Beschluss
22 L 405/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0312.22L405.24A.00
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Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 1270/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2024 (Gesch.-Z.: 0000000-163) wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 1270/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2024 (Gesch.-Z.: 0000000-163) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der zulässige, da gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte und am 21.02.2024 gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG fristgemäß gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 1270/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2024 (Gesch.-Z.: 0000000-163), der dem Antragsteller am 19.02.2024 zugestellt wurde, ist in der Sache unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Das bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 93 f. und Rn. 99, und Beschluss vom 05.02.2003 – 2 BvR 153/02 – InfAuslR 2003, 244. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht vor. Denn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und zugleich zu Recht festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Gründe, die ernstliche Zweifel an dieser Beurteilung wecken könnten, sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Asylberechtigung sowie für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat die Antragsgegnerin zu Recht nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich nicht gegeben erachtet. Beides wurde zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass sich dem Vortrag des Antragstellers selbst bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 a AsylG oder eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG sowie auch kein drohender ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG entnehmen lässt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Im gerichtlichen Verfahren ist der Antragsteller den Ausführungen des Bundesamts nicht konkret entgegengetreten. Die Vorlage in türkischer Sprache abgefasster, nicht näher bezeichneter Dokumente ändert nichts an der vorstehenden Beurteilung. Auch wenn es sich dabei um das Festnahmeprotokoll sowie Fotos der Kameraüberwachung handeln sollte, so hat der Antragsteller in seiner Anhörung am 07.02.2024 vor dem Bundesamt selbst angegeben, er sei nur verhaftet worden, weil er Widerstand geleistet habe und die Polizei habe am nächsten Tag selbst erkannt, dass er unschuldig und selbst der Geschädigte sei und habe ihn wieder freigelassen. Einen Zusammenhang zwischen der Verhaftung und einem flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmal schildert der Antragsteller nicht. Im Hinblick auf die unbekannten Personen, die die Scheiben eingeschlagen haben sollen, ist er, wie auch bereits im Bescheid ausgeführt, weiter auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind in Bezug auf die Türkei ebenfalls nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 14.02.2024 Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).