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Beschluss

1 L 440/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0319.1L440.24.00
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Tenor

1.

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die am 11. März 2024 bei Gericht eingegangenen schriftsätzlichen Anträge des Antragstellers, 1.a) im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die von dem Antragsteller am 25. Mai 2023 beantragte gewerberechtliche Festsetzung des 00. Porzer Inselfestes in der H.-straße, 00000 Köln, für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis einschließlich 00. 00. 0000 als Volksfest antragsgemäß als erteilt gilt, hilfsweise, b) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 6. März 2024 zu verpflichten, das 00. Porzer Inselfest in der „H.-straße“, 00000 Köln, für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis einschließlich 00. 00. 0000 als Volksfest gewerberechtlich festzusetzen, äußerst hilfsweise, c) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 6. März 2024 zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers vom 25. Mai 2023 auf Festsetzung des 00. Porzer Inselfest in der „H.-straße“, 00000 Köln, für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis einschließlich 00. 00. 0000 als Volksfest unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden; und 2. a) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung vom 6. März 2024 zu verpflichten, die mit Schreiben vom 25. Mai 2023 beantragten Genehmigungen und Erlaubnisse zu erteilen, insbesondere zugunsten des Antragstellers i. die Nutzung der Fläche auf der „H.-straße“, 00000 Köln, entsprechend dem Antrag vom 25. Mai. 2023 zur Durchführung des „Porzer Inselfests“ für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis einschließlich 00. 00. 0000 zu gestatten, ii. die (straßenrechtliche) Sondernutzungserlaubnis für die „H.-straße“, 00000 Köln, für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis einschließlich 00. 00. 0000 zu gewähren, iii. die (straßenrechtliche) Sondernutzungserlaubnis für die Fläche der Rollschuhbahn westlich des Weges S.-straße gegenüber dem Spielplatz O.-straße, 00000 Köln, für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis einschließlich 00. 00. 0000 zu gewähren, iv. die (straßenrechtliche) Sondernutzungserlaubnis für das städtische Grundstück B.-straße, 00000 Köln, als Parkfläche für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis einschließlich 00. 00. 0000 zu gewähren, v. die Ausschankgenehmigung für das Porzer Inselfest für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis einschließlich 00. 00. 0000 zu erteilen, vi. die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Veranstaltungsbereiches in der „H.-straße“ für die an der Veranstaltung sowie dem Auf- und Abbau beteiligten Fahrzeuge zu erteilen, vii. die landesimmissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Durchführung des Porzer Inselfestes an den Tagen 00. 00. 0000 bis 00. 00. 0000, jeweils von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr, zu erteilen, viii. die landesimmissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Betrieb einer Lautsprecheranlage während der Veranstaltung für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis einschließlich 00. 00. 0000, jeweils von 10:00 Uhr bis 23:00 Uhr, zu erteilen, ix. die landesimmissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Höhenfeuerwerks am 00. 00. 0000 um 22:30 Uhr zu erteilen, hilfsweise, b) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 6. März 2024 zu verpflichten, die unter a) bezeichneten Anträge des Antragstellers vom 25. Mai 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden; und 3. a) der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, einem Dritten auf Basis des mit Öffentlicher Bekanntmachung der Stadt Köln vom 1. Februar 2024 bekannt gemachten „Auswahlverfahrens für die Durchführung des Porzer Volksfestes im Jahr 0000 auf dem Gelände der Porzer Groov“ die gewerberechtliche Festsetzung der Veranstaltung „Porzer Volksfest im Jahr 0000“ vom 00. 00. 0000 bis 00. 00. 0000 als Volksfest gem. § 38 Abs. 1 VwVfG NRW zuzusichern, hilfsweise, b) im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die einem Dritten auf Basis des mit Öffentlicher Bekanntmachung der Stadt Köln vom 1. Februar 2024 bekannt gemachten „Auswahlverfahrens für die Durchführung des Porzer Volksfestes im Jahr 0000 auf dem Gelände der Porzer Groov“ erteilte Zusicherung gem. § 38 Abs. 1 VwVfG NRW für die gewerberechtliche Festsetzung der Veranstaltung „Porzer Volksfest im Jahr 0000“ vom 00. 00. 0000 bis 00. 00. 0000 als Volksfest rechtswidrig wäre, und die mit Schriftsatz vom 19. März 2024 ergänzend gestellten Anträge, 4. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 1.) nicht stattgegeben werden sollte, a) im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die von dem Antragsteller am 25. Mai 2023 beantragte gewerberechtliche Festsetzung des 00. Porzer Inselfestes in der H.-straße, 00000 Köln, für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis einschließlich 00. 00. 0000 als Volksfest für die Flächen außerhalb des „Festplatzes“ antragsgemäß als erteilt gilt, äußerst hilfsweise für diesen Fall, b) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 6. März 2024 zu verpflichten, das 00. Porzer Inselfest in der „H.-straße“, 00000 Köln, für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis einschließlich 00. 00. 0000 als Volksfest für die Flächen außerhalb des „Festplatzes“ gewerberechtlich festzusetzen, weiter äußerst hilfsweise für diesen Fall, c) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 6. März 2024 zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers vom 25. Mai 2023 auf Festsetzung des 00. Porzer Inselfest in der „H.-straße“, 00000 Köln, für die Flächen außerhalb des „Festplatzes“, für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis einschließlich 00. 00. 0000 als Volksfest unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden; und 5. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 2.) nicht stattgegeben werden sollte, a) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung vom 6. März 2024 zu verpflichten, die mit Schreiben vom 25. Mai 2023 beantragten Genehmigungen und Erlaubnisse für die Flächen außerhalb des „Festplatzes“ zu erteilen, insbesondere zugunsten des Antragstellers i. die Nutzung der Fläche auf der „H.-straße“, 00000 Köln, außerhalb des „Festplatzes“, entsprechend dem Antrag vom 25. Mai 2023 zur Durchführung des „Porzer Inselfests“ für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis einschließlich 00. 00. 0000 zu gestatten, ii. die (straßenrechtliche) Sondernutzungserlaubnis für die „H.-straße“, 00000 Köln, außerhalb des „Festplatzes“, für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis einschließlich 00. 00. 0000 zu gewähren, iii. die (straßenrechtliche) Sondernutzungserlaubnis für das städtische Grundstück B.-straße, 00000 Köln, als Parkfläche für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis einschließlich 00. 00. 0000 zu gewähren, iv. die Ausschankgenehmigung für das Porzer Inselfest außerhalb des „Festplatzes“ für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis einschließlich 00. 00. 0000 zu erteilen, v. die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Veranstaltungsbereiches in der „H.-straße“ für die an der Veranstaltung sowie dem Auf- und Abbau beteiligten Fahrzeuge zu erteilen, vi. die landesimmissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Durchführung des Porzer Inselfestes außerhalb des „Festplatzes“, an den Tagen 00. 00. 0000 bis 00. 00. 0000, jeweils von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr, zu erteilen, vii. die landesimmissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Betrieb einer Lautsprecheranlage während der Veranstaltung für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis einschließlich 00. 00. 0000, jeweils von 10:00 Uhr bis 23:00 Uhr, zu erteilen, viii. die landesimmissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Höhenfeuerwerks am 00. 00. 0000 um 22:30 Uhr zu erteilen, äußerst hilfsweise für diesen Fall, b) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 6. März 2024 zu verpflichten, die unter a) bezeichneten Anträge des Antragstellers vom 25. Mai 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, haben keinen Erfolg. Die zulässigen Anträge zu 1. sind im Haupt- und in den Hilfsanträgen unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, und BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, beide juris. Gemessen an diesen qualifizierten Anforderungen hat der Antragsteller jeweils keinen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antrag zu 1.a) hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. Mai 2023 beantragte gewerberechtliche Festsetzung des 00. Porzer Inselfestes in der H.-straße, 00000 Köln, für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis einschließlich 00. 00. 0000 als Volksfest gilt nicht nach § 6a Abs. 2 GewO als erteilt. Nach § 6a Abs. 1 GewO gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 GewO nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden hat. Absatz 2 dieser Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich auch für Verfahren u.a. nach § 69 Absatz 1 GewO. Vieles spricht dafür, dass § 6a Abs. 2 GewO wegen begrenzter Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend bedarf, dass diese Bestimmung Marktfestsetzungsanträge nicht betrifft, die sich auf Märkte beziehen, welche auf öffentlichen Flächen als öffentliche Einrichtungen entweder von der öffentlichen Hand betrieben werden oder deren Betrieb privaten Veranstaltern im Einklang mit dem hierfür maßgeblichen Recht nur im Rahmen öffentlicher Dienstleistungskonzessionen im Sinne des Unionsrechts und/oder mit einer nicht bereits erteilten oder in Aussicht gestellten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zugänglich ist. Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2022 – 4 B 996/21 –, Rn. 4 ff., juris. Nach vorstehender Auslegung kann in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem eine erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht bereits erteilt oder in Aussicht gestellt ist, die Genehmigungsfiktion nach § 6a Abs. 2 GewO nicht eintreten. Dies kann hier jedoch dahinstehen, da jedenfalls die Dreimonatsfrist nicht zu laufen begann, weil die Antragsunterlagen nicht vollständig waren i.S.d. § 42a Abs. 1 und 2 Satz 2 VwVfG NRW. Die Antragsunterlagen sind nur vollständig i.S.d. § 42a Abs. 1 und 2 Satz 2 VwVfG NRW, wenn ihnen auch die notwendigen sonstigen (etwa straßenrechtlichen) Erlaubnisse beigefügt sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2022 – 4 B 996/21 –, Rn. 67 ff., juris. Diese Anforderung an die Vollständigkeit der Antragsunterlagen liegt auch im Interesse eines Antragstellers nach § 69 Abs. 1 GewO. Denn würde die Genehmigungsfiktionsfrist bereits vor Vorliegen der sonstigen erforderlichen Erlaubnisse zu laufen beginnen, könnte ein Antragsteller letztlich nach § 69 Abs. 2 GewO zur aus sonstigen Rechtsgründen unmöglichen Durchführung einer (genehmigungsfiktiv) festgesetzten Veranstaltung verpflichtet sein. Vgl. zu dieser Erwägung, allerdings ohne Bezug zur Genehmigungsfiktion BVerwG, Beschluss vom 29. August 2011 – 8 B 52/11 –, Rn. 13, juris. Auch der hilfsweise gestellte Antrag zu 1.b) hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin das Porzer Inselfest entsprechend seinem Antrag vom 25. Mai 2023 als Volksfest gem. §§ 60b, 69 GewO festsetzt, da sie zuvor eine Auswahlentscheidung zwischen den konkurrierenden Anträgen zu treffen hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass es sich bei dem in der Vergangenheit von ihm entwickelten und auch für 0000 geplanten „Porzer Inselfest“ um eine private oder politische Veranstaltung handeln würde, für welche die oben dargestellte Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden gewerberechtlichen Festsetzungsanträgen nicht bestehen würde, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er in den vergangenen Jahren und für 0000 selbst die gewerberechtliche Festsetzung eines Volksfestes nach den §§ 60b, 69 GewO beantragt hat. Ob die Motivation dafür lediglich die Privilegierungen nach dem Ladenöffnungszeiten- oder Arbeitszeitgesetz war, ist unerheblich. Nach § 60b GewO ist ein Volksfest eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden. Für die Veranstaltung prägend muss das Unterhaltungsangebot i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO bleiben. Unschädlich ist es daher, wenn auch Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht zum typischen Angebot der Schausteller gehören, etwa ein kulturelles oder politisches Rahmenprogramm, sofern dieses untergeordnet ist. An dieser vom Antragsteller selbst vorgenommenen gewerberechtlichen Einordnung der Veranstaltung als Volksfest zweifelt weder die Antragsgegnerin noch das Gericht. Die vom Antragsteller dem Antrag beigefügten Presseberichte und parteiinternen Vermerke über das „Volksfest der guten Tat“ und „einem der größten Volksfeste der D. im Rheinland“ zeugen vom unterhaltsamen Charakter nach Schaustellerart. So schreibt die Antragstellerin in der Einladung zum Fest 2019 (Anlage 8): „Im Porzer Veranstaltungskalender ist dieses Fest zu einer festen Einrichtung geworden und nicht mehr wegzudenken. In diesem Jahr erwartet Sie auf der Kirmes neben den vielen Attraktionen ein Riesenrad und erstmalig eine Wilde Maus. Wiederum haben wir ein abwechslungsreiches und unterhaltsames Bühnenprogramm für Sie zusammengestellt durch das Lukas Wachten Sie an allen vier Tagen begleiten wird. Die verschiedenen Schlemmer- und Getränkestände sowie die Märkte runden das reichhaltige Angebot beim Inselfest ab. Ein großes Feuerwerk wird zum Abschluss unseres Festes den Himmel über der H.-straße wieder in ein buntes Licht tauchen.“ Auch die bebilderte Berichterstattung der Lokalzeitung vom 26. Mai 2022 vermittelt mit Riesenrad und Jahrmarktsbuden den typischen Eindruck eines Volksfestes. 2022: https://www.ksta.de/koeln/porz/vier-tage-lang-wird-auf-der-groov-gefeiert-inselfest-in-koeln-zuendorf-279378 Die Schlagzeile für 2018: https://www.ksta.de/koeln/porz/porzer-inselfest-zigtausende-besucher-beim-jahrmarkt-an-der-groov-224544 Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO hat die zuständige Behörde auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Wird der für die Veranstaltung vorgesehene Ort zum vorgesehenen Zeitpunkt von einem anderen Veranstalter (Gemeinde oder Privater) zu einem gleichartigen Nutzungszweck in Anspruch genommen, ist eine positive Entscheidung über den Festsetzungsantrag nicht möglich, wenn die andere Veranstaltung ihrerseits rechtmäßig ist und ein öffentliches Interesse für sie streitet, das durch die beantragte Marktfestsetzung verletzt würde. Fehlt es an einem solchen öffentlichen Interesse und ist die beantragte Festsetzung nicht aus einem anderen Grunde zu versagen, kann es erforderlich sein, bei der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwischen den beiden möglichen Veranstaltern auszuwählen. Sofern die Erforderlichkeit einer Auswahlentscheidung besteht, darf wie im Fall des § 70 GewO aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelnen Bewerbern die beantragte Festsetzung versagt werden. Was sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Danach ist ein Auswahlverfahren nicht zu beanstanden, das gewährleistet, dass von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht, welches den auch in § 69 Abs. 1 GewO niedergelegten Grundsatz der Marktfreiheit beachtet und jedem Bewerber die gleiche Zulassungschance einräumt. Diese Voraussetzungen sind bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Losverfahren gegeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 – 6 B 63.05 –, Rn. 5, juris, BVerwG, Beschluss vom 29. August 2011 – 8 B 52.11 –, Rn. 13, juris und OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2020 – 4 A 3314/18 –, Rn. 5-7, juris, m.w.N. Indem der Antragsgegnerin für den gleichen Zeitraum und den gleichen Ort, für welche auch der Antragsteller die Festsetzung eines Volksfestes nach §§ 60b, 69 GewO begehrt, mindestens zwei weitere Festsetzungsanträge vorliegen, befindet sie sich in der vorbeschriebenen Situation, in welcher eine Auswahlentscheidung zwischen den sich gegenseitig ausschließenden Volksfesten erforderlich ist. Eine Auswahlentscheidung entfällt vorliegend nicht deshalb, weil von vornherein feststünde, dass alle übrigen Anträge der anderen Petenten außer dem des Antragstellers rechtswidrig wären. Soweit der Antragsteller insofern vorträgt, dass nur ein von ihm durchgeführtes Volksfest an dem Ort und zu der Zeit als „traditionelle Veranstaltung“ i.S.d. Ziff. 3.3.1 des Landschaftsplans der Antragsgegnerin zu qualifizieren sei, dringt er damit nicht durch. Denn Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung für traditionelle Veranstaltungen ist ersichtlich, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Landschaftsschutz und der Nutzungsmöglichkeit der Landschaft für Veranstaltungen zu finden. Die Ausnahme bezieht sich ersichtlich auf die Art der Veranstaltung, die Dauer, die Größe des Veranstaltungsgeländes und die Häufigkeit solcher Veranstaltungen. Die Art der Veranstaltung dürfte hier etwa als ein kirmesartiges Volksfest mit musikalischen Darbietungen zu qualifizieren sein. Aus der Zielrichtung des Landschaftsplans ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass das Erfordernis der „Tradition“ sich auf die Person des Veranstalters bezieht. Nach dem Landschaftsplan in der H.-straße zulässig ist also ein jährliches für vier Tage andauerndes kirmesartiges Volksfest mit musikalischen Darbietungen auf der auch bisher dafür genutzten Fläche. Auf eine solche Veranstaltung bezieht sich jedoch auch der Festsetzungsantrag der beiden anderen Bewerber und auch die Bekanntmachung der Möglichkeit einer Bewerbung vom 1. Februar 2024. Selbst wenn die Antragsgegnerin aufgrund des im März 2024 wieder aufgefundenen Vertrages mit der Gemeinschaft A. Ortsvereine aus dem Jahr 1984 keine Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbungen aus der öffentlichen Bekanntgabe treffen sollte, würde daraus nicht zwingend der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers auf Festsetzung des von ihm beantragten Volksfestes folgen. Die Antragsgegnerin wird insoweit zunächst selbst zu bewerten haben, ob ein Jahrzehnte alter und jahrelang in Vergessenheit geratener Vertrag über die unentgeltliche Überlassung eines Festplatzes zur Durchführung mehrerer zeitlich nicht näher eingegrenzter Veranstaltungen im Jahr das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgende Recht der übrigen Bewerber auf ein faires Auswahlverfahren bei konkurrierenden Festsetzungsanträgen nach § 69 GewO zurückstehen lassen kann. Aus den vorgenannten Gründen hat auch der Antrag zu 1.c) auf Neubescheidung keinen Erfolg. Die Anträge zu 2.a) und b) auf Erteilung der Genehmigungen und Erlaubnisse bzw. diesbezüglicher Neubescheidung sind im Haupt- und Hilfsantrag bereits unzulässig. Insoweit fehlt dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller begehrten Genehmigungen mit ihrem Bescheid vom 6. März 2024 noch nicht abgelehnt. Sie hat eine Entscheidung darüber vielmehr zunächst zurückgestellt, bis die Auswahlentscheidung über den Veranstalter des Porzer Volksfestes getroffen wurde. Im Falle der Auswahl des Antragstellers ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die sonstigen beantragten Genehmigungen und Erlaubnisse rechtzeitig erteilt werden. Jedenfalls hat der Antragsteller nichts Gegenteiliges glaubhaft gemacht. Die zulässigen Anträge zu 3.a) und b) haben nach den oben dargestellten Maßstäben keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat sich rechtsfehlerfrei zur Wahrung des Transparenzgebots dafür entschieden, neben den ihr bereits bekannten Antragstellern für die Festsetzung eines Volksfestes an diesem Ort zu dieser Zeit auch möglichen sonstigen Interessenten an der Durchführung des Porzer Volksfestes Gelegenheit zu geben bis zum 13. März 2024 von ihr benannte Unterlagen einzureichen. Die sodann zwischen den vollständigen Einreichungen beabsichtigte Auslosung genügt bei ordnungsgemäßer Durchführung den oben dargestellten rechtlichen Anforderungen. Die mit Schriftsatz vom 19. März 2024 ergänzend gestellten Anträge zu 4. und 5. (nebst weiterer Untergliederung) sind unzulässig, weshalb es auch nicht erforderlich war, der Antragsgegnerin noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen zu geben. Der Antragsteller hat jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis, da er vor Antragserhebung keinen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat. Eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage ist unnötig, solange der Bürger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und eine angemessene Bescheidungsfrist nicht abgewartet hat, vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO vor § 40, 16. Auflage 2022, Rn. 13, m.w.N. Die mit den Anträgen zu 4. begehrte, hinsichtlich der Fläche reduzierte, Volksfestfestsetzung war im Antrag vom 25. Mai 2023 auch nicht etwa als Minus enthalten. Aus der Durchführungsverpflichtung nach § 69 Abs. 2 GewO folgt, dass die Antragsgegnerin einer beantragten Festsetzung eines Volksfestes nur entweder im Ganzen nachkommen oder sie im Ganzen ablehnen kann. Denn dürfte die Antragsgegnerin abweichend vom Festsetzungsantrag eine geringere Fläche als Veranstaltungsplatz festsetzen, so könnte ein Antragsteller sodann nach § 69 Abs. 2 GewO verpflichtet sein, eine für ihn aufgrund der flächenmäßigen Reduzierung nicht mehr wirtschaftliche Veranstaltung durchzuführen. Vgl. zu dieser Erwägung in zeitlicher Hinsicht Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter/Heß, 91. EL März 2023, GewO § 69 Rn. 13. Die Anträge zu 5. sind entsprechend der obigen Ausführungen zu den Anträgen zu 2. unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Weil der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, hat das Gericht den vollen für die Hauptsache anzunehmenden Streitwert festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.