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Beschluss

6 L 544/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0508.6L544.24.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1716/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. März 2024 hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Aufforderung, den Führerschein und weitere fahrerlaubnisrechtliche Dokumente abzuliefern, (hierzu I.) wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs (hierzu II.) anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der nach §§ 123 Abs. 5, § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hier durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung, den Führerschein und weitere fahrerlaubnisrechtliche Dokumente abzuliefern, seitens des Antragsgegners in der Entziehungsverfügung vom 20. März 2024 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Dabei genügt es insoweit regelmäßig, wenn die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und aus ihrer Sicht die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Diese Anforderungen sind hier gewahrt worden. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in der Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in bestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit – auch sofort – realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug weitgehend decken. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist überdies unvermeidlich und rechtfertigt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. März 2017 – 16 B 1300716 –. In diesem Zusammenhang fällt nicht maßgeblich ins Gewicht, dass der Antragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehentlich fälschlicherweise u.a. auch auf ein – beim Antragsteller nach der Aktenlage nicht vorliegendes – Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss berauschender Mittel abstellt hat. Ferner fällt die im Rahmen des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sodann vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. März 2024 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die materiellen Voraussetzungen für die mit Ordnungsverfügung vom 20. März 2024 ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung liegen vor. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 und 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden, bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 –, juris, Rn. 19 m.w.N. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutachtenanordnung ist deren Erlass. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 –, juris, Rn. 14; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 11. Februar 2019 – 11 CS 18.1808 –, juris, Rn. 22. Hieran gemessen ist die Entziehungsverfügung nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner durfte nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen, da dieser das zu Recht und ordnungsgemäß geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden, bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz dem Schutz vor Gefahren, die sich auf einer Häufung von Verkehrsverstößen ergeben, grundsätzlich durch das Fahreignungs-Bewertungssystem (früher Mehrfachtäter-Punktesystem) gemäß § 4 StVG Rechnung trägt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG findet das Fahreignungs-Bewertungssystem jedoch keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen, insbesondere aufgrund der Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Hieraus folgt, dass das Fahreignungs-Bewertungssystem nicht abschließend ist. Ein Verlassen dieses Systems muss aber die Ausnahme bleiben. Vom Fahreignungs-Bewertungssystem kann nur abgewichen werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass der Betreffende auch schon bevor er 8 Punkte erreicht und ohne die Möglichkeit, von den nach dem System vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen, sowie ohne vorangegangene Warnung als fahrungeeignet angesehen werden kann. Diese besonderen Gründe müssen sich aus der Art, der Häufigkeit und dem Tathergang der Verkehrsverstöße ergeben und in spezifischer Weise Bedeutung für die Eignung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr haben. Ein Abweichen vom Fahreignungs-Bewertungssystem kommt in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die den Schluss darauf zulassen, dass der Kraftfahrer auch dann nicht zu verkehrsordnungsmäßigem Verhalten zurückfindet, wenn er die präventiven Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem durchlaufen hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Betroffene bereits alle Stufen des Systems durchlaufen und nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis innerhalb kurzer Zeit erneut Zuwiderhandlungen begangen hat. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 20. November 2014 – 10 S 1883/14 –, juris, Rn. 5 OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 16 B 1392/10 –, juris, Rn. 10 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 4 StVG, Rn. 33 f.; § 11 FeV, Rn. 21a; Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 11 FeV (Stand: 21. März 2024), Rn. 28. Nach diesen Grundsätzen bestanden im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung hinreichend gewichtige Eignungszweifel, um die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dem Antragsteller wurde am 26. November 2019 nach Durchlaufen des Fahreignungs-Bewertungssystems bei einem Punktestand von 8 Punkten entzogen. Am 7. April 2021 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis neu erteilt, nachdem er ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, eingereicht hatte. Bereits vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 7. April 2021 hat der Antragsteller folgende zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Verkehrsverstöße Tattag Sachverhalt Rechtskraft Tilgungsdatum Punkte 00.00.0000 Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, P. 13.05.2019 13.05.2024 2 (Null-Bewertung wegen Neuerteilung) N01 Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, B. 14.09.2019 14.10.2024 (Null-Bewertung wegen Neuerteilung) und nach der Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis am 7. April 2021 zusätzlich noch folgende Verkehrsverstöße begangen: Tattag Sachverhalt Rechtskraft Tilgungsdatum Punkte 00.00.0000 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h, I. 03.09.2021 03.03.2024 2 00.00.0000 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h, V. 14.08.2021 14.02.2024 1 00.00.0000 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h, L. A1, Baustelle, Gem. L., ca. 138,545 Fahrtrichtung E. 03.03.2022 03.03.2027 2 00.00.0000 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h, H. B 264 / Abs. 34.1 / Höhe Kieswerk Z. 14.10.2021 14.04.2024 1 Damit hat der Antragsteller insbesondere schon einen Monat nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage eines positiven Eignungsgutachtens wiederholt erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen, sodass Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Es ist auch unerheblich, dass alle genannten nach der Neuerteilung begangenen Verstöße vom Antragsteller im Jahr 2021 begangen worden sind, da diese zum Zeitpunkt der Gutachtenanordnung noch nicht getilgt waren. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner in der Gutachtenanordnung auch begründet, warum er im Fall des Antragstellers vom Fahreignungs-Bewertungssystem abweicht. Insoweit hat der Antragsgegner ausgeführt, der Antragsteller habe aufgrund des vorliegenden Sachverhalts das vor der Neuerteilung eingereichte positive Eignungsgutachten widerlegt und er betrachte den Ausschluss des alternativen Fahreignungs-Bewertungssystems nach § 4 Abs. 5 StVG als erforderlich. Denn Art und Umstände der genannten erheblichen Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen, insbesondere die wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb kürzester Zeit nach Neuerteilung, die u.a. bereits zuvor zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis geführt hätten, begründeten derart erhebliche Bedenken an seiner Kraftfahreignung, dass sein Interesse an der Zulassung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ohne vorausgehende medizinisch-psychologische Untersuchung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, zurücktreten muss. Es dränge sich die Vermutung auf, dass er als Führer eines Kraftfahrzeuges nicht in der Lage bzw. willens sei, die zur Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs erlassenen Vorschriften einzuhalten, sondern in verantwortungsloser Weise seine persönlichen Interessen bei der Teilnahme am Straßenverkehr in den Vordergrund stelle. Selbst die angeordneten Fahrverbote nebst den Bußgeldbescheiden ließen ihn augenscheinlich unbeeindruckt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV eingeräumte Ermessen für die Gutachtenanordnung fehlerhaft ausgeübt hat, § 114 Satz 1 VwGO. Ein hinreichender Grund für die Nichtvorlage des Gutachtens ist schließlich nicht gegeben. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit (auch beruflichen) Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Ferner begegnet die in Ziffer 2 und 3 der Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und weiterer fahrerlaubnisrechtlicher Dokumente ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere besteht das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abgabeaufforderung darin einen eventuellen Missbrauch durch Vorlage des Führerscheins und der weiteren fahrerlaubnisrechtlichen Dokumente zu verhindern, was der Antragsgegner in seiner Begründung auch zum Ausdruck gebracht hat. II. Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 6 K 1716/24 gegen die Ordnungsverfügung vom 20. März 2024 hinsichtlich der Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs hier kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen – Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) entfallen ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der nach überwiegenden Ansicht auch in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO auf das gerichtliche Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels allerdings nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg im Klageverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Bei der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die angefochtene Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Zuwiderhandlung gegen die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und weiterer fahrerlaubnisrechtlicher Dokumente als rechtmäßig, sodass ein Obsiegen des Antragstellers nicht wahrscheinlich ist. Denn die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Der gemäß § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes Interesse liegt nicht vor. Die Zwangsmittelandrohung bleibt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Streitwertfestsetzung außer Betracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.