Urteil
18 K 4534/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0301.18K4534.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Tatbestand Der am 00.00.1985 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehörige und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er verließ nach eigenen Angaben im Jahr 1997 den Irak und reiste auf dem Luftweg am 29. März 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellte er als Minderjähriger, vertreten durch seine Eltern, am 1. April 1997 seinen Asylantrag. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1997 lehnte das damals noch Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge heißende Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Klägers (und seiner Familie) ab und stellte fest, dass dieser weder asylberechtigt sei, noch die Voraussetzungen des § 51 Ausländergesetzes vorlägen, noch Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz gegeben seien. Das Bundesamt erließ ferner eine auf den Irak bezogene Abschiebungsandrohung. Im gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klageverfahren (Az. 18 K 10022/97.A) trugen die Kläger des Verfahrens – die Eltern und Geschwister des Klägers sowie der Kläger selbst – vor, sie hätten in „U.“ gewohnt und der Vater des Klägers sei im Irak wegen dessen Mitgliedschaft in der KDP verhaftet und befragt worden. Mit Urteil vom 18. Juni 2001 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, u.a. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, da ihm über die Figur der Sippenhaft wegen dessen illegaler Ausreise aus dem Irak und der Asylantragstellung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte. In Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung erkannte das Bundesamt mit Ziffer 1 des Bescheids vom 24. August 2001 (Gz. N01) den Kläger als Asylberechtigten an und stellte in Ziffer 2 des Bescheids fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Irak vorlägen. Mit Bescheid vom 27. Februar 2007 (Gz. N02) widerrief das Bundesamt gegenüber dem Kläger u.a. die Anerkennung als Aslyberechtigter vom 24. August 2001 und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Im Laufe des hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klageverfahrens (Az. 21 K 1059/07.A) hob die Beklagte den Bescheid am 27. August 2008 auf. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 5. September 2008 eingestellt. Mit Schreiben vom 11. März 2019 informierte die Kreisverwaltung P. als Ausländerbehörde das Bundesamt, dass der Kläger mit Urteil des Landgerichts L. vom 27. Februar 2015 (Az. N03) wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei und bat um Mitteilung, ob gegen den Kläger ein Aufhebungsverfahren eingeleitet worden sei. Am 3. September 2019 leitete das Bundesamt die Prüfung eines Widerrufsverfahrens ein und hielt in einem Vermerk fest, die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen vor, weil Ausschlusstatbestände gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt AufenthG erfüllt seien. Danach komme ein Widerruf in Betracht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder wegen eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde. Es führte aus, zu Gunsten des Ausländers habe das Strafgericht berücksichtigt, dass der Ausländer sich geständig zur Sache eingelassen habe, dass bei ihm rund 6200 Euro sichergestellt worden seien und er auf die Rückgabe des Geldes zugunsten der Staatskasse verzichtet habe. Das Betäubungsmittelgeschäft sei unter Beobachtung durch die Polizei durchgeführt worden und sämtliche Betäubungsmittel seien nicht in den Verkehr gelangt. Der Ausländer habe sich in dieser Sache bereits rund sieben Monate in Untersuchungshaft befunden, wobei zu berücksichtigen gewesen sei, dass er sich das erste Mal in Haft befunden habe und die Haft für ihn besonders belastend gewesen sei. Das Gericht habe strafschärfend berücksichtigt, dass es sich um eine sehr große Menge an Amphetamin gehandelt habe und die Schwelle zur nicht geringen Menge Betäubungsmittel um das ca. 646fache überschritten worden sei. Außerdem sei der Ausländer in den Niederlanden bereits wegen Drogenhandels zu einer geringfügigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die rechtskräftige Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe führe zwar nicht automatisch zum Ausschluss von Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr müssten darüber hinaus im Einzelfall auch schwerwiegende Gründe für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr vorliegen. Dies erfordere eine Prognose, dass der Ausländer seine die Sicherheit der Allgemeinheit gefährdende Betätigung in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen werde. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft drohe, seien die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftaten, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles sei im Fall des Klägers eine konkret drohende Wiederholungsgefahr für Straftaten vergleichbarer Schwere zu bejahen. Dabei sei zunächst die der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft seien. Dies gelte im besonderen Maße für schwere Drogen- und Raubdelikte, die regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden seien und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdeten. Darüber hinaus werde das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auf das vom Ausländer dargestellte, an einem möglichen Gewinn orientierten Vorgehen gestützt, welches seine Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit anderer und damit die Gefährlichkeit des Ausländers verdeutliche. Die durch dieses Gewinnstreben gezeigte kriminelle Energie und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts rechtfertigten für sich bereits die Annahme, dass bei dem Ausländer von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Mit Schreiben vom 19. September 2019 hörte das Bundesamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Asylanerkennung an und teilte ferner die Absicht mit, über die Gewährung des subsidiären Schutzes sowie über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG abschlägig zu entscheiden. Der Kläger ließ unter unter dem 7. Oktober 2019 anwaltlich mitteilen, es gäbe für die Annahme des Bundesamts zum Vorliegen einer Wiederholungsgefahr keinerlei Anhaltspunkte. Er sei schon im Justizvollzug positiv in Erscheinung getreten, habe sich in der JVA integriert, sei aus dieser frühzeitig entlassen worden und von der Haft nachhaltig beeindruckt. Außerdem bestehe keine Suchtproblematik. Ein künftiges Auffälligwerden im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität sei daher „eher unwahrscheinlich“. Der Kläger sei keine Gefahr für die Allgemeinheit. Es bestehe überdies ein Abschiebungshindernis. Es bestünden keinerlei familiären Bindungen in den Irak. Er lebe mit seiner Ehefrau, die er nach muslimischen Recht geheiratet habe, in häuslicher Gemeinschaft mit zwei minderjährigen Kindern und sei Vater eines weiteren Sohnes, der jedoch bei der Kindesmutter wohne. Mit Bescheid vom 15. Juli 2020 (Az. N04) widerrief das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter im Bescheid vom 24. August 2001 (Ziffer 1) sowie die im vorgenannten Bescheid getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen (Ziffer 2). Es erkannte dem Kläger nicht die Flüchtlingseigenschaft zu (Ziffer 3), gewährte ihm nicht den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 4) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 5). Zur Begründung führte es insbesondere aus, Ziffer 1 und 2 des Bescheids beruhten auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Norm finde auch auf die entsprechende Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG Anwendung. Die Anerkennungsvoraussetzungen lägen nicht mehr vor, weil die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands des § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt AufenthG erfüllt seien. Im Bescheid begründete das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen wie im Vermerk vom 3. September 2019. Gegen den am 4. August 2020 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid vom 15. Juli 2020 hat der Kläger am 20. August 2020 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat sei eine Ausnahmesituation gewesen, die nicht auf eine künftige Gefährdung schließen lasse. Der Kläger habe sich mit seinen Taten auseinandergesetzt und eine positive Sozialprognose. Er sei Geschäftsführer einer Reinigungsfirma und bestreite damit seinen Lebensunterhalt. Er habe weder Anlass noch Interesse daran, erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2020 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2020 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zu gewähren, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2020 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Überdies führt sie aus, der darin ausgesprochene Widerruf finde nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein seine Rechtsgrundlage ebenfalls in § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 AsylG. Das Gericht hat den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Kläger befragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Strafakten, der Ausländerakte sowie auf die beigezogene Gerichtsakte 18 K 10022/97.A ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber mit dem Hauptantrag (dazu 1. und 2.) und den Hilfsanträgen (dazu 3.) jeweils unbegründet. 1. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes, mit der die Beklagte die dem Kläger im Bescheid vom 24. August 2001 erfolgte Anerkennung als Asylberechtigter widerrufen hat, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 1 findet ihre Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 AsylG. Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817). Denn im Rahmen der Streitigkeiten nach dem Asylgesetz stellt das Gericht nach § 77 Abs. 1 Alt. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Eine Differenzierung nach der jeweiligen Klageart (etwa Anfechtungs- oder Leistungsklagen) sieht die Vorschrift nicht vor. Auch existieren keine Übergangsvorschriften, nach denen in Aufhebungsverfahren wie dem hier vorliegenden weiterhin auf die alte Rechtslage abzustellen wäre. Durch das vorgenannte Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 sind der Abschnitt 8 des Asylgesetzes und damit die §§ 73 ff. AsylG, die u.a. das Aufhebungsverfahren regeln, neu gefasst wurden. Im Rahmen der Neufassung hat der Gesetzgeber u.a. § 72 an das Unionsrecht angepasst, die Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2a AsylG a.F. gestrichen, was Folgeänderungen mit sich brachte, und die §§ 73 bis 73c AsylG a.F. mit dem Ziel der "Neufassung bzw. Neustrukturierung" geändert. Vgl. die Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, S. 46 f. a. Vorstehendes zu Grunde gelegt ist der ausgesprochene Widerruf formell rechtmäßig erfolgt. Insbesondere hat das Bundesamt den Widerruf nach § 73 geprüft, sobald es Kenntnis von den Umständen oder Tatsachen erhalten hat, die einen Widerruf rechtfertigen könnten, § 73b Abs. 1 AsylG. Auch ist dem Kläger gemäß § 73b Abs. 6 Satz 1 AsylG die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf nach dieser Vorschrift schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt worden. Ihm wurde Gelegenheit zu Äußerung eingeräumt. b. Die materiellen Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. aa. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG ist dies insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Regelung, die inhaltlich der Vorgängerfassung (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AsylG) entspricht, ist im Lichte des Art. 11 Abs. 1 lit. e) und f) der Richtlinie 2011/95/EU, Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: QRL), auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 17 (zur Vorgängerfassung: Richtlinie 2004/83/EG). Nach Art. 11 Abs. 1 lit. e) QRL ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes im Sinne der QRL haben die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 2 QRL zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Art. 14 Abs. 2 QRL regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat – unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 QRL alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen – in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. Diese unionsrechtlichen Vorgaben hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 2. März 2010 dahingehend konkretisiert, dass der in Art. 11 Abs. 1 lit. e) QRL angesprochene "Schutz des Landes" sich nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen bezieht. Dazu hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft wegen Veränderungen im Herkunftsland grundsätzlich spiegelbildlich zur Anerkennung verhält. Art. 11 Abs. 1 lit. e) QRL sieht – ebenso wie Art. 1 C Nr. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention – vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund derer sie zuerkannt wurde, weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen. Nach Art. 2 lit. c) QRL ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit befindet und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ändern sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c) QRL deshalb nicht länger als begründet, kann der Betreffende es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen, soweit er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 lit. c) QRL haben muss. Die Umstände, die zur Zuerkennung oder umgekehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führen, stehen sich mithin in symmetrischer Weise gegenüber. Eingehend: BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 18 ff. sowie EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a. – juris Rn. 65 ff. Die vorstehend benannte Symmetrie bringt der Gesetzgeber in der Neufassung des § 73 AsylG nach Abschaffung der Regelüberprüfung und entgegen der Vorgängerfassung auch dadurch zum Ausdruck, dass die Widerrufstatbestände des § 73 Abs. 1, Abs. 2 AsylG nunmehr ausschließlich als gebundene Entscheidungen ausgestaltet sind. Auch wenn sich dies der Gesetzesbegründung nicht entnehmen lässt, bildet der nationale Gesetzgeber in der Sache nunmehr zugleich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 23. Mai 2019, EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 – [ECLI:EU:C:2019:448] Rn. 53 ff., 58., die zur Rücknahme des subsidiären Schutzstatus ergangen ist, ab und übertragt die, die Qualifikationsrichtlinie und damit den internationalen Schutz (vgl. Art. 2 lit. a) QRL) betreffenden Maßstäbe, zugleich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den hier streitgegenständlichen Widerruf der erfolgten Anerkennung als Asylberechtigter nach § 16a GG. Die Entscheidung des Bundesamts steht, wie dargestellt, nicht im Ermessen des Bundesamts. Bei der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Entscheidung hat das Gericht den Bescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und daher sämtliche und damit auch von der Behörde nicht angeführte Aufhebungsgründe in die Prüfung einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2015 – 1 C 2.15 – juris Rn. 14 und vom 31. Januar 2013 – 10 C 17.12 – juris Rn. Rn. 9, jeweils zum Widerruf. bb. Damit die Furcht des Anerkannten vor Verfolgung nicht länger als begründet im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG angesehen werden kann, muss die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend sein. Letzteres bedeutet, dass die Faktoren, die die Furcht vor Verfolgung begründet und zur Anerkennung geführt haben, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 19 m.N. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. In der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Anerkennung und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sachlage muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 20. Hierfür reicht es nicht aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitig keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) besteht. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt vielmehr, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d.h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 24. cc. Dies zugrunde gelegt war die Asylanerkennung des Klägers zu widerrufen. Denn die Gründe, die zu seiner Anerkennung geführt haben, sind weggefallen. Die Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 24. August 2001 beruhte auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Juni 2001. Mit diesem verpflichtete es die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, da ihm über die Figur der Sippenhaft wegen dessen illegaler Ausreise aus dem Irak und der Asylantragstellung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte. Maßgebend hierfür sei die Regentschaft der Baath-Regierung unter Führung von Saddam Hussein, die das Gericht im Urteil als „totalitären Charakter des irakischen politischen Systems“ bezeichnete. Die Verfolgungsprognose des Klägers hat sich jedoch bei einem Vergleich des Zeitpunkts der Anerkennung mit dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erheblich, nicht nur vorrübergehend sowie nachhaltig positiv verändert. Denn bereits seit der Militäraktion der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs im Irak, die zur Besetzung des Iraks führte, in der die irakische Armee geschlagen wurde, bei der im April 2003 Bagdad fiel und in der Folgezeit das Regime von Saddam Hussein, der verhaftet und zum Tode verurteilt wurde, unterging und es zu einem politischen Wandel kam, kann eine drohende politische Verfolgung des Klägers in dessen Heimatregion, wie im Übrigen im gesamten Irak, wegen einer vor bald 26 Jahren erfolgten Ausreise und Asylantragstellung der Bundesrepublik Deutschland nicht länger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Dies ist in der Rechtsprechung lange anerkannt, vgl. nur etwa OVG Münster, Urteile vom 14. August 2003 – 20 A 430/02.A – juris und vom 17. Mai 2004 – 20 A 1810/02.A – juris; VGH München, Urteil vom 30. Mai 2005 – 23 B 05.30189 –, juris; OVG Schleswig – Beschluss vom 28. Oktober 2003 – 1 LB 41/03 – juris, und gilt auch hier unabhängig davon, ob man den Kläger als vorverfolgt ausgereist ansieht oder nicht. Der Ausschlussgrund des § 73 Abs. 3 AsylG, vgl. hierzu Fleuß, in BeckOK-AuslR, AsylG, 36. Ed. 1.1.2023, § 73 Rn. 130 ff., für den dem Ausländer weitgehend die Darlegungslast obliegt, liegt ersichtlich nicht vor. Die Vorschrift schützt insbesondere nicht gegen allgemeine Gefahren im Herkunftsstaat oder vor dem nicht verfolgungsbedingten Verlust des familiären, sozialen, ethnischen, kulturellen oder ökonomischen Umfelds. § 73 Abs. 3 AsylG trägt vielmehr der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. Die Signatarstaaten hatten bei der Schaffung des zugrunde liegenden Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK das Schicksal jüdischer Flüchtlinge aus dem nationalsozialistischen Deutschland vor Augen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 – 1 C 21.04 – juris Rn. 37 zu § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Entsprechendes hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch für das Gericht nicht ersichtlich. Der Widerruf ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger aus sonstigen Gründen als Asylberechtigter anzuerkennen wäre. Soweit der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf im Irak bestehende Probleme – etwa Kämpfe zwischen Kurden und Arabern, territoriale Streitigkeiten, Einfluss iranischer Milizen, Demonstrationen und Kämpfe zwischen Sunniten und Shiiten – in vergleichbarer Pauschalität verwies, ist weder für das Gericht ersichtlich noch im Ansatz belastbar vorgetragen, dass dem Kläger aus den vorgenannten Gründen bei seiner Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohen könnte. dd. Mit Blick auf das Vorliegen dieses Widerrufstatbestands kommt es darauf, ob der Kläger, wie das Bundesamt meint, gemäß § 60 Abs. 8 AufenthG von der Anerkennung nach § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG ausgeschlossen ist, nicht mehr an. 2. Auch Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig. Sie findet aus den vorgenannten Gründen ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 73 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 AsylG. § 73 Abs. 1 AsylG regelt über den Wortlaut der Norm hinaus auch den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. Vgl. Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 73 AsylG, Rn. 1 m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 5 K 1031/22.TR; VG Saarland, Urteil vom 8. November 2022 – 6 K 1377/20; VG Würzburg, Urteil vom 12. September 2022 – W 8 K 22.30325 – juris Rn. 64. § 51 AuslG in der bei Erlass des Bescheids vom 24. August 2001 gültigen Fassung bestimmte, dass ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Er entspricht damit inhaltlich in Teilen dem heutigen § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Auch insoweit liegen die Voraussetzungen der damals getroffenen Feststellung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor. Der Kläger hat insoweit weder ein relevantes Fluchtschicksal vorgetragen noch ist ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen eines der heute § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Konventionsmerkmale drohte. 3. Auch die Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (a.) noch einen Anspruch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus (b.) noch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irak (c.). a. Der erste Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Die Kläger hat aus den unter 2. genannten Gründen keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. b. Auch der zweite Hilfsantrag hat keinen Erfolg, Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Aufgrund der in seiner Heimatprovinz Ninive, in der der Ort U. liegt, vorherrschenden Bedingungen, Umständen und Entwicklungen, droht ihm in Ninive insbesondere kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG, insbesondere keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Vgl. hierzu zuletzt OVG Münster, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A – juris Rn. 126 ff., mit eingehender Begründung zur Sicherheitslage und humanitären Situation in Ninive (Rn. 142 ff.). Den auch unter Berücksichtigung seit der Entscheidung eingetretener Umstände weiter zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts schließt sich das Gericht an. Losgelöst davon könnte der Kläger als Kurde in der Autonomen Region Kurdistan Schutz vor einem in der Heimatprovinz (etwaig) drohenden ernsthaften Schaden finden, § 4 Abs. 3, § 3e AsylG. c. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irak festzustellen. aa. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Irak liegt nicht vor. Gemäß dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Bei der Auslegung dieser Norm ist - wie auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG - auf die Rechtsprechung des EGMR zurückzugreifen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 6 m.w.N., auch zur Rechtsprechung des EGMR. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dabei sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07 – Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich – Rn. 212 und 216; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 und 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 6. Nach diesen Maßstäben besteht für den Kläger nicht die Gefahr, in Ninive als Zielort der Abschiebung, vgl. nun OVG Münster, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A – juris Rn. 210 ff., einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Vgl. nochmals OVG Münster, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A – Rn. 142 ff., 210 ff., 240 ff. Selbst wenn man das anders sähe, hätte der Kläger als Kurde die Möglichkeit, in die Autonome Region Kurdistan zurückzukehren und wäre dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Vgl. zur humanitären Situation in der AKR: OVG Münster, Urteile vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A – juris, Rn. 79 ff., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A – juris Rn. 391 ff., und vom 12. Oktober 2021 – 9 A 549/18.A – juris Rn. 174 ff. Bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris, wäre im Rahmen der anzustellenden Rückkehrprognose davon auszugehen, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Kernfamilie – seiner Ehefrau und den drei im Haushalt lebenden Kindern – in den Irak zurückkehren würde. Im vorliegenden Fall rechtfertigen die Umstände des Einzelfalls kein hiervon abweichendes Ergebnis. Für den Kläger und die vorgenannten Familienmitglieder besteht nicht die Gefahr, in der klägerischen Herkunftsregion – oder hilfsweise in der Autonomen Region Kurdistan – in der einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Es ist davon auszugehen, dass es dem Kläger gelingen würde, dort einer Arbeit nachzugehen und das Existenzminimum der Familie dort zu sichern. Vgl. zu den tatsächlichen Verhältnissen in Ninive bzw. im Irak: OVG Münster, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A – juris Rn. 241 ff. m.N. Der Kläger ist der kurdischen Sprache mächtig. Er verfügt über eine Schulbildung, Unternehmergeist und ist gesund, jung und arbeitsfähig. In der Bundesrepublik Deutschland ist ihm trotz eines langen Gefängnisaufenthalts der Schritt in die Selbstständigkeit mittels Unternehmensgründung gelungen. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung beschäftigt er mittlerweile 13 Mitarbeiter und lebt in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Unternehmen läuft nach seinen Angaben ebenfalls gut. Es ist daher und auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger nicht gelänge, auch in Ninive oder in den größeren Städten Kurdistans wirtschaftlich Fuß zu fassen. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Kläger den Irak bereits im Jahr 1997 verlassen und nach eigenen Angaben seitdem auch nicht mehr bereist hat. Unerheblich ist ebenfalls, ob der Kläger über Ersparnisse verfügt, wovon wegen seiner erfolgreichen wirtschaftlichen Betätigung jedoch auszugehen sein dürfte. Im Rahmen der Sicherung des Existenzminimums der Kernfamilie könnte der Kläger auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – juris mit Anmerk. Berlit, jurisPR-BVerwG 18/2022 Anm. 1; OVG Münster, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A – juris Rn. 132 f., zurückgreifen und für die Übergangszeit im Fall einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms, Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG), Government Assisted Repatriation Programme (GARP), sowie Hilfen aus einem Reintegrationsprogramm in Anspruch nehmen. Losgelöst von den vorstehenden Ausführungen hätte die Kernfamilie jedenfalls die Möglichkeit, in eins der Flüchtlingscamps in den Regionen Erbil oder Sulaimaniyya in Kurdistan zurückkehren, in die sie zugangsberechtigt wäre, dort Nahrung erhielte und Obdach fände. Eingehend OVG Lüneburg, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 – juris Rn. 197 m.N.; VG Hannover, Urteil vom 21. November 2022 – 12 A 1928/18 – juris Rn. 61. Die in den vorgenannten Camps vorherrschenden Lebensbedingungen, eingehend: IRAQ, IDP Camp Profiling Round XVI, June – August 2022, S. 13-24, S. 70-85 genügen den Anforderungen des Art. 3 EMRK, erst recht gölte dies für Camps in der Provinz Dohuk, IRAQ, IDP Camp Profiling Round XVI, June – August 2022, S. 25 ff., Eingehend OVG Lüneburg, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 – juris Rn. 194 ff. zu denen der Kläger ohne Bürgen jedenfalls möglicherweise Zugang hätte. Nichts andere gölte im Übrigen, sollte in die Rückkehrprognose auch das Kind, dessen Vaterschaft er anerkannt hat, welches aber nicht bei ihm im Haushalt lebt, einzustellen sein. bb. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.