OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 519/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0206.7K519.22.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 28. Dezember 2018 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Sie trug insbesondere vor, dass ihr Großvater im August des Jahres 1941 von der Roten Armee eingezogen worden sei und am 19. August 1941 in Finnland in Kriegsgefangenschaft geraten sei. Nach seiner Freilassung sei bekannt geworden, dass er deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Er sei daraufhin nach Tscheljabinsk geschickt worden, wo er als Angehöriger der Trudarmee Zwangsarbeit habe leisten müssen. Im Jahre 1946 sei er entlassen worden. Ihrem Antrag fügte die Klägerin zahlreiche Unterlagen bei, insbesondere eine am 24. Juni 2016 ausgestellte Archivbescheinigung über eine Eheschließung am 11. November 1903 zwischen „P.G. F.“ und „T.M. M.“. Des Weiteren fügte sie ihrem Antrag eine am 20. Februar 2016 ausgestellte Archivbescheinigung über die Geburt von „S.P. F.“ am 00. Januar 0000 bei. Ferner legte sie unter dem Datum des 30. Juni 2016 an sie übermittelte Kopien der Anmeldungskarten von „A. Z. O.“, geboren am 17. Januar 1906, vor; darin finden sich insbesondere unter der Rubrik „Von wo und wann angekommen“ die Angaben „Leningrad“ und „8. August 1946“ sowie unter der Rubrik „Anmeldung“ die Angaben „Stadtabteilung für innere Angelegenheiten von dem Stadtexekutivkomitee Apatity“ und „15.03.1966“, zudem wird der Großvater der Klägerin darin als Deutscher ausgewiesen. In den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen findet sich ferner eine am 00. August 0000 ausgestellte Urkunde über die Eheschließung von „A. Z. O.“ und „P.“ am 00. August 0000. In einer am 20. Januar 2017 ausgestellten Urkunde über die Eheschließung findet sich zu „A. Z. O.“ der Zusatz „Volkszugehörigkeit: Deutscher“. Eine am 1. Dezember 2017 ausgestellte Archivbescheinigung gibt überdies Auskunft darüber, dass „A. Z. O.“ am 3. August 1941 einberufen worden sei, am 19. August 1941 in Finnland in Kriegsgefangenschaft geraten sei und der Zeitraum der Gefangenschaft nicht angegeben sei. Ferner findet sich darin die Angaben „am 22. Juni 1945 eingetroffen“ und „am 10. August 1945 […] eingetroffen, ausgetreten am 13. August 1945 ins selbstständige Arbeitsbataillon der Stadt Tscheljabinsk“. Schließlich wird auf einen „Befehl des 192. Ersatzschützenregiments Nr. N01 vom 14. August 1945“ mit dem Inhalt verwiesen: „Aus der Liste des Regiments und aus alle[n] Arten der Verpflegung die Bemannung des selbstständigen Arbeitsbataillons in Stärke von 990 Personen, die zur Verfügung des Leiters des Abschnitts Nr. 24 des Volkskommissariats für Verkehrswege der Stadt Tscheljabinsk verzogen sind, auszuschließen: 132. O. […] A. Z.“. In einer am 14. März 2018 ausgestellten Bescheinigung findet sich die Angabe, dass „[d]ie Tatsache, dass O. A. Z. […] Wehrpflichtiger im Arbeiterbataillon, welches dem Leiter der Baustelle Nr. 24 der Volkskommissariat für Verkehrswege der UdSSR in Tscheljabinsk zur Verfügung gestellt wurde, war,“ durch die Bescheinigung vom 1. Dezember 2017 bestätigt werde; in Archivdokumenten nach dem Stand vom 15. Mai 1946 sei – so die Bescheinigung weiter – „der Name vom Herrn O. A. Z. […] nicht eingetragen […], weil er an diesem Tag abgegangen war“. In einer von der Klägerin überdies vorgelegten Geburtsurkunde des „U.“, geboren am 20. Juli 1937, vom 00. Juni 0000 ist des Weiteren „A. Z. O.“ als Vater eingetragen. In einem am 6. Oktober 2018 ausgestellten „Geburtsschein“ finden sich gleichlautende Angaben; Gleiches gilt für eine am 17. Oktober 2019 ausgestellte Geburtsbescheinigung, die bei den Angaben zum Vater zudem eine Eintragung der deutschen Nationalität enthält. Eine Bescheinigung vom 8. Mai 2019 gibt ferner Auskunft darüber, dass in den am 23. Juli 1980 ausgestellten Pass des „O. A. Z.“ die deutsche Nationalität eingetragen war. In zwei auf den Namen „A. Z. O.“ ausgestellten Personalkarten findet sich ebenfalls eine Eintragung der deutschen Nationalität. In einer am 4. April 2019 ausgestellten Archivurkunde ist schließlich insbesondere vermerkt, dass „S. A. Z. […] am 28. September 1946 […] als Buchhalter in der Verwaltung für Hilfswirtschaft (des Sowchos) ‚Industrija‘ der Betriebsvereinigung ‚Apatit‘ eingestellt wurde“. Mit Bescheid vom 4. Mai 2020 lehnt die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin keinen geeigneten urkundlichen Nachweis dafür erbracht habe, dass ihre Eltern oder Großeltern im Juni des Jahres 1941 deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Als Abstammungsnachweis sei grundsätzlich nur das Original einer Geburtsurkunde geeignet. Die bloße Behauptung, der Großvater der Klägerin sei deutscher Volkszugehöriger gewesen, reiche nicht aus. Die Geburtsurkunde ihres im Jahre 1937 geborenen Vaters sei im Jahre 1955 und damit sechs Jahre nach der Eheschließung ihrer Großeltern ausgestellt worden. Auch seien darin die Nationalitäten der Großeltern nicht genannt. Es sei demnach bereits kein Nachweis darüber erbracht worden, dass ihr Vater der leibliche Sohn ihres Großvaters sei. Daran ändere auch die im Jahre 2018 ausgestellte Bescheinigung des Wasileostrowsker Standesamtes von Sankt Petersburg nichts, zumal darin nicht erkennbar werde, ob seit der Geburt ihres Vaters Änderungen oder Streichungen im Geburtenregister vorgenommen worden seien. Ihr Großvater habe des Weiteren im Jahre 1941 in Sankt Peterburg gewohnt, wohingegen ihre Großmutter seinerzeit im Gebiet Wologda gewohnt habe. Im August des Jahres 1945 sei er sodann im Arbeitsbataillon der Stadt Tscheljabinsk eingesetzt worden, wenige Monate später sei er nach Sankt Petersburg zurückgekehrt und im August des Jahres 1946 nach Apatity gezogen, wo er die Großmutter der Klägerin drei Jahre später geheiratet habe. Unabhängig davon habe die Klägerin trotz dahingehender Bemühungen auch keinen Nachweis für ihre Behauptung erbringen können, dass ihr Großvater den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegenüber der deutschen Volksgruppe ausgesetzt gewesen sei. Gleiches gelte im Hinblick auf ein Bekenntnis ihres Großvaters zur deutschen Nationalität im maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 1941. Die Gesamtumstände sprächen vielmehr dafür, dass ihr Großvater ein solches Bekenntnis nicht abgegeben habe und dieser erst nach Kriegsende einen gemeinsamen Haushalt mit der Großmutter der Klägerin begründet habe. Demzufolge könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Vater – derjenige der Klägerin – der leibliche Sohn ihres Großvaters sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Mai 2020 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend, dass ihr Großvater und dessen Vorfahren deutsche Volkszugehörige gewesen seien. In zahlreichen vorgelegten Dokumenten sei die deutsche Volkszugehörigkeit ihres Großvaters eingetragen. Die deutsche Volkszugehörigkeit ihres Großvaters werde auch dadurch belegt, dass dieser im Jahre 1945 zur Zwangsarbeit in der Trudarmee herangezogen worden sei. Auch dafür habe sie Nachweise vorgelegt. Zweifel an der leiblichen Abstammung ihres Vaters von ihrem Großvater seien ebenfalls unbegründet. Aus einer Auskunft über einen Auszug aus dem Hausbuch vom 18. Juni 2020 ergebe sich, dass ihr im Jahre 1937 geborener Vater als Kind ihres Großvaters in die Hausbücher eingetragen worden und von Geburt an entsprechend gemeldet gewesen sei. Dies belege, dass ihr Vater von Geburt an mit ihrem Großvater in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie machte geltend, dass es der Klägerin (weiterhin) nicht gelungen sei, einen belastbaren Nachweis für ihre Abstammung von ihrem Großvater und für dessen Bekenntnis zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 1941 zu erbringen. Zwar sei in die im Jahre 1955 ausgestellte Geburtsurkunde ihres Vaters ihr Großvater als Vater eingetragen. Allein damit werde indes kein Nachweis einer leiblichen Abstammung erbracht. Ihre Großeltern hätten erst im Jahre 1949 die Ehe geschlossen. Es sei daher davon auszugehen, dass in das Original der Geburtsurkunde ihres Vaters keine Eintragung eines Vaters erfolgt sei. Im Hinblick auf ein Bekenntnis ihres Großvaters zur deutschen Volkszugehörigkeit habe sie lediglich Urkunden vorgelegt, die in jüngerer Vergangenheit ausgestellt worden seien. Damit könne kein Nachweis für ein Bekenntnis ihres Großvaters zum deutschen Volkstum gerade im Juni des Jahres 1941 nachgewiesen werden. Auch der Werdegang ihres Großvaters begründe Zweifel daran, dass dieser zu diesem Zeitpunkt behördlicherseits als deutscher Volkszugehöriger wahrgenommen worden sei. Denn dieser sei noch im August des Jahres 1941 in die Rote Armee einberufen worden. Dass er im Zeitraum zwischen dem Monat August des Jahres 1945 und dem Monat Mai des Jahres 1946 Zwangsarbeit in der Trudarmee habe verrichten müssen, habe die Klägerin nicht belegt, insbesondere habe sie keine dahingehende Rehabilitationsbescheinigung vorgelegt. Schließlich fehle es im Falle der Klägerin auch an einem eigenen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Am 17. Januar 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich auf ein Abstammungsgutachten, das – so das Vorbringen der Klägerin – zur Klärung des Verwandtschaftsverhältnisses von R. und ihrem Vater erstellt worden sei. R. sei der Sohn der Schwester ihres Großvaters. Durch das Verwandtschaftsgutachten werde nachgewiesen, dass R. und ihr Vater Cousins seien. Somit sei ein Nachweis für die leibliche Abstammung ihres Vaters von ihrem Großvater erbracht. Dessen deutsche Volkszugehörigkeit sei ebenfalls nachgewiesen worden. Zu Kriegsbeginn hätten 33.500 Deutsche Dienst in der Roten Armee geleistet. Erst nach dem 8. September 1941 seien sie aus dem Militär entfernt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich ihr Großvater bereits in Kriegsgefangenschaft befunden. Es könne auch nicht in Abrede gestellt werden, dass ihr Großvater vertrieben worden sei. Er sei nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft am 14. August 1945 bis zum 14. Mai 1946 in der Trudarmee zur Zwangsarbeit verpflichtet worden. Dies habe sie mit der Bescheinigung vom 14. März 2018 nachgewiesen. Auch anhand der Archivbescheinigung vom 1. Dezember 2017 könne die Heranziehung ihres Großvaters zur Zwangsarbeit nachvollzogen werden. Nach seiner Freilassung aus der Gefangenschaft sei dieser zuerst am 22. Juni 1945 in einer Militäreinheit registriert worden. Kurz darauf sei der nach erfolgter Filtration am 9. August 1945 aus dieser Einheit entfernt und zur Zwangsarbeit in der Trudarmee in Tscheljabinsk herangezogen worden, wohin bekanntlich mehrere tausend Deutsche deportiert worden seien. Außerdem habe sie eine Personalkarte ihres Großvaters, ausgefüllt am 28. September 1946, vorgelegt. Darin werde dessen Nationalität mit „deutsch“ angegeben. Bedeutung sei zudem der Heiratsurkunde ihrer Großeltern vom 00. August 0000 beizumessen. In Heiratsurkunden seien seinerzeit zwar die Nationalitäten der Ehegatten nicht eingetragen worden. Diese seien jedoch im standesamtlichen Heiratseintrag erfasst worden. Aus diesem Grund sei die deutsche Nationalität ihres Großvaters in der am 20. Januar 2017 ausgestellten Heiratsurkunde vermerkt worden. Da der Heiratseintrag am 00. August 0000 vorgenommen worden sei und zu diesem Zeitpunkt Vertreibungsmaßnahmen angedauert hätten, könnten keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass sich ihr Großvater zum maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt habe und Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Die vorgelegten Dokumente stammen von verschiedenen Behörden und Betrieben und belegten für verschiedene Zeitpunkte, dass sich ihr Großvater zum deutschen Volkstum bekannt habe. Konkreten Anhaltspunkte, die die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Dokumente in Zweifel ziehen könnten, habe die Beklagte nicht ansatzweise vorgebracht. Soweit in den betreffenden Dokumenten für die Person ihres Großvaters insbesondere unterschiedliche Geburtsdaten eigetragen seien, sei dies darauf zurückzuführen, dass nach dessen Geburt der julianische Kalender durch den gregorianischen Kalender ersetzt worden sei. Neben ihrem Vater sei zudem die im Jahre 1940 geborene Tochter ihrer Großeltern in der am 28. September 1946 ausgestellten Personalkarte ihres Großvaters als Vorschulkind vermerkt worden; da ihre Großeltern zwei Kinder gehabt hätten, seien auch insoweit Zweifel an dem Inhalt dieser Personalkarte unbegründet. Selbst wenn die Beklagte aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Heranziehung ihres Großvaters zur Zwangsarbeit in der Trudarmee nicht als Verfolgungsschicksal anerkenne, sei im Falle ihres Großvaters maßgeblich, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum einen unmittelbar aus Tatsachen hergeleitet werden könne, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder zumindest ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentierten. Zum anderen könne ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichenden Indizien gefolgert werden. In ihrem Falle lägen nicht nur Indizien, sondern vielmehr Beweise für ein Bekenntnis ihres Großvaters zum deutschen Volkstum vor. Ihre ernsthafte Hinwendung ausschließlich zum deutschen Volkstum sei schließlich in Anbetracht der von ihr vorgelegten Unterlagen offensichtlich. Dies gelte aufgrund der letzten Änderung des Bundesvertriebenengesetzes schon deshalb, weil sie in wesentliche amtliche Dokumente mit deutscher Nationalität eingetragen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2021 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass die Klägerin ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht substantiiert dargetan habe. Es fehle an einem hinreichenden Beleg für ein Bekenntnis ihres Großvaters zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 1941. Alle Dokumente, die die Klägerin vorgelegt habe, seien nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges ausgestellt worden und seien daher unergiebig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 oder nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG oder des 31. März 1952 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn sie hat eine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht hinreichend nachgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den Regelungen der §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 12. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann auch danach allerdings nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch – mit Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet – gelebt hat. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 17. Im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist hinsichtlich des Vorliegens der deutschen Volkszugehörigkeit der Bezugsperson ferner auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers abzustellen. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 25. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der der Aufnahmebewerber seine Abstammung herleitet, beurteilt sich damit generell nach § 6 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 26. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist schließlich geklärt, dass das alte, bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht zwischen bekenntnisfähigen Personen, nämlich solchen, die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähigen Personen (so genannte bekenntnisunfähige Frühgeborene) und nach diesem Zeitpunkt geborenen Personen (so genannte Spätgeborene) unterschied. Bei einem Kind, das kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht selbst ein verbindliches eigenes Volkstumsbekenntnis ablegen konnte, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher insoweit, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. Eines zusätzlichen späteren Bekenntnisses des zu diesem Zeitpunkt Minderjährigen und einer späteren Bestätigung des Bekenntnisses bedurfte es nicht, weil es auf das Verhalten nach dem maßgebenden Zeitpunkt nicht ankam. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 29. Gemessen daran kommen im Falle der Klägerin als deutsche Volkszugehörige, von denen sie abstammt, grundsätzlich ihr Vater sowie ihr Großvater väterlicherseits in Betracht. Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass sich namentlich der Großvater der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat und demgemäß deutscher Volkszugehöriger war. Da die Mutter des Vaters der Klägerin ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Dokumente russische Volkszugehörige war, vermag die Klägerin nach den vorbezeichneten Maßstäben folglich auch nicht mit Erfolg geltend zu machen, dass ihr Vater deutscher Volkszugehöriger ist. Im Falle des Großvaters der Klägerin ist zwar ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt des 22. Juni 1941 nicht bereits deswegen auszuschließen, weil dieser nach den Angaben der Klägerin im August des Jahres 1941 einberufen wurde. Denn erst ab Oktober 1941 wurden deutsche Soldaten und Offiziere der Roten Armee von der Front abgezogen und den Einheiten der Arbeitsarmee zugeteilt. Siehe dazu zuletzt OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 2021 – 11 A 2663/17 –, juris, Rn. 53, Des Weiteren spricht gegen ein Bekenntnis des Großvaters der Klägerin zum deutschen Volkstum zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen auch nicht der Umstand, dass keine gesicherten Erkenntnisse über die Dauer der von der Klägerin behaupteten Kriegsgefangenschaft ihres Großvaters vorliegen und die Klägerin unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegten Dokumente geltend macht, dieser sei am 22. Juni 1945 und damit nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges und lange nach dem Ende der Kriegshandlungen in Finnland in die damalige Sowjetunion zurückgekehrt. Denn diejenigen Volksdeutschen, die wegen der rasch vorrückenden deutschen Wehrmacht einer Deportation zunächst entgangen und ab Januar 1943 umgesiedelt worden waren, wurden nach Kriegsende zwangsweise in die frühere Sowjetunion zurückgebracht und erlitten das gleiche Schicksal wie die bei Kriegsbeginn Deportierten. Das war auch bei denjenigen der Fall, die sich bei Kriegsende in den westlichen Besatzungszonen befunden hatten. Dazu nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 24. Die weiteren Angaben der Klägerin sprechen indes eindeutig gegen ein Bekenntnis ihres Großvaters zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt des 22. Juni 1941. Bereits im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zum Arbeitsbataillon, welches zur Verfügung „des Leiters des Abschnitts Nr. 24 des Volkskommissariats für Verkehrswege der Stadt Tscheljabinsk“ gestellt wurde, ergibt sich aus der am 1. Dezember 2017 ausgestellten Archivbescheinigung, dass der Großvater der Klägerin unter der Ziffer „132.“ und damit mit einer Vielzahl von anderen Personen „[a]us der Liste des Regiments“ ausgeschlossen wurde. Dass dieser Ausschluss gerade wegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum erfolgte, ist demgemäß zweifelhaft. Der weitere Lebensweg des Großvaters der Klägerin spricht überdies entscheidend gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. Aus der am 14. März 2018 ausgestellten Bescheinigung ergibt sich, dass der Großvater der Klägerin in Archivdokumenten nach dem Stand vom 15. Mai 1946 nicht mehr eingetragen ist, da dieser „an diesem Tag abgegangen war“. Ferner geben die von der Klägerin vorgelegten Anmeldungskarten ihres Großvaters Auskunft darüber, dass sich dieser bis zum 8. August 1946 in Leningrad aufgehalten hat. Dass er sodann in unmittelbarem Anschluss in die Stadt Apatity verzogen sein muss, ergibt sich zwar nicht aus den in den vorgelegten Anmeldungskarten unter der Rubrik „Anmeldung“ enthaltenen Angaben „Stadtabteilung für innere Angelegenheiten von dem Stadtexekutivkomitee Apatity“ und „15.03.1966“; dies folgt aber aus der in der am 4. April 2019 ausgestellten Archivurkunde enthaltenen Angabe, dass der Großvater der Klägerin „am 28. September 1946 […] als Buchhalter in der Verwaltung für Hilfswirtschaft (des Sowchos) ‚Industrija‘ der Betriebsvereinigung ‚Apatit‘ eingestellt wurde“. Konnte sich der Großvater der Klägerin mithin nach dem 15. Mai 1946 zunächst nach Leningrad und sodann nach Apatity begeben, kann aufgrund seines Lebensweges ausgeschlossen werden, dass er sich zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat. Denn nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941 wurden die Volksdeutschen diesseits des Urals – soweit sie nicht in bereits von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten lebten – aus ihren Gebieten, die sie bereits im 17. und 18. Jahrhundert besiedelt hatten, wahrscheinlich aufgrund vorbereiteter Listen in den Ural, nach Sibirien, Kasachstan, Tadschikistan, Kirgisien, Usbekistan und Turkmenistan deportiert, wobei viele auf dem Transport umkamen. Sie wurden kollektiv als „Diversanten und Spione“, als „Feinde des Sowjetvolkes“ gebrandmarkt. Aus diesem Grunde wurden sie teils in Sondersiedlungen interniert, teilweise wurden sie der so genannten Arbeitsarmee eingegliedert. In beiden Fällen mussten sie Zwangsarbeit leisten. Sie waren mehr oder weniger rechtlos. Die alteingesessene deutsche Bevölkerung in Kasachstan oder Sibirien wurde aus den gleichen Gründen unter „Kommandatura“ gestellt. Sie durften den jeweiligen Wohnort nicht verlassen und mussten sich regelmäßig bei den Behörden melden. Siehe dazu nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 24. Ein solches Schicksal hat der Großvater der Klägerin nicht erlitten. Deswegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des 22. Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt hat. Denn augenscheinlich wurde er von den sowjetischen Behörden nicht als deutscher Volkszugehöriger wahrgenommen; anderenfalls wäre es ihm nämlich nicht möglich gewesen, bereits im Jahre 1946 nach Leningrad zurückzugehren und sich sodann in Apatity niederzulassen. Dafür, dass ihm dies trotz eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum möglich war, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch sonst ein hinreichender Anhalt. Dem entspricht es im Übrigen, dass die Bemühungen der Klägerin erfolglos geblieben sind, einen amtlichen Nachweis dafür zu erbringen, dass ihr Großvater den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegenüber der deutschen Volksgruppe ausgesetzt war. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner näheren Betrachtung, ob sich Zweifel an einem Bekenntnis des Großvaters der Klägerin zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt des 22. Juni 1941 auch aus dem Umstand herleiten lassen, dass die von der Klägerin vorgelegten Urkunden abweichende Schreibweisen des Namens des Großvaters der Klägerin enthalten und insbesondere die am 00. August 0000 ausgestellte Urkunde über die Eheschließung der Großeltern der Klägerin mit der Angabe „30/I-1906“ für den Großvater der Klägerin ein von anderen Angaben abweichendes Geburtsdatum vermerkt. Ausgehend davon vermag sich die Klägerin auf die übrigen von ihr vorgelegten Unterlagen nicht mit Erfolg zu berufen. Insbesondere die Bescheinigung vom 8. Mai 2019, die Auskunft darüber gibt, dass in den am 23. Juli 1980 ausgestellten Pass ihres Großvaters die deutsche Nationalität eingetragen war, lässt schon mit Blick auf das Ausstellungsdatum des Passes keinen Rückschluss auf ein Bekenntnis des Großvaters der Klägerin zum deutschen Volkstum zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zu. Gleiches gilt für die von der Klägerin vorgelegten Anmeldekarten ihres Großvaters, die diesen als Deutschen ausweisen und im Übrigen Auskunft darüber geben, dass er sich bis zum 8. August 1946 in Leningrad aufgehalten hat und unter der Rubrik „Anmeldung“ die Angaben „Stadtabteilung für innere Angelegenheiten von dem Stadtexekutivkomitee Apatity“ und „15.03.1966“ enthält. Gerade diese sowie weitere Angaben belegen, dass auch in den Anmeldekarten des Großvaters der Klägerin Eintragungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen wurden. Dass die Angabe „Deutscher“ bereits am 8. August 1946 (oder früher) in die Anmeldekarten des Großvaters der Klägerin aufgenommen wurde, kann demgemäß nicht angenommen werden. Deswegen vermögen dessen Anmeldekarten auch keinen Hinweis darauf zu geben, dass sich der Großvater der Klägerin bereits zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat. Aus der Bescheinigung vom 14. März 2018 geht schließlich schon nicht hervor, dass die nach dem Namen des Großvaters der Klägerin aufgeführte Angabe „Deutsche[r]“ aus Archiven der Jahre 1945 und 1946 entnommen wurde oder lediglich aus Angaben der Klägerin in ihrer Anfrage übernommen wurde, aufgrund derer die Bescheinigung ausgestellt wurde. Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die von der Klägerin vorgelegten Personalkarten ihres Großvaters. Selbst wenn zumindest eine dieser Personalkarten ein Ausstellungsdatum, nämlich dasjenige seines Arbeitsbeginns in Apatity am 28. September 1946, erkennen lässt, ergibt sich auch daraus nicht, dass die ebenfalls enthaltene Angabe einer deutschen Nationalität bereits zu diesem Zeitpunkt vermerkt wurde. Demgemäß kann aufgrund der betreffenden Personalkarte nicht darauf geschlossen werden, dass sich der Großvater der Klägerin im Jahre 1946 zum deutschen Volkstum bekannt hat; dass er sich bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des 22. Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt hat, legt folglich auch die Personalkarte ebenso wenig nahe. Denn beide Personalkarten enthalten Angaben, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten gemacht wurden. So lässt sich der am 28. September 1946 ausgestellten Personalkarte ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung auch noch eine Eintragung nach dem Tod des Großvaters der Klägerin im Jahre 2006 entnehmen. In Anbetracht dessen bedarf schließlich keiner weiteren Klärung, warum der Personalkarte die Angaben „Kinder unter 14 Jahren 1“ und „Vorschulkinder 1“ zu entnehmen ist, wenn der Großvater der Klägerin erst nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs aus der Kriegsgefangenschaft entlassen wurde. Schließlich vermag die Klägerin mit Blick auf die am 20. Januar 2017 ausgestellte Heiratsurkunde ihres Großvaters nicht mit Erfolg geltend zu machen, dass in die am 00. August 0000 ausgestellte Heiratsurkunde zwar die Nationalität ihres Großvaters nicht eingetragen gewesen sei, eine solche Eintragung aber im standesamtlichen Heiratseintrag erfasst worden sei und aus diesem Grund in der am 20.Januar 2017 ausgestellten Heiratsurkunde vermerkt worden sei. Für die Bewertung von Urkunden aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion ist nach ständiger Rechtsprechung von Bedeutung, dass in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden zwar ohne weiteres möglich und häufig ist, vorgelegte Urkunden indes nur dann nicht beweisgeeignet sind, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Des Weiteren gilt, dass im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion Eintragungen der Nationalität in Personenstandsurkunden seit etwa dem Jahr 1990 auf Antrag der Beteiligten – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe – geändert werden können, und zwar auch dann, wenn von einer Änderung betroffene Personen bereits verstorben sind. Seit dem Jahr 1990 ausgestellte Urkunden und Bescheinigungen geben zudem den zum Ausstellungszeitpunkt geltenden Inhalt einer Urkunde oder eines Archivs wieder. Dabei ist den neu ausgestellten Dokumenten in der Regel nicht zu entnehmen, ob frühere Eintragungen geändert worden und ob und wie derartige Änderungen dokumentiert worden sind. Inwiefern eine seit dem Jahre 1990 ausgestellte Urkunde ihrem konkreten Inhalt nach geeignet ist, einen Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhalt zu beweisen, ist daher eine Frage des Einzelfalls. Ausgehend von diesem Maßstab vermag die Klägerin auch mit Hilfe der am 20. Januar 2017 ausgestellten Heiratsurkunde ihres Großvaters nicht darzutun, dass sich dieser zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat. Da dessen Lebensweg – wie gezeigt – gegen ein solches Bekenntnis spricht, bestehen nämlich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Heiratsurkunde keine Auskunft darüber zu geben vermag, dass im standesamtlichen Heiratsantrag des Jahres 1949 eine deutsche Nationalität des Großvaters der Klägerin vermerkt wurde. Gleiches gilt schließlich für die am 17. Oktober 2019 ausgestellte Bescheinigung betreffend die Geburt des Vaters der Klägerin, die bei den Angaben zu dessen Vater eine Eintragung der deutschen Nationalität enthält. Nach alledem vermag die Klägerin in Ermangelung einer Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht mit Erfolg geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund bedarf schließlich keiner näheren Betrachtung, ob der Vater der Klägerin der leibliche Sohn des Großvaters der Klägerin ist, da es jedenfalls an einer deutschen Volkszugehörigkeit sowohl des Großvaters der Klägerin als auch ihres Vaters fehlt. Demzufolge bestand auch keine Veranlassung, dem von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag nachzugehen. Denn die unter Beweis gestellten Tatsachen einer geschwisterlichen Verwandtschaft zwischen dem Großvater der Klägerin und der V. sowie eines mütterlichen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dieser und dem R. sind selbst dann jedenfalls nicht entscheidungserheblich, wenn daraus eine leibliche Abstammung des Vaters der Klägerin von deren Großvater gefolgert werden könnte, § N01 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, 3 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.