte. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Änderung der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 16. 04.2021 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) an des Infektionsschutzgeschehen in der Stadt Köln vom 02.10.2020 war hinsichtlich der in § 1 Nr. 1a geregelten Ausgangsbeschränkung rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung des erledigten Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG NRW ist im Fall der Ausgangsbeschränkung der gesamte Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der Regelung und ihrem Ende durch Zeitablauf der Ausgangsbeschränkung. Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage kommt es zwar grundsätzlich auf die zum Zeitpunkt der Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes maßgebliche Sach- und Rechtslage an. Da es sich vorliegend jedoch um einen Dauerverwaltungsakt handelte und es der Beklagten im Gültigkeitszeitraum der Regelung jederzeit möglich und es ggf. sogar geboten war, die Allgemeinverfügung aufgrund einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, ist es sachgerecht, die gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung auf den gesamten Zeitraum der Geltungsdauer zu erstrecken. In dem so bestimmten maßgeblichen Beurteilungszeitraum - 17.04.2021 bis einschließlich 17.05.2021 - beruhte die Allgemeinverfügung auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage und war formell sowie materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Ausgangsbeschränkung war § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) i.V.m. §§ 28 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG in der Fassung vom 29.03.2021 (BGBl. I S. 370). Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs.1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung von Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum sein. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG NRW ergangen ist. Denn bei der Anordnung der Schutzmaßnahme handelte es sich um die Regelung eines Einzelfalls für einen bestimmten bzw. bestimmbaren Personenkreis. Mit der Verfügung wurde auf eine konkrete Infektionsgefahr, die in der Steigerung der 7-Tage-Inzidenz auf über 100 zum Ausdruck kam, reagiert. Auch ließ die auf Landesebene bestehende CoronaSchVO besondere örtliche Regelungen zu. Vgl. Urteil der Kammer vom 29.11.2022 - 7 K 2143/21 -, juris; zur Rechtsformermächtigung: VG Trier, Urteil vom 04.10.2021, 6 K 1408/21.TR, juris Rn. 51. Die formelle Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung ist gegeben. Insbesondere konnte gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW von einer Anhörung abgesehen werden. Die Regelung genügt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Bei der Coronavirus-Krankheit handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Zudem sind auch Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige festgestellt worden. Darüber hinaus hatte der Deutsche Bundestag, wie von § 28a IfSG vorausgesetzt wird, am 25.03.2020 aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt und deren Fortbestehen für den vorliegend maßgeblichen Zeitraum bestätigt. Die Beklagte konnte damit der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkung eine über die bereits landesweit im Verordnungswege angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen hinausgehende Maßnahme treffen. Gemäß § 16a Abs. 2 (ab dem 23. April 2021 gemäß § 16 Abs. 2) CoronaSchVO war die Beklagte sogar zur Prüfung zusätzlicher Schutzmaßnahmen verpflichtet, wenn die 7-Tages-Inzidenz im Stadtgebiet „nachhaltig“ und „signifikant“ über einem Wert von 100 lag. Beides stand für die Stadt Köln für den maßgeblichen Zeitraum außer Frage. Die Inzidenzzahl von 100 wurde seit dem 15. März 2021 dauerhaft überschritten. Es zeigte sich eine kontinuierliche Entwicklung bis zu einem Wert von 208,4 am 22. April 2021, vgl. Beschluss der Kammer vom 22.04.2021 - 7 L 736/21 -, juris Rn. 16. die am 25. April 2021 einen Höchstwert von 255,6 erreichte, zum Zeitpunkt der Verlängerung am 3. Mai 2021 bei 188,8 lag und erstmalig am 15. Mai 2021 den Wert von 100 unterschritt. Zwar zeigt die Klägerin im Ansatz zutreffend Schwächen des Systems der Inzidenzwerte auf. So ist die Feststellung Infizierter notwendigerweise an die Intensität der Testungen gebunden. Diese kann aus den unterschiedlichsten Gründen durchaus schwanken. Auch wird die Zahl infizierter Personen naturgemäß durch äußere Faktoren beeinflusst, wie die Öffnung oder Schließung von Kindertageseinrichtungen und Schulen oder jahreszeitliche Besonderheiten. Es steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass Inzidenzzahlen – zu deren Ermittlung die PCR-Testung nach wie vor das richtige Mittel ist – geeignet sind, eine Entwicklung des Infektionsgeschehens anzuzeigen. Insbesondere im hier fraglichen Zeitraum, in dem sich der Impfschutz der Bevölkerung erst nach und nach intensivierte, waren die Zahlenwerke für die damit befassten Organe der Legislative wie der Exekutive ein unverzichtbarer Anhaltspunkt zur Bewertung der Gefahrenlage. Vgl. zum insoweit bestehenden gesetzgeberischen Einschätzungsspiel- raum: BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, BVerfGE 159, 223-355 Rn. 198-214. Auch nach dem Inkrafttreten des § 28b Abs. 1 IfSG am 23. April 2021 und dem unmittelbaren Vorliegen der Voraussetzungen der „Bundesnotbremse“ im Stadtgebiet war die Beklagte nicht an der Aufrechterhaltung und der Verlängerung der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkung gehindert. Denn gemäß § 28b Abs. 5 IfSG blieben weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes unberührt. Danach galten sowohl die landesrechtlichen Vorschriften als auch die städtisch angeordneten Maßnahmen fort und traten nur dann hinter den bundrechtlichen Vorschriften zurück, wenn § 28b IfSG inhaltsgleiche oder weitergehende Schutzmaßnahmen anordnete. Dies war vorliegend nicht der Fall. Mit dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG war die Beklagte zum Handeln verpflichtet. Denn hinsichtlich des „Ob“ des Tätigkeitwerdens handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn 23 (Masern- schutz). In Bezug auf Art und Umfang („Wie“) der zu treffenden Schutzmaßnahmen räumt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG der Behörde ein Auswahlermessen ein. § 28 Abs. 1 IfSG liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist folglich umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen. Der Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 IfSG dadurch begrenzt, dass die in Rede stehende Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall notwendig sein muss. Diese Einschränkung ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Staat darf nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.2020, - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind Ermessensfehler der Beklagten hinsichtlich der Ausübung ihres Auswahlermessens nicht ersichtlich. Ihre Erwägungen in der Änderung der Allgemeinverfügung vom 16.04.2021 sind vor dem Hintergrund des nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten Prüfungsumfangs der Gerichte rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Ausgangsbeschränkung genügte insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Beklagte verfolgte mit der angeordneten Ausgangsbeschränkung legitime Zwecke. Ziele waren die Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und vor allem die Eindämmung seiner Verbreitungsgeschwindigkeit zum Schutz der Bevölkerung vor von einem massenhaften Infektionsgeschehen ausgehenden Gefahren, insbesondere zur Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitswesens. Vgl. allgemein zu Ausgangsbeschränkungen: BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, BVerfGE 159, 223-355; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 2.21 -, BVerwGE 177, 92-108. Entgegen der klägerischen Auffassung war das angeordnete Mittel - aus der allein maßgeblichen ex-ante-Perspektive - zur Erreichung dieser Ziele auch geeignet. Denn der Begründung der Beklagten ist zu entnehmen, dass die Maßnahme nicht auf die Kontaktreduzierung im Freien, sondern vielmehr auf die Beschränkung der abendlichen privaten Kontakte in Innenräumen gerichtet war. Angestrebt war danach eine weitere Reduzierung privater Kontakte. Es sollte verhindert werden, dass abends und nachts Häuser und Wohnungen verlassen werden, um andere Häuser und Wohnungen aufzusuchen und dort soziale Kontakte zu pflegen. Der Hinweis auf die mögliche Durchsetzung bestehender Versammlungsverbote geht daher fehl. Die Beklagte hat nachvollziehbar unter der Berücksichtigung ihr vorliegender Mobilitätsdaten ausgeführt, dass die Ausgangsbeschränkung in dem gewählten Zeitraum zu einer Einschränkung der Kontakte um etwa 10 %, bezogen auf den gesamten Tag, führte. Vgl. Beschluss der Kammer vom 22.04.2021 - 7 L 736/21 -, juris, Rn. 17; auch den die Klägerin betreffenden Beschluss der Kammer vom 22.04.2021 - 7 L 722/21 -, juris; zur allgemeinen Geeignetheit von Ausgangsbeschränkungen: OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2021 - 13 B 610/21 -, juris Rn. 10-27; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2021 - 24 L 849/21 -, juris Rn. 33-46. Die Ausgangsbeschränkung zwang betroffene Personen nicht zum Verweilen in fremden Haushalten, so dass ihre Anordnung hinsichtlich der Verhinderung einer weiteren Verbreitung des Virus auch nicht ungeeignet war. Denn der Regelung war unmissverständlich zu entnehmen, dass sich Betroffene bereits um 21.00 Uhr in ihrer eigenen Wohnung oder ihrem eigenen Haus aufhalten sollten. Die Argumentation, dass die Ausgangsbeschränkung insoweit das Infektionsrisiko nicht verringere, sondern erhöhe, überzeugt danach nicht. Dass die Maßnahme lediglich zu einer Vorverlagerung der Kontakte in Innenräumen geführt haben soll, überzeugt die Kammer ebenso wenig. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass in Einzelfällen von einer solchen Vorverlagerung der abendlichen Aktivitäten auszugehen war. Dass die Maßnahme jedoch ungeeignet gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung war auch erforderlich. Erforderlich ist ein Eingriff in grundrechtliche Schutzgüter grundsätzlich, wenn kein anderes, für die Zielerreichung gleich wirksames, aber das Schutzgut nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte eingesetzt werden können. Insbesondere waren mit Blick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr auf einzelne Stadtteile begrenzte Ausgangsbeschränkungen nicht in gleicher Weise geeignet, wie eine stadtweit geltende Beschränkung. Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass solche Ausgangsbeschränkungen vor dem Hintergrund fließend ineinander übergehender Stadtviertelgrenzen nicht praktikabel waren. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23.04.2021 - 7 L 713/21 -. Die Anordnung der Ausgangsbeschränkung war auch unter Berücksichtigung der besonderen Vorgaben des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG erforderlich. Danach ist die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nur dann zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 erheblich gefährdet wäre. Der Gesetzgeber grenzt hiermit das Auswahlermessen hinsichtlich der in § 28a Abs. 1 IfSG geregelten Schutzmaßnahmen ein, da die in §§ 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 IfSG genannten Schutzmaßnahmen mit erheblichen Eingriffen in Individualgrundrechte verbunden sind. Die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung soll danach nur nach diesen qualifizierten Voraussetzungen möglich sein. Die frühere Auffassung der Kammer, die auch die Klägerin befürwortet, dass nämlich die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung „in der Tat die ultima ratio“ sei, wird nicht mehr vertreten. Dass der Gesetzgeber ein solches Verständnis dem § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG zugrunde gelegt hat, ist schon den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. Nr. 19/24334, Seite 73. Auch der Wortlaut der Vorschrift liefert keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Auslegung. Normativer Bezugspunkt von Ausgangsbeschränkungen ist allein die erhebliche Gefährdung der Pandemieeindämmung unter Berücksichtigung der bisherigen Schutzmaßnahmen. Zu Ausgangsbeschränkungen darf es danach kommen, wenn sich das Infektionsgeschehen trotz bisheriger Maßnahmen erheblich verschärft. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. April 2021, 24 L 849/21, juris, Rn. 20. Die Anordnung der Ausgangsbeschränkung genügte diesen strengen Anforderungen an die Erforderlichkeit. Hierfür spricht die von der Beklagten in der Begründung vom 16. 04.2021 aufgezeigte Entwicklung der Infektionslage im Stadtgebiet mit einer 7-Tages-Inzidenz, die seit dem 15.03.2021 dauerhaft über dem Wert von 100, am Tag der streitgegenständlichen Änderung bei einem Wert von 179 und am 25.04.2021 sogar einen Höchstwert von 255,6 erreichte. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zuvor bereits verschiedenste Mittel mit dem Ziel der Kontaktreduzierung ergriffen hatte, ohne dass der Beitrag eines jeden einzelnen Mittels mit letzter Verlässlichkeit festgestellt und gewichtet werden konnte und die Inzidenzzahl dennoch nicht zurückgegangen war. Die Beklagte verlängerte die Ausgangsbeschränkung und verwies dabei auf eine Inzidenz von 188,8 am 03.05.2021, die höher war, als der Wert im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme. Diese dargestellte Entwicklung der Infektionslage ging erst Mitte Mai 2021 zurück, nachdem die 7-Tages-Inzidenz am 15.05.2021 erstmalig bei einem Wert von unter 100 lag. Der Annahme der Erforderlichkeit im Sinne von § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG stand nicht entgegen, dass bereits zuvor erfolgte Verschärfungen von Infektionsmaßnahmen, wie die am 05.02.2021 angeordneten Kontaktbeschränkungen im privaten Raum, durch gesteigerte Kontrollen besser durchgesetzt werden konnten. Auch im Rahmen dieses Hauptsacheverfahrens ist maßgeblich, dass die Beklagte in ihrer Begründung nachvollziehbar dargelegt hat, dass die zuvor angeordneten Kontaktbeschränkungen in personeller und organisatorischer Hinsicht sowie mit Blick auf den grundrechtlich von Art. 13 GG geschützten Bereich der Wohnung auch in rechtlicher Hinsicht schwer oder kaum durchzusetzen gewesen wären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2021 - 13 B 610/21 -, juris; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.04.2021, - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 30-31. Der Bewertung der getroffenen Maßnahme als erforderlich steht nicht entgegen, dass möglicherweise Handlungsalternativen bestanden. Denn bestehende Handlungsalternativen führen nicht regelhaft zur Rechtswidrigkeit einer Maßnahme der Gefahrenabwehr, sofern diese – für sich genommen – rechtlichen Maßstäben zu genügen vermag. Denn Handeln im Pandemiefall ist oftmals Handeln im Ungewissen. Gerade im Pandemiefall wäre es unverantwortlich, von einem Einschreiten abzusehen, weil die Effektivität der Maßnahme bei aller Sorgfalt der Gefahrprognose nicht mit letzter Sicherheit zu klären ist. Zudem erfordert infektionsschutzrechtliches Einschreiten im Pandemiefall regelmäßig ein „Maßnahmenbündel“. Raum für eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle bleibt dann in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung, die Berücksichtigung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe oder etwaiger sachfremder Erwägungen. Kluckert (Hrsg.), Das neue Infektionsschutzrecht, 2. Auflage 2021, § 13 Rn. 16; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. -, juris Rn. 17-32. Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang die Darstellung der Klägerin, es habe gar keine drohende Überlastung der Kliniken, insbesondere im intensivmedizinischen Bereich, gegeben. Hiermit ist schon im Ansatz die Behauptung unvereinbar, die Intensivmedizin sei infolge eines Bettenabbaus schon zuvor überlastet gewesen. Dessen ungeachtet hat die Beklagte anhand der Daten ihres Rettungsdienstes nachvollziehbar dargelegt, dass in der fraglichen Zeit eine deutliche Zunahme der Inanspruchnahme der Kliniken zu verzeichnen war. Dieser konnte nach Lage der Dinge nur auf das Infektionsgeschehen zurückzuführen sein. Ob hierzu ein vorheriger Bettenabbau beitrug – wofür wenig spricht – kann letztlich dahinstehen, da es für die Rechtmäßigkeit der anzustellenden Gefahrprognose darauf nicht ankommen kann. Denn Ziel der behördlichen Entscheidung ist die Gefahrenabwehr, auf die Frage, weshalb die Gefahr entstanden ist, kommt es nicht an. Die angeordnete Ausgangsbeschränkung war zudem angemessen. Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Vgl. BVerfG, Urteil vom 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 -, BVerfGE 153, 182 ff., Rn. 265, m. w. N. Die durch die Ausgangsbeschränkung betroffene allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG trat hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit zurück. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2021 - 13 B 610/21 -, juris Rn. 40-51; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2021 - 24 L 849/21 -, juris Rn. 55. Zwar wird die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne gewährleistet. Dieser Schutz besteht danach zweifelsohne auch hinsichtlich des Rechts, abends und nachts das Haus zu verlassen, um zu joggen oder spazieren zu gehen, andere zu besuchen oder jeder anderen denkbaren legalen Tätigkeit nachzugehen. Dieser Schutz steht jedoch unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Ordnung, der mit Blick auf die von den Ausgangsbeschränkungen verfolgten legitimen Ziele letztlich dem Lebensschutz dienen, der sich grundrechtlich in Art. 2 Abs. 2 GG widerspiegelt. Im Rahmen der Abwägung war zu berücksichtigen, dass die Ausgangbeschränkung für den Zeitraum von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr nur einen verhältnismäßig geringen Anteil der Gesamtmobilität der Bevölkerung betraf und auch in Bezug auf die Klägerin nichts Abweichendes erkennbar ist. Zudem waren die erstmalige Anordnung und die spätere Verlängerung der Maßnahme auf einen Geltungszeitraum von jeweils knapp zwei Wochen befristet. Die Intensität der Maßnahme war auch hierdurch herabgesetzt. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 22.04.2021 - 7 L 736/21 -, juris Rn. 21. Ähnliche Erwägungen liegen im Übrigen dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - zugrunde, wonach die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Sinne von § 28b Abs.1 Nr. 1 und 2 IfSG verfassungsrechtlich zulässig und insbesondere verhältnismäßig waren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, BVerfGE 159, 223-355, juris, Rn. 289 - 303. Danach ist auch im Fall der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkung zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die Regelung der Ausnahmetatbestände in § 1 Nr. 1a Satz 2 der Allgemeinverfügung die entgegenstehenden Belange berücksichtigt hat. Dieser Katalog war mit Blick auf § 1 Nr. 1a Satz 2 lit. g zudem auch nicht abschließend geregelt, sodass die Intensität des Grundrechtseingriffs zusätzlich abgemildert war. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.