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Urteil

22 K 1743/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0304.22K1743.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G01 (postalische Anschrift: L.-straße, N01 Köln). Das Grundstück grenzt im Süden unmittelbar an die Straße „M.-straße“ an. Die Grundstücksgrenze weist hier eine Länge von 9 Metern auf. Die westliche Grundstücksgrenze weist zum Nachbargrundstück (Flurstück N02) einen Versprung auf. Auf einer Länge von 2 Metern verläuft die ansonsten von Süd nach Nord verlaufende Grundstücksgrenze parallel zur südlichen Grundstücksgrenze in Ost-West-Richtung. Wegen der genauen örtlichen Gegebenheiten wird auf den folgenden Lageplan verwiesen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Mit Bescheid vom 23. Januar 2023 setzte die Beklagte für das Grundstück der Klägerin Straßenreinigungsgebühren fest. Die Beklagte veranlagte neben der 9 Meter langen südlichen Grundstücksgrenze auch den 2 Meter langen „Versprung“ und setzte für letzteren eine Benutzungsgebühr für das Kalenderjahr 2023 in Höhe von 5,90 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Februar 2023 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Grundstück verlaufe auf der linken Seite konisch und verjünge sich bis zum Vorsprung um einen Meter. Auch auf der rechten Seite verlaufe das Grundstück konisch und verjünge sich nach hinten auf 7 Meter Grundstücksbreite. Somit würden 4 Meter doppelt in Rechnung gestellt, wobei 2 Meter mit der „Kz. 73“ vom Nachbarn nochmals bezahlt würden. Mit Bescheid vom 2. März 2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Für die Ermittlung der Länge der zu veranlagenden Grundstücksseiten seien alle an erschließende Straßen angrenzende Grundstücksseiten sowie alle den erschließenden Straßen zugewandten Grundstücksseiten maßgebend. Als der erschließenden Straße zugewandt gelte eine Grundstücksseite, soweit sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur erschließenden Straße verlaufe. Weise ein Anliegergrundstück zugleich angrenzende und zugewandte Seiten auf, so sei neben den angrenzenden Seiten lediglich die längste der zugewandten Seiten zur Veranlagung heranzuziehen. So sei auch hier verfahren worden. Neben der angrenzenden Grundstücksseite (a.G.: 9 Meter) sei eine zugewandte Seite (z.G.: 2 Meter) veranlagt worden. Die Klägerin hat am 31. März 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der 2 Meter lange Versprung liege hinter der an die Erschließungsstraße angrenzenden südlichen Grundstücksgrenze des benachbarten Flurstücks N02. Das Nachbargrundstück werde für diese Grundstücksgrenze bereits zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen. Der 2 Meter lange Versprung werde damit in rechtswidriger Weise doppelt veranlagt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 2. März 2023 insoweit aufzuheben, als darin Straßenreinigungsgebühren für das Flurstück 376 hinsichtlich einer zugewandten Grundstücksseite mit einer Länge von 2 Metern festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Eine Doppelabrechnung liege nicht vor. Der 2 Meter lange Versprung liege rechtlich betrachtet nicht hinter der südlichen Grundstücksseite des benachbarten Flurstücks N02. Denn maßgeblich für die Frage, ob es sich um eine zugewandte Grundstücksseite im Sinne der Straßenreinigungssatzung handele, sei das einzelne Buchgrundstück in seiner Lage zur erschließenden Straße. Angrenzende Grundstücke hätten auf die Bewertung keinen Einfluss. Für jedes Buchgrundstück würden die angrenzenden und zugewandten Grundstücksseiten und damit die Frontmeter „im Vakuum“ ermittelt ohne Rücksicht darauf, dass die angrenzende Grundstücksseite eines Nachbargrundstücks die eigene zugewandte Grundstücksseite möglicherweise „verdeckt“. Dies entspreche dem in der Rechtsprechung anerkannten sogenannten „fiktiven Frontmetermaßstab“. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 2. März 2023 ist, soweit er angefochten ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 687), i. V. m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6 bis 9 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Köln (StrReinS) vom 16. Dezember 2022. Der Bescheid ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 6 StrReinS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren. Der modifizierte Frontmetermaßstab, der der Gebührenbemessung zugrunde liegt, und die konkrete Berechnung der Gebühren sind rechtmäßig. Ein Maßstab für die Berechnung von Straßenreinigungsgebühren ist gesetzlich nicht vorgegeben. Das StrReinG NRW enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an den Gebührenmaßstab, sondern verweist allgemein auf das KAG NRW und damit insbesondere auf die Bemessung nach dem Maß der Inanspruchnahme (§ 6 Abs. 3 KAG). Aus § 3 Abs. 1 StrReinG NRW ergibt sich jedoch, dass der Maßstab eine Grundstücksbezogenheit als Anknüpfungspunkt der Vorteilsbeziehung aufweisen muss, die Aufschluss darüber gibt, welcher anteilige Vorteil dem jeweiligen Grundstück aus der Sauberhaltung der Erschließungsstraße erwächst. Durch die Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW wird den Gemeinden bei der Wahl eines Bemessungsmaßstabs für Straßenreinigungsgebühren ein weiter Ausgestaltungsspielraum eingeräumt. Da das Abgabenrecht Massenvorgänge erfasst, sind bei der Ausgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in Grenzen auch Typisierungen zulässig. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 StrReinS bemessen sich die Gebühren nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontmeter). Nach Abs. 2 gelten für die Ermittlung der Frontmeter folgende Bestimmungen: „1. Maßgebend sind alle an erschließende Straßen angrenzende und diesen zugewandte Grundstücksseiten (Frontlänge). Der erschließenden Straße zugewandt ist eine Grundstücksseite, soweit sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur erschließenden Straße verläuft; dabei kommen nur die der erschließenden Straße nächstgelegenen Grundstücksseiten in Ansatz; keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden und damit abgewandten Seiten. 2. [...] 3. [...]. Weist ein Anliegergrundstück zugleich zugewandte Seiten auf, so ist neben den angrenzenden Seiten lediglich die längste der zugewandten Seiten zur Veranlagung heranzuziehen. 4. [...] 5. [...] 6. Die ermittelte Frontlänge wird auf volle Meter abgerundet.“ Erschlossensein bedeutet dabei mehr sein als nur Angrenzen. Dieses „Mehr“ kann bei verständiger Würdigung nur darin bestehen, dass das Grundstück – unbeschadet der Frage, wo es an den Gehweg bzw. die Straße angrenzt – vom Gehweg bzw. der Straße aus zugänglich ist. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. September 1989 – 9 A 1974/87 –, juris, Rn. 18. Der von der Beklagten satzungsgemäß angewendete „modifizierte“ bzw. „fiktive“ Frontmetermaßstab als solcher ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Er hat mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun, sondern dient allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 – 9 B 16.02 –, juris Rn. 6 f.; OVG Münster, Urteil vom 23. Juli 2014 – 9 A 2119/12 –, juris Rn. 43. Da er nicht nur einzelne an die Erschließungsstraße unmittelbar angrenzende Teile der Grundstücksbegrenzungslinie berücksichtigt, ermöglicht er zugleich, die Eigentümer sowohl der an die Straßen angrenzenden als auch der im Hinterland der Straßen liegenden, von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zur Abgeltung der mit der Reinigung der Straße für alle von ihr erschlossenen Grundstücke verbundenen Vorteile – die Inanspruchnahme einer Leistung wird insoweit nur fingiert – zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen. Hierbei tritt die Betrachtung, dass die für das Grundstück ermittelte Bemessungslänge einer bestimmten gekehrten Straßenlänge vor dem Grundstück entsprechen müsse, zurück. Denn die Straßenreinigungsgebühr ist nicht als Entgelt für die Reinigung eines bestimmten Straßenabschnitts vor dem jeweiligen Anliegergrundstück anzusehen. Vielmehr wird durch die Gebühr der besondere Vorteil abgegolten, der den Eigentümern der anliegenden und der erschlossenen Grundstücke dadurch erwächst, dass die an ihren Grundstücken vorbeiführende/n Straße/n in ihrer gesamten Länge durch die Gemeinde in einen sauberen Zustand versetzt wird/werden. Die Bemessung der Gebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden Grundstückslänge erfasst den jeweiligen Reinigungsvorteil für das betreffende, von der Straße erschlossene Grundstück ausschließlich nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten. Aufgrund des letztgenannten Umstandes besteht bei der Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des Satzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, durch die die ganz oder teilweise im Hinterland der Straßen belegenen, von ihr erschlossenen Grundstücke erfasst werden sollen. Dies gilt etwa auch für Maßstabsregelungen, durch die ganz oder teilweise im Hinterland der Straßen belegene Grundstücke oder einzelner Grundstücksseiten in vergleichbarer Weise mit den (in ganzer Länge) an die Straße angrenzenden Grundstücken erfasst werden sollen. OVG Münster, Urteil vom 28. September 1989 – 9 A 1974/87 – juris. Die Beklagte hat als Satzungsgeberin insoweit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 StrReinS bestimmt, dass nicht nur auf angrenzende, sondern auch auf zugewandte Fronten abzustellen ist. Insoweit berücksichtigt sie zugewandte Grundstückseiten, wenn diese nicht bereits hinter einer zugewandten oder angrenzenden Grundstückseite (desselben Grundstücks) liegen, § 7 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StrReinS. Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe ist die konkrete Heranziehung von 2 Frontmetern für eine zugewandte Grundstücksseite rechtmäßig. Insbesondere liegt der „Versprung“ nicht hinter der an die Erschließungsstraße angrenzenden Grundstücksseite desselben Grundstücks, also des Flurstücks 000, sondern – wie auch die Klägerin selbst vorträgt – des benachbarten Flurstücks N02. Ausweislich der von der Klägerin zur Akte gereichten Flurkarte (vgl. Blatt 20 der Gerichtsakte) verläuft die westliche Grundstücksgrenze zur südlichen (bezogen auf die Strecke von der südwestlichen Grundstücksecke bis zum „Versprung“) ziemlich genau in einem 90-Grad-Winkel, so dass tatsächlich kein Teil des „Versprungs“ hinter der an die Erschließungsstraße angrenzenden Grundstücksseite liegt. Dass die festgesetzte Gebühr fehlerhaft berechnet worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die unterste Wertstufe bis 500,- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.