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Beschluss

33 K 6883/22.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0402.33K6883.22PVB.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt als freigestelltes Personalratsmitglied die Erstattung von Kosten für Heimfahrten über die Regelungen der Trennungsgeldverordnung hinaus. Der Antragsteller ist I.. Er ist verheiratet, seine Frau ist berufstätig. Der Wohnort von ihm und seiner Frau liegt in E.. Bis zum 31. Mai 2012 war Dienstort des Antragstellers C.. Seit dem 0. Juni 0000 ist der Antragsteller freigestelltes Mitglied des Hauptpersonalrats bei dem U., dem Beteiligten zu 1. Noch im Jahr 2012 mietete der Antragsteller eine Wohnung in T. an. Umzugskostenvergütung wurde ihm nicht zugesagt. Er erhielt fortan Reisebeihilfen für Heimfahrten nach den Regelungen der Trennungsgeldverordnung, wobei ihm Reisebeihilfen für jeden halben Monat gewährt wurden. Mit Schreiben vom 5. April 2017 beantragte der Antragsteller bei dem Beteiligten zu 1 die Erstattung von Zusatzkosten in Höhe von 42.872,60 Euro, die ihm im Zeitraum August 2012 bis einschließlich Dezember 2016 dadurch entstanden seien, dass er an jedem Wochenende von T. zu seinem Wohnort in M. gefahren sei. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Forderung wird auf das mit der Antragsschrift zur Gerichtsakte gereichte Schreiben vom 5. April 2017 samt Anlage Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 lehnte der Beteiligte zu 1 die beantragte Kostenerstattung ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Beschwerde. Der Beteiligte zu 1 setzte das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf vom Antragsteller betriebene Gerichtsverfahren, welche die vorliegende Fallgestaltung, aber einen anderen Zeitraum betrafen (VG Köln 23 K 10151/17 und 33 K 1716/19), zunächst aus. Nach Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wies der Beteiligten zu 1 die Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 mit der Begründung als unzulässig zurück, die Beschwerde sei nicht statthaft, da es sich bei dem Ablehnungsschreiben vom 30. Mai 2017 nicht um einen Verwaltungsakt handele. Am 21. Dezember 2022 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschussverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, ihm stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch auf der Grundlage des (hier noch einschlägigen) § 44 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der bis zum 15. Juni 2021 gültigen Fassung zu. Die Vorschrift führe hinsichtlich Reisekosten, die durch die Personalratstätigkeit verursacht würden, zur Anwendung der Regelungen der Trennungsgeldverordnung (TGV). Diese habe ihre Grundlage allerdings im Beamtenrecht, sodass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die TGV in jeder Hinsicht mit den Normen und Grundsätzen des Personalvertretungsrechts im Einklang stehe. Bei der Anwendung der TGV auf Personalratsmitglieder sei das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot strikt zu beachten. Dieses verbiete eine Schlechterstellung eines Personalratsmitglieds gegenüber vergleichbaren Beschäftigten, da eine solche geeignet sei, qualifizierte Personen von der Wahrnehmung des Amtes eines von der dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieds abzuhalten. Bei den Kosten für sämtlichen Fahrten des Antragstellers zwischen seinem Heimatort und dem Ort des Sitzes des Hauptpersonalrats handele es sich um Zusatzkosten, die durch die Personalratstätigkeit verursacht worden seien. Schon deswegen seien sie gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erstatten, wonach die Dienststelle alle Kosten der Personalratstätigkeit zu tragen habe. Andernfalls läge eine Schlechterstellung im Vergleich zu einem nicht freigestellten Personalratsmitglied vor, das in der Nähe der Dienststelle wohne und deswegen nicht die weite Entfernung zwischen seiner Wohnung und dem Sitz des Personalrats in der Hauptstelle zurücklegen müsse. Zudem liege eine Schlechterstellung im Vergleich zu einem Beschäftigten ohne Personalratsamt vor, welcher weiterhin an seinem bisherigen Dienstort (im Fall des Antragstellers: C.) Dienst tun könne und welchem daher keine zusätzlichen Fahrtkosten entstünden. Sachliche Gründe für eine solche Benachteiligung gebe es nicht. In der Erstattung der geltend gemachten Kosten liege aber auch keine – personalvertretungsrechtlich unzulässige – Besserstellung des Antragstellers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. November 2012 – 6 P 3.12) seien richtige Vergleichsgruppen Beschäftigte ohne Personalratsamt sowie nicht freigestellte Personalratsmitglieder, die in der Nähe ihrer Dienststelle wohnen und deswegen nicht die weitere Entfernung zwischen ihrer Wohnung und dem Sitz des Personalrats in der Hauptstelle zurücklegen müssten. Beamte, denen vorübergehend ein Amt bei einer anderen Dienststelle zugewiesen werde, bildeten hingegen keine hier maßgebliche Vergleichsgruppe. Nicht freigestellten Personalratsmitgliedern, die in der Nähe der Dienststelle wohnten und deswegen nicht die weite Entfernung zwischen ihrer Wohnung und dem Sitz des Personalrats in der Hauptstätte zurücklegen müssten, entstünden keine zusätzlichen Kosten. Sie erhielten für Reisen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass ihm die durch seine Personalratstätigkeit bedingten Zusatzkosten (Reisebeihilfe für Heimfahrten) im Zeitraum August 2012 bis Dezember 2016 in Höhe von insgesamt 42.872,60 Euro zu erstatten sind. Der Beteiligte zu 1 beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Bei den fraglichen Fahrten handele es sich nicht um Dienstreisen, weswegen ein Erstattungsanspruch gemäß den für Dienstreisen geltenden Vorschriften nicht bestehe. Vielmehr seien die Vorschriften zum Trennungsgeld einschlägig. Gemäß diesen erhalte ein Trennungsgeldberechtigter, wie es der Antragsteller sei, eine Reisebeihilfe für jeden halben Monat. Ausnahmetatbestände, die einen darüber hinaus gehenden Anspruch begründen würden, bestünden nicht. Bei Anwendung der Trennungsgeldverordnung gebe es keine Möglichkeit, eine Reisebeihilfe für wöchentliche Heimfahrten zu gewähren. Die vom Kläger geltend gemachte Erstattungslücke könne auch nicht über die Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG a.F. geschlossen werden. Auch das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot gebiete nicht, die geltend gemachten Kosten zu erstatten. Abweichendes folge nicht aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 6 P 3.12. Die dort behandelte Konstellation sei mit der vorliegenden nicht vergleichbar, weswegen auch der Verweis des Klägers auf die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung für maßgeblich erachteten Vergleichsgruppen nicht durchgreife. Die in einer Konstellation wie der vorliegenden zutreffend Vergleichsgruppe habe das Bundesverwaltungsgericht vielmehr in seinem Beschluss vom 25. Juni 2013 (1 WB 42.12 und 1 WB 44.12) umschrieben. Danach sei sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Erstattung von Aufwendungen, die freigestellten Mitgliedern einer Stufenvertretung durch die Personalratstätigkeit am Sitz der übergeordneten Dienststelle entstünden, dass Trennungsgeld. Die freigestellten Mitglieder einer Stufenvertretung seien insofern Beamten vergleichbar, die ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet worden seien. Angesichts dieser Entscheidung bestehe eine Benachteiligung für Personen in der Situation des Klägers nicht. Eine Abweichung von den allgemeinen Regeln des Reisekostenrechts dürfte aus personalvertretungsrechtlicher Sicht daher gegen das Begünstigungsverbot verstoßen. Der Beteiligte zu 2 hat keinen Antrag gestellt. In der Sache unterstützt er das Begehren des Antragstellers und trägt zur Begründung vor, dass es insbesondere für Personalräte, Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte, die räumlich für einen größeren Bereich zuständig seien, zunehmend Schwierigkeiten bereite, Freiwillige zu finden, die bereit seien, innerhalb des Gremiums ein Amt zu übernehmen, welches mit einer Freistellung verbunden sei, wenn die Wahrnehmung dieses Mandates zu der Notwendigkeit führe, die Personalratstätigkeit am Sitz der Dienststelle auszuüben und dafür erhebliche Entfernungen vom bisherigen Dienstort bzw. Wohnort in Kauf zu nehmen. Finde sich ein solches Mitglied – wie vorliegend der Antragsteller –, so verbiete es das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot, diesem im Ergebnis wirtschaftliche Lasten aufzubürden, die ursächlich mit der Wahrnehmung des Mandates verbunden seien. Das heiße im Ergebnis, dass das Personalratsmitglied in wirtschaftlicher Hinsicht so gestellt werden müsse, als hätte es ein mit dem Aufwand der externen Verrichtung von Personalratstätigkeiten verbundenes Mandat nicht übernommen. Zwar verweise § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG a.F. ebenso wie nunmehr § 46 Abs. 2 BPersVG hinsichtlich der Übernahme von Reisekosten, die bei der Erfüllung der Personalratsaufgaben notwendig seien, auf die Regelungen des – im Übrigen für Beamte geltende – Reisekostenrecht des Bundes. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch bereits in der schon von der Antragstellerseite zitierten Entscheidung vom 28. November 2012 (6 P 3.12) darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbotes die Vorgaben des BRKG und der TGV nicht in allen ihren Begrenzungen auf das Personalvertretungsrecht übertragen werden könnten, vielmehr auch eine darüber hinausgehende Übernahme angefallener Kosten geboten sein könne, um dem Benachteiligungsverbot hinreichend Rechnung zu tragen. In der Entscheidung sei es zwar darum gegangen, ob die reisekostenrechtliche Begrenzung auf den Einzugsbereich (30-km-Zone) und die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 TGV auch für „Personalratsreisen“ herangezogen werden dürften – in der Sache gehe es jedoch um die dahinter stehende, weitergehende Grundsatzfrage, ob die Regelungen des Reisekostenrechts (zumindest in Fallkonstellationen wie der hier vorliegenden) eine Begrenzung der Kostenübernahme bewirken könnten, wenn sich ergebe, dass damit eine vollständige Kompensation der mit der Wahrnehmung des Personalratsamtes verbundenen Lasten nicht bewirkt werden könne und dadurch das hierneben geltende Benachteiligungsverbot verletzt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe insoweit mit überzeugender Begründung darauf hingewiesen, dass das Benachteiligungsverbot es erforderlich machen könne, auch über die Grenzen des Reisekostenrechts hinaus entstehende und kausal mit der Amtswahrnehmung verbundene Kosten zu übernehmen. Diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen nicht alleine, wie der Beteiligte zu 1 meine, einen dort entschiedenen, mit der vorliegenden Problematik nicht vergleichbaren Einzel- und Sonderfall; sie seien von vornherein als übergreifende Argumentation angelegt und daher verallgemeinerungsfähig. § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG a. F. sehe ebenso wie nunmehr § 46 Abs. 2 BPersVG eben nicht vor, dass Personalratsreisen als Dienstreisen wie im Beamtenrecht abzurechnen seien. Das Gesetz nehme insoweit auf das Reisekostenrecht lediglich zu „entsprechender Anwendung“ Bezug, und eröffne damit die Möglichkeit einer Modifikation im Detail. Ebenso wenig könne die Wahrnehmung eines Personalratsmandates mit einer beamtenrechtlichen „Abordnung“ gleichgesetzt werden, wie sie für den Anspruch auf Trennungsgeld vorausgesetzt werde. Daher gebiete es das Benachteiligungsverbot, erforderlichenfalls über die rein reisekostenrechtliche Betrachtung hinaus auch solche Beträge zu übernehmen, die in strikter Umsetzung der beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Erstattung von Kosten für Dienstreisen nicht oder nur in geringerer Höhe abgedeckt wären. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Anhörung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. Die Fachkammer kann gemäß § 108 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) i. V. m. § 83 Abs. 4 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ohne mündliche Anhörung der Beteiligten entscheiden, weil diese sich damit einverstanden erklärt haben. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Die beantragte Feststellung kann nicht getroffen werden, weil dem Antragsteller der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zusteht. Anwendbar ist im vorliegenden Fall angesichts des Zeitraum, in dem die geltend gemachten Kosten entstanden sind, noch das Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) in der bis zum 15. Juni 2021 gültigen Fassung (im Folgenden: BPersVG a.F.). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG a. F. trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Nach Satz 2 der Vorschrift erhalten Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. Für Stufenvertretungen gilt § 44 BPersVG a.F. nach § 54 Abs. 1 BPersVG a.F. entsprechend. Ausgehend von diesen Vorschriften richtet sich die Erstattung von Aufwendungen, die freigestellten Mitgliedern einer Stufenvertretung für Fahrten von ihrem Wohnort zu dem weder mit dem Wohnort noch mit dem bisherigen Dienstort identischen Sitz der Stufenvertretung entstehen, nach den Regelungen der Trennungsgeldverordnung (dazu 1.). Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot gebietet keine darüber hinausgehende Kostenerstattung (dazu 2). 1. Freigestellten Mitgliedern einer Stufenvertretung steht zur Erstattung von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes und des bisherigen Dienstortes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch auf Trennungsgeld zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2012 – 6 P 3.12 –, juris, Rn. 12, mit zahlreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung; ferner BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 1 WB 42.12, 1 WB 44.12 –, juris, Rn. 33. Diese Fahrten sind als Reisen von Mitgliedern des Personalrats im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG zu behandeln. Darunter fallen mit Blick auf die allgemeine Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG alle Fahrten, die durch die Personalratstätigkeit verursacht sind. Nach der in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgesprochenen Rechtsfolge erhalten diese Personalratsmitglieder Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. Verwiesen wird damit auf das Bundesreisekostengesetz (BRKG). Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf die Reisekostenvergütung nach §§ 1 ff. BRKG sowie ferner auf das Trennungsgeld nach § 15 BRKG. Freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung steht wegen der Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zu. Sie sind nicht als Dienstreisen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG zu behandeln. Danach sind Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Diese Definition passt weder wörtlich noch sinngemäß auf Fahrten eines freigestellten Mitgliedes der Stufenvertretung zu deren Sitz. Denn der Erledigung von Dienstgeschäften durch einen Beschäftigten innerhalb der Dienststätte ist die Personalratstätigkeit in eben dieser Dienststätte vergleichbar. Geht das Personalratsmitglied nach seiner Freistellung seiner Personalratstätigkeit regelmäßig in derjenigen Dienststätte nach, in welcher sich das Personalratsbüro befindet, so wird es nicht außerhalb, sondern innerhalb der Dienststätte tätig. Angesichts dessen können die Fahrten zum Personalratsbüro auch bei weitestmöglicher Heranziehung des Analogieschlusses nicht wie Dienstreisen behandelt werden. Die Freistellung hat für das Mitglied der Stufenvertretung hinsichtlich der ihm zustehenden Reisekosten vergleichbare Auswirkungen wie die Abordnung eines Beamten ohne Zusage einer Umzugskostenvergütung. Dies führt zur entsprechenden Anwendung der Regelungen über das Trennungsgeld. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2012 – 6 P 3.12 –, juris, Rn. 8 ff., insb. Rn. 12, m. w. N.; in der Begründung, nicht aber im Ergebnis anders BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 1 WB 42.12, 1 WB 44.12 –, juris, Rn. 31 ff. (die fraglichen Reisen seien keine i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG a. F., „rechtssystematisch sachgerechter Anknüpfungspunkt“ sei gleichwohl das Trennungsgeld nach § 15 Abs. 1 BRKG). Ein freigestelltes Mitglied eines Hauptpersonalrats, das – wie der Antragsteller – nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr auch nicht zuzumuten ist, erhält danach als Trennungsgeld die ersten 14 Tage Trennungsreisegeld (§ 3 Abs. 1 Satz 1 TGV) und – unter der Voraussetzung, dass eine Wohnung am bisherigen Wohnort beibehalten wird – ab dem 15. Tag Trennungstagegeld sowie für zusätzlich genommene Unterkunft Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs. 2 bis 4 TGV). Außerdem kann das Mitglied nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TGV eine Reisebeihilfe beanspruchen, die bei bestimmten familiären Bindungen an den Wohnort (§ 3 Abs. 3 Satz 2 TVG) – wie auch im Falle des Antragstellers – für jeden halben Monat, im Übrigen für jeden Monat gewährt wird; diese Reisebeihilfe ist auf die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort beschränkt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 TGV). Die vorstehenden Leistungen stehen im vorliegenden Verfahren nicht im Streit. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten (also ggf. über den in § 5 Abs. 4 TGV vorgesehenen Umfang hinaus) für alle tatsächlich durchgeführten Heimfahrten zum Wohnort des Antragstellers (also ggf. über die in § 5 Abs. 1 Satz 1 TGV vorgesehene Zahl hinaus) lässt sich aus § 15 Abs. 1 BRKG i.V.m. §§ 3 und 5 TGV indes nicht herleiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 1 WB 42.12, 1 WB 44.12 –, juris, Rn. 34 f. 2. Der vom Antragssteller geltend gemachte weitergehende Erstattungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot herleiten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 1 WB 42.12, 1 WB 44.12 –, juris, Rn. 36 ff. Nach dieser Entscheidung, der sich die beschließende Kammer anschließt, ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Personalvertretungsrecht die entsprechende Anwendung der Regelungen der Trennungsgeldverordnung keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbots nach § 8 und § 107 Satz 1 BPersVG a.F. aufwirft. Durch § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG in Verbindung mit den Vorschriften der Trennungsgeldverordnung ist grundsätzlich sichergestellt, dass die betroffenen Personalratsmitglieder die ihnen entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis erstattet erhalten. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht die Kostenerstattung nach der Trennungsgeldverordnung in Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbots korrigiert, insbesondere dann, wenn dem Betroffenen bei normgerechtem Verhalten zwangsläufig ein Vermögensnachteil entsteht. So wurde in einem auch vom Antragsteller angeführten Fall entschieden, dass eine (landesrechtliche) Höchstbetragsregelung, die auf das Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben zugeschnitten ist, nicht auf das Trennungsgeld für freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung anzuwenden ist, die vom Sitz der Stufenvertretung außerhalb ihres Dienst- und Wohnorts täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 – 6 P 5.06 –, juris, Rn. 28 ff. Ebenso wurde in dem von dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 2 angeführten Verfahren entschieden, dass die Regelungen zum Leistungsausschluss für Fahrten innerhalb des Einzugsgebiets von 30 km (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BRKG) nicht auf das Trennungsgeld für freigestellte Personalratsmitglieder anzuwenden sind, die arbeitstäglich von ihrer Wohnung zu dem Sitz des Personalrats außerhalb ihres Wohnorts und ihres bisherigen Dienstorts fahren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2012 – BVerwG 6 P 3.12 –, juris, Rn. 19 ff. Mit diesen Fällen ist das Begehren des Antragstellers indes nicht vergleichbar. Für ihn geht es nicht um das Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 6 TGV), sondern um Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben (§ 3 TGV). In dieser Hinsicht hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, dass etwa das ihm bewilligte Trennungstagegeld (für den erhöhten Aufwand) oder das Trennungsübernachtungsgeld (für die in T. genommene Unterkunft) unzulänglich wären. Während Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld die spezifischen, aus der Freistellung zur Wahrnehmung der Tätigkeit im Hauptpersonalrat zwangsläufig resultierenden Aufwendungen abdecken, sind die Zahl und Modalitäten der Heimfahrten des Antragstellers von seiner Unterkunft in T. zur beibehaltenen Wohnung in M. im Wesentlichen durch persönliche Gründe motiviert. Dem entspricht es, dass die Reisebeihilfe nach § 5 TGV, mit der der Dienstherr Heimfahrten zur Pflege familiärer und anderer persönlicher Beziehungen bezuschusst, nicht nach den Grundsätzen der Dienstreise, sondern eben nach familiären und sozialen Gesichtspunkten ausgestaltet ist. Es unterliegt weitgehend dem freien Willensentschluss des Antragstellers, ob überhaupt und ggf. wie viele Heimfahrten er unternimmt; von Zahl und Modalitäten der Heimfahrten hängt die Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des Hauptpersonalrats nicht ab. Hinsichtlich der Kostenerstattung für Heimfahrten muss sich der Antragsteller deshalb mit anderen Z., die unter Beibehaltung ihrer Wohnung an einen entfernten Dienstort kommandiert werden, vergleichen lassen. In dieser Hinsicht liegt eine Benachteiligung des Antragstellers nicht vor, weil sich auch für diese Z. die Reisebeihilfe ausschließlich nach § 5 TGV bemisst; im Gegenteil würde eine weitergehende Kostenerstattung für Heimfahrten von Mitgliedern des Hauptpersonalrats die Frage nach einer ebenfalls unzulässigen Begünstigung aufwerfen. Man mag die geltende Regelung der Reisebeihilfe rechts- und personalpolitisch für durchaus knapp bemessen halten; eine Korrektur unter dem Gesichtspunkt des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots ist jedoch nicht geboten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 1 WB 42.12, 1 WB 44.12 –, juris, Rn. 39. Nichts Abweichendes ergibt sich aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2004 – BVerwG 6 P 9.03 –. Danach ist die Dienststelle zum Ausgleich der Mehrbelastung verpflichtet, wenn freigestellte Mitglieder eines Hauptpersonalrats für das ihnen bewilligte Trennungsübernachtungsgeld Steuern und Sozialabgaben entrichten müssen. Die Ausgleichspflicht setzt einen Anspruch auf Trennungsgeld (auf das Steuern und Sozialabgaben erhoben werden) voraus. Sie bildet jedoch keine Grundlage dafür, um weitergehende Ansprüche, wie die hier geltend gemachte Forderung auf Erstattung der tatsächlichen Kosten für alle Heimfahrten, zu begründen. Soweit der Antragsteller schließlich rügt, er sei finanziell schlechter gestellt als ein Inhaber eines Dienstpostens an seinem früheren Dienstort C., fehlt es an der für eine (mögliche) Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Die herangezogene Vergleichsperson ist nicht wie der Antragsteller an einen neuen Dienstort außerhalb des Einzugsgebiets kommandiert und kehrt anders als der Antragsteller, der auswärtig verbleibt, täglich zum Wohnort zurück. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 1 WB 42.12, 1 WB 44.12 –, juris, Rn. 40 ff. 3. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.