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Urteil

8 K 206/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0222.8K206.19A.00
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Tenor

Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben 1983 in M. geboren, äthiopischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Oromo zugehörig. Er ist Vater der P. E. G. und des L. W. G., die 2015 bzw. 2017 in Deutschland geboren worden sind und denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wurde der Kläger am 17. Juni 2014 bei der Regierung von Mittelfranken angehört. Er erklärte, von 1999 bis 2005 einen Soldatenausweis gehabt zu haben, der ihm 2005 von seinem Vorgesetzten entzogen worden sei. Als Soldat habe er 360 Birr monatlich verdient. Sein Heimatland habe er am 20. August 2012 auf dem Landweg Richtung Sudan verlassen. Im September 2012 sei er nach Libyen weitergereist. Dort sei er ins Gefängnis gekommen, aus dem er Ende Januar 2014 habe fliehen können. Für die Schleusung habe er insgesamt 3.400 US-Dollar bezahlt. Wegen der der weiteren Angaben wird auf das bei der Ausländerakte befindliche Anhörungsprotokoll verwiesen. Am 8. Juli 2014 stellte der Kläger einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Das Verfahren wurde zunächst mit durch Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2017 aufgehobenem Bescheid vom 29. März 2017 aufgrund angenommener Rücknahmefiktion eingestellt. Die Beklagte wurde in der Folge nach Untätigkeitsklage durch Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2018 zur Entscheidung verpflichtet. Bei seiner Anhörung am 10. April 2018 gab der Kläger an, Äthiopien im Jahr 2010 verlassen zu haben. Von 2000 bis 2010 sei er Soldat gewesen; sein Soldatenausweis sei ihm im Gefängnis weggenommen worden. Verdient habe er monatlich 680 Birr. Für die Ausreise habe er insgesamt ca. 6000 US-Dollar bezahlt; sein Bruder habe ihn dabei und auch während des Aufenthalts im Sudan unterstützt. 2005 sei er beschuldigt worden, die Opposition bei der Wahl als Informant der ONEG unterstützt zu haben und deswegen ins Gefängnis gekommen. 2008 habe sich dies wiederholt. Immer wieder sei er ins Gefängnis gekommen, dann aber wieder zu seiner Einheit zurückgeschickt worden; warum man ihn nicht aus der Armee entlassen habe, wisse er nicht. Insgesamt sei er ca. drei Jahre im Gefängnis gewesen: 2005-2006 für ca. 1 Jahr, 2006 für 2 Monate und dann von Ende 2006 bis zu seiner Flucht. Er habe sich also als Soldat dem Dienst entzogen und werde als Wehrdienstverweigerer erschossen werden. Als Oromo werde er im Übrigen von den Tigray unterdrückt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das beim Verwaltungsvorgang befindliche Anhörungsprotokoll Bezug genommen. Mit Bescheid vom 7. Januar 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziff. 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4), forderte den Kläger zum Verlassen des Landes unter Androhung der Abschiebung nach Äthiopien auf (Ziff. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 5 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung der Oromo. Eine unterstellte Mitgliedschaft in der OLF trage nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Gewalt im Grenzgebiet der Oromo-/Somali-Region erreicht nicht das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erforderliche Maß. Als jungem, gesundem, arbeitsfähigem Mann werde es dem Kläger gelingen, sein Existenzminimum zu sichern, zumal er über starke familiäre Bindungen in Äthiopien verfüge. Der Kläger hat am 13. Januar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe Äthiopien verfolgt verlassen. Oromo müssten auch jetzt noch mit Verfolgungshandlungen rechnen. Außerdem drohten bei Demonstrationen gewalttätige Auseinandersetzungen. Für die Oromoregion gebe es eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Er habe sich bis vor kurzem in ärztlicher Behandlung wegen verschiedener Erkrankungen befunden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Januar 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Äthiopien vorliegt, äußerst hilfsweise, Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Ein Vertreter der Beklagten ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Die Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 7. Januar 2019 ist nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – nur insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als darin dem Kläger die Abschiebung angedroht wird und Regelungen zu Ausreise sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot getroffen werden, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; die weitergehend geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. Der Kläger hat nicht den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und wenn kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder Absatz 3 AsylG vorliegt. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Be-trachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, m. w. N. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist wiederum eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 9. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene "qualifizierende" Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 10. Die einer Vorverfolgung zukommende Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Die Beantwortung der Frage, ob die Wiederholungsvermutung dabei durch den bloßen Ablauf einer bestimmten Zeit widerlegt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere von der Art und Intensität der geltend gemachten Vorverfolgung, ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 12. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch nicht gegeben. Es lässt sich ausgehend vom klägerischen Vortrag und den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdungen im Zusammenhang mit seiner Volkszugehörigkeit, der ihm mutmaßlich unterstellten politischen Haltung oder seinem Verlassen des Landes trotz Armeezugehörigkeit drohen. Die vom Kläger als fluchtauslösend geltend gemachte politische Verfolgung ist schon nicht glaubhaft dargetan. Bei dieser Würdigung hat das Gericht bereits berücksichtigt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch in anderem Zusammenhang mitunter ein nur eingeschränkt nachvollziehbares Aussageverhalten an den Tag gelegt hat, etwa bei der Darstellung der Entwicklungen betreffend den Kontakt zu seinen Kindern. Auch der Umstand, dass sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ergibt, dass der Kläger über erhebliche kognitive Defizite geklagt habe und während seiner Behandlung kognitiv erheblich verlangsamt erschien, ändert nichts daran, dass der Kläger das Gericht nicht von der Glaubhaftigkeit des Vortrags zum vorgenannten Verfolgungsgeschehen überzeugen konnte. Denn auch diese Gesichtspunkte vermögen die unauflösbaren Widersprüche zwischen den beiden vorgerichtlichen Anhörungen nicht zu erklären, in Bezug auf die medizinische Beeinträchtigungen nicht ersichtlich sind, wofür nicht zuletzt noch das vorgelegte Attest vom 29. November 2023 spricht („wach, orientiert, keine neurologischen Defizite“). Auch in der mündlichen Verhandlung erschien das Aussageverhalten des Klägers allenfalls gelegentlich etwas träge und möglicherweise ungeordnet; für Zweifel daran, dass der Kläger nicht das gesagt haben könnte, was er sagen wollte und evtl. nicht in der Lage gewesen wäre, ggf. auf Nachfrage Zusammenhänge klarzustellen sowie auch in der Vergangenheit liegende Sachverhalte schlüssig darzustellen, gab es indes keinen Anlass. Ausgehend davon kann schon nicht überzeugen, dass der Kläger die fluchtauslösenden Ereignisse bei seinen beiden vorgerichtlichen Anhörungen zeitlich erheblich unterschiedlich eingeordnet und seinen Fluchtverlauf einschließlich der dafür aufgewandten Mittel stark abweichend beschrieben hat. Die unklaren Angaben zu Sold und Militärpapieren lassen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zu seiner Militärzugehörigkeit aufkommen. Jedenfalls aber die trotz Vorhalt und wiederholter Nachfrage gemachte Angabe in der mündlichen Verhandlung, nur einmal im Gefängnis und zwar für „ca. 8 Monate, also weniger als ein Jahr“, gewesen zu sein, ist unvereinbar mit den diesbezüglichen, detaillierten und ihrerseits nach eingehender Befragung gemachten Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt. Doch selbst wenn der Kläger seine Heimat als Unterstützer der Opposition vorverfolgt verlassen haben sollte, sprechen infolge der Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien und der seit Ausreise des Klägers vergangenen Zeitspanne von mindestens 12 Jahren nunmehr jedenfalls stichhaltige Gründe gegen die Wiederholung einer solchen Verfolgung. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, ihm sei vorgeworfen worden, die ONEG (oder OLF) unterstützt zu haben. Ausgehend vom klägerischen Vortrag und den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich indes nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdungen drohen. Denn seit Anfang 2018 sind über 7.000 größtenteils offensichtlich aus politischen Gründen Inhaftierte freigelassen worden. Ein Führungsmitglied der seit Juli 2018 nicht mehr als Terrorgruppe angesehenen Organisation „Ginbot 7“ wurde begnadigt, die Anklage gegen den Ginbot 7-Chef wurde fallengelassen. Ein Amnestiegesetz wurde in Kraft gesetzt, welches Personen, die bis zum 7. Juni 2018 wegen Verstoßes gegen bestimmte Artikel des äthiopischen Strafgesetzbuches sowie weiterer Gesetze strafrechtlich verfolgt wurden, die Möglichkeit der Amnestie einräumte. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien in der Fassung vom 10. Februar 2021, Seite 9 f. OLF, ONLF und G7 sind nicht mehr als terroristisch eingestuft. Die OLF 2019 wurde als Partei registriert. Vgl. Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Focus Äthiopien – Politische Parteien, 3. Januar 2020, Seite 11 ff. Obwohl die OLF die Wahlen 2021 öffentlich boykottiert hatte, wurde OLF-Vizepräsident Kejela Merdasa Minister für Kultur und Sport. Mit Belete und Kejela wurden Oppositionsvertreter der beiden größten Volksgruppen, Oromos und Amharas, in die Regierung eingebunden. Vgl. m. w. N. VG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2023 – 28 K 574/18.A –, juris, Rn. 42. Unabhängig davon hat die OLF zwischenzeitlich starke interne Auseinandersetzungen erlebt, die ihre politische Stärke unklar erscheinen lassen. Die äthiopische Staatsregierung beobachtet vorwiegend prominente Aktivisten im zeitlichen Zusammenhang vor allem mit Wahlen und Unterstützer terroristischer Akte. Vgl. Landinfo (COI), Ethiopia, Armed conflict and political opposition in Oromia, Seite 9 f., 20 ff. Im Übrigen ermöglichen die Entkriminalisierung oppositioneller Bewegungen und das deutlich gewandelte politische Klima politische Aktivitäten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: März 2023, Seite 15 f. Ausgehend davon sprechen stichhaltige Gründe gegen die Wiederholung der berichteten Verfolgung. Denn vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der äthiopische Staat dem Kläger heute noch wegen eines allenfalls nachrangigen Engagements für die (damalige) OLF nachstellen könnte. Anhaltspunkte für ein heute relevantes politisches Engagement sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich auch nicht aus der Zugehörigkeit zum Volk der Oromo. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 1489/20.A –, juris, Rn. 41 - 48, m. w. N., liegen nicht vor. Für ein staatliches Verfolgungsprogramm ist nichts ersichtlich. Die Berichte über sich verschärfende Konflikte beziehen sich primär auf die Auseinandersetzung zwischen Milizen. Soweit teilweise eine Involvierung der Armee gemeldet wird, stellen die Berichte dieses in dem Zusammenhang mit einem Vorgehen gegen die Oromo Liberation Army (OLA). Gegen ein staatliches Verfolgungsprogramm spricht weiter neben der Besetzung zentraler staatlicher Positionen durch aus der Volksgruppe der Oromo stammenden Personen, dass aktuell ein Friedensprozess andauert. Vgl. AA, Lagebericht vom 10. Mai 2023, S. 5, 7; Bundesamt, Briefing Notes vom 22. Mai 2023 und vom 8. Mai 2023 sowie Landinfo (COI), Ethiopia, Armed conflict and political opposition in Oromia, Seite 28. Auch im Übrigen ist keine Gruppenverfolgung festzustellen. Es fehlt jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte von oromischen Volkszugehörigen. Zwar wird eine Zahl von 4538 Todesfällen für die Region Oromia berichtet, vgl. ACCORD, Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Äthiopien, Jahr 2022, vom 12. April 2023, diese betreffen jedoch nicht nur die Oromo. Zudem erreicht die Opferzahl im Verhältnis zur Größe der Gruppe, die gut ein Drittel, laut AA, Lagebericht vom 10. Mai 2023, S. 13, bilden die Oromos mit ca. 35% die größte Ethnie in Äthiopien, der über 120 Millionen Bewohner Äthiopiens stellt, vgl. Weltbank, Ethiopia, Data, https://data.worldbank.org/country/ethiopia, abgerufen am 21. Februar 2024, nicht die erforderliche Schwelle. Dass dem Kläger Verfolgung in Anknüpfung an einen gesetzlich benannten Verfolgungsgrund wegen eines Verlassens des Landes trotz Armeezugehörigkeit drohen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein (im Verfahren auch nicht geltend gemachter) Anspruch nach § 26 Abs. 1 und 5 AsylG in Bezug auf die Lebensgefährtin des Klägers scheidet unabhängig von weiteren Fragen bereits deshalb aus, weil die beiden entgegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in dem Staat, in dem der Schutzberechtigte verfolgt wird, nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt, sondern sich erst in Deutschland kennengelernt haben. Gleiches Ergebnis gilt für einen (ebenfalls nicht vorgetragenen) Anspruch nach § 26 Abs. 3 und 5 AsylG in Bezug auf die Tochter des Klägers. Denn nach § 26 Abs. 3 i. V. m. Absatz 5 AsylG haben drittstaatsangehörige Familienangehörige eines in Deutschland geborenen Kindes, das hier als Flüchtling anerkannt ist, keinen Anspruch auf Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2023 – 1 C 7.22 –, juris, Rn. 12 ff. Nichts anderes gilt in Bezug auf den Sohn des Klägers, der als Stammberechtigter ausscheidet, weil das Bundesamt ihm die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet von seiner Mutter nach § 26 Abs. 2 und 5 AsylG zuerkannt hat. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Angehörige der Kernfamilie Flüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit Absatz 1 bis 3 AsylG nur von einer Person ableiten können, der die Flüchtlingseigenschaft wegen ihr selbst drohender Verfolgung („aus eigenem Recht“) und nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des § 26 AsylG. Der Ausschluss von „Ableitungsketten“ steht im Einklang mit Verfassungs- und Unionsrecht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 B 35.21 –, juris; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. September 2022 – 4 B 18/21 –, juris, Rn. 45, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2020 – 14 A 3590/19.A –, juris, Rn. 57 f. und Urteil vom 24. Juni 2020 – 14 A 4681/19.A –, juris, Rn. 42 ff. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Hinsichtlich des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG macht der Kläger geltend, ihm drohe als Deserteur für den Fall einer Rückkehr die Erschießung. Anhaltspunkte für eine dahingehende Gefahrenprognose sind indes nicht gegeben. Nach der Erkenntnislage besteht in Äthiopien keine Wehrpflicht. Die Nachwuchsgewinnung bereitet wegen der vergleichsweise guten Bezahlung sowie einer teilweise auch zivilberuflich nutzbaren Ausbildung grundsätzlich keine Probleme. Fahnenflucht ist regelmäßig mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden. Die Todesstrafe wurde – bezogen auf alle Straftatbestände – zuletzt 1998 und 2007 in zwei Fällen vollstreckt. Seitdem ist die Vollstreckung de facto ausgesetzt. Vgl. AA, Lagebericht vom 10. Mai 2023, Seite 13 und 18. Im Fall des Klägers ist aus den oben dargelegten Gründen bereits sein durch nichts nachgewiesener vormaliger Soldatenstatus zweifelhaft. Jedenfalls kann mangels dahingehenden glaubhaften Vortrags des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Verlassen des Landes noch Soldat war und als Fahnenflüchtiger angesehen werden könnte. Dafür sprechen seine eigenen in der Ausländerakte dokumentierten Angaben von 2014, insbesondere in dem damals zur Akte genommenen Formular (Application Form for Ethiopian Nationals who left Ethiopia without a Travel Document and Requesting Passport), nach denen er nur bis 2005 im aktiven Soldatendienst stand. Dafür sprechen ferner im Übrigen, wie ausgeführt, ihrerseits nicht durchgängig glaubhaften Angaben bei seiner Anhörung beim Bundesamt, nach denen er zuletzt als Unterstützer der Opposition in Haft war. Ausgehend davon kommt auch der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG mit Blick auf eine behauptete Desertion nicht in Betracht. Unter dem Gesichtspunkt humanitär unzulänglicher Bedingungen scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG schon deswegen aus, weil eine Gefahr eines ernsthaften Schadens insoweit nicht von einem der in § 3c AsylG genannten Akteur ausginge. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 26. Juli 2023 – B 7 K 23.30511 –, juris, Rn. 45. Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ist nicht anzunehmen. Im hiesigen Zusammenhang relevante Konflikte in der Herkunftsregion des Klägers sind – auch wenn es in Oromia immer wieder zu erheblichen Kämpfen kommt – den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen und werden vom Kläger auch nicht substantiiert behauptet. Vgl. bereits oben zu den Opferzahlen. Vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 26. Juli 2023 – B 7 K 23.30511 –, juris, Rn. 48 (für Addis Abeba und die urbanen Regionen Oromias); BFA, Aktuelle Informationen zur Sicherheitslage, vom 25. Oktober 2023, Seiten 2 und 4. Die (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die Region Oromia vom 15. Februar 2024, vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/aethiopiensicherheit/209504, beruht nicht auf dem hier anzulegenden Maßstab, zur insoweit erforderlichen Gefahrendichte vgl. vielmehr BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19, sondern auf einem gänzlich anderen Maßstab, vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen#content_2, und benennt als akute Gefährdungen Straßensperren, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Der Kläger hat auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 – 43611/11 (F.G. gegen Schweden) –, Rn. 110 m. w. N., und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, NVwZ 2012, 681, Rn. 212. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können in äußerst extremen Fällen zum einen eine allgemeine Situation der Gewalt, ein besonderes Merkmal des Betroffenen oder eine Verbindung von beiden und zum anderen schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 38, m. w. N. Hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen sind die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährdet, wenn der Schutzsuchende seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 65. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 25. Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf. Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, juris, Rn. 27. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26 m. w. N. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 28. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 16 ff., 27. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 21, 25. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 –, juris, Rn. 18 ff. Nach diesen Maßgaben besteht zugunsten des Klägers kein nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG, weil ihm in Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine unmenschliche Behandlung droht. Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Äthiopien hat sich seit 2022 allerdings weiter deutlich verschlechtert. Aufgrund anhaltender Inflation, extremer Devisenknappheit und steigender Weltmarktpreise für notwendige Importgüter droht ein wirtschaftlicher Zusammenbruch des Landes. Über 20 Mio. Menschen benötigen nach Schätzungen der äthiopischen Regierung humanitäre Hilfsleistungen. Laut der UN-Nothilfeorganisation (OCHA) bedürfen etwa 29,7 Mio. äthiopische Staatsangehörige humanitärer Unterstützung aufgrund von konflikt- bzw. klimabedingten humanitären Krisen. Die Zahlen sind gegenüber dem Vorjahr weiter gestiegen, vor allem auch im Zuge des Konflikts in Nordäthiopien und der Dürre in weiten Teilen des Landes. Die Versorgung für Rückkehrer ist lückenhaft, insbesondere mit Blick auf die extrem hohe Zahl an Rückkehrern von der östlichen Route (Arabische Halbinsel). Allein aus Saudi-Arabien sind in den vergangenen zwölf Monaten etwa 100.000 Personen rückgeführt worden. Die Versorgung der Rückkehrer (z. B. Erstunterbringung, medizinische Untersuchung, Familienzusammenführung, Weitertransport in die Heimatregionen) wird großteils durch UN-Organisationen wie IOM und durch NROs übernommen. Die äthiopische Regierung übernimmt die Registrierung der Rückkehrenden und unterstützt auch die Erstunterbringung in Addis Abeba und anderen Orten auf den wichtigsten Migrationsrouten. Die staatlichen Transitzentren in Addis Abeba sind nach Auskunft von NROs massiv überfüllt, insbesondere mit Rückkehrenden aus Tigray, die nicht in ihre Heimatregion weiterreisen können. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Vgl. AA, Lagebericht vom 10. Mai 2023, S. 19 f. Äthiopien verfügt hierbei über einen grundlegenden politischen und rechtlichen Rahmen, der stark genug ist, um Sozialschutzprogramme wirksam zu fördern. Eine verstärkte Kontrolle und Verbesserung der Waren aus Hilfslieferungen werden regierungsseitig durchgeführt. Das durchschnittliche Monatseinkommen in Äthiopien liegt bei 81 Euro pro Kopf. Die Preise des täglichen Bedarfs liegen im Vergleich zu Deutschland allerdings nur 63,7 Prozent niedriger, so dass sich in Äthiopien ein in Relation teureres Leben als in Deutschland ergibt. Vgl. BFA, Äthiopien – Informationen zur Grundversorgung, vom 25.10.23, Seite 3 f. und 8. Die Grundversorgungslage in Äthiopien ist schwierig und hat sich seit 2020 in Folge der weltweiten Corona-Pandemie sowie des Kriegs in der Ukraine stetig verschlechtert. Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen und insofern sowohl anfällig für Überschwemmungs- als auch Dürreereignisse. Der überwiegende Teil der äthiopischen Bevölkerung (ca. 80 %) lebt auf dem Land und betätigt sich landwirtschaftlich, was aber oftmals für eine ganzjährige Ernährung aus Eigenerwirtschaftung nicht ausreicht. Daher erhalten ca. 3 Mio. Äthiopier Nahrungsmittelhilfe und weitere ca. 8 Mio. Äthiopier Unterstützung über das staatliche „Productive Saftey Net Programme“ durch direkte und indirekte Unterstützung bei der Nahrungsmittelbeschaffung. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Lagebericht, Stand: Dezember 2021, 18. Januar 2022, S. 23; BFA, Länderinformationsblatt Äthiopien, 25. Januar 2021; S. 45 f. Die Nahrungsknappheit in Teilen des Landes wird nach der IPC-Skala als Stufe 4: „Emergency“ eingestuft. Die Lage in der Hauptstadt und weiten Teilen des Westens des Landes wird hingegen deutlich weniger angespannt eingestuft. Die Einstufung nach der IPC-Skala liegt insofern bei Stufe 1: „Minimal“. Dies gilt auch für den Großteil der Region Oromia, für die gesamte Süd-West-Shewa-Zone, einschließlich des Bezirks Becho, zu dem die Stadt M. gehört. Vgl. insoweit die Informationen auf https://fews.net/east-africa/ethiopia (Stand: Januar 2024). Rückkehrer aus Drittländern können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä.) werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Es sind jedoch – vor allen in den Großstädten – nichtstaatliche Hilfsorganisationen tätig, die auch Rückkehrer mit Hilfeleistungen versorgen und Starthilfe gewähren. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Äthiopien, 25. Januar 2021; S. 48 f.; IOM Ethiopa, Annual Report 2021, S. 9, 17, abrufbar unter ethiopa.iom.int. Eine von den Patienten direkt zu bezahlende medizinische Basisversorgung ist in staatlichen und privaten Kliniken gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit entsprechendem Gerät nicht durchgeführt werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Lagebericht, Stand: Dezember 2021, 18. Januar 2022, S. 23 f. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr kann der Kläger auf umfangreiche Leistungen diverser Rückkehrerprogramme zurückgreifen. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ethiopia. Neben einer einmaligen finanziellen Starthilfe von 1.000 Euro pro erwachsener Person und 500 Euro bei Personen unter achtzehn Jahren sowie der Übernahme der Reisekosten im Rahmen des „Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) sowie des „Government Assisted Repatriation Programme (GARP)“ sind dies u.a.: Im Vorfeld, noch vor einer Rückkehr nach Äthiopien: Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM) wie etwa Coachings und Workshops in entsprechender Sprache zur Existenzgründung im Zielstaat. Nach Ankunft in Äthiopien: Reintegrationsunterstützungen, zum einen in Form von nicht-monetären Unterstützungsleistungen wie etwa (neben der In-Empfangnahme am Flughafen u. a. auch) die Unterstützung beim Aufbau eines kleinen Unternehmens oder bei der Jobsuche sowie die Unterstützung bei der Suche nach Kontaktpersonen im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien, sowie ggf. auch weitere finanzielle Unterstützung wie etwa die sog. 2. Starthilfe nach sechs bis acht Monaten im Rahmen des sog. StarthilfePlus-Programms. Zudem werden im Rahmen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) für vulnerable Personen individuelle Unterstützungsleistungen durch ein Netzwerk lokaler Service Provider und Partner sowie im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien Hilfeleistungen für Menschen in Not, wie etwa Frauen und Kinder, zur Verfügung gestellt. Zu berücksichtigen ist überdies, dass Äthiopien Maßnahmen zur Integration von Flüchtlingen im Land ergreift, was sich auch positiv auf die allgemeine humanitäre Lage des Landes auswirkt. So hebt ein im Juli 2020 veröffentlichter Fortschrittsbericht das vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung finanzierte Projekt „QEP“ (Qualifications and Employment Perspectives for Refugees and Host Communities in Ethiopia Programme) der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit hervor, in dessen Rahmen bislang 14.700 Äthiopier und Flüchtlinge gemeinsam ausgebildet wurden. Es sind zudem Hilfsorganisationen wie UNHCR und WFP in dem Land tätig, welche die Grundversorgung registrierter Flüchtlinge in Äthiopien gewährleisten. Vgl. m. w. N. VG Cottbus, Urteil vom 26. Oktober 2023 – 5 K 2842/17.A –, juris, Rn. 46. Ausgehend hiervon ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien derart schlechten Verhältnissen ausgesetzt wäre, dass seine Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft in ausreichender Weise zu befriedigen. Vgl. generalisierend auch VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 – 5 K 320/21.A –, juris, Rn. 45, m. w. N. Vgl. ferner Bay. VGH, Beschluss vom 12. September 2023 – 23 ZB 23.30669 –, juris, Rn. 16 ff. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft indes nicht aus. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 16 ff. Das Gericht geht in der Folge davon aus, dass der Kläger allein nach Äthiopien zurückginge. Die Trennung von seiner vormaligen Lebensgefährtin stellt sich als endgültig dar. Zwar spricht viel dafür, dass die Tatsache, dass der Kläger nicht (mehr) in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern lebt, nicht auf einer Willensentscheidung des Klägers beruht. Unter Zugrundelegung der bestehenden Situation, insbesondere die offenbar maßgebliche Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch das Jugendamt und die unklare Situation in Bezug auf das Verhältnis der Mutter zu den Kindern, kommt eine realitätsnahe Rückkehrprognose jedoch zu dem Ergebnis, dass die Kinder des Klägers im Ernstfall in Deutschland in Ausübung ihres Flüchtlingsstatus‘ verblieben. Nachdem der Kläger in seiner Heimatstadt über eine Vielzahl anknüpfungsfähiger Kontakte verfügt und die Wege vom mutmaßlichen Abschiebungsziel Addis Abeba, wo der Kläger ebenfalls über eine Anlaufstelle verfügt, nach Ambo und in den Süd-West-Shewa-Bereich passierbar ist, vgl. OCHA, Ethiopia National Access Map, vom 30. August 2023, ist des Weiteren für die Rückkehrprognose zugrunde zu legen, dass der Kläger nach M. zurückginge. Im familiären Umfeld dort wäre jedenfalls für die besonders kritische Anfangsphase die Existenz des Klägers, insbesondere hinsichtlich der kritischen und ressourcenverbrauchenden Versorgung mit einem Obdach, gesichert und so die Grundlage für den Aufbau einer vergleichsweise stabilen dauerhaften Existenz – jedenfalls in Verbindung mit den oben dargestellten Rückkehrhilfen – gelegt. Dafür spricht, dass sich aus den durchgängigen Angaben des Klägers nur schließen lässt, dass insbesondere seine Familie in der Heimat in vergleichsweise stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, jedenfalls alle über eine eigene Wohnung und eine auskömmliche Arbeit verfügen, wofür auch die jedenfalls ganz erheblichen Geldmittel, mit denen der Kläger auf der Flucht unterstützt worden ist, sprechen. Zudem arbeitet ein Teil der Familie auf eigenem Land bzw. in eigenem Handel, so dass viel dafürspricht, dass der Kläger hier unterstützen und später ggf. beruflich einsteigen kann. Eine akute und folgenreiche Nahrungsmittelunterversorgung droht nicht und eine medizinische Basisversorgung ist in der betroffenen Umgebung erreichbar. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls mithilfe von Rückkehrleistungen, Leistungen von Hilfsorganisationen, die sowohl Hilfe unmittelbar nach der Rückkehr am Flughafen als auch Unterstützung bei der Unterkunftssuche sowie Integration in das Arbeitsleben leisten, sowie ergänzender Unterstützung aus dem familiären Umfeld in die Lage versetzt wird, zumindest im zeitlichen Kontext der Rückkehr bzw. Abschiebung ein Leben am Existenzminimum zu führen und sich eine Existenz aufzubauen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzurücken oder sie in Zweifel zu ziehen. Die dort bescheinigten Krankheitsbilder stellen sich – wie auch der Kläger selbst angibt – gegenwärtig nicht als so beeinträchtigend dar, dass sich hieraus Einschränkungen in Bezug auf das oben dargestellte Szenario eines Lebens am Existenzminimum im familiären Umfeld ergeben. Zwar wird der Kläger in diesen ärztlichen Bescheinigungen als arbeitsunfähig bezeichnet und eine berufliche Neuorientierung als aktuell nicht vorstellbar bzw. ein „Restleistungsprofil für den allgemeinen Arbeitsmarkt“ als nicht gegeben eingeschätzt. Diese Einschätzungen beziehen sich indes auf die Position des Klägers hier, als Arbeitskraft mit kaum Deutschkenntnissen und ohne jegliche Ausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt, nicht auf die im heimatlichen Umfeld gegebene Situation mit Unterstützung der Familie. Anhaltspunkte dafür, dass es zu der nach den oben dargestellten höchstrichterlich geklärten Maßstäben erforderlichen Verelendung in nahem Zusammenhang mit der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kommen wird, sind auch sonst nicht dargelegt. Ein Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich auch nicht aus den familiären Belangen des Klägers. Ihre unzureichende Berücksichtigung führt allein zu einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 27. November 2023 – 15 K 2477/22.A –, juris, Rn. 46 f., m. w. N.; a. A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. August 2023 – 12a K 2687/19.A –, juris. Denn schon diese wird im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK gerecht. Nachdem keine Rückkehrentscheidung mehr vorhanden ist, ist nicht ersichtlich, zur Gewährleistung welchen Schutzanspruchs es erforderlich sein sollte, ein konkretes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot auszusprechen. Der im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigenden Entscheidung des EuGH, vgl. dens., Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris Rn. 24 ff., ist zu entnehmen, dass es europarechtlich geboten ist, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. Dies muss indes nicht zwingend durch eine europarechtskonforme Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG geschehen, sondern kann auch durch europarechtskonforme (Nicht-)Anwendung der §§ 34, 35 AsylG erfolgen. Aus der Entscheidung des EuGH ergibt sich nicht, dass der Betroffene unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen ohne Weiteres einen Anspruch hätte, dass bezogen auf bestimmte Zielstaaten ausdrücklich Abschiebungsverbote festgestellt werden müssten. Auch folgt aus der Entscheidung nicht, dass der Betroffene nicht darauf verwiesen werden dürfte, vor Ergehen der Rückkehrentscheidung die geschützten familiären Interessen in einem Verwaltungsverfahren geltend zu machen und damit etwa auch nach Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens. In einem Verfahren betreffend eine Rückkehrentscheidung gegen einen Angehörigen eines solchen Minderjährigen gilt dies erst recht. Auch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von wem die hiernach zu berücksichtigende Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, ist ohne Belang. Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, genügt nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass für den Ausländer eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris; Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Ausgehend davon ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich alsbald nach einer Rückkehr nach Äthiopien eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung des Klägers ergeben könnte. Die vom Kläger dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind im Wesentlichen behoben – so auch die eigene Einschätzung des Klägers. Verbliebenes bietet jedenfalls keinen Anhaltspunkt für lebensbedrohliche Entwicklungen. Soweit derzeit gerade auch in der prognostischen Rückkehrregion des Klägers problematische Cholerazahlen festzustellen sind, ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger in eine familiär geschützte Umgebung zurückkäme und er altersmäßig nicht in die Hauptinfektionsgruppe rechnet, nicht von einer hier rechtlich erheblichen Gefahr auszugehen. Vgl. zum Ganzen ACAPS, Ethiopia, Drivers of the cholera outbreak, vom 18. Januar 2024. Mit dem weiteren, auf Aufhebung der Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheides gerichteten Hilfsantrag, hat die Klage Erfolg. Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides war aufzuheben, weil die Abschiebungsandrohung nach Äthiopien rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn das Bundesamt hat es versäumt, bei der Entscheidung über den Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß Art. 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG das Wohl der Kinder des Klägers und die familiären Bindungen in gebührender Weise zu berücksichtigen. Im Ergebnis hat das öffentliche Interesse an einer Vollstreckung der Ausreisepflicht – für das die Beklagte hier keine besonderen Belange geltend gemacht hat – hinter dem Schutz des Kindeswohls und der familiären Bindungen zwischen dem Kläger und seiner Familie, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhält, gem. Art. 5 a) und b) der Rückführungsrichtlinie zurückstehen. Gemäß Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie; ABl. 2008, L 348, S. 98) berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheides stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der Rückführungsrichtlinie dar, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 41, 45 und 56 m. w. N., und hat somit den unionsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Vor Erlass der Abschiebungsandrohung sind daher das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen gebührend zu berücksichtigen. Dabei muss die Situation des Minderjährigen bzw. die familiäre Bindung umfassend und eingehend beurteilt werden. Unionsrechtlich reicht es – entgegen der Auffassung der Beklagten im Verwaltungsverfahren – nicht aus, dass die familiären Belange nach Erlass der Abschiebungsandrohung, aber noch vor deren Vollstreckung berücksichtigt werden, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris Rn. 24 ff. Die familiären Bindungen sind im Rahmen der Abschiebungsandrohung auch dann zu berücksichtigen, wenn Adressat der Entscheidung nicht der Minderjährige, sondern - wie im vorliegenden Fall - dessen Vater ist, sofern der Minderjährige über ein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügt. Es kommt also nicht darauf an, ob die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen oder gegen seine Eltern ergeht. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 – C-112/20 – juris Rn. 33; VG Berlin, Urteil vom 6. April 2023 – 34 K 21/22 A –, Rn. 23, juris. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Beklagte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Verbleib begehrenden Ausländers an Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu beiden Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – juris, Rn. 17, 25 f. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch nur eine vorübergehende Trennung sehr kleine Kinder erheblich belasten würde, weil sie den (möglicherweise) nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung von einem Elternteil nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 22. Nach diesen Maßgaben genügt die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung den unionsrechtlichen Vorgaben nicht. Jedenfalls das Wohl der Kinder des Klägers, die als anerkannte Flüchtlinge über ein Aufenthaltsrecht verfügen, sowie die familiären Bindungen des Klägers zu diesen werden mit der Abschiebungsandrohung nicht in gebührender Weise berücksichtigt. Eine Abschiebung des Klägers würde eine Trennung von seinen Kindern, mit denen er im Rahmen des aufgrund der besonderen Umstände derzeit Möglichen eine gelebte Vater-Kind-Beziehung unterhält, nach sich ziehen, die ihrem Wohl nach den obigen Maßstäben nicht entspräche, weil sie gerade aufgrund der vom Kläger glaubhaft dargestellten, konfliktreichen Trennung von ihrer Mutter auf regelmäßigen persönlichen Umgang mit dem Kläger angewiesen sind. Eine auch nur vorübergehende Trennung würde das Wohl der beiden Kinder irreversibel beeinträchtigen und die notwendige Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch den Kläger massiv verhindern. Dass die Kinder den Kläger nach Äthiopien begleiten, um dort in familiärer Gemeinschaft zu leben, kann im Hinblick auf das diesen gewährte Aufenthaltsrecht in zumutbarer Weise nicht erwartet werden. Vgl. hierzu auch VG Köln, Urteil vom 26. April 2023 – 10 K 7306/19.A –, juris, Rn. 18. Soweit sich aus § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach dem Erlass der Abschiebungsandrohung Gründe für die vorrübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegenstehen, etwas anderes ergibt, kommt diese Vorschrift aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht zur Anwendung. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist auch die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids betreffend das „gesetzliche“ Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. aufzuheben. Denn es handelt sich bei der Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung vom 20. Oktober 2015 um einen Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit gemäß § 75 Nr. 12 Alt. 1 AufenthG von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG abhängt. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 4 LA 56/17 –, juris, Rn. 16. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.