OffeneUrteileSuche
Urteil

16 K 6921/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0119.16K6921.20.00
12mal zitiert
22Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

34 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin betreibt das in der Branche des Garten- und Landschaftsbaus angesiedelte Unternehmen „O.“ mit Sitz in E.. Sie begehrt die Gewährung einer Überbrückungshilfe aufgrund der Richtlinien des Landes zur Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen („Überbrückungshilfe NRW“) – Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 2 – 81.11.14 – vom 24. August 2020 (Förderrichtlinie). In der Förderrichtlinie heißt es auszugsweise: „5. Höhe, Auszahlung und Verwendung der Überbrückungshilfe […] (8) Solo-Selbständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften i. S. dieser Richtlinie mit höchstens 50 Mitarbeitern können darüber hinaus eine Zahlung i. H. v. 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate (Juni, Juli und/oder August 2020) als Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn) beantragen, soweit sie für diese Zeit keine Grundsicherungsleistung nach dem Sozialgesetzbuch erhalten oder erhalten haben. Liegt der Umsatzrückgang im Fördermonat bei weniger als 40 % im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Wirtschaftsförderungsleistung anteilig für den jeweiligen Fördermonat. […] 7. Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Förderung […] (2) Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der prüfende Dritte anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss: […] b) Steuernummer oder steuerliche Identifikationsnummer, […] (6) Der Antragsteller muss der Bewilligungsstelle die Schlussrechnung vollständig und mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. […] 8. Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen (1) Die Prüfung des Antrags […] sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. […] Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen bei dem prüfenden Dritten an.“ Unter dem 8. Oktober 2020 stellte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten als prüfenden Dritten einen Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe in Höhe von 8.038,55 €. In dem Antragsformular wurde die Steuernummer der Klägerin, nicht aber eine steuerliche oder umsatzsteuerliche Identifikationsnummer angegeben. Unter dem Abschnitt „NRW Überbrückungshilfe Plus“ beantragte ihr Prozessbevollmächtigter für die Klägerin zugleich die Förderung aus spezifischen Zuschüssen, die das für die Klägerin zuständige Bundesland – der Beklagte – zur Verfügung stellte. Hierzu wurde folgende Erklärung abgegeben: „Die vom Antragsteller abgegebenen Erklärungen in Bezug auf die Überbrückungshilfe des Bundes gelten in gleicher Weise auch für die Beantragung von landesspezifischen Förderprogrammen.“ Im Wortlaut identische Erklärungen sah das Antragsformular ferner am Schluss des Abschnitts „Allgemeine Erklärungen des Antragstellers“ sowie „Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen“ vor. Die erstere wurde in dem Antragsformular angekreuzt, die letztere nicht. Mit Nachrichten vom 13., 19. und 27. Oktober 2020 forderte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf, auf der zweiten Seite der Erklärungen des Antragstellers – dies sind die Erklärungen zu subventionserheblichen Tatsachen – noch ein „Häkchen“ bei der Aussage zum landesspezifischen Förderprogramm zu setzen. Mit E-Mail vom 1. November 2020 reichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Unterlagen nach, welche nicht im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Förderverfahren standen. In einer E-Mail vom 2. November 2020 wies der Beklagte ihn darauf hin und forderte erneut zur Abgabe der Erklärung zum landesspezifischen Förderprogramm auf. Zusätzlich forderte der Beklagte die Mitteilung einer steuerlichen oder umsatzsteuerlichen Identifikationsnummer. Mit E-Mail vom 9. November 2020 erinnerte er den Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Nachreichung der geforderten Unterlagen, wobei er ausdrücklich die Möglichkeit einräumte, die Angaben nicht über das Antragssystem, sondern auch per E-Mail nachzuholen. Hierauf reagierte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht. Mit Ablehnungsbescheid vom 18. November 2020 lehnte der Beklagte den klägerischen Antrag ab. Zur Begründung führte er aus: Gemäß Nummer 7 Abs. 6 der Förderrichtlinie müsse der Antragsteller der Bewilligungsstelle die Schlussrechnung vollständig und mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. Die Verpflichtung für die Vorlage von Nachweisen bestehe auch bereits im Antragsverfahren. Ihrer Pflicht zur Mitwirkung sei die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderungen nicht nachgekommen. Die Klägerin hat am 18. Dezember 2020 Klage „gegen den Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 18.11.2020“ erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Der Antrag sei rechtzeitig eingereicht worden. Aufgrund der Unübersichtlichkeit des Antragsportals und der Antragsformulare sowie der Kommunikationsprobleme bei der Einreichung von Unterlagen über das Antragsportal sei es nicht möglich gewesen, die Anfragen zu beantworten. Die Antworten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien aufgrund eines Systemfehlers nicht übermittelt worden. Zudem beträfen die Anfragen des Beklagten nur rein formale und keine auch inhaltlichen Informationen. Die Erklärung zum landesspezifischen Förderprogramm sei im Antrag „versteckt“ gewesen. Die steuerliche Identifikationsnummer sei aufgrund eines Systemfehlers nicht übermittelt worden. Im Klageverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre steuerliche Identifikationsnummer mitgeteilt. Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Nach Nummer 8 Abs. 1 der Förderrichtlinie erfolge die Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit durch die Bewilligungsbehörde. Fehlende Unterlagen könnten beim prüfenden Dritten nachgefordert werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei mehrfach informiert worden, dass die Antragsunterlagen nicht vollständig vorlägen und Unterlagen nachzureichen seien. Insbesondere habe die Bestätigung gefehlt, dass die Erklärungen der Klägerin auch für die Beantragung von zusätzlichen Landesmitteln gelten sollten. Nach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten sei für die Gewährung der sogenannten „Überbrückungshilfe Plus“ ein separater Antrag erforderlich. Es gebe keinen Automatismus, wonach mit der Beantragung der Überbrückungshilfe des Bundes auch stets „Überbrückungshilfe Plus“ beantragt werde. Daher seien die Erklärungen doppelt abzugeben. Diese Verwaltungspraxis trage dem Umstand Rechnung, dass es sich um eigenständige Förderprogramme handle und die Fördermittel von unterschiedlichen Körperschaften zur Verfügung gestellt würden. Darüber hinaus sei der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Nachreichung der Steueridentifikationsnummer aufgefordert worden. Der Antrag sei abzulehnen gewesen, da trotz mehrmaliger Aufforderung die Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Rücksicht auf das gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgebliche Klagebegehren ist unter Auslegung der Klageschrift vom 18. Dezember 2020 analog §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dasselbe als Verpflichtungsbegehren aufzufassen. Bei verständiger Würdigung des klägerischen Interesses ist das Begehren darauf gerichtet, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. November 2020 – Aktenzeichen N01 – zu verpflichten, der Klägerin eine Überbrückungshilfe in Höhe von 8.038,55 € zu bewilligen. Die als solche verstandene Verpflichtungsklage, über welche die Kammer trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch bei Fernbleiben gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu entscheiden vermag, ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Klägerin hat schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe in Höhe von 8.038,55 €. Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens sind Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in Verbindung mit der Förderrichtlinie und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten.Förderrichtlinien vermögen als Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus vermittels sowohl des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes aus Art. 20 GG eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, BVerwGE 104, 220-230 = juris Rn. 19. Der Wortlaut der Förderrichtlinie ist dabei nicht entscheidend. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen grundsätzlich keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, BVerwGE 152, 211-219 = juris Rn. 24. Dessen unbeschadet bindet sich die Behörde durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften selbst. Soweit sich eine tatsächliche, ständige Verwaltungspraxis nicht feststellen lässt, antizipieren Verwaltungsvorschriften diese. In Verbindung mit dem Gleichheitssatz begründen sie zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, nach dem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden. Ist die Verwaltungsvorschrift nicht eindeutig, bedarf es dann aber – ausnahmsweise – auch einer Auslegung derselben gemäß der allgemeingültigen Auslegungsregel des § 133 BGB nach dem Wortlaut und dem wirklichen Willen des Erklärenden, das heißt der erlassenden Behörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 – II C 20.69 –, Buchholz 232 § 8 BAG Nr. 8 = juris Rn. 38; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 4. Juni 2012 – 3 A 33/12 –, juris Rn. 54, 58; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 8 LB 17/13 –, juris Rn. 26. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber bei alldem, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich“ verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, NVwZ 2019, 80-82 = juris Rn. 15-18 m. w. N. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen der Gewährung von Überbrückungshilfe ist nach ständiger Rechtsprechung der Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht, welches hier vor allem durch die Förderrichtlinie und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis vorgegeben wird. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde hängt also nur von Tatsachen ab, die die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung derselben zugrunde zu legen hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42.88 –, NJW 1991, 1073-1076 = juris Rn. 34; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, juris Rn. 15; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 4 A 3042/19 –, juris Rn. 3; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2023 – 6 B 305/22 –, juris Rn. 6; VG München, Urteil vom 14. Juli 2021 – M 31 K 21.2307 –, juris Rn. 28; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris Rn. 21; VG Augsburg, Urteil vom 21. Dezember 2022 – Au 6 K 22.955 –, juris Rn. 41; VG Gera, Urteil vom 30. Mai 2023 – 5 K 551/22 Ge –, juris Rn. 82; VG Schwerin, Urteil vom 17. März 2023 – 3 A 964/22 SN –, juris Rn. 22. Der Beklagte hat den klägerischen Antrag unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen folgend maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung am 18. November 2020 rechtsfehlerfrei abgelehnt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die fehlende Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (nachfolgend I.) als auch im Hinblick auf die fehlende Erklärung zu landesspezifischen Förderprogrammen (nachfolgend II.). I. Der Beklagte durfte neben der Angabe der Steuernummer auch die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer verlangen. Gemäß Nummer 7 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b der Förderrichtlinie ist im Antrag zwar nur die Steuernummer „oder“ die steuerliche Identifikationsnummer anzugeben. Wie dargestellt, ist indessen maßgeblich, wie der Beklagte diese Verwaltungsvorschrift im Zeitpunkt des Bescheiderlasses handhabte. Nach seiner gerichtsbekannten ständigen Verwaltungspraxis verlangte er regelmäßig die Angabe sowohl der Steuernummer als auch der steuerlichen Identifikationsnummer. Vgl. das Kammerurteil vom 28. April 2023 – 16 K 6922/20 –, n. v. Diese Verwaltungspraxis ist frei von Willkür. Der Beklagte ist im Hinblick auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwendung öffentlicher Mittel und, um Missbrauch bei der Antragstellung zu vermeiden, ohne weiteres berechtigt, eine zweifelsfreie Identifizierung des Antragstellers durch geeignete Angaben im Antragsformular und im Falle von Unvollständigkeiten oder Unklarheiten bei der Antragstellung diesbezügliche ergänzende Angaben zu verlangen. Die mit der Überprüfung sowohl von Steuernummer als auch steuerlicher Identifikationsnummer einhergehende erhöhte Sicherheit hinsichtlich der Identifizierung des Antragstellers stellt einen ausreichenden Sachgrund dar, zumal die zusätzliche Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer für den Antragsteller beziehungsweise seinen prüfenden Dritten mit keinem nennenswerten Mehraufwand verbunden ist. Nach diesen Maßgaben war der Beklagte im vorliegenden Fall berechtigt, sowohl im Antragsformular als auch erneut – nachträglich nach Antragstellung – vom prüfenden Dritten der Klägerin die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer zu verlangen. Vgl. ebd. Dass seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin der an technischen Schwierigkeiten gescheiterte Versuch unternommen worden sein mag, die Anfragen des Beklagten zu beantworten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es liegt gerade in Zuwendungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine aus § 264 Abs. 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht aus § 26 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen hinzutretende – das heißt: erhöhte – Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Juli 2022 – 22 ZB 21.2777 –, juris Rn. 16; VG Würzburg, Urteil vom 13. Februar 2023 – W 8 K 22.1507 –, juris Rn. 36; VG München, Urteil vom 5. Mai 2023 – M 31 K 21.6122 –, juris Rn. 28; VG Gera, Urteil vom 30. Mai 2023 – 5 K 551/22 Ge –, juris Rn. 131; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 – 3 K 4298/22 –, juris Rn. 41; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 1 K 467/23 –, juris Rn. 75. Dieser erhöhten Sorgfaltspflicht hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als prüfender Dritter nicht genügt. Dass er die mehrfachen Anfragen des Beklagten zur Kenntnis genommen hatte, stellt auch er nicht in Abrede. Sofern eine Beantwortung über das internetbasierte Antragssystem tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte, wäre jedenfalls erforderlich und zumutbar gewesen, auf die E-Mail vom 9. November 2020 des Beklagten hin die steuerliche Identifikationsnummer per E-Mail mitzuteilen. Diese Möglichkeit war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin dort ausdrücklich eröffnet worden. Unbeachtlich ist die nachträgliche Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer im Klageverfahren. Wie ausgeführt, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten nur die Umstände relevant, die ihm zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits mitgeteilt worden waren und die er seiner Entscheidung deshalb zugrunde zu legen hatte. II. Überdies war der klägerische Antrag auch deshalb abzulehnen, weil unter den „Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen“ nicht die Angabe angekreuzt worden war, wonach die in Bezug auf die Überbrückungshilfe des Bundes abgegebenen Erklärungen in gleicher Weise auch für eine etwaige Beantragung von landesspezifischen Förderprogrammen gelten sollten. Es entspricht der auch von der Klägerin nicht bestrittenen Verwaltungspraxis des Beklagten, jene Erklärung zu verlangen. Diese Verwaltungspraxis ist sachgerecht. Die in dem Antragsformular anzukreuzenden Erklärungen beziehen sich entweder ausdrücklich auf die „Überbrückungshilfe des Bundes“ oder unspezifisch auf die „Überbrückungshilfe“. Es ist zur Vereinfachung der Antragsbearbeitung sachgerecht, die Angabe zu verlangen, dass diese Erklärungen sich auch auf die Beantragung der „Überbrückungshilfe Plus“ (Nummer 5 Abs. 8 der Förderrichtlinie) beziehen, anstatt dies für jede einzelne, abzugebende Erklärung ausdrücklich im Antragsformular klarzustellen. Eine solche Klarstellung ist zwingend notwendig, weil nach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten für die Gewährung der „Überbrückungshilfe Plus“ ein separater Antrag erforderlich ist. Die für sowohl die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes als auch der „Überbrückungshilfe Plus“ maßgeblichen Erklärungen sind angesichts dessen in Bezug auf beide Anträge abzugeben. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Erklärung, die Angaben gölten auch für eine etwaige Beantragung von landesspezifischen Förderprogrammen, ihrerseits in dem Antragsformular mehrfach verlangt wird, und zwar zunächst im Abschnitt „Antrag auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen“ unter „NRW Überbrückungshilfe Plus“ zusammen mit der Erklärung, auch die Förderung aus spezifischen Zuschüssen, die das für den Antragsteller zuständige Bundesland zur Verfügung stellt, zu beantragen, sodann im zweiten Abschnitt „Erklärungen des Antragstellers“ unter „Allgemeine Erklärungen“ und schließlich unter „Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen“. Dies ist zum Zwecke der Klarstellung sachgerecht. Würde die Erklärung nur im ersten Abschnitt des Antragsformulars verlangt, bliebe unklar, ob sie sich auch auf die „Erklärungen des Antragstellers“ im zweiten Abschnitt beziehen sollte. Die dort abzugebenden Erklärungen haben jeweils unterschiedliche Bezugspunkte. Die unter „Allgemeine Erklärungen“ anzukreuzende Angabe, dass die Erklärungen auch für die Beantragung einer bundeslandsspezifischen Förderung gelten sollen, bezieht sich nach der Systematik des Antragsformulars auf die zuvor in diesem Unterabschnitt angekreuzten Erklärungen zur Überbrückungshilfe des Bundes. Die wortgleiche Angabe unter den „Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen“ nimmt ihrer systematischen Stellung nach dagegen Bezug auf die in diesem Abschnitt abgegebene Erklärung, dass der Antragsteller zur Kenntnis genommen habe, dass es sich bei den dort im Einzelnen aufgelisteten Angaben um subventionserhebliche Tatsachen handle. Auf diese Weise wird klargestellt, dass sämtliche und nicht nur in einem bestimmten Abschnitt des Antragsformulars zu findende Erklärungen gleichfalls für die Beantragung der „Überbrückungshilfe Plus“ gelten sollen. Schließlich konnte der Beklagte auch diese in Bezug genommene Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen willkürfrei verlangen. Er hat, wie bereits ausgeführt, ein berechtigtes Interesse, Missbrauch bei der Antragstellung zu verhindern und deshalb auch an der Klarstellung, der Antragsteller habe zur Kenntnis genommen, dass bestimmte Erklärungen sich auf subventionserhebliche Tatsachen bezögen mit der Folge einer möglichen Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges bei der Abgabe unrichtiger Erklärungen gemäß § 264 Abs. 1 Nummer 1, Abs. 9 Nummer 1 StGB. Vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 6 StR 137/21 –, BGHSt 66, 115-119 = juris Rn. 6 ff. Die Begründung der Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges hat zumindest auch den Zweck, missbräuchliche Antragstellung zu verhindern. Hierzu ist sie angesichts der in Aussicht gestellten Sanktion ohne weiteres geeignet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.038,55 € festgesetzt. Gründe Betrifft gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Die Klägerin begehrte die Bewilligung einer Subvention in Höhe von 8.038,55 €. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln., Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.