Beschluss
23 L 728/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0522.23L728.24.00
13Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 23 K 2225/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. April 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse. Vorliegend wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Ordnungsverfügung vom 15. April 2024 ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. An die Substantiierung der formellen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sind regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Regelung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nur, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist. Diesen Anforderungen entspricht die Begründung auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung. Auch materiell erweist sich die Ordnungsverfügung als rechtmäßig: Sie hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 11 Abs. 8 FEV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Als ungeeignet ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere derjenige anzusehen, der erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Insoweit kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Anordnung einer Beschränkung oder den Entzug der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, anordnen. Gleiches gilt nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere, wenn Anhaltspunkte für eine hohes Aggressionspotential bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde. Weigert sich der Fahrerlaubnisinhaber in einem solchen Fall, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen. Der Antragsgegner durfte vorliegend auf die Fahrungeeignetheit des Antragstellers schließen, weil dieser der mit Schreiben vom 7. März 2024 ergangenen Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen ist und die Gutachtenanordnung formell und materiell rechtmäßig war. Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder ob er die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2019 – 16 B 1697/19 –, juris Rn. 8, vom 11. April 2017 – 16 E 132/16 –, juris Rn. 28 und vom 7. Februar 2013 – 16 E 1257/12 –, juris Rn. 4f. Dabei gilt der Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen, vgl. OVG NRW, 11. April 2017 – 16 E 132/16 –, juris Rn. 35. Ausgehend hiervon musste der Antragsteller der Gutachtenanordnung nachkommen. Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken: Insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen. Zudem hat er auf die Pflicht zur Kostentragung hingewiesen und dem Antragsteller mitgeteilt, dass er Einsicht in die zu übersendenden Unterlagen nehmen kann. Auch in materieller Hinsicht ist die Gutachtenanordnung nicht zu beanstanden. Sie ist auf die einschlägige Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 3 Ziffer 5 und 6 FeV gestützt. Die Voraussetzungen dieser Norm sind gegeben. Nach § 11 Abs. 3 Ziffer 5 darf die Beibringung eines Gutachtens (MPU) zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht. Dies ist hier der Fall. Verstöße gegen verkehrsrechtliche Strafgesetze sind solche, die in einem spezifischen Zusammenhang zum Straßenverkehr stehen. Der Begriff erheblich ist nicht ohne weiteres mit schwerwiegend gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Fahreignung, vgl. BR-Drs. 302/08, S. 61. Dies ist mit Blick auf das gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht Siegburg 206 Cs 18/23 (553 Js 114/22) geführte Strafverfahren der Fall. Bei dem der Gutachtanordnung zugrundeliegenden Tatvorwurf des Widerstandes oder tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, § 115 StGB handelt es sich um eine erhebliche Straftat. Strafbar nach § 115 Abs. 3 StGB macht sich, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende u.a. eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Das Tatbestandsmerkmal des Behinderns umfasst das Erschweren der Hilfeleistung in jeder Form. Dies ist hier ohne Weiteres zu bejahen, denn durch das Verhalten des Antragstellers hat sich die Verbringung der behandelten Notfallpatientin ins Krankenhaus zeitlich verzögert. Auch ist die Behinderung unter Einsatz von Gewalt erfolgt. Der Gewaltbegriff des § 115 StGB entspricht demjenigen in § 240 StGB und § 113 StGB. Das Blockieren der Straße durch das abgestellte Fahrzeug stellt ein physisches Hindernis dar, welches sich als Zwang auf die Person des genötigten Rettungswagenfahrers auswirkt. In der Antragsschrift, Blatt 3-4 gibt der Antragsteller den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt dahingehend wieder, er habe nicht eingesehen, sein Fahrzeug zurückzusetzen, weil der Rettungswagen an seinem Fahrzeug habe vorbeifahren können und es für den Rettungswagen zudem keinen Grund gegeben habe, weiter - ohne Sonderzeichen - entgegen der Fahrtrichtung zu fahren. Diesem Vortrag lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller sich für berechtigt gehalten hat, den Fahrer des Rettungswagens über ein aus seiner Sicht verkehrsgerechtes Verhalten zu belehren und diese Belehrung durch eine Blockade durchzusetzen. Der Antragsteller verkennt dabei aber, dass es nicht darauf ankommt, ob der Rettungswagen gegebenenfalls unter Außerachtlassung jeglichen Sicherheitsabstandes das Fahrzeug des Antragstellers irgendwie hätte passieren können. Die Inkaufnahme des Risikos, sich festzufahren oder gar ein anderes Fahrzeug zu touchieren, war dem Fahrer des Rettungswagens nicht zuzumuten, da für die Rettungssanitäter die sichere und schnelle Verbringung der Patientin in die Klinik oberste Priorität hatte und haben durfte. Ebenso wenig spielt es für die Tatbestandsverwirklichung des § 115 Abs. 3 StGB eine Rolle, ob das Blaulicht des Rettungswagens kurz vor oder bei der Abfahrt eingeschaltet war und ob der Wagen die Einbahnstraßenregelung nicht beachtet hat. Dass es sich bei dem Geschehen um einen Rettungseinsatz handelte, war für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar. Die Nutzung von Sonderrechten oder das Beachten straßenverkehrsrechtlicher Regelungen durch den Rettungsdienst ist kein Tatbestandsmerkmal des § 115 Abs. 3 StGB. In Bezug auf letztgenannten Aspekt weist das Gericht allerdings auf Folgendes hin: Zwar hat die Schulleiterin, die Zeugin E., in der Hauptverhandlung am 23. Januar 2024 vor dem Amtsgericht Siegburg erklärt, eine Ausnahmegenehmigung zur Einbahnstraßenregelung für den Tattag am 21. Mai 2022 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr beantragt und auch entsprechend genehmigt bekommen zu haben. Dies ergibt sich so allerdings nicht aus den Akten. Der auf Blatt 136 der Strafakte befindliche Antrag betrifft den Zeitraum von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr des 21. Mai 2022. Entsprechend ist der Regelungsgehalt der auf Blatt 137 der Strafakte befindlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung der Stadt Hennef ebenfalls auf diesen Zeitraum beschränkt. Ausgehend hiervon bestand nach der Genehmigungslage tatsächlich keine Einbahnstraßenregelung, als der Rettungswagen nach dem beigezogenen Einsatzprotokoll um 9.33 Uhr den Einsatzort verlassen hat. Des Weiteren ist auch die Tatbestandsalternative des § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV erfüllt. Danach darf bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeuges begangen wurde. Hier liegt ohne weiteres die zweite Tatbestandsalternative – Begehung unter Nutzung eines Fahrzeugs – vor. Der Antragsteller hat sein Fahrzeug bewusst als Blockademittel eingesetzt hat, um den Fahrer des Rettungswagens zu belehren und zu maßregeln, weil dieser sich nach seiner Auffassung nicht verkehrsgerecht verhalten hat. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Rettungswagen habe ebenso wie der Wagen des vor Ort anwesenden Notarztes nicht auf der Fahrbahn, sondern am Straßenrand abgestellt werden können, verkennt er, dass es allein den Mitarbeitern des Rettungsdienstes obliegt zu entscheiden, unter welchen tatsächlichen Gegebenheiten sie einen Patienten sicher in den Rettungswagen verbringen. Aus den Strafakten und den dort enthaltenen Bildern ergibt sich im Übrigen, dass die Entscheidung der Rettungssanitäter, das Fahrzeug zum sicheren Einladen der Patientin nicht am Straßenrand zu belassen, sondern auf der Fahrbahn abzustellen, durch die topographischen Gegebenheiten des Einsatzortes begründet war. Damit war die Entscheidung zum Abstellen des Fahrzeuges auch ohne weiteres nachvollziehbar. Auch kann die Argumentation des Antragstellers im Strafverfahren nicht verfangen, wonach für ihn kein absoluter Notfall erkennbar gewesen sei. Diese Argumentation impliziert, dass er für sich in Anspruch nimmt, besser als die hierzu berufenen Rettungskräfte einschätzen zu können, wie eilbedürftig die Fahrt zum Krankenhaus war. Es zeichnet sich bei Auswertung der Akten durchgehend das Muster ab, dass der Antragsteller seine eigene Anschauung zum Maßstab macht, indem er vorträgt, es sei nur den fehlenden Fahrkünsten des Rettungswagenfahrers geschuldet, dass der Rettungswagen nicht an seinem Fahrzeug habe vorbeifahren können, und er weiter darlegt, die Patientin habe auch im geneigten Areal in den Rettungswagen verbracht werden können. Ebenso meint er, die Notlage und Behandlungsbedürftigkeit im Krankenhaus nach eigenem Gutdünken einschätzen zu können. Hierzu hat der Antragsteller nach der vom Gericht als glaubhaft angesehenen Aussage des Zeugen U. erklärt, erst habe der Rettungswagen blockiert, so dass nun auch er – der Antragsteller – blockieren dürfe. Dies alles belegt nach Auffassung des Gerichts ein gesteigertes Aggressionspotential des Antragstellers. Hierfür sprechen des Weiteren auch die vom Antragsteller ausgesprochenen Beleidigungen der Rettungskräfte. Dabei geht das Gericht angesichts der nachvollziehbaren und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Z. und N. davon aus, dass der Antragsteller die Beleidigungen „blöder“ bzw. „dummer“ Vogel und „Wo hast Du deinen Führerschein gemacht“ tatsächlich ausgesprochen hat, auch wenn er selbst nur einräumt, es sei zu einem Wortgefecht gekommen. Mit seinem Verhalten hat der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass er bereit ist, seine eigenen Interessen unter Einsatz seines Fahrzeuges durchzusetzen und ihm dabei selbst offenkundige und auf der Hand liegende Interessen anderer Personen - hier der Notfallpatientin - gleichgültig sind. Einer Berücksichtigung des Sachverhalts als erhebliche Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 5 und 6 StGB steht nicht entgegen, dass das Strafverfahren gegen den Antragsteller nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Anders als der Antragsteller meint, hat sich im Strafverfahren nicht erwiesen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sich nicht „verdichtet“ haben oder „schlicht unzutreffend“ waren. Das Strafverfahren ist nämlich gerade nicht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Eine Einstellung nach § 153a StPO kommt nur in Betracht, wenn durch Auflagen und Weisungen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt wird und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht Die Anwendung des § 153a StPO setzt mindestens einen hinreichenden Tatverdacht voraus und ist gerade nicht bei erwiesener Unschuld oder unklarer Rechtslage anwendbar. Ist mithin - wie hier - der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 8 FeV eröffnet, so steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu. Vielmehr ist der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ein von der Vorschrift positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung, der keine Ermessensentscheidung voraussetzt, vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, juris Rn. 24 m.w.N. Der Entziehung steht schließlich nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Entziehung der Verkehrsvorfall knapp 2 Jahre zurücklag. Die Zeitdauer ist einzig dem Umstand geschuldet, dass der Antragsgegner durch das zuvor anhängig gewesene Strafverfahren 206 Cs 553 Js 114/22 rechtlich gehindert war, eine Gutachtenanordnung zu erlassen, vgl. hierzu auch das zuvor geführte Eilverfahren 23 L 559/23. Der Antragsgegner hat hingegen zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, von einer Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers absehen zu wollen. Mit Blick auf die gesetzliche Aufgabe der Gefahrenabwehr bestand hierzu auch keinerlei Veranlassung. Unmittelbar nach Kenntniserlangung des endgültigen Abschlusses des Strafverfahrens am 27. Februar 2024 ist der Antragsgegner tätig geworden, indem er die hiesige Gutachtenanordnung erlassen hat. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d. h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete Nachteile in Bezug auf seine Mobilität bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten, vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris Rn. 33 und vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –, juris Rn. 23. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Hälfte des für das entsprechende Hauptsacheverfahren gegen die Ordnungsverfügung maßgeblichen Betrages festgesetzt worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.