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Beschluss

10 L 719/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0618.10L719.24.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die erste Jahrgangsstufe der GGS R. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme der Antragstellerin zum Schuljahr 2024/2025 in die erste Jahrgangsstufe der GGS R. durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der GGS R. zum Schuljahr 2024/2025 noch den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag. Der Ablehnungsbescheid der Schulleiterin vom 08. März 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Schulamts für die Stadt Köln vom 09. April 2024 ist rechtmäßig und die Antragstellerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt. Die Rechtsgrundlagen für einen Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule ergeben sich aus § 46 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) und § 1 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Dabei hat nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW jedes Kind einen Anspruch auf die Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger - wie hier - keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat (vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS). Im Falle eines Anmeldeüberhangs unter diesen Kindern sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS die Kriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere Kriterien aus der Aufzählung des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS (u.a. „Geschwisterkinder“ oder „Schulwege“) heran. Nach diesen Maßstäben stehen der Antragstellerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Schulleiterin hat ihren Aufnahmeantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin von einer Aufnahmekapazität von 50 Schulneulingen in den Eingangsklassen ausgegangen ist. Dem liegt zugrunde, dass die Stadt Köln als Schulträgerin die Zügigkeit der GGS R. auf zwei Züge festgelegt und die Gesamtkapazität der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen auf 50 Kinder begrenzt hat. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Dabei handelt es sich um eine Organisationsentscheidung des Schulträgers, mit der er speziell bezogen auf die Primarstufe seine Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens wahrnimmt. Die Maximalanzahl liegt bei zwei Klassen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bei 56 Kindern. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW kann der Schulträger zudem die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin einer Grundschule - zumal im Eilverfahren - auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt, die Zügigkeit der GGS R. auf zwei Züge festzulegen und die Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen auf 25 Kinder pro Klasse zu begrenzen, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22 ff. Ein entsprechender Ermessensfehler liegt nicht vor. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, wobei diese sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus der Vorschrift des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als dass sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Auf dieser Grundlage trifft den Schulträger in erster Linie die Aufgabe, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Stadt Köln hat sich nach ihrer Stellungnahme vom 09. April 2024 (Bl. 41 der Gerichtsakte - GA) von der Zielsetzung leiten lassen, Grundschulplätze möglichst wohnortnah anzubieten. Daher habe sie den Bedarf für Grundschulplätze nach bestimmten Planungsregionen und Stadtgebieten analysiert. Bei der Bedarfsbemessung für den vorliegend relevanten Stadtteil Buchheim habe sie festgestellt, dass die Kapazität der vorhandenen Grundschulen rechnerisch knapp ausreiche, um die erwarteten Kinder im Rahmen der Bandbreite aufnehmen zu können. Dort befänden sich neben der zweizügigen GGS R. auch die zweizügige KGS R. sowie die bislang zweizügige GGS O., die zum Schuljahr 2024/25 auf 2,5 Züge erweitert werden solle. Diese drei Schulen verfügten bereits jetzt über eine Gesamtkapazität von 150 Plätzen. Demgegenüber sei nach der der aktuellen Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung zugrunde liegenden Bevölkerungsprognose im Zeitraum zwischen 2023 und 2035 mit einem Spitzenwert von 148 einzuschulenden Kindern im Jahr 2024 zu rechnen. Durch die Erweiterung der GGS O. ergäben sich zusätzliche Schulplatzreserven für den Stadtteil Buchheim. Darüberhinaus sei ein Neubau für eine dreizügige Grundschule im Stadtteil Mülheim in Planung, um die Schulplatzsituation langfristig zu verbessern. Vor diesem Hintergrund sei die Kapazität für das Schuljahr 2024/2025 aus schulentwicklungsplanerischer Sicht als auskömmlich zu bewerten. Die Forderung nach einer Mehrklasse an der GGS R. entbehre einer Grundlage, da eine wohnortnahe Beschulung in Buchheim sichergestellt sei. Mit diesen Ausführungen hat der Schulträger nachvollziehbar dargelegt, dass er sich an den vorgenannten Maßstäben orientiert und dabei wesentlich den Fokus auf seine Aufgabe gerichtet hat, allen einzuschulenden Kindern einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Ein Ermessensfehler ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar und wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht. Soweit sie vorbringt, die Grundschulplatzsituation stelle sich nach den Angaben des Schulträgers in der aktuellen Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung als „sehr prekär“ dar und es seien weitere Klassen und Übergangslösungen erforderlich, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Damit geht die Antragstellerin weder auf die konkrete Situation im Stadtteil Buchheim ein noch legt sie näher dar, weshalb von einem Mehrbedarf auszugehen sein soll, dem ausschließlich durch die Einrichtung einer Mehrklasse an der GGS R. Rechnung getragen werden könnte. Es begegnet ferner keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Schulträger unter Verweis auf die besonderen Lernbedingungen im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW die Maximalgröße einer Klasse an den Grundschulen mit einem Angebot des Gemeinsamen Lernens auf 25 Kinder begrenzt hat. Vgl. auch LT-Drs. 16/815, S. 41: „Besondere Lernbedingungen kommen insbesondere in Betracht im Bereich von Schulen, die einen besonderen Schwerpunkt für Integration und Inklusion haben […]“ Dem steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere nicht entgegen, dass kein Kind mit einem festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen worden ist. Insoweit ist an den Grundschulen im Vergleich zu den Aufnahmen an den weiterführenden Schulen die Besonderheit zu berücksichtigen, dass ein etwaiger sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf zu Beginn der Schuleingangsphase vielfach noch nicht förmlich festgestellt wird. Vgl. auch „Gemeinsames Lernen in der Grundschule“, Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 12.03.2021, ABl. NRW 04/21. Vor diesem Hintergrund geht mit dem Umstand, dass kein Kind mit einem bereits festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen wurde, keineswegs zwingend einher, dass der Zweck der vorliegenden Reduzierung der Klassenstärke nicht erreicht werden kann. Vielmehr ist es hinreichend wahrscheinlich, dass sich unter den aufgenommenen Kindern solche befinden, für die ein entsprechender Bedarf in absehbarer Zeit festgestellt werden wird. Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität von 50 Plätzen hat die Schulleiterin das Aufnahmeverfahren durchgeführt. Soweit ihr dabei rechtliche Fehler unterlaufen sein sollten, hat sich dies jedenfalls für die Antragstellerin nicht ausgewirkt. Die Schulleiterin hat vorrangig zwei Kinder als Härtefälle aufgenommen, für die die GGS R. nicht die nächstgelegene Grundschule darstellte (vgl. die Tabelle Bl. 57 der GA). Vorliegend kann dahinstehen, ob die Systematik und Prüfreihenfolge des § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Abs. 3 AO-GS eine Berücksichtigung von Härtegründen von Kindern, für die die gewünschte Schule nicht die nächstgelegene Grundschule darstellt, überhaupt zulässt, sofern - wie hier - ein Anmeldeüberhang von Kindern besteht, für die die gewünschte Schule die nächstgelegene Grundschule darstellt. Gleichermaßen kann hier dahinstehen, ob die Annahme eines Härtegrundes aufgrund des bei einem der beiden Kinder diagnostizierten Verdachts einer Autismus Spektrum Störung (ASS) von vornherein nicht in Betracht kommt, wie die Antragstellerin meint, weil eine solche Diagnose lediglich einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Rahmen der inklusiven Beschulung begründen könne. Denn die Antragstellerin wäre mit ihrem Aufnahmewunsch auch dann nicht berücksichtigt worden, wenn die Schulleiterin die beiden Kinder nicht als Härtefälle aufgenommen hätte, was in der folgenden Berechnung unterstellt wird. Die Schulleiterin hat zunächst die sog. Anspruchskinder, für die die GGS R. die nächstgelegene GGS darstellt, vorrangig berücksichtigt. Bereits dies führte bei 61 Anspruchskindern für 50 Plätze zu einem Anmeldeüberhang, weshalb die Schulleiterin nach § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 4 AO-GS in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 AO-GS) und „Schulwege“ (§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS) angewendet hat. Insoweit waren nach der genannten Tabelle zunächst 8 Plätze an die wohnortnahen Geschwisterkinder und sodann die übrigen 53 Plätze an die Anspruchskinder mit dem kürzesten Schulweg zu vergeben, wobei das von der Schulleiterin in ihrem Ablehnungsbescheid zuletzt berücksichtigte Kind über einen Schulweg von 832 m verfügte. Da zwei „nächstgelegene“ Kinder zurückgestellt worden sind (vgl. Tabelle Bl. 56 der GA), dürften - ohne Berücksichtigung der Härtefälle, die tatsächlich möglicherweise ihren Platz eingenommen haben - zwei weitere wohnortnächste Kinder zu berücksichtigen sein, was dazu führen würde, dass das zuletzt berücksichtigte Kind über einen Schulweg von 858 m verfügte. Die Antragstellerin war und ist demgegenüber wegen ihres längeren Schulwegs von 1088 m abzulehnen. Da sie aufgrund dieser Schulweglänge in der Rangfolge auch bei Außerachtlassung der beiden als Härtefälle vergebenen Plätze immer noch 8 Plätze hinter dem nach dieser Berechnung zuletzt zu berücksichtigenden Kind mit der Schulweglänge von 858 m liegt, ergibt sich, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob die Schulleiterin die beiden Härtefälle zu Recht berücksichtigt hat. Im übrigen weist das von der Schulleiterin durchgeführte Aufnahmeverfahren keine Rechtsfehler auf. Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Schulleiterin habe unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS das Auswahlverfahren nicht alleine durchgeführt und die Auswahlkriterien nicht alleine ausgewählt, weil die Auswahlkriterien von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben worden seien, bestehen für diese Behauptung keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Schulleiterin die Auswahlkriterien selbst und aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ausgewählt habe. Dies ergibt sich wesentlich aus dem von der Schulleiterin eigenhändig unterschriebenen Dokument, in dem sie das Kriterium „Geschwisterkinder“ als erstes Kriterium und das Kriterium „Schulwege“ als zweites Kriterium angekreuzt hat (vgl. Bl. 58 der GA). Es spricht nicht bereits gegen eine eigenständige Entscheidung der Schulleiterin, dass sie sich insoweit einer Vorlage der Schulaufsichtsbehörde bedient hat. Die Vorlage gibt die in § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS genannten Kriterien vollständig wieder und verweist auf das der Schulleiterin zustehende Ermessen (aaO der GA: „Wenn Sie mehr als ein Kriterium auswählen, nummerieren Sie diese entsprechend Ihrer Reihenfolge nach Ihrem Ermessen.“). Es ist weder rechtlich zu beanstanden noch steht es einer eigenständigen Ermessensentscheidung der Schulleiterin entgegen, wenn die Schulaufsichtsbehörde den Grundschulen Hinweise zum Ablauf des Anmelde- und Aufnahmeverfahrens oder zur ordnungsgemäßen Handhabung der zugrunde zu legenden Kriterien erteilt und sich eine Schulleiterin an diesen Hinweisen maßgeblich orientiert. Vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 23.06.2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 37. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Schulweglänge sei in ihrem Fall falsch berechnet worden, tatsächlich betrage der fußläufige Schulweg laut Google Maps 750 m, so greift auch dieser Einwand nicht durch. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar und schlüssig vorgetragen, die Schulleiterin habe sich bei der Anwendung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS) dazu entschieden, auch eine wertende Beurteilung der Zumutbarkeit des konkreten Weges am Maßstab seiner Gefährlichkeit vorzunehmen und nicht nur die einfache Entfernung zu berücksichtigen. Vorliegend sei berücksichtigt worden, dass bei Anwendung des kürzesten Weges zur Schule die Überquerung von Straßenbahnschienen nötig sei. Auf diesem Übergang befänden sich keine akustischen oder visuellen Warnsignale, die das Heranfahren einer Straßenbahn ankündigten. Aufgrund der Gefährlichkeit dieses Schulwegs und einer entsprechenden Bitte der Schulleiterin, so die Antragsgegnerin, habe das Schulamt den Schulweg der Antragstellerin über die Z.-straße, K.-straße und S.-straße berechnet. Diese Darstellung hat die Schulleiterin mit Email an die Antragsgegnerin vom 12. Juni 2024 (Bl. 106 der GA des Verfahrens 10 L 718/24) bestätigt. Sie hat darin dargelegt, sie lege Wert auf das Kriterium „sicherer Schulweg“ und achte regelmäßig darauf, dass Kinder die Bahngleise nicht an dieser ihr bekannten Stelle überquerten. Daher habe sie, wie in den Jahren davor, das Schulamt telefonisch um eine Schulwegsberechnung nach diesem Kriterium gebeten. Dieses Vorgehen ist insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden. Ersichtlich hat die Schulleiterin im Rahmen des ihr nach § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS eröffneten Ermessens die Entscheidung getroffen, bei der Berechnung des kürzesten Schulwegs auch dessen Gefährlichkeit berücksichtigen und konkret eine Schulwegberechnung ohne Überquerung des besagten Bahnübergangs durchführen zu lassen. Eine solche Anwendung des offen formulierten Begriffs „Schulwege“, die über den reinen Entfernungsaspekt hinaus geht, ist rechtlich zulässig, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 - 19 B 1325/21 -, juris, Rn. 9. Dass das Schulamt dann die konkrete Berechnung des sich so ergebenden kürzesten Schulwegs unter Anwendung eines Systems, das auf amtlichen Katasterdaten basiert, übernommen hat, ist nicht zu beanstanden. Die gleichmäßige Durchführung der Entfernungsberechnung durch das Schulamt nach diesem System für alle Schulaufnahmebewerber gewährleistet eine weitestgehende Gleichbehandlung. Dass es sich vorliegend tatsächlich um einen für Schulanfänger gefährlichen Bahnübergang handelt, wird im übrigen durch das von Antragstellerseite vorgelegte Foto (Bl. 100 der GA 10 L 718/24) nach Auffassung der Kammer hinreichend belegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.