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Urteil

22 K 4034/21.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0426.22K4034.21A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2021 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2021 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1978 in K. geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 5. September 2020 gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Töchtern, den Klägerinnen des Verfahrens 22 K 2291/24.A, mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 7. September 2020 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 30. Juni 2021 an. Hierbei trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe mit seiner Familie sein Heimatland aus Furcht vor dem türkischen Geheimdienst verlassen. Dieser habe ihn an seinem Wohnort aufgesucht und genötigt, den Aufenthalt seiner Schwester in Syrien ausfindig zu machen und diese zur Rückkehr in die Türkei zu bewegen, damit diese sich den Behörden stelle. Seine Schwester sei durch die türkischen Behörden verdächtigt, die PKK in Syrien zu unterstützen. Die Besuche des Geheimdienstes hätten zwei Jahre vor der Ausreise begonnen. Er sei bei diesen Besuchen genötigt worden, die türkische Fahne zu küssen und habe versprechen müssen, seine Schwester aus Syrien zu holen und den türkischen Behörden zu übergeben. Hierfür sei ihm eine Frist gesetzt worden. Nach Ablauf dieser Frist sei der Geheimdienst wieder vorstellig geworden und habe seine Forderung unter erneuter Fristsetzung wiederholt. Dies habe sich auf die gleiche Art und Weise mehrere Male wiederholt, bis der Geheimdienst im Mai 2020 erneut vorstellig wurde, seiner Forderung dieses Mal jedoch durch das Erschießen des Familienhundes Nachdruck verliehen habe. Der Geheimdienst habe ihn erneut eine Frist bis zum 30. August 2020 gesetzt, um den Forderungen nachzukommen. Aus Angst vor weiteren Besuchen und möglichen Konsequenzen habe er keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als zusammen mit seiner Familie das Land zu verlassen und um Asyl in Deutschland nachzusuchen. Er habe die Grundschule bis zur fünften Klasse besucht und 22 Jahre in seinem Beruf als Beton- und Estrichbauer gearbeitet. Seiner Frau und seinen Töchtern sei bei den Besuchen der Geheimpolizei nichts passiert. Neben seinen Eltern lebten noch fünf Schwestern, vier Brüder sowie die Großfamilie in der Türkei. Mit Bescheid vom 23. Juli 2021 (Gesch.-Z.: N01), am 27. Juli 2021 per Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Durch die Besuche der Geheimpolizei, der Aufforderung an den Kläger unter wiederholter Fristsetzung seine Schwester dazu zu bewegen, sich freiwillig der türkischen Justiz zu übergeben, sowie die Nötigung des Klägers, die türkische Fahne zu küssen, liege keine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte des Klägers vor. Dies werde insbesondere dadurch verdeutlicht, dass nach Angaben des Klägers die Geheimpolizei in regelmäßigen, zeitlich vorbestimmten Abständen erschienen sei, ohne dass der Kläger Maßnahmen getroffen habe, um sich und seine Familie vor erneuten Besuchen oder Reaktionen der Geheimpolizei zu schützen. Die Intensität des Handelns der Geheimpolizei werde durch das Erschießen des Familienhundes bei dem letzten Besuch der Polizei zwar erhöht, erreiche aber dennoch nicht die Schwelle, die für eine Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne des § 3a AsylG nötig sei. Der Kläger hat am 2. August 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er stamme aus einer politisch sehr aktiven kurdischen Familie. Sein ältester Bruder sei bereits 1998 in die Bundesrepublik Deutschland geflohen und habe ein politisches Aufenthaltsrecht erhalten. Im September 2019 sei dann seine Schwester, Y. C., gemeinsam mit ihren Söhnen in die Bundesrepublik Deutschland geflohen und habe ebenfalls, nach Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen. Seine Schwester sei Bürgermeisterin der kurdischen Stadt X. gewesen und habe zu Repräsentanten der HDP enge Kontakte gepflegt. Ein weiterer Bruder, N. D., sei als Guerilla der PKK in S. festgenommen und mit Urteil vom 10. Oktober 2019 wegen „Störung der Einheit des Staates und der Unversehrtheit des Landes, Besitzes oder Austauschs gefährlicher Güter ohne Erlaubnis, vorsätzlicher Tötung und vorsätzlichen Tötungsversuchs, Beschädigung von öffentlichem Eigentum, vorsätzlicher Körperverletzung sowie Sachbeschädigung zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Schließlich habe sich eine weitere Schwester von ihm, die er im Rahmen seiner Anhörung mehrfach erwähnt habe, der PKK angeschlossen und werde von den türkischen Sicherheitskräften gesucht. Seine eigenen Fluchtgründe hätten daher mit den politischen Aktivitäten seiner Geschwister zu tun. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2021 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2021 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2021 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus trägt sie vor, dass der Kläger keine eigene, individuelle Verfolgung von flüchtlingsschutzrechtlich relevanter Intensität dargelegt habe. Somit sei der Kläger nicht vorverfolgt aus der Türkei ausgereist. Erforderlich sei eine eigene Verfolgung. Der Kläger sei jedoch nur wegen seiner Verwandten von türkischen Sicherheitskräften drangsaliert worden. Eine Reflexverfolgung aufgrund von „Sippenhaft“ wegen der politischen Aktivitäten seiner Verwandten drohe auch bei Rückkehr in die Türkei nicht. Der Kläger habe in seiner Anhörung angegeben, seine Verwandten seien nicht für die PKK aktiv; sie hätten gegen den IS gekämpft. Nicht nachvollziehbar sei daher, warum er nun wegen der Zugehörigkeit zu einer für die PKK aktiven Familie Flüchtlingsschutz begehre. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 8. April 2024, die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. März 2024 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 23. Juli 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse. Die Begründung des Bundesamts für seine ablehnende Entscheidung ist schon deshalb nicht tragfähig, weil das Bundesamt von einem unzutreffenden Maßstab ausgeht. Ausweislich der Begründung im angefochtenen Bescheid geht das Bundesamt davon aus, dass die bisherigen Maßnahmen der türkischen Geheimpolizei nicht die Schwelle, die für eine Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne des § 3a AsylG nötig sei, überschritten hätten. Der Blick in die Vergangenheit reicht aber nicht aus, um die tatbestandliche Frage zu beantworten, ob der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland verlassen hat. Hierfür ist, wie oben dargestellt, eine Prognose, also ein Blick in die Zukunft, anzustellen. Ausführungen hierzu fehlen im angefochtenen Bescheid vollständig. Im Übrigen ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, was genau das Bundesamt meint, wenn es im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der Kläger keine „Maßnahmen“ getroffen habe, um sich und seine Familie vor erneuten Besuchen oder Reaktionen der Geheimpolizei zu schützen. Eine denkbare Maßnahme wäre etwa, sich dem Zugriff der Geheimpolizei – etwa durch eine Flucht ins Ausland – zu entziehen. Gerade das hat der Kläger aber ja getan. Dieser Teil der Begründung ist jedenfalls für das Gericht nicht nachvollziehbar. Ebenfalls für das Gericht nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren, wonach der Kläger keine eigene, individuelle Verfolgung von flüchtlingsschutzrechtlich relevanter Intensität dargelegt habe. Vielmehr sei der Kläger „nur wegen seiner Verwandten von türkischen Sicherheitskräften drangsaliert“ worden. Wenn nun aber der Kläger selbst von türkischen Sicherheitskräften „drangsaliert“ wird, aus welchen Gründen auch immer, liegt darin unzweifelhaft eine „eigene, individuelle Verfolgung“. Dieser Vortrag der Beklagten ist also widersprüchlich und so ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei die Gefahr flüchtlingsrelevanter Verfolgung droht. Diese Überzeugung beruht auf dem klägerischen Vortrag sowie der im Verfahren vorgelegten Unterlagen. In Anbetracht der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage lassen die türkischen Sicherheitskräfte sowie die türkische Justiz vor allem im Bereich der Terrorismusbekämpfung rechtsstaatliche Mindeststandards vermissen. Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022 (im Folgenden: Lagebericht 2022), Stand: Juni 2022, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 26 ff.; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff. Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22. September 2022 (BFA Länderinformation Türkei 2022), Version 6, S. 46; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) unterlaufen. BFA Länderinformation Türkei 2022, S. 50. In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. BFA Länderinformation Türkei 2022, S. 51 f.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Aus diesen Erkenntnissen lässt sich der Schluss ziehen, dass der Kläger, der wegen seiner verwandtschaftlichen Beziehungen seinen beiden bereits genannten Schwestern sowie zu seinem zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilen Bruder bereits ins Visier der türkischen Strafverfolgungsbehörden geraten ist, einer willkürlichen und grundlegende Menschenrechte missachtenden Strafverfolgungspraxis ausgesetzt sein wird. Dass der Kläger bislang keinen schwerwiegenden Verfolgungsmaßnahmen, insbesondere keiner konkreten strafrechtlichen Verfolgung, ausgesetzt war, steht der Einschätzung, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche droht, nicht entgegen. Wie die bisherigen Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte zeigen, ist – wie bereits erwähnt – davon auszugehen, dass der Kläger wegen des Verdachts, dass seine Schwester sich der PKK angeschlossen haben könnte, bereits ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist. Wegen der politischen Aktivitäten von verschiedenen Mitgliedern seiner Familie, die sämtlich mit der kurdischen Sache in Zusammenhang stehen, ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger bei den türkischen Sicherheitsbehörden als, wie es in Deutschland heißen würde, potentieller „Gefährder“ gelistet ist. Alles andere wäre bei der Vita des Klägers, der aus einer Familie stammt, die eine große Nähe zu kurdischen Widerstandsgruppen aufweist, lebensfremd. Dieser Umstand ist für sich genommen auch maßgeblich für die Annahme, dass dem Kläger eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht. Selbstverständlich hat der türkische Staat das Recht, Terrorismus von Seiten der PKK zu bekämpfen. Das flüchtlingsschutzrelevante Problem besteht allein darin, dass der türkische Staat nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen den Kampf gegen den Terrorismus eben nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln führt. Dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen den Kläger bislang keine konkreten Maßnahmen ergriffen haben, führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Für die Einschätzung, ob Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, ist es nicht entscheidend, ob solche bereits stattgefunden haben. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie gilt nicht in umgekehrter Richtung. Es spricht also keine Vermutung dafür, dass der Kläger von Verfolgungshandlungen verschont bleiben wird, weil er bisher solchen nicht ausgesetzt war. Auch ist es natürlich nicht vollkommen ausgeschlossen, dass der Kläger, bliebe er in der Türkei, dauerhaft von Verfolgungshandlungen verschont bleibt. Nach Einschätzung des hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichters ist aber das gegenteilige Szenario, dass der Kläger wegen der oben dargestellten Umstände eines Tages noch stärker ins Visier der türkischen Strafverfolgungsbehörden geraten wird, wahrscheinlicher. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger selbst Mitglied der PKK oder einer anderen Terrororganisation ist und sich auch keiner entsprechenden Verbrechen schuldig gemacht hat, greift auch der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 AsylG nicht ein. Soweit der Kläger neben seinem Antrag auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG begehrt, ist die Klage ebenfalls begründet. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 23. Juli 2021 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben über den Luftweg in die Bundesrepublik ein. Damit greift der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG hier nicht ein. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Asylberechtigung vor. Auf die Ausführungen zu § 3 AsylG wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.