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Urteil

7 K 5817/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0130.7K5817.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Approbation als Arzt. Seinem Antrag fügte er ein am 24. Mai 2016 ausgestelltes Diplom bei, das ausweislich der darin enthaltenen Angaben als staatlicher Nachweis einer Hochschulbildung (im Falle des Klägers an der M.-Universität G.) dient. Zugleich legte er eine Hospitationsvereinbarung mit der Klinikum Z. GmbH für die Zeit vom 22. Juni 2020 bis zum 3. Juli 2020 vor. Des Weiteren berief er sich insbesondere auf handschriftliche Empfehlungsschreiben, den Nachweis einer Hospitation bei der „Dermatologie B.“ aus dem Jahre 2017, eine Bestätigung des MVZ Innere Medizin X. vom 7. September 2020, in der Interesse an einer Beschäftigung des Klägers als Weiterbildungsassistent bekundet wird, und eine Praktikumsbescheinigung des F.-Krankenhauses N. aus dem Jahre 2020 vor. Schließlich übermittelte er dem Beklagten Bescheinigungen der M.-Universität, die den Kläger insbesondere als „graduate of the academic year 2015/2016 of General Medicine“ ausweisen und ihm bescheinigen: „He also passed State exam with a grade 3 (satisfactory) on 24 May 2016.“ Der Beklagte holte mit Schreiben vom 7. Mai 2021 eine Stellungnahme der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz ein. Deren Stellungnahme vom 7. September 2021 kam zu dem Ergebnis, dass im Falle des Klägers keine abgeschlossene ärztliche Qualifikation vorliege. Der Kläger habe zwar ein sechsjähriges Studium der Medizin nachgewiesen. Das Akkreditierungskomitee der armenischen „National Center for Professional Education Quality Assurance“ Foundation (ANQA) habe aber die institutionelle Akkreditierung der M.-Universität auf Grund der im Rahmen der Evaluierung dieser Einrichtung festgestellten erheblichen Mängel per Dekret vom 11. April 2015 abgelehnt. Daher sei die M.-Universität auch in Deutschland nicht als Hochschule anerkannt. Es lägen zudem keine Nachweise über das Absolvieren einer Ordinatur vor. Mit Schreiben vom 8. September 2021 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Ablehnungsbescheides an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. September 2021 machte der Kläger daraufhin geltend, dass der Stellungnahme vom 7. September 2021 keine Anlagen beigefügt gewesen seien, die die dortigen Ausführungen belegen könnten. Es sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten, dass es an einer Akkreditierung der M.-Universität fehle. Auch werde die Verfasserin der Stellungnahme nicht benannt. Mit Bescheid vom 29. September 2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung nahm sie im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz vom 7. September 2019 Bezug. Hiervon ausgehend und unter Berufung auf einen Ausdruck aus der Datenbank betreffend die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise (Anabin) der Kultusministerkonferenz führte der Beklagte zudem aus, dass der Kläger keine Nachweise über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung erbracht habe. Eine Beurteilung der beruflichen Qualifikation im Sinne einer Gleichwertigkeitsprüfung erfolge grundsätzlich erst, wenn zunächst der Abschluss einer ärztlichen Ausbildung belegt werden könne. Daran fehle es, weswegen der Antrag des Klägers abzulehnen sei. Am 12. November 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich darauf, dass er in der Zeit zwischen den Jahren 2005 und 2016 Medizin studiert habe. Er habe sein Studium an der medizinischen J.-Universität in T. aufgenommen und dieses Studium an der M.-Universität nach Erreichen der Regelstudiendauer von sechs Jahren beendet. Ihm sei gestattet worden, die Berufsbezeichnung „Arzt“ zu führen. Er erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation, da er ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren absolviert habe. Er habe auch Nachweise über seine universitäre Ausbildung gemäß den im Zeitpunkt seines Studiums geltenden Vorgaben vorgelegt. Allein maßgeblich sei, dass die Universität in seinem Falle einen erfolgreichen Studienabschluss bescheinigt habe. Ferner komme es lediglich darauf an, welche Berufsbezeichnung er durch den Abschluss seines Studiums erreicht habe und welchen Titel er führen dürfe. Soweit der Beklagte ausführe, es liege keine Berufsausübungsberechtigung vor, sei dies nicht nachvollziehbar. Der Beklagte habe darzulegen, dass die von ihm vorgelegten Urkunden, die seine Ausbildung als Arzt und die Berechtigung, als Arzt tätig sein zu dürfen, zum Gegenstand hätten, inhaltlich unzutreffend seien. Im Einzelnen könne den Ausführungen des Beklagten zur Akkreditierung der M.-Universität nicht gefolgt werden. Ein Nachweis, dass die diesbezüglichen Angaben, auf die der Beklagte sich berufe, tatsächlich von Personen abgegeben worden seien, die zu deren Abgabe und Feststellung berechtigt gewesen seien, sei nicht geführt worden. Ebenso wenig sei dargelegt worden, auf welcher Grundlage die betreffenden Feststellungen getroffen worden seien. Namentlich der durch das „National Center for Professional Education Quality Assurance Foundation“ (ANQA) erstellte Bescheid sei auch nicht in deutscher Sprache abgefasst, er lasse ferner in tatsächlicher Hinsicht nicht erkennen, dass dieser durch eine autorisierte Stelle erstellt worden sei. Auch im Übrigen habe der Beklagte Unterlagen lediglich in Kopie vorgelegt, ohne dass erkennbar sei, wer diese tatsächlich ausgestellt habe, und ob das Akkreditierungskomitee, welches das Dekret Nummer 10 vom 11. April 2015 (angeblich) verfasst habe, auch tatsächlich autorisiert gewesen sei, eine derartige Entscheidung zu treffen. Des Weiteren sei auch kein Nachweis dazu geführt worden, dass über die Leistungen im Studium hinaus noch eine Ordinatur zu erbringen sei. Es fehle an der Darlegung einer Rechtsgrundlage für diese Forderung, die von dem Beklagten herangezogenen Gesetzestexte seien nicht in deutscher Sprache abgefasst, eine Arbeitsübersetzung reiche insoweit nicht aus und ohnehin stützen diese nach eigener Übersetzung nicht die Annahmen des Beklagten. Des Weiteren sei weder erkennbar, wer diese verabschiedet habe, noch belegt, dass die betreffenden Gesetzestexte überhaupt noch geltendes Recht seien. Auf welcher Grundlage in der Datenbank betreffend die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise (Anabin) der Kultusministerkonferenz eingetragen worden sei, dass im Anschluss an ein Medizinstudium in Armenien eine ein- bis vierjährige Ordinatur vorgeschrieben sei, sei ebenfalls nicht dargelegt worden. Dies gelte umso mehr, als seine Diplom-Urkunde – diejenige des Klägers – ausdrücklich bestätige, dass ihm aufgrund des Beschlusses der staatlichen Attestationskommission vom 24. Mai 2016 die Qualifikation als Arzt in der Fachrichtung Medizin zuerkannt worden sei. Die Tätigkeiten, die er in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt habe, habe er zudem unter ärztlicher Aufsicht und Begutachtung ausgeübt. Zuvor seien die von ihm vorgelegten Urkunden und Bestätigungen ebenso eingehend geprüft worden wie seine praktische Befähigung. Mängel seien dabei nicht festgestellt worden. Der Beklagte übersehe, dass sich die ärztliche Qualifikation nicht nach einem Stück Papier bestimme, sondern danach, was derjenige, der unter Aufsicht von Ärzten handele und arbeite, zu leisten imstande sei. Im Übrigen beruft sich der Kläger über die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumente hinaus auf ein am 5. Oktober 2019 ausgestelltes Schreiben, in dem Interesse an einer Beschäftigung des Klägers als Arzt und/oder Assistenzarzt bekundet wird. Überdies macht er einen Schulungsvertrages betreffend einen Berufssprachkurs, ein Zertifikat über einen erfolgreichen Abschluss des Kurses „Deutsch kaufmännisch“ vom 28. Oktober 2022, ein Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss der „FUE und DHI Haartransplantation Ausbildung bei Q.“ in der Zeit vom 9. Dezember 2022 bis zum 11. Dezember 2022 sowie eine Bestätigung der V. Quality Agency for higher and vocational education vom 22. November 2019 zum Gegenstand seines Vorbringens, aus der sich nach Auffassung des Klägers eine Akkreditierung der M.-Universität ergebe. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2021 zu verpflichten, dem Kläger eine Approbation als Arzt zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, dass der Kläger keinen Nachweis über eine praktische Ausbildungsphase vorgelegt habe. Im Rahmen eines Antragsverfahrens zur Erteilung der Approbation als Arzt sei vorrangig von Bedeutung, ob eine absolvierte Ausbildung den Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung im Sinne der Bundesärzteordnung belegen könne. Der Betreffende müsse im Herkunftsland zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassen sein. Das Diplom des Klägers bescheinige lediglich eine Qualifikation als Arzt in der Fachrichtung Medizin. Dadurch werde der Nachweis über einen Abschluss des Humanmedizinstudiums erbracht. Eine Berufsausübungsberechtigung gehe damit indes nicht einher. Die medizinische Ausbildung in osteuropäischen Staaten sehe in der Regel nach Abschluss des Studiums eine postgraduale praktische Ausbildungsphase vor. Im Falle von Armenien ergebe sich dies aus Kapitel 3, Art. 18 des Gesetzes „über die medizinische Hilfe und Dienstleistungen für die Bevölkerung“ vom 4. März 1996 sowie Art. 25 des Bildungsgesetzes der Republik Armenien vom 14. April 1999, wonach die ärztliche Tätigkeit erlaubt sei, wenn eine Ausbildung/Hochschulabschluss, Spezialisierung (Internatur und Ordinatur) sowie Lizensierung zur Ausübung bestimmter ärztlicher Tätigkeiten nach Maßgaben des Gesetzes nachgewiesen seien. Einen derartigen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Ein solches Defizit könne auch nicht durch später erworbene Kenntnisse etwa im Rahmen eines Praktikums ausgeglichen werden. Hospitationen und Praktika seien nämlich bereits deswegen nicht als Berufserfahrung zu berücksichtigen, weil insoweit keine Tätigkeit als Arzt ausgeübt werde. Die Stellungnahme der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz vom 7. September 2019, die hinsichtlich der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis in Gestalt einer allgemein gehaltenen, vorweggenommenen Begutachtung enthalte, sei überdies zu dem Ergebnis gekommen, dass eine ärztliche Qualifikation nach armenischen Maßstäben abgesehen vom Fehlen einer Ordinatur auch deswegen nicht angenommen werden könne, weil der Kläger an einer nicht akkreditierten Hochschule studiert habe. Gemäß der Verordnung der armenischen Regierung Nr. 978-N vom 30. Juni 2011 sei das Akkreditierungskomitee des armenischen „National Center for Professional Education Quality Assurance Foundation“ (ANQA) für Akkreditierung der Hochschulen in Armenien zuständig. Dieses Komitee habe die Akkreditierung der M.-Universität aufgrund der im Rahmen ihrer Evaluierung festgestellten Mängel per Dekret vom 11. April 2015 abgelehnt. Die Universität sei erst am 22. November 2019 akkreditiert worden und am 4. Juli 2020 in das von dem „National Center for Professional Education Quality Assurance Foundation“ (ANQA) geführte Staatsregister der akkreditierten Hochschuleinrichtungen für die nächsten drei Jahre aufgenommen worden. Nach dem Gesetz Nr. 62 vom 14. Dezember 2004 über die Hochschulbildung und die postgraduale berufliche Bildung der Republik Armenien sei die staatliche Akkreditierung eingeführt worden, um die Vereinbarkeit der Hochschule, ihrer Bildungsprogramme sowie der Qualität der Spezialisierungsprogramme mit den Anforderungen der staatlichen Bildungsstandards zu gewährleisten. Demnach unterlägen die Hochschulen und Bildungseinrichtungen sowie Berufsbildungsprogramme hinsichtlich der Abschlüsse Bachelor, Master und desjenigen eines zertifizierten Spezialisten sowie postgradualer Berufsbildungsprogramme einer Akkreditierung innerhalb des Hochschul- und Postgraduiertenbildungssystems der Republik Armenien. Gemäß § 7 HochschulG sei Voraussetzung für ein Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO eine Akkreditierung der Hochschule. Bei der M. Universität handele es sich aber um eine private, zum Zeitpunkt des Studiums des Klägers nicht akkreditierte Hochschule. Das Gericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 24. Februar 2023 Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Erklärung des Einverständnisses zur Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung wird durch die zeitlich nachfolgende Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Einzelrichter nicht verbraucht. So zuletzt etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 4 L 156/18 –, juris, Rn. 25. Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 29. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Approbation gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO. Danach ist Antragstellern, die keine ärztliche Ausbildung im Bundesgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO absolviert haben, aber über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Voraussetzung für die Approbationserteilung ist neben der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zunächst, dass die ärztliche Ausbildung im Herkunftsstaat nach dem dortigen Recht abgeschlossen ist, wobei maßgeblich nicht die ärztliche Berufszulassung, sondern der Erwerb der dafür erforderlichen fachlichen Qualifikation in Form eines Ausbildungsabschlusses ist. Eingehend VG Bremen, Urteile vom 14. Juli 2022 – 5 K 72/22 –, juris, Rn. 26, 42, und vom 23. März 2023 – 5 K 1763/21 –, juris, Rn. 16; siehe ferner auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – OVG 12 S 118.13 –, juris, Rn. 3. Die Regelung erfordert dabei, dass der Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegt, in welchem der ausstellende Staat bescheinigt, dass der Antragsteller nach den dort geltenden Rechtsvorschriften die ärztliche Ausbildung abgeschlossen hat. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 13 A 2280/17 –, juris, Rn. 4. Ausgehend davon hat der Kläger die ärztliche Ausbildung in Armenien nicht abgeschlossen. Gemäß Art. 18 des Gesetzes über die medizinische Hilfe und Dienstleistungen für die Bevölkerung vom 4. März 1996 haben in der Republik Armenien Personen, die medizinische Hilfe und Dienstleistungen erbringen, das Recht, entsprechende medizinische Hilfe und Dienstleistungen im Rahmen der von ihnen gewählten Fachrichtung zu erbringen, nachdem sie eine Lizenz gemäß dem in der Gesetzgebung der Republik Armenien festgelegten Verfahren erhalten haben. Das Recht, medizinische Tätigkeiten auszuüben, wird Personen gewährt, die eine entsprechende Ausbildung, Spezialisierung sowie eine Lizenz für die Ausübung bestimmter Arten von medizinischen Tätigkeiten in der Republik Armenien gemäß dem in der Gesetzgebung der Republik Armenien festgelegten Verfahren erhalten haben. Jedenfalls diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Es bestehen zunächst keine Zweifel daran, dass die mit der ergänzenden Stellungnahme der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz vom 17. Mai 2023 übermittelte Übersetzung der betreffenden Vorschrift nicht nur inhaltlich richtig ist, sondern auch das zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, allgemein dazu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33.07 –, juris, Rn. 13, geltende Recht der Republik Armenien wiedergibt. Dass der Kläger unsubstantiiert in Abrede stellt, dass die betreffende Vorschrift ordnungsgemäß verabschiedet worden ist, und auch keine hinreichende Grundlage für die Annahme erblickt, dass diese noch Geltung beansprucht, begründet daran in Ansehung der besonderen Sachkunde der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz, allgemein dazu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33.07 –, juris, Rn. 22, bei der die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe angesiedelt ist, keine durchgreifenden Zweifel. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht auch für weitere Maßnahmen der Amtsermittlung und in Sonderheit für die Einholung einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Armenien keine Veranlassung. Der Kläger hat sodann keinen Nachweis für eine Spezialisierung im vorbezeichneten Sinne erbracht und auch aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass er über eine solche Spezialisierung verfügt; er hat vielmehr durchweg die Auffassung vertreten, dass die Erteilung einer Approbation gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO eine Spezialisierung nicht voraussetze. Diese Annahme geht fehl. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine im Anschluss an ein Hochschulstudium erforderliche praktische Zeit zur ärztlichen Ausbildung gehört und deren Ableistung Voraussetzung der Erteilung einer Approbation gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO ist. Grundlegend im Allgemeinen BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33.07 –, juris, Rn. 27; zuletzt etwa VG Bremen, Urteil vom 23. März 2023 – 5 K 1763/21 –, juris, Rn. 22. Dass im Falle einer Spezialisierung im Sinne von Art. 18 des Gesetzes über die medizinische Hilfe und Dienstleistungen für die Bevölkerung vom 4. März 1996 etwas anderes zu gelten hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Kläger kann sich im Hinblick auf das Erfordernis einer Spezialisierung im vorbezeichneten Sinne auch nicht mit Erfolg auf das von ihm vorgelegte Diplom berufen. Denn dieses dient ausweislich der darin enthaltenen Angaben erklärtermaßen als staatlicher Nachweis lediglich einer erfolgreichen Hochschulbildung. Über eine daran anschließende Spezialisierung gibt es hingegen keine Auskunft. Dass der Kläger die ärztliche Ausbildung in der Republik Armenien nach dem dortigen Recht abgeschlossen hat, vermag er auch nicht etwa unter Hinweis darauf darzulegen, dass ihm in seinem Diplom die Qualifikation als Arzt in der Fachrichtung Medizin zuerkannt wird. Vielmehr folgt daraus gerade, dass es in seinem Falle an einem Abschluss der ärztlichen Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO fehlt. Denn ausweislich der in der ergänzenden Stellungnahme der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz vom 17. Mai 2023 wiedergegebenen Erkenntnisse, deren Überzeugungskraft der Kläger ebenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, führt das Studium der Humanmedizin zur Bezeichnung „bjishk – general medicine“, wohingegen nach erfolgreichem Abschluss einer Spezialisierung der Titel „bjishk ordinator“ verliehen wird. Das Diplom des Klägers bringt demgemäß zum Ausdruck, dass er gerade nicht über eine Spezialisierung verfügt und deswegen die Voraussetzungen des § 3 Ab 3 Satz 1 BÄO in Ermangelung eines Abschlusses der ärztlichen Ausbildung in der Republik Armenien nach dem dortigen Recht nicht gegeben sind. Auch auf die weiteren von ihm vorgelegten Unterlagen kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Soweit namentlich die ihn betreffenden handschriftlichen Empfehlungsschreiben Auskunft über Tätigkeiten in Armenien geben, folgt dies bereits daraus, dass diese auf Zeiträume während des Studiums des Klägers bezogen sind und folglich nicht eine daran anschließende Tätigkeit betreffen. Soweit der Kläger überdies auf Nachweise seiner Tätigkeit im Bundesgebiet rekurriert, ist nichts dafür ersichtlich, dass diese als Nachweis einer Spezialisierung im Sinne von Art. 18 des Gesetzes über die medizinische Hilfe und Dienstleistungen für die Bevölkerung vom 4. März 1996 anzuerkennen wären. Hierzu bedürfte es nach den vorbezeichneten Maßstäben nämlich jedenfalls einer Bescheinigung der Republik Armenien. Eine solche hat der Kläger nicht vorgelegt. Darüber hinaus bedarf keiner Entscheidung, ob er Kläger mit Erfolg einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 5 BÄO geltend machen könnte. Einen dahingehenden Antrag hatte der Kläger bei dem Beklagten zwar (ebenfalls) gestellt, über diesen hat der Beklagte – soweit ersichtlich – allerdings nicht ausdrücklich entschieden und der (anwaltlich vertretene) Kläger hat seine Klage hierauf jedenfalls nicht erstreckt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr im Ablehnungsbescheid vom 29. September 2021 sind schließlich weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG, Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.