Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai 2018 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben und ausweislich einer 2021 in Deutschland ausgestellten Geburtsurkunde 1997 in der somalischen Region Shabeellaha Hoose geboren und somalischer Staatsbürger. 2015 bis 2017 betrieb er ohne Erfolg ein Asylverfahren in der Schweiz. Nach den im dortigen Ablehnungsentscheid vom 3. August 2017 niedergelegten Feststellungen, erschien sowohl die somalische Staatsangehörigkeit als auch das vorgetragene Verfolgungsgeschehen unglaubhaft. Der Kläger stellte am 13. September 2017 auch in Deutschland einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung am selben Tag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) gab er an, Somalia im Alter von drei Jahren verlassen und dann bis zu seiner Flucht in Äthiopien gelebt zu haben. Neue Gründe oder Beweismittel im Vergleich zu den in der Schweiz vorgebrachten, gebe es nicht. Mit Bescheid vom 27. September 2017 stellte das Bundesamt das Verfahren wegen Nichtbetreibens ein. Nach entsprechendem Wiederaufnahmeantrag wurde dieser Bescheid aufgehoben und das Verfahren fortgeführt. Bei seiner Anhörung am 26. Februar 2018 erklärte der Kläger, dem Clan der Gabooye anzugehören, 14 Jahre in der Somali-Region Äthiopiens gelebt zu haben und das Land im Zusammenhang mit einer von den Eltern seiner Braut unerwünschten Heirat verlassen zu haben. Familienangehörige in Somalia gebe es nach der Ermordung seines Onkels nicht mehr, sein Vater sei in Äthiopien im Gefängnis gestorben, das Schicksal seiner Mutter sei unklar. Seine Familie habe vormals Geschirr und Messer hergestellt und verkauft. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst vor der Al-Shabaab und vor Diskriminierung wegen seiner Clan-Zugehörigkeit; außerdem habe er keine Ahnung, wo er dort hingehen solle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anhörungsniederschrift in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und – gemäß § 77 Abs. 3 AsylG – auf die entsprechende Darstellung im angefochtenen Bundesamtsbescheid. Das Bundesamt entschied mit Bescheid vom 29. Mai 2018 über den Asylantrag des Klägers: Es lehnte den Antrag nach § 71a AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Somalia an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate nach einer Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung verwies das Bundesamt auf das erfolglos abgeschlossene Verfahren in der Schweiz; die Voraussetzungen des § 51 VwVfG lägen nicht vor. Eine Rückkehr in die Region Lower Shabelle sei zumutbar. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde am 9. Juni 2018 abgesandt und ging den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Juni 2018 zu. Der Kläger hat am 12. Juni 2018 Klage erhoben, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides, hilfsweise Verpflichtung zur Durchführung des Asylverfahrens und Zuerkennung entsprechenden Schutzes. Zugleich hat er – im Ergebnis erfolgreich – um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung nachgesucht. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, eine Rückkehr nach Somalia sei für ihn lebensgefährlich und unzumutbar. Nachdem der Kläger die Klage am 9. August 2018 im Übrigen zurückgenommen hat, beantragt er noch, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegt, hilfsweise Ziffern 3 und 4 des Bescheides aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter der Beklagten nicht erschienen ist, informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des zugehörigen Eilverfahrens 8 L 1347/18.A nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen konnte das Gericht trotz Abwesenheit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden. Denn die Beklagte war auf diese Möglichkeit bei der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß hingewiesen worden. Die Klage ist, jedenfalls nachdem das Verfahren hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Asylantrags abgeschlossen war, in der zur Entscheidung gestellten Form (unstreitig) zulässig. Die Klage ist mit dem (noch im Streit stehenden) Hauptantrag begründet, so dass keine Entscheidung mehr über den Hilfsantrag zu ergehen hatte. Der Bescheid des Bundesamts vom 29. Mai 2018 ist in Bezug auf die streitigen in Ziffern 2 bis 4 getroffenen Regelungen rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias. Hierbei folgt der klägerische Anspruch auf Prüfung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Somalias unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Klägers schon daraus, dass das Bundesamt ihm die Abschiebung nach dort angedroht hat. Denn einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hat der Ausländer hinsichtlich derjenigen Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, eine nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 25, m. w. N; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris, Rn. 27. Bei der Prüfung ist der Kläger nicht zunächst auf die Erfordernisse des § 51 VwVfG zu verweisen. Unabhängig davon, ob vorliegend aufgrund des in der Schweiz geführten Verfahrens eine Ablehnung als unzulässiger Zweitantrag in Betracht kam, vgl. dazu OVG Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2022 – 4 L 110/21.Z –, juris, Rn. 12 ff., m. w. N., liegt hier kein Fall von § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG, sondern einer nach § 31 Abs. 1 AsylG vor, vgl. dazu auch VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18. November 2020 – 1 A 5933/18 –, juris, Rn. 29. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 –, juris, Rn. 9. Es liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 – 43611/11 (F.G. gegen Schweden) –, Rn. 110 m. w. N., und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, NVwZ 2012, 681, Rn. 212. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können in äußerst extremen Fällen zum einen eine allgemeine Situation der Gewalt, ein besonderes Merkmal des Betroffenen oder eine Verbindung von beiden und zum anderen schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 38, m. w. N. Hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen sind die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährdet, wenn der Schutzsuchende seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 65. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 25. Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf. Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, juris, Rn. 27. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26 m. w. N. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 28. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 16 ff., 27. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 21, 25. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 –, juris, Rn. 18 ff. Nach diesen Maßgaben greift zugunsten des Klägers ein nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG, weil ihm in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung im vorgenannten Sinne droht. Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die Lage in Süd- und Zentralsomalia – insbesondere in Mogadischu, als dem Ort, an dem eine Abschiebung voraussichtlich enden würde – wie folgt dar: Die stärkste Dürreperiode seit über 40 Jahren mit drohender Hungernot, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zu einem Land mit hohen humanitären Nöten – die Hälfte der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 15. Mai 2023 (Stand: April 2023), S. 4; vgl. auch BAMF, Briefing Notes vom 27. März 2023, S. 10, mit dem Hinweis auf eine UN-Studie, nach der es im Jahr 2022 schätzungsweise 43.000 zusätzliche Todesfälle im Vergleich zu den Dürren 2017 und 2018 gegeben haben soll. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient traditionell als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen. Die Ausmaße der historischen Dürre sowie der anhaltende Konflikt mit al-Shabaab verschärfen dieses Problem. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 15. Mai 2023 (Stand: April 2023), S. 22 f. Derzeit kommen die Auswirkungen dramatischer Überschwemmungen hinzu, von denen über 1,5 Millionen Menschen betroffen sind. Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 4. Dezember 2023. Im Bereich Mogadischu wird für Oktober 2023 bis Mai 2024 ein IPC-Level von 2, im Siedlungsbereich binnenvertriebener Bevölkerung von bis zu 3 angegeben. Vgl. https://fews.net/east-africa/somalia (Abruf vom 28. Februar 2024). Menschenrechtsorganisationen heben die prekäre Situation von Rückkehrern in Somalia hervor. Es bestehe die Gefahr, dass sie in Lagern für Binnenvertriebene endeten. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 15. Mai 2023 (Stand: April 2023), S. 22 f. In den sog. IDP (Internally Displaced People) -Lagern herrschen extrem harte Bedingungen, vgl. The Danish Immigration Service: South and Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, July 2020, S. 32, wobei die Zustände unterschiedlich sind. Während die neueren meist absolut rudimentär sind, verfügen ältere Lager üblicherweise über grundlegende Sanitär-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 220 f. Ausweislich einer UNHCR-Studie gaben 22% der unterstützten und 38% der nicht unterstützten vom UNHCR befragten 2.900 Rückkehrhaushalte an, in einem IDP-Lager zu wohnen. Vgl. UNHCR, Post Refugee Return Monitoring Snapshot, Februar 2022, Seite 5 und BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 261. Der Arbeitsmarkt ist maßgeblich in verwandtschaftlichen Netzwerken organisiert. Selbst in Orten unter staatlicher Kontrolle, wie Mogadischu, Kismayo oder Baidoa können sich Rückkehrer nicht auf staatliche Dienstleistung verlassen. Von zentraler Bedeutung bei der Rückkehr ist das Vorhandensein familiärer Netzwerke und inwieweit diese auch während der Zeit im Ausland gepflegt bzw. deren Mitglieder in Somalia unterstützt worden sind. Auch hierbei spielt die Dominanz bestimmter Abstammungsgruppen eine Rolle. So kann sich ein Angehöriger eines dominanten Clans auf mehr Unterstützung verlassen, als Menschen, die Minoritäten oder vor Ort schwachen Gruppen angehören. Vgl. Accord, Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, vom 15. Mai 2023, S. 4 f. Aus Mogadischu wird berichtet, dass dort für ungelernte Arbeitskräfte Jobs zur Verfügung stehen. Oft werden derartige Jobs aber von Arbeitgebern an eigene Verwandte vergeben. Es gibt aber auch Websites zur Arbeitsvermittlung. Frauen ohne Ausbildung übernehmen üblicherweise Aufgaben im Haushalt. Frauen ohne Kontakte in Mogadischu müssen oft die am schlechtesten bezahlten Jobs annehmen – etwa als Wäscherin oder Reinigungskraft. Gesucht werden in Mogadischu Fachkräfte in den Bereichen Medizin, Hotellerie, Wirtschaft und IT. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 229. EUAA sieht Mogadischu als Ziel internen Schutzes in Ausnahmefällen, in denen junge arbeitsfähige Männer oder kinderlose Paare ohne weitere Vulnerabilitäten zu Mehrheitsclans gehören und die nach Ausbildung und Arbeitserfahrung einen Hintergrund haben, der ihnen den Zugang zu Arbeit erleichtert oder über ein Netzwerk an Unterstützern verfügen, das ihren Basisunterhalt sicherstellt. Für alleinstehende junge Männer sei es besonders schwierig Wohnraum anzumieten. Vgl. EUAA, Country Guidance: Somalia, August 2023, S. 57 und 222 f. Auch der UNHCR hält Mogadischu für alleinstehende Männer und erwerbsfähige Ehepaare als Ort internen Schutzes unter dem Gesichtspunkt sozio-ökonomischer Bedingungen unter ähnlichen Voraussetzungen für zumutbar. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing, Somalia, September 2022, S. 129 ff. Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Ca. 95 % der Berufstätigen arbeiten im informellen Sektor. In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab. Das Unternehmertum spielt in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen. Zwei Drittel der aktiven Erwerbsbevölkerung sind Selbständige. Einerseits wird berichtet, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und zurückkehrende Flüchtlinge in Süd-/Zentralsomalia limitiert sind. So berichten etwa Personen, die aus Kenia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. Andererseits wird ebenso berichtet, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen, etwa wegen besserer Sprachkenntnisse. Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle. Gerade, um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans angewiesen. Dementsprechend schwer tun sich Binnenflüchtlinge, wenn sie vor Ort über kein Netzwerk verfügen. Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen. Der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit wird oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen oder Schuhputzen eine Arbeit. Viele Menschen leben vom Kleinhandel oder von ihrer Arbeit in Restaurants oder Teehäusern. Allerdings ist eine Arbeit in der Gastwirtschaft mit niedrigem Ansehen verbunden. Die Mehrheitsbevölkerung ist derartigen Tätigkeiten sowie jenen auf Baustellen äußerst abgeneigt. Dort finden sich marginalisierte Gruppen, z. B. Binnenflüchtlinge, die oft auch als Tagelöhner arbeiten. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen; die Städte werden wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Daneben gibt es humanitäre Hilfe, aber damit sind die Menschen nicht ausreichend versorgt. Vgl. zusammenfassend Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 45. Nach einer Experteneinschätzung aus dem Jahr 2021 würden Rückkehrende, die in Mogadischu überhaupt niemanden kennen und im Verwandtschaftsgefüge niemanden mobilisieren können, wahrscheinlich in ein IDP-Camp gehen und dort in irgendeiner Form vermutlich Hilfe bekommen. Menschen, die gar keine Mittel haben, würden irgendwo Mitleid finden, vielleicht auch in einer Moschee. Wegen der Lebensumstände in einem IDP-Camp in Mogadischu würden sie vermutlich nicht dort bleiben, sondern versuchen so schnell wie möglich irgendwohin zu gehen, wo ein Familienmitglied ist. Dass es gar keine Familie gebe, sei sehr unwahrscheinlich. Vgl. Bakonyi, in: ACCORD, Somalia vom 31.05.2021, S. 37. Ausgehend davon besteht für den Kläger die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen. Denn der Kläger wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner im Verfahren glaubhaft dargelegten Zugehörigkeit zu einem Minderheitsclan in Verbindung mit dem Fehlen verwertbarer Kenntnisse über und jeglicher Kontakte nach Somalia sich bei einem Aufenthalt in Mogadischu oder im übrigen Somalia unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 30. November 2023 – 4 B 8/22 –, juris, Rn. 45 ff.; vgl. andererseits Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 53 ff. (Kläger auf einem Auge blind); VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – 5 K 1035/18.A –, juris, Rn. 41 ff. (Kläger Angehöriger eines Minderheitenclans); vgl. ferner Bay. VGH, Urteil vom 12. Februar 2020 – 23 B 18.30809 –, juris, Rn. 61 (Hawiye); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Dezember 2021 – 13 S 3196/19 –, juris, Rn. 59 ff. Für die erste Zeit in Mogadischu kann der Kläger auf Übergangshilfen zurückgreifen. Im Rahmen des REAG/GARP-Programms besteht für den Kläger bei einer freiwilligen Ausreise die Möglichkeit neben der Übernahme von Transportkosten Reisebeihilfen in Höhe von 50 € zu bekommen. Weiter können u. a. volljährige somalische Staatsangehörige ggf. eine erste Starthilfe in Höhe von 1.000 € unmittelbar vor der Ausreise erhalten. Darüber hinaus ist eine Medikamentenmitgabe für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach der Ausreise möglich, um die gesundheitliche Anschlussversorgung bzw. den Zugang zum örtlichen Gesundheitssystem im Zielland sicherstellen, zudem ist eine Kostenübernahme notwendiger medizinischer Hilfsmittel von bis zu 200 € möglich. Zusätzlich kann der Kläger ggf. Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm JRS (Joint Reintegration Services) erhalten. Nach diesem Programm ist eine Unterstützung sowohl für freiwillig Rückkehrende als auch für rückgeführte Personen möglich. Die Leistungen werden grundsätzlich als Sachleistungen gewährt und enthalten eine Kurzzeit-Unterstützung (bis zu drei Tage nach der Ankunft) und eine Langzeit-Unterstützung (bis zu 12 Monate nach der Ausreise). Zur Kurzzeit-Unterstützung gehören die Flughafenabholung, Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung und medizinischer Zusatzbedarf. Die Langzeit-Unterstützung umfasst u. a. eine Wohnungsunterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes und rechtliche Beratung und administrative Unterstützung. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an 2.000 € bei freiwilliger Rückkehr und 1.000 € bei einer rückgeführten Person. Angesichts eines durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens von 875 US-Dollar und des Umstands, dass 70 % der Bevölkerung mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen muss, genügt die Starthilfe von 1.000 € auch unter Berücksichtigung höherer Kosten in der Anfangsphase und einem eventuell höheren Preisniveau in Mogadischu im Vergleich zum gesamten Land zur Finanzierung der grundlegenden Bedürfnisse in Mogadischu in den ersten Monaten. Vgl. zum Vorstehenden Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 54 f., sowie VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – 5 K 1035/18.A –, juris, Rn. 45, m. w. N.; vgl. ferner https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ somalia, zuletzt abgerufen am 28.02.2023. Dafür sprechen auch die bekannten monatlichen Durchschnittseinkommen in Mogadischu, (jeweils in US-Dollar): Hausbedienstete 150, Zimmermädchen im Hotel 180, Fliesenleger 200, Bauarbeiter/Lehrer/Automechaniker 250, Kellner/Koch 300, Polizist/Soldat/Taxifahrer 350, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 231, und Berichte über die Lebenshaltungskosten dort. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 236 f.: einerseits z. B. Lehrer mit Familie in Mogadischu mit einem Verdienst von monatlich 100-120 US-Dollar; andererseits Lebensunterhaltungskosten mindestens 200 US-Dollar monatlich. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass es dem Kläger in der Zeit, in der er von den vorstehenden Leistungen profitieren kann, auch unter Berücksichtigung der Sachleistungen aus dem JRS-Programm, gleichwohl nicht gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenz, die der Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse genügt, aufzubauen und in Somalia in einer Weise auch sozial Fuß zu fassen, die die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Existenzgefährdung ausschließt. Dies ergibt sich im Fall des Klägers aus einem Bündel an besonderen Umständen, die bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung die Prognose tragen, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er in Somalia über kein soziales Netzwerk verfügt, das ihm ermöglichen könnte, sein Existenzminimum auf niedrigstem Niveau zu sichern. Er kann insbesondere keine Unterstützung durch seinen Clan erwarten, weil er glaubhaft gemacht hat, der Minderheitengruppe Madhibaan (Gabooye) anzugehören. Angehörige dieser Gruppe leben oftmals unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Diese strukturelle Diskriminierung ist empirisch nachgewiesen und führt unter anderem zu einer schlechteren Versorgung der Minderheitengruppe mit humanitärer Hilfe. Vgl. dazu, m. w. N., OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 30. November 2023 – 4 B 8/22 –, juris, Rn. 57. Der Kläger besitzt auch keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten, die ihm den Einstieg in den Arbeitsmarkt in Somalia erleichtern könnten. Vielmehr kennt er das Land nicht, verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung und keine zusätzlichen Sprachkenntnisse, die ihm bei der Arbeitssuche dienlich sein könnten. Unterstützungsfähige und -bereite Personen im Ausland gibt es nicht. Der Kläger kann nicht auf andere Landesteile Somalias – wie Puntland oder Somaliland - verwiesen werden. Das entscheidende soziale Sicherungsnetz bilden auch dort die erweiterte Familie und der Clan. Vgl. dazu, m. w. N., OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 30. November 2023 – 4 B 8/22 –, juris, Rn. 59. Der Kläger hat aber in keiner Region Somalias Clanverbindungen, familiäre Bindungen oder sonstige nützliche Verbindungen. Die Ziffern 3 und 4 des Bescheids sind in der Folge aufzuheben. Denn mit der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots ist für die auf § 71a Abs. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 AsylG beruhende Abschiebungsandrohung und für die Festlegung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG die Grundlage entfallen. Diese Folgeentscheidungen sind auf die vom Kläger insoweit erhobene Anfechtungsklage aus Klarstellungsgründen aufzuheben. Vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 10. November 2022 – 1 A 1078/17.A –, juris, Rn. 128. Die Kostenentscheidung folgt in Bezug auf den von der Klagerücknahme betroffenen Teil aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Gewichtung der Anteile vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.