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Beschluss

12 L 570/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0529.12L570.24.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird    abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 1796/24 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05.03.2024 anzuordnen, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller nach Nigeria abzuschieben, hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (hinsichtlich der Versagung von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 16b oder 24 AufenthG in Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung) bzw. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW (bezüglich der Abschiebungsandrohung in Ziffern 3 und 4 der Ordnungsverfügung) bzw. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG (bezüglich des abschiebungsbedingten befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die dafür erforderliche Abwägung des öffentlichen Interesses an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Antragstellers, von einer sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, geht zulasten des Antragstellers aus. Er wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller hat zunächst gemäß § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, weil er nicht nachgewiesen hat, im Sinne dieser Vorschrift von einer Bildungseinrichtung zugelassen worden zu sein. Ferner hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 und 2 des Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG (Massenzustrom-Richtlinie), weil er weder ukrainischer Staatsangehöriger ist noch in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen hat noch Familienangehöriger solcher Personen ist noch sich auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten hat. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG folgt nicht aus Art. 2 Abs. 3 des genannten Beschlusses. Danach können die Mitgliedstaaten diesen Durchführungsbeschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Diese Vorschrift entfaltet gegenüber den Mitgliedstaaten jedoch keine verbindliche Wirkung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG. Auch politische oder administrative (Leit-) Entscheidungen oder Hinweise zur Umsetzung des § 24 Abs. 1 AufenthG sind nicht geeignet, weiteren Personenkreisen als denen, welchen durch den Durchführungsbeschluss des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG unmittelbar vorübergehender Schutz gewährt wird, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu vermitteln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.06.2023 – 18 B 285/23 –. Die von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers benannten Vorlagebeschlüsse des niederländischen Staatsrats an den EuGH vom 25.04.2024 werden entgegen ihrer Erwartung nicht dazu führen, die Frage zu klären, ob auch anderen Gruppen von Vertriebenen vorübergehender Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG zu gewähren ist, weil die Vorlage selbst bereits voraussetzt, dass ein Mitgliedstaat von der in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Die Abschiebungsandrohung ist mangels Rechts des Antragstellers zum Aufenthalt in Deutschland im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden und verstößt auch nicht gegen die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu beachtenden Umstände des Kindeswohls, familiärer Bindungen und des Gesundheitszustands, weil der Antragsteller ledig ist und keine Kinder hat. Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht wegen bestehender Abschiebungsverbote rechtswidrig. Der Antragsteller hat kein von der Ausländerbehörde zu prüfendes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG geltend gemacht, weshalb entgegen der Auffassung seiner Prozessbevollmächtigten auch kein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG unbeschieden geblieben ist. Da der Antragsteller sich insoweit auf eine Gefährdung wegen der politischen Betätigung seines Vaters berufen hat, macht er in der Sache Umstände geltend, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder eine Zuerkennung internationalen Schutzes zu begründen, also unter §§ 3 oder 4 AsylG fallen können, und deshalb gemäß § 13 AsylG (allein) vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen wären, wenn er denn bei diesem einen entsprechenden Asylantrag gestellt hätte. Ein Wahlrecht des Ausländers, bezüglich solcher Umstände entweder einen Asylantrag zu stellen oder eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen, besteht nicht. BVerwG, Urteil vom 26.02.2019 – 1 C 30.17 –, juris. Dagegen spricht entgegen der Meinung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht, dass Art. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrens-Richtlinie) einen „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ im Sinne dieser Richtlinie definiert als das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) ersucht. Eine solche andere Form des Schutzes ist in Deutschland zwar ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Die Asylverfahrensrichtlinie macht aber keine Vorgaben dazu, welche nationale Behörde für die Prüfung eines solchen (isolierten), gesondert zu beantragenden Schutzersuchens (außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU) zuständig ist. Danach bleibt es bei der zuvor zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers darauf hinweist, dass die Europäische Kommission bezüglich Drittstaatsangehöriger mit vorherigem Aufenthalt in der Ukraine in ihrer Mitteilung vom 21.03.2022 zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 zur Frage, wann Personen nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, darauf hingewiesen hat, dass die betroffene Person im Verfahren die Möglichkeit haben soll, „individuell“ vorzubringen, dass sie nicht in der Lage ist, unter sicheren und dauerhaften Bedingungen in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren, folgt daraus entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht, dass europarechtlich vorgesehen wäre, dass ein – ggf. auch für ein Asylverfahren relevanter Sachverhalt – vorrangig im Aufnahmeverfahren überprüft werden soll. Denn die diesbezüglichen Ausführungen der Kommission stehen im Zusammenhang mit der Frage, was unter Personen zu verstehen ist, die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren, und sehen in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass sich die Mitgliedstaaten auf die allgemeine Lage im Herkunftsland oder der Herkunftsregion stützen sollten, dennoch die betreffende Person „individuelle Anscheinsbeweise“ dafür erbringen sollte, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren kann. Demnach besagt die Mitteilung der Kommission vom 21.03.2022 nichts dazu, dass ein materielles Asylverfahren vorrangig im Aufnahmeverfahren zu prüfen wäre. Vielmehr wird umgekehrt in der Mitteilung der Kommission vom 21.03.2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Alternative darin bestehe, anderen Personen sofortigen Zugang zu Asylverfahren zu gewähren. Vor allem beziehen sich die Ausführungen der Kommission zu individuellen Anscheinsbeweisen ausdrücklich auf Art. 2 Abs. 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates. Diese Vorschriften sind hier indes nicht einschlägig. Der Antragsteller ist, wie oben ausgeführt, keine Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses, und Art. 2 Abs. 3 dieses Beschlusses ist gemäß den obigen Erläuterungen für Deutschland nicht einschlägig. Die Mitteilung der Kommission vom 21.03.2022 geht vielmehr selbst ausdrücklich davon aus, dass nach Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses die Mitgliedstaaten diesen Beschluss auch auf andere Personen anwenden “können“. Von dieser Möglichkeit hat Deutschland aber nach den obigen Erläuterungen keinen Gebrauch gemacht. Da der Antragsteller keinen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt hat, hat er auch keine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, die ihm ein Recht zum Aufenthalt im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG vermitteln würde und einer Abschiebungsandrohung entgegenstünde. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf einen unbeschieden gebliebenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG verweist, liegt ein solcher Antrag nicht vor. Da er nicht ausdrücklich gestellt worden ist, kann er allenfalls konkludent gestellt worden sein. Aus einer konkludenten Antragstellung müsste allerdings auch ein Grund für einen vorübergehenden Aufenthalt ersichtlich sein. Einen solchen hat der Antragsteller aber nicht vorgetragen. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat ferner angegeben, dieser Anspruch sei nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens und der diesem zugrundeliegenden Klage, für die anderenfalls mangels ersichtlicher vorheriger Antragstellung bei der Antragsgegnerin auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. § 23 AufenthG erfasst schon dem Grunde nach nicht den Antragsteller. Gegen das auf 30 Monate befristete abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß Ziffer 5 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist rechtlich nichts zu erinnern. Der auf § 123 Abs. 1 VwGO gestützte Hilfsantrag kann zur Vermeidung eines Widerspruchs zur gesetzlichen Konstellation, dass im Fall einer – wie hier – vorhandenen Fiktion im Sinne des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG allein ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft ist, allenfalls dann statthaft sein, wenn er aufgrund des in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerten Gebots des effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, um den Anspruch auf eine nur im Inland mögliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu sichern, also zu vermeiden, dass ein solcher Anspruch allein an der Beendigung des Aufenthalts des Ausländers in Deutschland scheitert. Das ist allerdings aus den oben genannten Gründen hinsichtlich der hier insoweit allein in Betracht kommenden §§ 25 Abs. 3 und 4 AufenthG nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die im Eilverfahren aus unterschiedlichen Gründen geltend gemachten Ansprüche auf zwei Aufenthaltserlaubnisse. Rechtsmittelbelehrung 1egen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.