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Beschluss

4 L 184/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0219.4L184.24.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die vom Antragsteller form- und fristgerecht eingereichten Bürgeranträge nach § 24 GO Abs. 1 NRW in die Tagesordnung der Sitzung des Rates der Stadt B. am 5. März 2024 aufzunehmen und dort zu behandeln, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung <ZPO>). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –. Ein Anordnungsgrund ist vor diesem Hintergrund nur dann gegeben, wenn ohne die Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden bzw. ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde, vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 ‑ 4 B 786/17 -, juris Rn. 7. Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund (erneut) nicht glaubhaft gemacht. Wie das Gericht schon in dem Eilbeschluss vom 22. November 2023 in dem zwischen den Beteiligten geführten Verfahren 4 L 227/23 festgehalten hat, kommt es hinsichtlich der Eilbedürftigkeit auf das dem Bürgerantrag jeweils inhaltlich zugrundeliegende Begehren an, vgl. VG Köln, Beschluss vom 22. November 2023 - 4 L 227/23 -, S. 3. Nach unbestrittenem Vortrag des Antragsgegners sind derzeit 34 Bürgeranträge des Antragstellers bei dem Antragsgegner anhängig, von denen 13 ohnehin auf der Tagesordnung der kommenden Ratssitzung stehen (vgl. auch Bl. 63 ff. GA). Die übrigen Anträge des Antragstellers sollen nach der Erklärung des Antragsgegners voraussichtlich Gegenstand der Ratssitzung am 22. Mai 2024 werden. Dass eine Dringlichkeit hinsichtlich dieser Anträge dergestalt besteht, dass sie zwingend in der Ratssitzung am 5. März 2024 (und nicht erst am 22. Mai 2024) zu behandeln sind, hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Er hat lediglich zur Dringlichkeit zweier Anträge vom 19. September 2023 (Beleuchtung des Tunnels „P.-straße“) und vom 20. September 2023 (Beleuchtung der Straße „H.-straße“) Ausführungen gemacht. Diese Anträge sind beim Antragsgegner am 6. November 2023 eingegangen und ohnehin Gegenstand der Ratssitzung am 5. März 2024. Denn auf der „Warteliste“ des Antragsgegners stehen nur solche Anträge des Antragstellers, die ab dem 8. Januar 2024 eingegangen sind (vgl. Bl. 60 GA). Hinsichtlich der weiteren offenen Anträge des Antragstellers ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese die erforderliche Dringlichkeit aufweisen. Insoweit hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass es sich hierbei um Anregungen, Ideen oder Verbesserungsvorschläge allgemeiner Art handle, die keine entsprechende Dringlichkeit aufweisen und daher nicht auf die Tagesordnung der kommenden Ratssitzung genommen wurden. Hinsichtlich der Eilbedürftigkeit sind vom Antragsgegner insbesondere die Bürgeranträge „Anmietung von Ladenlokalen als Tagesaufenthalt für Suchtkranke“ vom 8. Januar 2024 sowie „Beteiligungsverfahren Planung M.“ vom 10. Januar 2024 näher betrachtet worden. Der Bürgerantrag zur Anmietung von Ladenlokalen sei im Zusammenhang des Tagesordnungspunktes „Prüfung des Konzepts zur Betreuung Suchtkranker in der Fußgängerzone“ im Fachausschuss am 9. November 2023 gestellt worden. Dieses Konzept sei bereits in den letzten zwei Fachausschusssitzungen vertagt worden, da auf Grund der gesamten komplexen Thematik neue Ansätze geprüft und an weiteren Lösungsansätzen gearbeitet würden. Eine Behandlung im Fachausschuss sei vorerst nicht terminiert, so dass die Behandlung des Bürgerantrags des Antragstellers in der Ratssitzung am 22. Mai 2024 nicht zu vollendeten, nicht mehr rückgängig zu machenden Tatsachen bzw. zu einem nicht mehr wiedergutzumachenden Schaden führen würde. Ebenso verhalte es sich mit dem Bürgerantrag zum M.. Hier sei der Planungsprozess noch in der Vorstufe. Die Ausführungsplanung beginne frühestens in zwölf Monaten. Diesen nachvollziehbaren Erläuterungen ist der Antragsteller auch nicht substantiiert entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht erkennbar, dass eine gerichtliche Regelung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil sonst die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden bzw. ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der vom Antragsteller begehrten Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht nicht – wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich – lediglich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt. Vgl. auch Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.