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Urteil

10 K 2883/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0415.10K2883.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2022/2023. Die Kläger sind Brüder und wohnen bei ihren Eltern unter der Anschrift Z.-straße 0 in I.. Im Schuljahr 2022/2023 war der Kläger zu 1) ein Schüler der siebten Klasse und der Kläger zu 2) ein Schüler der fünften Klasse des Gymnasiums G.-straße. Daneben gibt es mit dem D.-Gymnasium noch ein weiteres Gymnasium in I.. Das Gymnasium G.-straße bietet einen französisch-bilingualen Bildungsgang an. Die Schülerinnen und Schüler können dabei Französisch zur Klasse 7 als zweite Fremdsprache oder zur Klasse 9 als dritte Fremdsprache wählen. Nach den Angaben der Schule ist für den bilingualen Zweig grundsätzlich eine Anwahl von Französisch als zweite Fremdsprache vorgesehen. Noch zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 erhielten die Kläger von der Beklagten Schülerfahrkosten, indem die Beklagte ihnen gegenüber der B.-Verkehrsgesellschaft mbH (im Folgenden: XXXX) im Rahmen ihres SchülerTicket-Abonnements eine Freifahrtberechtigung einräumte. Bei einer Überprüfung im März 2023 kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass diese Freifahrtberechtigungen fehlerhaft eingeräumt worden seien. Dies teilte sie der XXXX mit, die daraufhin die Kläger über eine ab April 2023 entfallende Freifahrtberechtigung informierte. Infolge dieser Änderung buchte die XXXX im April 2023 erstmals bei den Eltern der Kläger einen Betrag von 37,20 € pro Kind ab. Mit einem als Widerspruch bezeichneten und per Mail an die Beklagte übersendeten Schreiben vom 18.04.2023 baten die Kläger darum, ihnen wieder eine Freifahrtberechtigung einzuräumen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Die vorgenommene Änderung sei unberechtigt. Sie besuchten weiterhin das Gymnasium G.-straße, das sie beim Wechsel von der Grundschule ganz bewusst aufgrund seiner fachlichen und französisch-bilingualen Ausrichtung ausgesucht hätten. Der Schulweg von ihrer Wohnanschrift zum Gymnasium G.-straße betrage 5,1 km, was für eine Freifahrtberechtigung nach § 5 SchfkVO genüge. Bei der nächstgelegenen Schule im Sinne des § 9 SchfkVO handle es sich nicht um das D.-Gymnasium. Dieses biete nicht den beim Gymnasium G.-straße angestrebten französisch-bilingualen, sondern einen englisch-bilingualen Bildungsgang an. Dieser sei für sie aber nicht infrage gekommen. Im Zuge ihrer Kompetenzen und ihrer Fähigkeiten hätten sie sich beim Schulwechsel für die ihnen näher liegende sprachliche Ausrichtung am Gymnasium G.-straße entschieden. Mit einem als Widerspruchsbescheid bezeichneten Bescheid vom 24.04.2023 lehnte die Beklagte es ab, den Klägern die begehrte Freifahrtberechtigung erneut einzuräumen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bei der nächstgelegenen Schule handle es sich um das D.-Gymnasium. Der einfache Fußweg zwischen der Wohnanschrift der Kläger und dem D.-Gymnasium betrage 3,3 km. Aufgrund dieser Länge des Fußwegs stehe ihnen keine Freifahrtberechtigung zu. Die Schulleitung des Gymnasiums G.-straße habe mitgeteilt, dass die Schule keinen bilingualen Zweig ab Klasse 5 anbiete. Somit sei der Kläger zu 2) nicht freifahrtberechtigt. Zudem habe sich der Kläger zu 1) zur Klasse 7 für Latein entschieden und sei daher ebenfalls nicht freifahrtberechtigt. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verzichte sie jedoch auf eine Erstattung der in der Vergangenheit zu Unrecht erhaltenen Vergünstigung. Für den Kläger zu 1) seien ab April 2023 und für den Kläger zu 2) seien ab August 2023 monatlich 37,20 € an die XXXX zu zahlen. Am 24.05.2023 haben die Kläger Klage erhoben. Sie bringen im Wesentlichen vor: Die nächstgelegene Schule sei das Gymnasium G.-straße und nicht das D.-Gymnasium. Sie hätten sich gerade deshalb für das Gymnasium G.-straße entschieden, weil es einen bilingualen Abschluss mit französischem Abitur anbiete. Dem stehe nicht entgegen, dass sie den bilingualen Zweig bislang nicht gewählt hätten. Entgegen dem Wortlaut des § 9 SchfkVO sei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur auf tatsächlich gewählte bilinguale Bildungsgänge, sondern auch auf möglich wählbare bilinguale Bildungsgänge abzustellen. Der Sinn und Zweck der Vorschrift liege darin, dass auch die Kosten für den Besuch einer weiter entfernt vom Wohnort liegenden Schule erstattet werden sollten, wenn diese Schule einen schulischen Bildungsgang aufweise, der in der näheren Schule nicht angeboten werde. Die Schüler sollten nicht darauf verwiesen werden, entgegen ihrer persönlichen Fähigkeiten eine nähere Schule zu besuchen, nur damit ihnen die Fahrkosten erstattet werden. Sie sollten auch eine Schule besuchen können, die ihren persönlichen Fähigkeiten und Vorlieben entspreche und dennoch eine Erstattung erhalten. Wenn man das bilinguale Angebot tatsächlich wählen müsse, um Schülerfahrkosten zu erhalten, wären sie in ihrer Entscheidung über die Wahl einer Fremdsprache beeinflusst, weil die Gewährung von Schülerfahrkosten von ihrer Wahl abhinge und sie sich nicht mehr nach persönlichen Fähigkeiten entscheiden könnten, sondern sich an der Frage der Schülerfahrtkosten orientieren würden. Es würde auch zu einem willkürlichen Handeln führen, wenn einer von ihnen in der Zukunft als weitere Fremdsprache Französisch wähle und dann die Voraussetzungen wieder erfüllt sein sollten. Ferner seien sie seit dem Wechsel von der Grundschule auf die weiterführende Schule in den Klassen und in der Schule sozial integriert. Wenn sie jetzt die Schule wechseln müssten, um Fahrkosten erstattet zu bekommen, würde dies erheblich ihrem Wohl widersprechen. Die Kläger beantragen wörtlich, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.04.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Anträge auf Fahrpreisermäßigung für das Schülerticket unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Die nächstgelegene Schule sei das D.-Gymnasium und nicht das Gymnasium G.-straße. Es komme nicht darauf an, dass die Kläger nach ihrem Vorbringen die Schule nur wegen des bilingualen Zweigs gewählt hätten. Nach dem Wortlaut der Verordnung müsse der bilinguale Zweig auch tatsächlich gewählt sein. Das Gymnasium G.-straße habe bestätigt, dass die Kläger dort als „Regelschulkinder“ und nicht für den bilingualen Zweig angemeldet worden seien. Zudem habe der Kläger zu 1) zur Klasse 7 nicht Französisch, sondern Latein gewählt. Mit Schriftsätzen vom 03.04.2024 und vom 04.04.2024 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Dem steht nicht entgegen, dass die Kammer den Rechtsstreit zwischenzeitlich nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Hierdurch wird das unbeschränkt von den Beteiligten erteilte Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung jedenfalls dann nicht verbraucht, wenn die Beteiligten – wie hier – auf die Übertragungsmöglichkeit hingewiesen worden sind und insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.02.2019 – 4 L 156/18 –, juris, Rn. 25. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 24.04.2023 ist rechtmäßig und die Kläger sind durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die ausweislich ihres Antrags lediglich begehrte erneute Bescheidung ihres Antrags auf die Einräumung einer Freifahrtberechtigung. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) i.V.m. der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO). Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW werden u.a. den Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Dabei entstehen Fahrkosten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO für eine Schülerin oder einen Schüler in der Sekundarstufe I notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung mehr als 3,5 km beträgt. Der Schulweg in diesem Sinne ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO der kürzeste Weg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule. Nach diesem Maßstab sind den Klägern im vorliegend streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum des Schuljahres 2022/2023 (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO) keine Fahrkosten notwendig entstanden, weil der kürzeste Weg zwischen ihrer Wohnung und der nächstgelegenen Schule des D.-Gymnasiums in I. nicht mehr als 3,5 km, sondern lediglich 3,3 km beträgt. Bei der nächstgelegenen Schule handelt es sich entgegen der Auffassung der Kläger um das D.-Gymnasium und nicht etwa um das von ihnen besuchte Gymnasium G.-straße in I.. Gemäß § 9 Abs. 1 SchfkVO ist die nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform, bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Hierbei handelt es sich um das nur 3,3 km von der Wohnanschrift der Kläger entfernte D.-Gymnasium und nicht um das ca. 4,7 km entfernte und von der Wohnanschrift der Kläger aus hinter dem D.-Gymnasium liegende Gymnasium G.-straße. Dem steht nicht entgegen, dass allein das Gymnasium G.-straße über einen französisch-bilingualen Bildungsgang verfügt, weil die Kläger diesen bilingualen Bildungsgang nicht gewählt haben. Sie wurden nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten vielmehr als „Regelschulkinder“ und nicht für den bilingualen Zweig am Gymnasium G.-straße angemeldet (vgl. Bl. 32 d.A.). Es bestehen nebenbei auch keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass sie beabsichtigen würden oder zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigt hätten, den bilingualen Zweig zu wählen. Stattdessen bringen sie lediglich vor, das Gymnasium G.-straße wegen eines französischen anstelle eines englischen Profils ausgewählt zu haben. Der Kläger zu 1) hat sich darüber hinaus bereits zur Klasse 7 als zweite Fremdsprache nicht für Französisch, sondern für Latein entschieden. Insofern besteht für ihn auch nur noch eine eher theoretische Möglichkeit einer Wahl des bilingualen Bildungsgangs ab Klasse 9, der u.a. davon abhängig ist, ob sich genügend Schülerinnen und Schüler für eine ausreichende Kursstärke finden, die in den letzten beiden Jahren nicht erreicht worden ist (vgl. Bl. 33 d.A.). Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es auch darauf an, ob sie den bilingualen Zweig tatsächlich besuchen und es kann demgegenüber nicht auf eine bloße Möglichkeit einer späteren Wahl des bilingualen Zweigs oder eines späteren Wechsels in den bilingualen Zweig abgestellt werden. Hierfür spricht maßgeblich der eindeutige Wortlaut des § 9 Abs. 1 SchfkVO, der grundsätzlich auf das nächste Gymnasium und nur dann auf ein weiter entferntes Gymnasium mit einem bestimmten bilingualen Bildungsgang abstellt, wenn dieser bilinguale Bildungsgang „gewählt“ ist. Bei der bloßen Möglichkeit der Wahl eines bilingualen Bildungsgangs würde die Verordnung wohl eher etwa von einem „wählbaren“ bilingualen Bildungsgang sprechen. Nichts Anderes folgt aus dem Sinn und Zweck der genannten Regelung des § 9 Abs. 1 SchfkVO. Die Ausnahme für den Fall eines gewählten bilingualen Bildungsgangs soll gewährleisten, dass diejenige Schule als die nächstgelegene Schule herangezogen wird, an der der Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss erreichen kann. Nach der der Vorschrift zugrunde liegenden Vorstellung wäre es unbillig, einem Schüler, der einen bilingualen Bildungsgang besucht und hierfür einen längeren Schulweg auf sich nimmt, ggf. keine Schülerfahrkosten zu erstatten, obwohl der besuchte bilinguale Bildungsgang an einer näheren Schule nicht besucht werden kann. Eine solche Situation liegt aber nicht vor, wenn der Schüler aus anderen Gründen einen längeren Schulweg auf sich nimmt, etwa weil sich seine Eltern wegen einer gewissen pädagogischen Prägung für eine weiter entfernte Schule entscheiden. In diesem Fall könnte er den erstrebten Abschluss auch genauso an der näheren Schule erreichen. Soweit die Kläger vorbringen, sie seien insoweit bei der Frage des Besuchs des bilingualen Bildungsgangs bzw. bei der Wahl einer weiteren Fremdsprache beeinflusst, weil sie nur bei dem Besuch des bilingualen Bildungsgangs bzw. bei der Wahl von Französisch eine Erstattung von Schülerfahrkosten erreichen könnten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Konzeption der SchfkVO ist es vielmehr gerechtfertigt, einen Schüler, der sich auf einer weiter entfernten Schule gegen einen dortigen bilingualen Bildungsgang entscheidet, schülerfahrkostenrechtlich auf den Besuch einer näheren Schule zu verweisen, weil die zu erstattenden Kosten auf das für den Schüler zumutbare Minimum beschränkt werden sollen (vgl. § 1 SchfkVO). Es ist entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht „willkürlich“ (Bl. 40 d.A.), dass ein Anspruch auf Schülerfahrkosten auf diese Weise bei einem Wechsel in bzw. aus einem bilingualen Bildungsgang bei Verbleib an der gleichen Schule ggf. entsteht bzw. wegfällt, weil der tatsächliche Besuch des bilingualen Bildungsgangs gerade die schülerfahrkostenrechtliche Rechtfertigung für den Besuch einer weiter entfernten Schule darstellt. Soweit die Kläger im Übrigen vorbringen, es widerspreche ihrem Wohl, wenn sie jetzt trotz ihrer sozialen Integration in ihren Klassen und in ihrer Schule zu einem Schulwechsel gezwungen würden, um Schülerfahrkosten zu erhalten, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Es trifft bereits nicht zu, dass sie etwa bei einem Wechsel zum D.-Gymnasium Schülerfahrkosten erhalten würden. Vielmehr hätten sie unabhängig davon, welches Gymnasium in I. sie besuchen, von vornherein keine Vergünstigung erhalten dürfen, weil das D.-Gymnasium als nächstgelegene Schule nicht mehr als 3,5 km von ihrer Wohnanschrift entfernt ist (vgl. auch § 9 Abs. 9 SchfkVO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 892,80 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem von den Klägern im Rahmen eines Bewilligungszeitraums (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO) für das Schülerticket zu zahlenden Geldbetrag. Dem liegt ein monatlicher Betrag von 37,20 € pro Kind zugrunde. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.