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Urteil

22 K 59/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0315.22K59.22A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2021 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2021 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.2000 in F. geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er verließ nach eigenen Angaben am 28. Oktober 2021 versteckt in einem Lkw sein Heimatland und reiste am 31. Oktober 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 12. November 2021 einen Asylantrag. Das Bundesamt hörte den Kläger am 23. November 2021 in Bonn an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Als er 16 Jahre alt gewesen sei (also im Jahr 2016) habe seine Schwester ein Selbstmordattentat in X. begangen. Dabei seien zehn Polizisten ums Leben gekommen. Danach sei seine Familie vielen Anfeindungen ausgesetzt gewesen. Sein Vater sei direkt nach dem Anschlag für sieben Monate inhaftiert worden. Auch andere Dorfbewohner und ein Schwager seien verhaftet worden. Als Jugendlicher habe er noch kein Bewusstsein dafür gehabt, wie ernst die Lage gewesen sei. In der Schule habe er Ausgrenzungen und Anfeindungen erlebt. Dies habe auch zu einem Selbstmordversuch geführt. Er habe 30 oder 40 Pillen genommen. Das seien Lebermedikamente seiner Mutter gewesen. Er habe Blutungen im Magen und in der Laber gehabt. Ihm sei es in dieser Zeit sehr schlecht gegangen. Daher sei er nach dem Abitur auch nicht zur Uni gegangen, sondern habe seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. In seinem Heimatdorf habe er keinen Frieden gehabt, da seine Familie von den anderen Dorfbewohnern nach diesem Anschlag gemieden worden seien. Er habe kein soziales Umfeld mehr gehabt und sein Vater habe ihm und seinen übrigen Geschwistern verboten rauszugehen. Er habe immer früh vom Fußballspielen mit seinen Freunden auf Ansage seines Vaters nach Hause kommen müssen. In der Schule sei auf seinem Tisch die Nachricht geschrieben worden „der beste Kurde ist ein toter Kurde“ und er sei dann zum Direktor gerufen worden. Bei seinem Direktor seien auch Polizeibeamte gewesen. Es sei ihm von den Polizeibeamten Fragen zu seiner Familie gestellt worden. Vom Direktor sei ihm gesagt worden, er solle zur Polizei gehen, wenn er Probleme habe. Um sich von dem Druck und den Ausgrenzungen im Dorf zu befreien, seien sie dann nach D. in der Nähe von M. gezogen. Einen Monat nachdem sie dort eingezogen seien, seien gepanzerte Polizeiwagen bei ihrem Wohngebäude platziert worden. Sie seien zwar in dieser Wohnung nicht in Kontakt mit der Polizei gekommen, dies habe seinen Vater jedoch sehr nervös gemacht, weshalb er und sein Bruder jede Nacht hätten Wache halten müssen und es sei ihm wie im Film vorgekommen. Warum diese Spezialeinheit dort gewesen sei, habe er sich nicht erklären können. Er habe in D. in Hotels gearbeitet. Dort sei er auch diskriminiert worden, da die Arbeitskollegen zum Teil nicht mit ihm geredet hätten auf Grund seines Vornamens. An einem Tag sei er von einem Unbekannten mit einem Messer angegriffen worden. Dabei sei er von diesem am Knie verletzt worden und er habe dem Angreifer das Messer abnehmen können. Als er das Messer in der Hand gehalten habe, sei er von einem Zivilpolizisten am Arm festgehalten worden. Der Zivilpolizist habe gesagt, dass er den Angreifer nicht gesehen habe, dass er also lügen würde. Der Polizist habe ihm dann noch Fragen gestellt. Er habe sich aber geweigert, die Fragen zu beantworten und nur gesagt, dass er in das Krankenhaus gehen wolle, um die Wunde an seinem Knie versorgen zu lassen. Der Polizist habe ihm dann noch gesagt, dass er zuerst eine Personenkontrolle durchführen müsse. Als er seinen Nachnamen gelesen habe, habe der Polizist gesagt, dass er das verdient habe und dass er großes Glück habe, dass er überhaupt arbeiten dürfe. Dann habe der Polizist gesagt, dass er den Angreifer identifizieren müsse, dann würden sie was machen, andernfalls sei der Fall vorbei. Im Krankenhaus sei er dann genäht worden, er habe aber kein Attest oder Arztbericht bekommen. Sein Vater habe nach diesem Vorfall noch mehr Angst bekommen und habe gewollt, dass seine Kinder gar nicht mehr rausgehen. Er habe sich wie im Käfig gefühlt. Er habe seinen Onkel angerufen ihn gefragt, ob er zu ihm ziehen könne. Der Onkel habe dem zugestimmt. Er sei dann mit dem Bus nach U. gefahren. Im Bus habe es auf der Fahrt eine Polizeikontrolle gegeben. Es seien alle Ausweise eingesammelt worden. Als die Polizei seinen Namen gelesen habe, sei er nach seiner verstorbenen Schwester, welche den Anschlag verübt hatte, gefragt worden. Er habe die Frage nicht beantworten wollen, weil er befürchtet habe, dass die Polizei ihn nur habe provozieren wollen. Er sei dann von diesem Polizeibeamten an der Schulter gehalten worden und dieser habe auch gegen sein Brustbein gedrückt und ihm gesagt, dass es nicht einmal fünf Jahre dauern werde, bis die Familie A. ausgelöscht sei. Als er dann in U. angekommen sei, habe es eine erneute Polizeikontrolle gegeben und er sei ohne Angabe von Gründen aufgefordert worden, mit auf das Polizeirevier zu kommen. Dem habe er auch Folge geleistet. Dort sei er gefragt worden, weshalb er in U. sei und zu wem er wolle. Als er gesagt habe, dass er zu seinem Onkel wolle, habe man diesen auch auf das Revier bestellt. Die Polizei habe dann seinem Onkel gesagt, dass man sie im Auge behalte und dass große Dinge passierten, wenn sie einen kleinen Fehler machten. Er habe dann einen Monat lang bei seinem Onkel auf dem Bau ausgeholfen und habe in dieser Zeit die Polizei gemieden, indem er zum Beispiel immer auf die andere Straßenseite gegangen sei, wenn er diese gesehen habe. Da er mit dieser Angst nicht mehr habe leben wollen, habe er mit seinem Onkel darüber gesprochen. Der habe ihm gesagt, dass er zu seinem Bruder nach Deutschland gehen und dort alles erzählen solle, was ihm passiert sei. Sein Onkel habe dann einen Schlepper für ihn organisiert und ihm 4.500,- € gegeben. Er selbst habe 2.000,- € bezahlt und sei dann mit Hilfe des Schleppers ausgereist. Er habe das Abitur 2018 abgeschlossen. Er habe nicht studieren wollen, da er ohnehin nur diskriminiert werde und keine Chancen bei sich in der Gegend habe. Er habe nie darüber nachgedacht, in einer anderen Stadt zu studieren oder in einen anderen Landesteil zu ziehen. Der Name seiner Familie sei hauptsächlich im Ort L. geläufig, da dort auch seine Onkel und Tanten teilweise politisch aktiv gewesen seien. Dabei sei sein einer Onkel beim Verteilen von einer kurdischen Zeitung namens P., welche die kurdische Meinung verbreiten würde, in den Kopf geschossen worden. Ein anderer Onkel sei verhaftet worden, weil er Bilder mit Kleidung der YPG geteilt habe. Eine Tante sei in der Nähe des Ortes den Märtyrertot in den Bergen gestorben und ein weiterer Onkel sei verhaftet worden, weil er ein Internet-Café betrieben habe und ihm vorgeworfen worden sei, Teil einer terroristischen Vereinigung zu sein. Er selbst sei aber nicht politisch engagiert. Er habe sich auf Nachfrage hin nie Gedanken gemacht, seinen Nachnamen zu ändern. Dies würde ohnehin nichts bringen. Der Mann einer Tante von ihm habe seinen Namen aus Angst ändern lassen, aber er habe immer noch Probleme. Der Mann seiner Tante und die Tante lebten immer noch in L. und seien nicht umgezogen. Alle seine Verwandten würden in L. leben. Vor seiner Ausreise habe er über zwei Jahre lang in verschiedenen Hotels je nach saisonalem Bedarf gearbeitet. Daneben habe er bei seinem Onkel einen Monat lang auf dem Bau als Aushilfe gearbeitet. Das Verhältnis zu seinen Eltern, seinen Geschwistern und zur Großfamilie sei gut. Seinen Eltern würde es wirtschaftlich gut gehen, sowie auch seinen Geschwistern. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, dass ihm die Ungewissheit viel Stress bereite. Er wisse nicht, was ihm zustoßen könne, wenn er zurückkehre. Seine Eltern würden noch dort leben, hätten aber keine Arbeit zurzeit und würden nur von der Verpachtung ihrer landwirtschaftlichen Flächen leben. Er sähe in der Türkei auf Grund seiner kurdischen Herkunft keine Zukunft für sich, da man ihm deshalb immer versuchen werde, ihm Steine in den Weg zu legen und ihn zu behindern. Im Rahmen der Rückübersetzung ergänzte er, dass er bedroht werde. Auf Nachfrage gab er an, dass er von der Polizei und dem Staat bedroht werden. Seine Familie solle in den nächsten fünf Jahren ausgemerzt werden, wie ihm ein Polizist mal gesagt habe. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2021 (Gesch.-Z.: N01), am 27. Dezember 2021 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger sei kein Flüchtling im Rechtssinne, weil es bereits an einer Verfolgungshandlung fehle. Insbesondere die vorgetragenen Erlebnisse mit verschiedenen Polizisten stellten keine Verfolgungshandlungen dar. Es scheine vielmehr so, dass einige Polizisten den Selbstmordanschlag der Schwester des Klägers noch nicht verarbeitet hätten und daher nachtragend auf den Nachnamen des Klägers reagieren würden. Dies sei jedoch keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Auch bei der Aussage eines Polizisten, dass die Familie des Klägers binnen fünf Jahren ausgelöscht werde, handele es sich offensichtlich um eine leere Drohung. Der Kläger hat am 5. Januar 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Neben seiner Schwester hätten sich auch andere Mitglieder seiner Familie politisch für die kurdische Sache engagiert. Er selbst werde daher durch die türkischen Sicherheitsbehörden in das politische Engagement seiner Familie einbezogen. Bei Rückkehr in die Türkei werde er einer Art „Sippenverfolgung“ ausgesetzt sein. Der Kläger legte eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft M. vom 24. Januar 2017 vor. Darin wurde gegen seinen Vater wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation Anklage erhoben. Ferner legte er eine „vorläufige Entscheidung“ des 8. Strafgerichts für schwere Delikte M. vom 10. März 2017, wonach ein Antrag seines Vaters auf Freilassung aus der Haft abgelehnt und die weitere Haft angeordnet wird. Unter Bezugnahme auf diese beiden Dokumente trägt der Kläger vor, dass damit unter Beweis gestellt sei, dass er unmittelbar von der politischen Verfolgung seines Vaters betroffen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2021 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2021 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2021 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt Sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl kein(e) Vertreter(in) für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2024 erschienen ist, weil die Beklagte mit Schreiben vom 23. Februar 2024 ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG beantragt, ist die zulässige Klage begründet (hierzu I.). In Bezug auf die zugleich beantragte Zuerkennung politischen Asyls ist die zulässige Klage unbegründet (hierzu II.). I. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 1. Dezember 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des nunmehrigen Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse. Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei die Gefahr flüchtlingsrelevanter Verfolgung droht. Diese Überzeugung beruht auf den Einlassungen des Klägers sowie den bereits im Asylverfahren und den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten, insbesondere auf den Medienberichten über das Selbstmordattentat der Schwester des Klägers, welche über eine einfache „google-Suche“ auch heute noch einsehbar sind, sowie der gegen den Vater des Klägers ergangenen Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft der Republik in M. vom 24. Januar 2017. Dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, beruht ganz maßgeblich auf dem Selbstmordanschlag der Schwester des Klägers und damit auf besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls. Dieser Anschlag, der am 7. Juni 2016 im X. Stadtteil O. verübt worden ist und zu dem sich seinerzeit eine Splittergruppe der PKK, die sog. „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK), bekannte (vgl. https://www. „Bezugsquelle wurde entfernt“, abgerufen am 20. März 2024), hat insgesamt elf Todesopfer gefordert. Unter den Todesopfern waren sechs Polizisten und fünf Zivilpersonen. Einige Tage später veröffentlichte die TAK den Namen der Attentäterin, mithin der Schwester des Klägers. Vgl. https://www . „Bezugsquelle wurde entfernt“, abgerufen am 20. März 2024. Insbesondere wegen der getöteten Polizisten darf angenommen werden, dass die türkischen Sicherheitskräfte diesem Ereignis bis heute und auch in Zukunft eine besondere Bedeutung beimessen. In Anbetracht der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage lassen die türkischen Sicherheitskräfte sowie die türkische Justiz vor allem im Bereich der Terrorismusbekämpfung rechtsstaatliche Mindeststandards vermissen. Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022 (im Folgenden: Lagebericht 2022), Stand: Juni 2022, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 26 ff.; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff. Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22. September 2022 (BFA Länderinformation Türkei 2022), Version 6, S. 46; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richter*innen in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richter*innen und Staatsanwälte*innen) unterlaufen. BFA Länderinformation Türkei 2022, S. 50. In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. BFA Länderinformation Türkei 2022, S. 51 f.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Aus diesen Erkenntnissen lässt sich der Schluss ziehen, dass der Kläger, sobald er wegen seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu W. V. ins Visier der türkischen Strafverfolgungsbehörden gerät, einer willkürlichen und grundlegende Menschenrechte missachtenden Strafverfolgungspraxis ausgesetzt sein wird. Dass der Kläger bislang keinen konkreten Verfolgungsmaßnahmen, insbesondere keiner konkreten strafrechtlichen Verfolgung, ausgesetzt war, steht der Einschätzung, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche droht, nicht entgegen. Wie auch die strafrechtliche Verfolgung seines Vaters zeigt, darf angenommen werden, dass auch der Kläger wegen des Selbstmordanschlags seiner Schwester grundsätzlich ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist. Wegen der Schwere des damaligen Anschlags, der gezielt gegen Polizisten gerichtet war (die Autobombe explodierte genau in dem Moment, als zwei mit Polizisten besetzte Kleinbusse vorbeifuhren), ist davon auszugehen, dass der Kläger bei den türkischen Sicherheitsbehörden als, wie es in Deutschland heißen würde, „Gefährder“ gelistet ist; der Kläger dürfte aus Sicht des türkischen Staates als potentieller PKK/TAK-Terrorist gelten. Alles andere wäre bei der Vita des Klägers, der aus einer Familie stammt, die eine große Nähe zu kurdischen Widerstandsgruppen aufweist, lebensfremd. Dieser Umstand ist für sich genommen auch maßgeblich für die Annahme, dass dem Kläger eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht. Selbstverständlich hat der türkische Staat das Recht, Terrorismus von Seiten der PKK und der TAK zu bekämpfen. Das Problem besteht allein darin, dass der türkische Staat nach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage diesen Kampf gegen den Terrorismus eben nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln führt. Dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen den Kläger bislang keine konkreten Maßnahmen ergriffen haben, führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Für die Einschätzung, ob Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, ist es nicht entscheidend, ob solche bereits stattgefunden haben. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie gilt nicht in umgekehrter Richtung. Es spricht also keine Vermutung dafür, dass der Kläger von Verfolgungshandlungen verschont bleiben wird, weil er bisher solchen nicht ausgesetzt war. Auch ist es natürlich nicht vollkommen ausgeschlossen, dass der Kläger, bliebe er in der Türkei, dauerhaft von Verfolgungshandlungen verschont bleibt. Nach Einschätzung des hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichters ist aber das gegenteilige Szenario, dass der Kläger wegen seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu W. A. eines Tages ins Visier der türkischen Strafverfolgungsbehörden geraten wird, wahrscheinlicher. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger selbst Mitglied der PKK, der TAK oder einer anderen Terrororganisation ist und sich auch keiner entsprechenden Verbrechen schuldig gemacht hat, greift auch der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 AsylG nicht ein. II. Soweit der Kläger neben seinem Antrag auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG begehrt, ist die Klage unbegründet. Denn Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 1. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben über den Landweg in die Bundesrepublik ein. Damit greift hier der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ein. Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.