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Urteil

13 K 1757/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0613.13K1757.22A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, stammt aus der Provinz Q.. Er reiste im Februar 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den er im Rahmen einer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 24. Februar 2022 im Wesentlichen wie folgt begründete: Weil sein Vater HDP-Mitglied sei, sei ihm der Abschluss seines Praktikums versagt worden. Er selbst sei nicht Mitglied gewesen. Wegen der Mitgliedschaft seines Vaters, über den es eine Akte gebe, seien sie ständig Durchsuchungsaktionen ausgesetzt gewesen. Nur wegen der Mitgliedschaft seines Vaters und seiner Onkel sei ihm das Recht auf Bildung verwehrt worden. Einmal habe er auf Druck PKK-Kämpfern Lebensmittel gegeben. Am nächsten Tag sei er in Untersuchungshaft gekommen. Das sei im Sommer 2021 gewesen. Nachdem er die Situation auf der Wache erklärt habe, sei er wieder freigelassen worden. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag sowie den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 28. Februar 2022, zugestellt am 11. März 2022, als offensichtlich unbegründet ab. Des Weiteren lehnte es den Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ab. Das Bundesamt drohte dem Kläger ferner die Abschiebung in die Türkei an und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete. Der Kläger hat am 18. März 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, bei der Anhörung beim Bundesamt habe es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben, der türkischer Herkunft gewesen sei. Trotz entsprechender Hinweise des Klägers seien seine Beschwerden nicht protokolliert worden. Er habe mehrere Dokumente einreichen wollen, die aber vom Dolmetscher als irrelevant für das Asylverfahren bezeichnet worden seien. Anders als protokolliert habe er sein Studium abgeschlossen. Nach Abschluss des Studiums habe er sich beim Provinzgericht in Q. als Justizfachangestellter beworben und später auch eine Stelle bekommen. Kurz nach Aufnahme seiner Stelle seien seine und die Kontakte seines Vaters sowie seines Onkels zur HDP bekannt geworden. Daraufhin sei er suspendiert worden. Seine Unterstützung für die HDP sei erkennbar als hoch einzustufen, da er öffentlich oft und regelmäßig für die HDP geworben und an vielen Demonstrationen, Kundgebungen und Veranstaltungen der HDP teilgenommen habe. Dies sei sicher auch den türkischen Ermittlungsbehörden nicht verborgen geblieben. Gegen den Vater und weitere Familienmitglieder des Klägers seien mehrere Verfahren wegen angeblicher Terrorunterstützung u.a. gelaufen. Der Vater habe sich mehrfach in Haft befunden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylgesetzes zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2024 mit Hilfe eines Dolmetschers für die türkische und kurdische Sprache ergänzend zu seinen Asylgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch im Verfahren 13 L 452/22.A - sowie denjenigen der Verwaltungsvorgänge. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in der Türkei sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 28. Februar 2022 ist – soweit angegriffen - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG), zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3 a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 u. a. folgende Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 fallen (Nr. 5) sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6). Nach § 3 b Abs. 1 Nr. 4 Teilsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe u. a. angeborene Merkmale gemein haben und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der die umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft (§ 3 b Abs. 1 Nr. 4 Teilsatz 4 AsylG). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3 c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann nach § 3 d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten (Nr. 2). Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat ( § 3 d Abs. 2 Satz 2 AsylG ). Gemäß § 3 e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht, unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. November 2011 - 10 C 29.10 -, BVerwGE 141, 161 , juris, Rdn. 23ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rdn. 35ff. m. w. N. (jeweils zur entsprechenden Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rdn. 2, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rdn. 8, und vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rdn. 3 f. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei einer Rückkehr in die Türkei droht ihm nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Soweit sich er insoweit zunächst auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden beruft, dringt er damit nicht durch. Zwar sind Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl staatlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Die bloße Zugehörigkeit zur Gruppe der ca. 13 bis 15 Millionen Kurden in der Türkei führt jedoch nicht bereits für sich genommen zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung fehlt es nach der aktuellen Erkenntnislage an der erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei (Version 6) vom 22. September 2022, S. 149; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 10; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris Rdn. 32; Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Urteil vom 7. September 2022 – 22 K 2875/22.A –, juris Rdn. 35; VG Wiesbaden, Urteil vom 17. Mai 2021 – 3 K 4180/17.WI.A –, juris Rdn. 23; VG München, Urteil vom 17. Mai 2021 – M 1 K 17.42425 –, juris Rdn. 36; VG Augsburg, Urteil vom 9. Juli 2019 – Au 6 K 17.34045 –, juris Rdn. 31. Soweit der Kläger des Weiteren vorträgt, wegen einer erzwungenen Lebensmittelgabe an PKK-Kämpfer von der Polizei mitgenommen und befragt worden zu sein, führt dies ebenso wenig zur Annahme einer Vorverfolgung. Denn zum einen ist dem Kläger seinen Angaben zu Folge bei diesem Verhör nichts geschehen. Vielmehr gibt er an, freigelassen worden zu sein, nachdem er den Polizisten seine Zwangssituation erklärt habe. Weitere Probleme mit den türkischen Behörden habe er nicht gehabt. Zum anderen soll sich der bewusste Vorfall bereits im Sommer 2021 ereignet haben. Damit kann er nicht fluchtauslösend für die erst im Februar 2022 erfolgte Ausreise gewesen sein. Soweit sich der Kläger des Weiteren auf berufliche Schwierigkeiten beruft, sind diese nicht asylerheblich. Insoweit ist auch unerheblich, ob der Kläger – wie im Bundesamtsprotokoll wiedergegeben – sein Abitur bzw. seine Berufsausbildung nicht abschließen konnte oder ob er bereits das Studium an der Universität (Berufshochschule) X./B. im Bereich Justiz am 19. Juni 2020 abgeschlossen hat. Soweit der Kläger schildert, in seiner Kindheit bei verstörenden Hausdurchsuchungen, die seinem Vater galten, zugegen gewesen zu sein, führt auch dies nicht zur Annahme gegen den Kläger gerichteter politischer Verfolgung. Zum einen liegen die geschilderten, mit Beleidigungen verbundenen Hausdurchsuchungen zu lange zurück, als dass sie fluchtauslösend gewesen sein könnten. Zum anderen haben diese auch die Schwelle des asylrechtlich Relevanten nicht überschritten. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Türkei auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Verfolgung wegen einer Unterstützung der HDP. Im Hinblick auf die Situation der HDP in der Türkei gilt Folgendes: Die HDP wurde am 7. Juni 2015 erstmals als Partei ins Parlament gewählt (zuvor war sie mit unabhängigen Kandidaten vertreten), am 1. November 2015 sowie am 24. Juni 2018 gelang ihr mit 10,8 bzw. 11,7 % der Stimmen der Wiedereinzug ins Parlament. Bis Ende 2017 wurden 93 gewählte Kommunalverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt. Bei den Kommunalwahlen am 31. März 2019 verweigerten die lokalen Wahlräte einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten (meist: AKP). Es wurden schrittweise 48 HDP-Bürgermeister abgesetzt und durch Treuhänder ersetzt, 22 von ihnen wurden im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen in Untersuchungshaft genommen (Stand: April 2021). Der Führung der linkskurdischen HDP wird regierungsseitig vorgeworfen, enge Verbindungen zur PKK sowie zu deren politischer Dachorganisation KCK zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK und die KCK betrifft insofern nicht selten auch Mitglieder der HDP, wobei eine Mitgliedschaft in der HDP (bisher) allein kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen ist. Nach Schätzungen befinden sich ca. 5.000 Parteifunktionäre und ‑mitglieder der HDP gegenwärtig in Haft. Die PKK/KCK hat nach Auffassung der türkischen Behörden zum Ziel, quasi-staatliche Parallelstrukturen im Südosten des Landes aufzubauen. Seit der Eskalation der Kämpfe in Nordsyrien 2014 kam es zu zahlreichen Verhaftungen im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen gegen diesen Einsatz mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Co-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft (Stand: Februar 2022), im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort freizulassen, sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten. Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17. März 2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 7 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei (Version 6) vom 22. September 2022, S. 7 ff., S. 105 ff.; siehe auch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Türkei: Die Entwicklung des Kurdenkonfliktes, der PKK und der HDP (Stand: Dezember 2021) vom 1. Dezember 2021, S. 23 ff. m.w.N. Am 17. März 2021 hat die Oberstaatsanwaltschaft einen Antrag auf Verbot der HDP bei dem türkischen Verfassungsgericht eingereicht. Sie wirft der HDP vor, im Abhängigkeitsverhältnis zu der verbotenen PKK zu stehen und deren Ziele zu verfolgen. Der Antrag fordert auch die politische Betätigungssperre für 687 führende Parteifunktionäre. Diese würde fünf Jahre betragen und im Falle eines erfolgreichen HDP-Verbots automatisch in Kraft treten. Am 31. März 2021 hat das Verfassungsgericht den Antrag zunächst aus formellen Gründen an die Staatsanwaltschaft zur Überarbeitung zurückgewiesen und den neu gestellten Antrag am 21. Juni 2021 angenommen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 7 f.; https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ tuerkisches-verfassungsgericht-nimmt-verbotsklage-gegen-hdp-an. Ausgehend hiervon ist das Risiko eines Mitglieds oder Sympathisanten der HDP, der Unterstützung der PKK verdächtigt und deswegen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, abhängig vom individuellen Profil und den konkreten Betätigungen des Einzelnen. Normale Mitglieder stehen dabei im Allgemeinen nicht allein wegen ihrer politischen Überzeugung im besonderen Fokus der staatlichen Ermittlungsbehörden. Die Aufmerksamkeit der Behörden erlangen normale Mitglieder meist nur darüber, dass sie ungünstig aufgefallen sind. Eine Verfolgungsgefahr wird durch niedrigschwellige Aktivitäten in Zusammenhang mit der HDP ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte regelmäßig nicht begründet. Vgl. VG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 22 K 2556/20.A –, juris Rdn. 38 m.w.N. Entsprechende Anhaltspunkte liegen im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Weder war er – seinen Angaben zu Folge – Mitglied der HDP noch hat er sich - geschweige denn herausgehoben – für die Partei nennenswert engagiert. Insofern hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vielmehr angegeben, er könne nicht sagen, dass er viel gemacht habe; er sei ja noch jung gewesen und zur Schule gegangen. Ebenso wenig droht dem Kläger politische Verfolgung im Hinblick auf eine ihm bei einer Wiedereinreise in die Türkei drohende Einziehung zum Militärdienst. Die Heranziehung zum türkischen Wehrdienst als solche begründet keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz für den Kläger. Sie stellt keine Form der politischen Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 VR 12.17 –, juris Rdn. 86 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 –, juris Rdn. 97; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 – 3 A 60/20.A –, juris Rdn. 10; VG Hamburg, Urteil vom 16. November 2023 – 1 A 4849/21 –, juris Rdn. 65. Sollte der Kläger nach seiner Rückkehr eingezogen werden, so droht ihm während der Ableistung des Militärdienstes auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit. So wird zwar über Einzelfälle berichtet, in denen kurdische Rekruten während der Ableistung ihres Militärdienstes Opfer gewalttätiger Übergriffe ihrer türkischen Kameraden und Vorgesetzen werden; eine Systematik in der Diskriminierung der kurdischen Minderheit im Militär gibt es nach den Erkenntnissen des Gerichts aber nicht. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei (Version 7) vom 29. Juni 2023, S. 94 m.w.N. Auch bestehen im Fall des Klägers hierfür keine konkreten Anhaltspunkte. Dem Kläger droht auch keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Hiernach ist eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes eine Verfolgungshandlung, wenn der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob dies bei den Kampfhandlungen der türkischen Armee in Nordsyrien und im Nordirak der Fall ist, da Wehrpflichtige derzeit nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen werden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei (Version 7) vom 29. Juni 2023, S. 94 m.w.N. Schließlich droht dem Kläger auch keine Verfolgung infolge der Asylantragstellung, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei (Version 7) vom 29. Juni 2023, S. 249. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zuzuerken-nen wäre bzw. dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorlägen, sind vor dem dargelegten Hintergrund ebenso wenig ersichtlich. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der junge gesunde Kläger, dessen Familie noch in der Türkei lebt, seinen Lebensunterhalt nicht wird sichern können. Die Abschiebungsandrohung unterliegt auch im Übrigen keinen durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Gleiches gilt für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Befristungsentscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG hingewiesen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.