Gerichtsbescheid
23 K 6211/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0424.23K6211.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Antrag vom 12. November 2018 kreuzte sie bei der Frage, ob sie Drogen-, alkohol-, medikamentenabhängig sei/gewesen sei das Antwortfeld „ja“ an. Ferner erklärte sie, sich vom 4. April 2018 bis zum 14. August 2018 in der Suchtklinik T. einer Suchtbehandlung unterzogen zu haben. Auf Anforderung des Beklagten legte die Beklagte nachfolgend den Entlassungsbericht der Fachklinik T. vom 25. September 2019 vor und führte ergänzend aus, ihre vorübergehende Krankheit sei keine „Suchtkrankheit“ im Sinne einer Abhängigkeit gewesen, sondern Folge einer psychologisch komplexen nachpubertären Situation. Im Entlassungsbericht ist ausgeführt, dass die Klägerin dort zur Entwöhnungsbehandlung gewesen sei. Auf dem Deckblatt ist unter Ziffer 1 die Diagnose die ICD Schlüsselzahl F 192 angegeben. Der zugehörige Ausdruck ist drucktechnisch unvollständig. Vollständig lesbar sind nur die ersten beiden Zeilen mit dem Text: „Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum“. Diese Diagnose ist als gesichert gekennzeichnet. In der Folgezeit ruhte das Verfahren auf Antrag der Klägerin. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 4. März 2021 legte die Klägerin eine Bescheinigung über eine Führerscheinberatung vor. Die Beratung sowie der 12-monatige Abstinenznachweis ende voraussichtlich Ende 2021. Im Anschluss solle die MPU erfolgen. Nachdem eine MPU-Bescheinigung durch die Klägerin nicht vorgelegt wurde, gab der Beklagte ihr am 15. Juni 2022 die Beibringung eines medizinisch –psychologischen Gutachtens bis zum 22. August 2022 mit der Fragestellung auf, ob bei ihr die festgestellte Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Die Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 29. Juni 2022 mit einer Begutachtung einverstanden und verwies auf den erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung. Zudem legte sie dar, dass entgegen der Darlegung des Beklagten keine Alkoholabhängigkeit festgestellt worden sei, sondern sie unter einer frühkindlichen Bindungsstörung leide. Diese Bindungsstörung sei aufgrund pubertärer Einflüsse vorübergehend auch von verstärkter Alkoholnutzung begleitet gewesen, die aber schon in der Klinik in T. überwunden worden und überwunden geblieben sei. Das angeforderte Gutachten legte die Klägerin nicht binnen der hierfür gesetzten Frist vor, weshalb der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 ablehnte. Die Klägerin hat gegen den am 15. Oktober 2022 zugestellten Bescheid am 14. November 2022 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie legt dar, Eignungszweifel, die die Anordnung zur Beibringung eines Gutachten rechtfertigten, lägen nicht vor. So seien an die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung strenge Maßstäbe zu stellen. Bei der Gutachtenanordnung sei eine „festgestellte Alkoholabhängigkeit“ unterstellt worden. Jedoch könne nicht jeder in der Vergangenheit liegende Genuss von alkoholischen Getränken als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden. Vielmehr müsse der Konsum nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin macht geltend, die „Jugendsünden“ lägen in der Vergangenheit und sie habe mit dem seinerzeitigen schlechten Umgang abgeschlossen, was sich beispielsweise im erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung als Jahrgangsbeste manifestiere. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13.Oktober 2022 zu verpflichten, ihr die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Begründung der Ordnungsverfügung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG das Bestehen der Kraftfahreignung. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers/der Bewerberin begründen, ermächtigt § 2 Abs. 8 StVG die Fahrerlaubnisbehörde anzuordnen, dass der Antragsteller/die Antragstellerin ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Diese Regelung wird in Bezug auf alkoholbezogene Eignungszweifel konkretisiert durch § 13 FeV. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) FeV darf die Behörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Weigert sich die/der Betroffene, an der Klärung der Eignungszweifel mitzuwirken oder bringt sie/er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 –, juris Rn. 19 und Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, juris Rn. 24 sowie OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – 16 E 741/20 –. Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige in Rechte der Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für die Betroffene muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann sie sachgerecht einschätzen, ob sie sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder ob sie die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2019 – 16 B 1697/19 –, juris Rn. 8, vom 11. April 2017 – 16 E 132/16 –, juris Rn. 28 und vom 7. Februar 2013 – 16 E 1257/12 –, juris Rn. 4f. Dabei gilt der Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen, vgl. OVG NRW, 11. April 2017 – 16 E 132/16 –, juris Rn. 35. Ausgehend hiervon bestehen vorliegend keinerlei Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung. Bereits die Eigenangaben der Klägerin bei der Antragstellung, wonach sie alkoholabhängig ist/war und sich vom 4. April 2018 bis zum 14. August 2018 einer Suchtbehandlung in der Suchtklinik T. unterzogen hat, stellen selbständig tragend eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Gutachtenanordnung dar. Erst Recht und ebenfalls selbständig tragend war die Gutachtenanordnung hier aufgrund der Angaben im Entlassungsbericht der Klinik vom 25. September 2019 gerechtfertigt. Dort ist als Diagnose die ICD Schlüsselzahl F 172 angegeben, die das Krankheitsbild „Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen Abhängigkeitssyndrom“ definiert. Diese Diagnose ist mittels der Kennziffer „G“ als gesichert gekennzeichnet. Der Umstand, dass im Ausdruck des Berichts nicht der vollständige Schlüssel textlich wiedergegeben ist, kommt es nicht an. Dies ist erkennbar darauf zurückzuführen, dass die Spalte für die vollständige Wiedergabe drucktechnisch zu klein war. Auch die Formulierungen des Entlassungsberichts sind kongruent zur Diagnose. Dort ist die Rede davon, dass die Klägerin dort zur „Entwöhnungsbehandlung“ gewesen sei. Als Behandlungen sind u.a. „Rückfallprophylaxe“ und „psychoedukativ: Sucht-Information“ aufgeführt. Die Beschreibung des medizinischen Reha-Verlaufs weist aus, dass die Klägerin die Entwöhnungsbehandlung substanzmittelfrei angetreten und es im Therapieverlauf keine nachweisbaren Hinweise für substanzbezogene Rückfälle gegeben habe. Die Patientin sei hinsichtlich Komplikationen im Suchtmittelentzug, körperlichen und psychischen Folgekrankheiten der Suchtmittelabhängigkeit aufgeklärt worden. Schließlich heißt es in der therapeutischen Epikrise, die Langzeitentwöhnung sei fremdmotiviert angetreten worden, wobei die Klägerin im Verlauf der Therapie ihre Krankheitseinsicht vertieft habe und eine intrinsische Motivation an einem abstinenten Lebensstil entwickelt habe. Die Ausführungen der Klägerin, wonach ihre vorübergehende Krankheit keine „Suchtkrankheit“ im Sinne einer Abhängigkeit gewesen sei, sondern Folge einer psychologisch komplexen nachpubertären Situation sind ersichtlich nicht geeignet, die zunächst getätigten Eigenangaben und die Feststellungen im Entlassungsbericht in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die Darlegung der Klägerin, dass sie unter einer frühkindlichen Bindungsstörung leide, welche aufgrund pubertärer Einflüsse vorübergehend auch von verstärkter Alkoholnutzung begleitet gewesen und die längst überwunden sei. Auch die Darstellungen der Klägerin, wonach es um einen in der Vergangenheit liegenden Genuss von alkoholischen Getränken bzw. „Jugendsünden“ gegangen sei, stellen sich mit Blick auf das in einer Fachklinik diagnostizierte Alkoholabhängigkeitssyndrom als bagatellisierend dar. Soweit die Klägerin auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf sowie eine Änderung der Lebensumstände, z.B. mit Blick auf den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung hinweist, so genügt dies nicht um die Eignungszweifel auszuräumen. Eine Suchtproblematik erledigt sich nicht durch Zeitablauf. Inwieweit hier eine gefestigte Abkehr festzustellen ist, bedarf gerade der sachverständigen Begutachtung. Ist - wie hier - der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 8 FeV eröffnet, so steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu. Vielmehr ist der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ein von der Vorschrift positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung, der keine Ermessensentscheidung voraussetzt, vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, juris Rn. 24 m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.