Urteil
2 K 3987/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0227.2K3987.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung G01, Flurstücke N01, N02, N03, N04 und N05 in J. (O.-straße 000, 000). Die Grundstücke und die ursprünglich auf ihnen befindlichen Gebäude wurden bis zum Jahr 2013 als Teil des sogenannten V. von Rechtsvorgängern der Kläger landwirtschaftlich genutzt. Im Jahr 2014 erwarben die Kläger die Grundstücke. Auf den Grundstücken befindet sich im nordwestlichen Bereich (Flurstücke N03 und N01) ein ehemaliges landwirtschaftliches Stallgebäude. Für den Ausbau dieses ehemaligen Stallgebäudes zu einer Wohnung mit Pferdestall erteilte der Beklagte den Klägern am 11.06.2015 eine Baugenehmigung. Die genehmigte Wohnnutzfläche für die Wohnung beträgt 301,15 m 2 . Im südlichen Bereich der Grundstücke befindet sich eine nunmehr im ersten Obergeschoss und im Dachgeschoss einer Wohnnutzung zugeführte ehemalige Scheune samt Balkon und Außentreppe mit Dachaufbau. Nördlich davon befindet sich auf dem Flurstück N01 eine ehemalige Remise, deren Obergeschoss zu Wohnraum ausgebaut wurde. An der nördlichen Außenwand der Remise errichteten die Kläger einen weiteren Balkon, der im Zeitpunkt des Ortstermins am 23.02.2024 wieder beseitigt worden war. Östlich der Remise auf dem Flurstück N04 befand sich ein ehemaliges Gartengebäude, das die Kläger beseitigten und neu errichteten. Die Kläger nutzten dieses Gebäude zunächst als Pferdetherapieraum (Aquatraining). Nunmehr wird es als Sattelkammer und Putzplatz für Pferde genutzt. Nordöstlich von dem ehemaligen Gartengebäude besteht auf dem Flurstück N05 ein umzäunter rechteckiger Reitplatz. Zwischen der Remise und dem als Sattelkammer genutzten Gebäude liegt zudem ein offenes Stallgebäude. Die umliegenden Flurstücke westlich und nördlich der klägerischen Grundstücke werden landwirtschaftlich genutzt. Die Flurstücke N06 und N07 östlich der klägerischen Grundstücke sind ebenfalls Teil der alten Hofstelle V.. Sie sind mit Wohngebäuden („Altenteiler“) bebaut. Südlich der Flurstücke N01, N06 und N07 befindet sich jenseits der O.-straße eine landwirtschaftlich genutzte Hoffläche. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen stellt sowohl die klägerischen Grundstücke als auch die gesamte Umgebung als Flächen für Landwirtschaft dar. Die klägerischen Grundstücke sind darüber hinaus durch ordnungsbehördliche Verordnung des Beklagten vom 31.08.2006 unter Landschaftsschutz gestellt. Gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 1 dieser Verordnung ist dort die Errichtung baulicher Anlagen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind nach Ziff. 1.1 Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB auf und im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit Hofstellen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (1. Spiegelstrich) sowie Nutzungsänderungen innerhalb des Gebäudebestandes (2. Spiegelstrich). Der Beklagte nahm am 13.07.2017 eine Ortsbesichtigung auf den klägerischen Grundstücken vor. Dabei stellte er fest, dass die Kläger den Ausbau und die Nutzungsänderung des Scheunenbodens mit Errichtung einer neuen Außentreppe, die Instandsetzung/Sanierung der Remise sowie den Umbau des ehemaligen Gartenhauses zum Pferdetherapieraum bzw. Sattelkammer ohne entsprechende Genehmigung vorgenommen hatten. Am 13.11.2017 beantragten die Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung des Ausbaus des Scheunenbodens zu Wohnzwecken mit Errichtung einer neuen Außentreppe, zur Instandsetzung/Sanierung der Remise (Außentreppe/Balkon) sowie für die Komplettsanierung des ehemaligen Gartengebäudes. Der Beklagte lehnte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Bescheid vom 04.06.2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen der dem Bestandsschutz dienenden Bestimmung des § 35 Abs. 4 BauGB nicht gegeben seien. Die äußere Gestalt des ursprünglichen Gebäudes der Hofstelle bleibe durch die baulichen Veränderungen (Außentreppe, gegenläufiges Dach sowie Terrasse an der Scheune und Dachterrasse und Außentreppe Remise) nicht gewahrt. Mit dem Ausbau der Scheune sowie der Remise zur Wohnnutzung werde die zulässige Anzahl von drei Wohnungen auf der Hofstelle – unter Berücksichtigung der Wohnung im Altenteiler auf den Flurstücken N06 und N07 - überschritten. Die Kläger erhoben gegen die Ablehnung ihres Bauantrags vor dem erkennenden Gericht Klage (2 K 4715/18). Diese Klage haben sie während des Ortstermins am 04.06.2019 zurückgenommen. Mit Ordnungsverfügungen vom 19.06.2018 (Ziffn. 1-5) forderte der Beklagte die Kläger auf, innerhalb von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung die an der Scheune und Remise errichteten Balkone und Treppen sowie das Gebäude für Pferdeaquatraining zu beseitigen. Die Kläger erhoben gegen die Ordnungsverfügungen vor dem erkennenden Gericht Klage (2 K 4793/18 und 2 K 4795/18). Diese Klagen haben die Kläger am 20.08.2019 zurückgenommen, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugesagt hatte, bis zum 20.08.2020 bzw. bis zum 28.02.2020 die Verfügungen nicht zu vollstrecken, sofern die Kläger bis zu diesen Zeitpunkten bescheidungsfähige Bauanträge vorlegen. Mit Ordnungsverfügungen vom 20.06.2018 untersagte der Beklagte den Klägern die Nutzung der Räume im Obergeschoss der Scheune und der Remise zu Wohnzwecken. Die Kläger erhoben gegen die Nutzungsuntersagungen vor dem erkennenden Gericht Klage (2 K 4734/18 und 2 K 4735/18), die sie am 03.09.2019 zurückgenommen haben. Die Kläger stellten beim Beklagten am 27.02.2020 einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung des Ausbaus des Scheunenbodens zu Wohnzwecken mit Errichtung einer neuen Außentreppe. Die Grundfläche der im Haus O.-straße 000 bestehenden Wohnung bezifferten die Kläger mit 213 m 2 , die Grundfläche der Erweiterung durch den Ausbau des Scheunenbodens bezifferten sie mit 150,58 m 2 . Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 04.09.2020 mit der Begründung ab, dass die äußere Gestalt des ursprünglichen Gebäudes der Hofstelle durch die baulichen Veränderungen nicht gewahrt bleibe und dass mit dem Ausbau der Scheune zur Wohnnutzung die zulässige Anzahl von drei Wohnungen auf der Hofstelle neben den bisher zulässigen überschritten werde. Mit dem alten Wohnhaus, dem mit Genehmigung vom 11.06.2015 zu einem Wohnhaus umgebauten Stall und dem Altenteilerhaus auf den Flurstücken N06 und N07 bestünden bereits 3 Wohnungen. Der Betrieb eines nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes sei zwar von den Klägern angedacht. Es sei aber zweifelhaft, ob die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Falle der Kläger erfüllt seien. Die gegen den ablehnenden Bescheid vom 04.09.2020 gerichtete Klage, mit der die Kläger die Erteilung der unter dem 27.02.2020 beantragten Baugenehmigung begehren (2 K 5547/20), hat das erkennende Gericht mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen. Die Kläger stellten beim Beklagten am 27.02.2020 einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Dieser umfasste die Erteilung einer Genehmigung zur nachträglichen Legalisierung der Kompletterneuerung des vorhandenen Stall-/Gartengebäudes mit Änderung der Dachkonstruktion (Pferdeputz- und -waschplatz) auf dem Flurstück N04. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 04.09.2020 mit der Begründung ab, dass das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei. Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um die Sanierung, sondern die Neuerrichtung eines mit Genehmigung vom 11.06.2015 genehmigten Gartenhauses. Das Vorhaben liege im Außenbereich und sei nur genehmigungsfähig, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Die Kläger betrieben keine Landwirtschaft. Selbst wenn ein privilegierter Betrieb gegeben sei, fehle es an dem Merkmal des „Dienens“. Unter dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs hätte ein vernünftiger Landwirt auf die Errichtung eines Gebäudes als Pferdeputz- und waschplatz verzichtet, weil auf der ehemaligen Hofstelle ausreichend Flächen in bestehenden Gebäuden für diese Nutzung bestanden hätten. Die gegen den ablehnenden Bescheid vom 04.09.2020 gerichtete Klage, mit der die Kläger die Erteilung der unter dem 27.02.2020 beantragten Baugenehmigung begehren (2 K 5557/20), hat das erkennende Gericht mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen. Die Kläger stellten am 18.04.2022 erneut einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Gegenstand des Antrags war laut Antragsformular und dessen Beiblatt der „Ausbau des Scheunenbodens zu Wohnzwecken als Erweiterung der vorhandenen Wohnung mit Errichtung eine Außentreppe zum Hof und Erweiterung der Dachüberstände, Erhöhung der Dachkonstruktion des vorhandenen Pferdestalls, Erneuerung des vorhandenen Stallgebäudes mit Dachkonstruktion sowie die Errichtung eines Balkons“. Dem Antrag beigefügt war ein Lageplan und eine Grundrisszeichnung für die Errichtung eines Reitplatzes auf dem Flurstück N05. Dem Antrag waren ferner Planzeichnungen beigefügt, die den Anbau eines Balkons an dem ehemaligen Scheunengebäude und den Anbau eines weiteren Balkons an der ehemaligen Remise vorsahen. Nach den Angaben in der Baubeschreibung soll die Grundstücksentwässerung durch die vorhandene öffentliche Sammelkanalisation erfolgen. Der Beklagte bat die Kläger unter dem 01.06.2022 unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Fiktionsfolge gem. § 71 Abs. 1 BauO NRW darum, eine Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben, ein Betriebskonzept und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen. Er wies die Kläger darauf hin, dass ihren Bauvorlagen ein Lageplan für einen Reitplatz beigefügt war. Er bat die Kläger für den Fall, dass der Reitplatz Gegenstand des Antrags sein sollte, um Angaben zu seinem Aufbau und zu seinen Kosten sowie um Vorlage eines Systemschnitts. Nach der von den Klägern am 22.06.2022 vorgelegten Betriebsbeschreibung (Beiakte 1 S. 16 ff.) für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben streben die Kläger die Haltung von 18 Reit- und 2 Zuchtpferden an; 14 Pferde sollen davon Pensionspferde sein. Derzeit verfüge der Betrieb über gepachtete Ackerland- und Grünlandflächen von 7 ha und 14 ha. Die Kläger legten am 22.06.2002 weiterhin eine in ihrem Auftrag erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung der Landwirtschaftskammer NRW (LWK NRW) vom 13.05.2022 für eine Pensionspferdehaltung mit 19 Reitpferden ohne Pferdezucht vor (Beiakte 1 S. 22 ff.). Als weitere Neubaumaßnahme wurde in der Wirtschaftlichkeitsberechnung die Errichtung eines Mistplatzes genannt. Der Beklagte bat die LWK NRW unter dem 05.07.2022 um Stellungnahme, ob die von den Klägern geplante Pensionstierhaltung die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfülle. Die LWK NRW teilte in ihrer Stellungnahme vom 13.10.2022 (Beiakte 1 S. 68) mit, dass auf dem Grundstück der Kläger bis zu 20 Groß- und Kleinpferde in 7 Boxen und zwei Laufställen mit Paddocks gehalten werden könnten. Der Betrieb verfüge über ca. 2,87 ha Eigentumsfläche Dauergrünland an der Hofstelle selbst. Die Kläger hätten zudem Dauerpachtverträge über insgesamt 6,6 ha Dauergrünland mit Laufzeiten von 10-12 Jahren mit einer Frau N. und einem Herrn M. vorgelegt. Die von Herrn M. angepachteten Flächen könnten aber nicht bestätigt werden, weil die Pachtverträge keine bzw. unzutreffende Angaben zur Lage und Größe der Flächen enthielten. Sollte der Betrieb den Flächennachweis erbringen, wäre ausreichend Futterfläche (0,35 ha/Pferd) für die geplante Pferdehaltung vorhanden. Das vorgelegte Betriebskonzept belege, dass der Betrieb als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geführt werden solle. Es werde nachgewiesen, dass nachhaltig ein Gewinn von 15.638,00 € erzielt werden könne, der für die Abdeckung der Faktorkosten Arbeit und Kapital ausreiche. Der Kläger zu 1) verfüge über die notwendige Erfahrung für die Führung eines Pferdepensionsbetriebes, da er seit vielen Jahren in U. einen großen Pferdepensionsbetrieb ohne eigene Futterflächen als Gewerbebetrieb führe. Hier arbeiteten sein Sohn und seine Schwiegertochter mit, die in der nächsten Generation die Nebenerwerbslandwirtschaft auf dem streitgegenständlichen Grundstück fortführen sollten. Die landwirtschaftlichen Bestandteile des Bauantrages, also die Umbaumaßnahmen im Pferdestall, die Errichtung eines Betriebsgebäudes anstelle eines Gartenhauses und die Instandsetzung des vorhandenen Reitplatzes seien für einen Pensionspferdebetrieb in dieser Größenordnung unbedingt erforderlich. Unter der Voraussetzung, dass der noch ausstehende Pachtflächennachweis erbracht werde, erfülle der geplante Betrieb die Voraussetzungen von Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB. Nachdem der Beklagte die Kläger zu der von ihm beabsichtigten Ablehnung des Bauantrages angehört hatte, teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger in seiner Stellungnahme vom 17.04.2023 mit, dass der Verpächter M. die Pachtflächen an die Kläger unterverpachtet habe und die Zustimmung des Eigentümers Z. zur Unterverpachtung vorliege. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger legte zudem neu gefasste Pachtverträge mit dem Verpächter M. vor, in denen die angepachteten Flächen konkret bezeichnet wurden (Beiakte 1 S. N02 ff.). Soweit in der Betriebsbeschreibung von 14 und in der Wirtschaftlichkeitsberechnung von angestrebten 19 Pensionspferde die Rede sei, handele es sich bei der Angabe in der Betriebsbeschreibung um einen Tippfehler. Die von den Klägern beauftragte Architektin I. werde eine korrigierte Fassung des Bauantragsformulars übersenden. Wie sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung und den Ausführungen der LWK NRW ergebe, seien auch der Reitplatz und das Mistlager Antragsgegenstand. Die Architektin I. werde auch insoweit zeitnah ein korrigiertes „Beiblatt Bauantragsformular“ übersenden. Der Beklagte lehnte die Erteilung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 20.06.2023 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig sei. Es bestünden weiterhin Zweifel daran, dass es sich um einen privilegierten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb handele. Es sei fraglich, ob der von der LWK NRW testierte nachhaltige Gewinn in Höhe von 15.638,00 € tatsächlich geeignet sei, die wirtschaftliche Existenz der Kläger abzusichern. Im Übrigen erscheine die Qualifikation der Kläger zum Betrieb einer Landwirtschaft fraglich. Die zum Zwecke der Wohnnutzung vorgenommenen Umbaumaßnahmen seien nicht nach § 35 Abs. 4 BauGB zulässig, weil die äußere Gestalt des ursprünglichen Gebäudes nicht gewahrt werde. Ob der Reitplatz und das Mistlager genehmigungsfähig seien, könne offen bleiben, weil die Kläger nicht - wie angekündigt - eine korrigierte Fassung des Bauantragsformulars vorgelegt hätten. Die angekündigte Korrektur der Betriebsbeschreibung hinsichtlich der geplanten Anzahl von 19 Pensionspferden sei ebenfalls nicht eingereicht worden. In der Baubeschreibung sei zudem unzutreffend angegeben, dass das Vorhaben an die öffentliche Sammelkanalisation angeschlossen sei. Tatsächlich bestehe noch eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Kleinkläranlage, die allerdings die beantragte Anzahl der Wohneinheiten nicht berücksichtige. Die Kläger haben am 17.07.2023 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Erteilung der unter dem 18.04.2022 beantragten Baugenehmigung begehrt haben. Sie haben die Klage unter Vorlage eines geänderten Bauantrags und weiterer Unterlagen - u.a. einer geänderten Bau- und Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben – dahingehend geändert, dass sie die Erteilung der beantragten Baugenehmigung in der Gestalt des in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2024 gestellten Bauantrages begehren. Sie meinen, dass ihr Vorhaben bereits als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig sei. Sie weisen darauf hin, dass die verlängerten Dacheindeckungen am ehemaligen Scheunengebäude bereits mit der Baugenehmigung genehmigt worden seien, die ihnen im Jahre 2015 für den Umbau des ehemaligen Schweinestalles erteilt worden sei. Die von ihnen vorgelegte korrigierte Betriebsbeschreibung mit der Angabe von 19 Pensionspferden stimme nunmehr mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung der LWK NRW überein. Ihr Grundstück sei entgegen der Angaben im ursprünglichen Bauantrag nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Es sei eine Kleinkläranlage vorhanden, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis vom 15.06.2015 bestehe. Die verbaute Kleinkläranlage vom Typ Rhebau 4-20 EW könne die Abwässer von bis zu 20 Einwohnerwerten klären. Auf dem V. sollten perspektivisch sechs Erwachsene und ein Kind leben. Der Ausbau des Scheunenbodens zu Wohnzwecken diene ihrem landwirtschaftlichen Betrieb. Eine landwirtschaftliche Nutzung des Bodens zur Lagerung von Heu und Stroh sei nicht möglich, weil die Heuballen wegen ihres Gewichts zwischen 350 kg bis 400 kg und ihrer Größe nicht auf den Heuboden verbracht werden könnten. Sie hätten den Scheunenboden zu Wohnzwecken umgebaut und auf dem Grundstück auch noch weitere Wohnflächen geschaffen, weil ihre Tochter seit ihrem vierten Lebensjahr an Rheuma erkrankt sei. Seitdem sei sie auf pflegerische Unterstützung und – während der Krankheitsschübe – auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Schwerbehinderung ihrer Tochter habe sie veranlasst, den V. zu erwerben und umzubauen. Sie – die Kläger – lebten zur Zeit gemeinsam mit ihrer Tochter in dem zu einer barrierefreien Wohnung umgebauten ehemaligen Schweinstall. Ihre Söhne seien zu ihnen auf den V. gezogen, um sie bei der Pflege ihrer Tochter zu unterstützen und die Pflege im Falle des Ablebens der Kläger gänzlich zu übernehmen. Ihr Sohn K. werde ihren landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb ausweislich der vorgelegten Vereinbarung vom 23.02.2024 nach ihrem Ruhestand übernehmen. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 20.06.2023 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung in der Gestalt des in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2024 gestellten Bauantrages zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er widerspricht der Klageänderung. Er weist darauf hin, dass die für die Kleinkläranlage bestehende wasserrechtliche Erlaubnis für geringere Wohneinheiten ausgelegt sei. Für den Betrieb der Kleinkläranlage sei zu klären, ob wegen der größeren Einleitungsmenge von mehr Wohneinheiten eine neue wasserrechtliche Erlaubnis zu erteilen sei. Bevor die Prüfung nicht abgeschlossen sei und eine ggfls. erforderliche neue wasserrechtliche Erlaubnis nicht erteilt sei, hätten die Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Auch in Bezug auf die nunmehr in den Bauantrag einbezogene Dunglege bestehe weitergehender wasserrechtlicher Klärungsbedarf. Dem stehe nicht entgegen, dass die Dunglege bereits Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.06.2015 gewesen sei. Die Anzahl der gehaltenen 19 Pensionspferde habe sich gegenüber der Genehmigungslage im Jahre 2015 deutlich erhöht. Der geänderte Bauantrag sei auch nach Vorlage der von den Klägern im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen nicht bescheidungsreif. Die Kläger hätten nach wie vor nicht die erforderlichen Angaben zum Aufbau des Reitplatzes gemacht, die für eine Prüfung der Wasserverträglichkeit des Reitplatzaufbaus erforderlich seien. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und der Verfahren 2 K 5547/20 und 2 K 5557/20 sowie der in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag beinhaltet eine Klageänderung, die gem. § 91 VwGO unzulässig ist. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag ist eine Klageänderung. Der Streitgegenstand einer auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage wird bestimmt durch den Inhalt des bei der Baugenehmigungsbehörde eingereichten Bauantrags. Ändert der Bauherr den ursprünglich gestellten Bauantrag während des laufenden Klageverfahrens, bewirkt dies auch eine Änderung des Streitgegenstandes der von ihm erhobenen Verpflichtungsklage, wenn mit dem geänderten Bauantrag ein vom ursprünglichen Bauantrag wesentlich abweichendes Bauvorhaben und damit ein „aliud“ zur Genehmigung gestellt wird. Ein „aliud“ ist anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich beantragten Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich beantragten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, d.h. diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.01.2024 – 10 A 2134/21 -, juris Rn. 8 f.; OVG NRW, Urteil vom 19.06.2020 – 2 A 211/17 -, juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2017 – OVG 10 N 64.13 – juris, Rn. 6. Dies ist hier der Fall. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Bauantrag ändert einen Teil des ursprünglichen Vorhabens, nämlich die Legalisierung des Ausbaus des Scheunenbodens zu Wohnzwecken in Bezug auf die Grundstücksentwässerung in so wesentlicher Hinsicht ab, dass sich die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens insgesamt im Hinblick auf die Gesichertheit der Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB neu stellt. Der ursprüngliche Bauantrag vom 18.04.2022 gab in seiner Baubeschreibung unzutreffend an, dass das Vorhabengrundstück an die vorhandene öffentliche Sammelkanalisation angeschlossen ist. Nach dem in der mündlichen Verhandlung geänderten Bauantrag soll die Grundstücksentwässerung über eine Kleinkläranlage erfolgen, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis vom 15.06.2015 besteht. Diese erlaubt es dem Kläger zu 2), das mittels der Kleinkläranlage gereinigte Schmutzwasser auf dem Flurstück N01 mittels bestehender Untergrundverrieselung in das Grundwasser einzuleiten. Mit der im Vergleich zum ursprünglichen Bauantrag geänderten Grundstücksentwässerung stellt sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens neu. Mit der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis vom 15.06.2015 ist die Entwässerung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens nicht gesichert. Die Erlaubnis vom 15.06.2015 ist für eine geringere angeschlossene Wohnfläche und für weniger Bewohner ausgelegt als das nunmehr zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Die Erlaubnis vom 15.06.2015 beziffert die angeschlossenen Gebäudegrundflächen mit 85 m 2 für Wohngebäude und mit 1.150 m 2 für Wirtschaftsgebäude. Sie lässt damit schon unberücksichtigt, dass der ehemalige Schweinstall, der in den Antragsunterlagen zur wasserrechtlichen Erlaubnis als Wirtschaftsgebäude bezeichnet wird, auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 11.06.2015 auf einer Grundfläche von 209,60 m 2 zu Wohnzwecken genutzt wird und deshalb der Grundfläche der an die Kleinkläranlage angeschlossenen Wohnfläche hätte hinzu gerechnet werden müssen. In Bezug auf die zur erwartende Einleitungsmenge geklärten Schmutzwassers geht die wasserrechtliche Erlaubnis vom 15.06.2015 von 4 Bewohnern aus, die in zwei Haushaltungen auf dem Vorhabengrundstück leben. Die zur Genehmigung gestellte Umnutzung des Scheunenbodens zu Wohnzwecken erweitert die an die Kleinkläranlage angeschlossene Wohngrundfläche um weitere ca. 150 m 2 . Nach Angaben der Kläger sollen mit der Erweiterung der Wohnfläche perspektivisch nicht nur 4, sondern 7 Personen auf Vorhabengrundstück wohnen. Bei dieser Sachlage stellt sich die baurechtlich relevante Frage der gesicherten Erschließung neu. Die vorgreifliche wasserrechtliche Frage, ob für die erweiterte Wohnraumnutzung eine neue wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung erteilt werden kann, hatte sich nach dem ursprünglich gestellten Bauantrag vom 18.04.2022 nicht gestellt, weil die Kläger mit ihm – nicht den Tatsachen entsprechend - angegeben hatten, dass die Grundstücksentwässerung über die tatsächlich nicht vorhandene öffentliche Sammelkanalisation erfolgen soll. Beinhaltet der geänderte Bauantrag somit eine Klageänderung, so ist diese gem. § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig. Der Beklagte hat in die Klageänderung nicht eingewilligt. Das Gericht erachtet die Klageänderung auch nicht für sachdienlich. Bei Zulassung der Klageänderung würde sich der Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens auf unabsehbare Zeit verzögern. Der Beklagte hat sich mit der wasserrechtlichen Zulässigkeit einer größeren Einleitungsmenge gereinigten Schmutzwassers in das Grundwasser, die durch die zur Genehmigung gestellte Wohnraumerweiterung entsteht, bislang nicht befasst. Die Kläger haben erstmals mit ihrem in der mündlichen Verhandlung geänderten Bauantrag darauf hingewiesen, dass die Grundstücksentwässerung mittels der bestehenden Kleinkläranlage erfolgen soll. Sie haben einen Antrag auf Erteilung einer erweiterten wasserrechtlichen Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde bislang nicht gestellt. Solange eine vorgreifliche wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung einer erweiterten Wassermenge nicht vorliegt, können die Kläger die Baugenehmigung für die begehrte Wohnraumerweiterung nicht verlangen. Hinzu kommt, dass auch andere Teile des Vorhabens, die Gegenstand des geänderten Bauantrags sind, trotz der von den Klägern im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht entscheidungsreif sind. Dies gilt zunächst für die in den geänderten Bauantrag als Bestand einbezogene Dunglege. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass für die Dunglege bereits die ihnen erteilte Baugehmigung vom 11.06.2015 besteht, verkennen sie, dass Inhalt der genannten Genehmigung der Umbau des ehemaligen Stallgebäudes zu einem Wohnhaus mit Pferdestall zur privaten Pferdehaltung auf einer Stallfläche von 60,20 m 2 war. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Dunglege stellt sich gegenüber der Baugenehmigung vom 11.06.2015 in wasserrechtlicher Hinsicht neu, weil sich die Anzahl der auf dem Vorhabengelände gehaltenen Pferde bei dem von den Klägern beabsichtigten landwirtschaftlichen Pferdepensionsbetrieb deutlich auf 19 Pensionspferde erhöhen soll. Angesichts dieser größeren Anzahl gehaltener Pferde bedarf es der Klärung, ob die vorhandene Dunglege für die Lagerung der Abgänge von 19 Pferden in wasserrechtlicher Hinsicht ausreichend dimensioniert ist. Mit dieser wasserrechtlichen Frage hat sich der Beklagte bislang nicht befasst, weil die Kläger erst mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Änderungsantrag die Haltung von 19 Pensionspferden und auch die Dunglege zum Gegenstand ihres Bauantrages gemacht haben. Die Klageänderung erweist sich auch deshalb als nicht sachdienlich, weil die Kläger für den erstmals mit ihrem Änderungsantrag vom 27.02.2024 in das förmliche Bauantragsformular einbezogenen Reitplatz keine vollständigen bescheidungsreifen Bauvorlagen vorgelegt haben. Sie haben nicht die § 5 Abs. 1 BauPrüfVO NRW erforderlichen Angaben zum Aufbau des Reitplatzes gemacht, die für eine Prüfung der wasserrechtlichen Unbedenklichkeit des Reitplatzaufbaus erforderlich sind, obwohl sie der Beklagte – für den Fall, dass der Reitplatz Gegenstand ihres Bauantrags sein sollte - bereits mit Schreiben vom 01.06.2022 um Vorlage dieser Angaben gebeten hatte. Erweist sich somit die Klageänderung als unzulässig, ist über das ursprüngliche Klagebegrehren nicht mehr zu befinden, weil die Kläger dieses nicht mehr aufrechterhaben haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwVO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.