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Beschluss

2 L 6/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0221.2L6.24.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 31/24 wird wiederhergestellt,    soweit sie gegen Ziff. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom    28.11.2023 (N01) gerichtet ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.    Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 5 % und die     Antragsgegnerin zu 95 %.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.625,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 31/24 wird wiederhergestellt, soweit sie gegen Ziff. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.11.2023 (N01) gerichtet ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 5 % und die Antragsgegnerin zu 95 %. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.625,00 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 31/24 wiederherzustellen, soweit sie gegen Ziff. 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.11.2023 (N01) gerichtet ist und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, soweit sie gegen den Gebührenbescheid vom 28.11.2023 gerichtet ist, hat in dem aus Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 31/24 anzuordnen, soweit sie gegen den Gebührenbescheid vom 28.11.2023 gerichtet ist, ist unzulässig. Der Antragsteller erfüllt insoweit nicht die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten – wie im Falle des streitigen Gebührenbescheides vom 28.11.2023 – nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO für die ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer vorherigen behördlichen Ablehnungsentscheidung gegeben sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 31/24 wiederherzustellen, soweit sie gegen Ziff. 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.11.2023 (N01) gerichtet ist, ist zulässig und begründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit geht zu zugunsten des Antragstellers aus. Es muss nicht entschieden werden, ob die unter Ziff. 1 der Verfügung vom 28.11.2023 angeordnete Beseitigung des Lagerplatzes und der Stellplatzanlage für Kraftfahrzeuge offensichtlich rechtmäßig ist. Denn auch im Falle einer offensichtlich rechtmäßigen bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung überwiegt regelmäßig und auch hier das private Aussetzungsinteresse. Ist ein Verwaltungsakt auf die Beseitigung einer baulichen Anlage gerichtet, bewirkt seine sofortige Vollziehung regelmäßig einen Verlust von Bausubstanz, der nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann und für den Ordnungspflichtigen häufig mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Diese Folgen sind mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Etwas Anderes gilt insbesondere dann, wenn die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes der Abwehr einer schwerwiegenden konkreten Gefahr dient, die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache eine Nachahmung nach Art und/oder Umfang befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit rasch vorgebeugt werden muss, ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann oder die Beseitigung ohne Substanzverlust oder hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.07.2018 – 10 B 818/18 – juris Rn 6 ff. Die unter Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 28.11.2023 getroffene Anordnung ist auf die Beseitigung einer baulichen Anlage gerichtet. Sie beschränkt sich nicht nur auf die Untersagung der Nutzung der in Rede stehende Grundstücksflächen als Lagerplatz und Stellplatz für Kraftfahrzeuge, sondern verlangt ihrem Wortlaut nach ausdrücklich, den auf dem streitgegenständlichen Grundstück errichteten Lagerplatz und (die) Stellplatzanlage für Kraftfahrzeuge vollständig zu beseitigen. Die in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 28.11.2023 verwandten Formulierungen, den errichteten Lagerplatz und die Stellplatzanlage zu beseitigen, konnten aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers der Ordnungsverfügung nur dahingehend verstanden werden, dass – neben den gelagerten Gegenständen und abgestellten Kraftfahrzeugen – auch die auf dem Grundstück für den Lagerplatz und für die Stellplätze vorgenommenen Befestigungen und Pflasterungen zu beseitigen sind. Hierfür sprechen auch die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Begründung der Ordnungsverfügung. Dort führt die Antragsgegnerin auf Seite 2 der Ordnungsverfügung zur Ausübung ihres Auswahlermessens aus, dass sie die Anordnung der Beseitigung des o.g. Bauvorhabens als einzige Möglichkeit ansieht, um den Verstoß gegen formelles und materielles Recht ausräumen. Ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse kann ausnahmsweise nicht deshalb angenommen werden, weil die sofortige Vollziehung der hier streitigen Beseitigungsverfügung zur Abwehr einer schwerwiegenden konkreten Gefahr geboten ist. Soweit die in Rede stehenden als Lagerplatz und als Stellplätze genutzten Grundstückflächen in einem nach § 76 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebiet gelegen sind und den Verboten nach § 78 WHG unterliegen, kann den daraus für den Gewässerschutz folgenden Gefahren ohne Eingriff in die Bausubstanz hinreichend durch Erlass einer sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung Rechnung getragen werden, die dem Antragsteller untersagt, die Flächen des Flurstücks N02, die mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Köln vom 00.00.2013 (Abl. Reg.Köln 2013, S. 000) als Überschwemmungsgebiet festgesetzt wurden, als Lagerplatz und als Stellplatz für Kraftfahrzeuge zu nutzen. Besteht die baurechtswidrige Nutzung eines Grundstücks – wie hier - gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände, so umfasst die Befugnis zur Nutzungsuntersagung gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die Befugnis zur Anordnung, dass die Gegenstände, die die baurechtswidrige Nutzung des Grundstücks begründen, vom Grundstück entfernt werden, vgl. BayVGH, Urteil vom 19.11.2007 – 25 B 05.12 – juris Rn. 24. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wurde dieser für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € und für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf die Hälfte der streitigen Gebührenforderung bestimmt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.