Leitsatz: Eine Aufnahmeentscheidung ist ermessensfehlerhaft, wenn der Schulleiter ohne einen sachlich rechtfertigenden Grund wesentlich andere Aufnahmekriterien anwendet als die, die er zuvor öffentlich angekündigt hat. Dabei kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der Schulleiter mit seiner Ankündigung bei den Eltern Vorstellungen und Erwartungen geweckt hat, die die Entscheidung darüber, bei welcher Schule sie ihr Kind anmelden, maßgeblich beeinflussen können. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger besucht derzeit die siebte Klasse des G.-Gymnasiums in Köln. Er wendet sich gegen seine Nichtaufnahme am Y.-Gymnasium in Köln im Jahr 2021. Im März 2021 meldeten die Eltern des Klägers ihren Sohn zur Klasse 5 am Y.-Gymnasium in Köln an. Dabei gaben sie ein von ihnen unterschriebenes Dokument mit dem Titel „Information über die Anmeldekriterien für die neue Jgst. 5 im Schuljahr 2021/2022“ ab. Darin informierte der Schulleiter des Y.-Gymnasiums u.a. darüber, dass er als Auswahlkriterien für die Aufnahme der angemeldeten Kinder die Kriterien „Geschwisterkinder“ und „Losverfahren“ heranziehen werde. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf das genannte Dokument Bezug genommen (Bl. 14 des Verwaltungsvorgangs – VV). Insgesamt meldeten sich 229 Kinder, darunter 128 Jungen und 101 Mädchen, an dem vierzügigen Y.-Gymnasium an. Bei dem folgenden Auswahlverfahren legte der Schulleiter zugrunde, dass nur eine Kapazität für 120 Schülerinnen und Schüler bestehe. Für die Auswahl unter den angemeldeten Kindern wandte er die Kriterien „Geschwisterkinder“, „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ und „Losverfahren“ an. Mit Bescheid vom 07.04.2021 lehnte der Schulleiter die Aufnahme des Klägers ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er habe nach dem Ergebnis des Losverfahrens nicht berücksichtigt werden können. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12.04.2021 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2021 zurückwies. Am 15.10.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er bringt im Wesentlichen vor: Er habe einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag. Das Auswahlverfahren sei rechtsfehlerhaft durchgeführt worden, weil der Schulleiter unzulässige Kriterien angewendet habe. Es wären nur die Kriterien zulässig gewesen, die vorher angekündigt und zwischen den Beteiligten vereinbart worden seien. Daran habe sich der Schulleiter nicht gehalten, sondern ein drittes Kriterium hinzugefügt. Dies habe er selbst und allein, ohne jede Ermächtigung oder Rechtsgrundlage, ohne Wissen der Aufsichtsbehörde und ohne Konferenzbeschluss getan. Ein solches Recht habe ihm jedoch nicht zugestanden. Selbst wenn man annehmen sollte, dass es keine wirksame Vereinbarung zwischen den Beteiligten gegeben habe, liege jedenfalls eine Selbstbindung der Verwaltung vor. Insoweit sei er unmittelbar in seinen Grundrechten aus Art. 3 GG verletzt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Schulleiters des Städtischen Y.-Gymnasiums Köln vom 07.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 16.09.2021 zu verpflichten, seinen Antrag auf Aufnahme in das Städtische Y.-Gymnasium Köln unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bringt im Wesentlichen vor: Der Schulleiter führe das Aufnahmeverfahren tatsächlich selbst und allein durch. Dies werde in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) und § 46 Abs. 1 SchulG NRW klargestellt. Eine Selbstbindung der Verwaltung wegen des hinzugezogenen Kriteriums „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ liege nicht vor. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Schulleiter nicht wesentlich von den angegebenen Kriterien abgewichen sei. Insbesondere bei dem Kriterium „Geschwisterkinder“ bestehe eine gewisse Bindungswirkung, da die Familie ihre Anmeldung nach diesem Kriterium ausrichte, wenn bereits ein älteres Geschwisterkind die Schule besuche. Der Kläger habe aber nicht dargelegt, dass sich sein Anmeldeverhalten geändert hätte, wenn ihm vorab bekannt gewesen wäre, dass der Schulleiter das Losverfahren unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen durchführen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie den weiteren Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere verfügt der Kläger weiterhin über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht nicht entgegen, dass er ursprünglich eine Aufnahme in die fünfte Klasse des Y.-Gymnasiums zum Schuljahr 2021/2022 erstrebt hat und dies nunmehr nicht mehr möglich ist. Die Klage ist vielmehr nach dem Begehren dahin auszulegen, dass der Kläger weiterhin am Y.-Gymnasium aufgenommen werden möchte. Dies kann auch durch eine Aufnahme in einem späteren Schuljahr und in einer höheren Klasse erreicht werden. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.02.2013 – 19 A 160/12 –, juris, Rn. 31 ff. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 07.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2021 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung. Soweit er gegen den Beklagten zunächst aus § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SchulG NRW einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Aufnahmeantrags hatte, ist dieser Anspruch durch die ermessensfehlerfreie Bescheidung im ablehnenden Bescheid erloschen. Insbesondere war es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Schulleiter des Y.-Gymnasiums im Rahmen des Auswahlverfahrens entgegen seiner vorherigen Ankündigung nicht nur die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I), sondern auch das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) angewendet hat. Insoweit begegnet es entgegen der Auffassung des Klägers zunächst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass es der Schulleiter war, der die Entscheidung über die Auswahl der anzuwendenden Kriterien getroffen hat. Diese Zuständigkeit des Schulleiters als Einzelperson folgt aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens. Sie kommt auch in § 1 Abs. 2 APO-S I zum Ausdruck, wonach die Schulleiterin oder der Schulleiter bei einem Anmeldeüberhang zunächst Härtefälle berücksichtigt und sodann eines oder mehrere Kriterien einer nachfolgenden Liste heranzieht. Vor diesem Hintergrund ist kein Raum für den von dem Kläger geforderten Konferenzbeschluss oder die Erforderlichkeit einer Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde. Vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 10.08.2021 – 19 B 1168/21 –, juris, Rn. 10 ff. Auch hinsichtlich der Abänderung der Aufnahmekriterien durch den Schulleiter im Widerspruch zu seiner vorherigen Ankündigung kann ein durchgreifender Ermessensfehler nicht angenommen werden. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es sich bei dem von dem Schulleiter herausgegebenen Schreiben nicht um eine Zusage im Sinne einer verbindlichen Selbstverpflichtung, sondern lediglich um eine Absichtserklärung gehandelt hat. Es kann angesichts der gewählten Überschrift („Information über die Anmeldekriterien“) und des weiteren Erscheinungsbilds des Schreibens nicht angenommen werden, dass sich der Schulleiter durch die Mitteilung der Auswahlkriterien „Geschwisterkinder“ und „Losverfahren“ verbindlich auf diese beiden Kriterien abschließend festlegen und ein späteres Abweichen von diesen beiden Kriterien ausschließen wollte. Er bringt lediglich zum Ausdruck, zu beabsichtigen, die genannten Kriterien zur Anwendung bringen zu wollen. Ebenso informiert er über weitere Umstände, die für eine Anmeldung am Y.-Gymnasium relevant sein könnten, wie etwa den Umstand, dass es sich nicht um eine Schule des Gemeinsamen Lernens handle oder dass es in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 im Fach Sport keine Ziffernnote gebe. Im Falle einer solchen Absichtserklärung ist das in die Erklärung begründete Vertrauen im Rahmen einer zu treffenden Ermessensentscheidung angemessen zu berücksichtigen. Vgl. Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, § 38 Rn. 3; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 38 Rn. 10. Dies hat zur Folge, dass eine Aufnahmeentscheidung ermessensfehlerhaft ist, wenn der Schulleiter ohne einen sachlich rechtfertigenden Grund wesentlich andere Aufnahmekriterien anwendet als die, die er zuvor öffentlich angekündigt hat. Dabei kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der Schulleiter mit seiner Ankündigung bei den Eltern Vorstellungen und Erwartungen geweckt hat, die die Entscheidung darüber, bei welcher Schule sie ihr Kind anmelden, maßgeblich beeinflussen können. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.11.2002 – 19 B 1843/02 –, n.v., aber in den wesentlichen Aussagen wiedergegeben bei Bülter, NWVBl. 2003, 449, 454. Nach diesem Maßstab hat der Schulleiter vorliegend keine wesentlich anderen Aufnahmekriterien angewendet. Zwar hat er sich sein Informationsschreiben von den Eltern unterzeichnen und bei der Anmeldung vorlegen lassen, wohl mit der Absicht, um später nachweisen zu können, dass er die Eltern entsprechend informiert hat. Damit hat er in besonderer Weise zum Ausdruck gebracht, die in dem Schreiben genannten Kriterien anwenden zu wollen. Allerdings hat er die angekündigten Kriterien durch die Hinzunahme des weiteren Kriteriums „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nicht derart wesentlich verändert, dass die Aufnahmechancen des Klägers dadurch insoweit erheblich reduziert worden wären, als dass regelmäßig davon auszugehen wäre, dass die Eltern deshalb von einer Anmeldung an der gewünschten Schule Abstand nehmen würden. Soweit die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf die in Köln besonders angespannte Schulplatzsituation vorgebracht hat, sie hätten sich angesichts eines besonders jungenstarken Jahrgangs bewusst für die eine Schule in ihrer Umgebung entschieden, die von der Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen abgesehen hätte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Trotzdem hat der Schulleiter mit seiner Ankündigung keine berechtigte Erwartung geweckt, der Kläger werde in jedem Fall oder zumindest mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit am Y.-Gymnasium aufgenommen werden. Dies wäre etwa der Fall gewesen, wenn der Schulleiter entgegen seiner Ankündigung keine Geschwisterkinder vorrangig berücksichtigt hätte und der Kläger sich am Y.-Gymnasium angemeldet hätte, weil bereits eine ältere Schwester oder ein älterer Bruder diese Schule besucht. Eine hiermit vergleichbare Konstellation liegt jedoch nicht vor. Angesichts der zunächst unbekannten Anmeldungszahlen konnten die Eltern des Klägers allenfalls davon ausgehen, dass ihr Sohn am Y.-Gymnasium voraussichtlich eine geringfügig erhöhte Aufnahmechance als an den anderen, von ihnen in Betracht gezogenen Schulen haben würde. Abgesehen von dieser Änderung der Aufnahmekriterien durch den Schulleiter ist weder im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht noch sonst ersichtlich, inwiefern das Aufnahmeverfahren am Y.-Gymnasium zum Schuljahr 2021/2022 fehlerhaft gewesen sein sollte. Vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 10.08.2021 – 19 B 1168/21 –, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.