Urteil
8 K 1932/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0111.8K1932.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Vorbescheids zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Staffelgeschosses auf einem bestehenden Gebäude. Das Vorhaben soll im Stadtgebiet der Beklagten auf dem Grundstück G.-straße 00 in der G01, verwirklicht werden. Das Flurstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung aufweist. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich ein als Kindertagesstätte genutztes, zweigeschossiges Gebäude mit Flachdach. Der Kläger hatte im Jahr 2019 zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für ein Gebäude mit Kindertagesstätte und Staffelgeschoss gestellt, den die Beklagte abgelehnt hatte. Einen daraufhin beantragten Vorbescheid für ein entsprechendes Vorhaben ohne Staffelgeschoss hatte die Beklagte ebenso erteilt wie nachfolgend die zugehörige Baugenehmigung. Mit Eingang bei der Beklagten am 22. Dezember 2020 beantragte der Kläger die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Staffelgeschosses zu Wohnzwecken auf dem bestehenden Gebäude, mit einer Außentreppe als Zugang. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bauvorlagen Bezug genommen. Mit Bescheid vom 30. März 2021 lehnte die Beklagte den beantragten Vorbescheid ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben sei gerichtet auf eine dreigeschossige Bebauung mit einer Attikahöhe von 9,4 m und einer überbauten Grundfläche von 270 qm. Damit füge es sich in die maßgebliche nähere Umgebung nicht ein. Der Kläger hat am 8. April 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er Folgendes vor: Die Beklagte gehe von einem unzutreffenden Umgebungsrahmen aus: Jedenfalls die V.-straße. 0 und 0, ggf. auch die V.-straße. 0 bis 00, seien hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung als prägend zu berücksichtigen. Die unterschiedliche Bebauung begründe hier keine Zäsurwirkung, weil keine zwei jeweils einheitlich geprägten Bebauungskomplexe gegeben seien. Der maßgebliche Umgebungsrahmen stelle sich als äußerst heterogen dar. Hinsichtlich der Geschossigkeit wirke die Bebauung auf der T.-straße. 00x mit einer Traufhöhe von 6 m bei einer Firsthöhe von 8,66 m und einer Kombination von Mansard- und Flachdach optisch wie ein dreigeschossiges Gebäude oder ein zweigeschossiges Gebäude mit Staffelgeschoss. Ähnliches gelte für die Gebäude auf den Grundstücken T.-straße. 00 und V.-straße. 0. Auch in Bezug auf die Baumasse sei die Umgebung sehr uneinheitlich bebaut: Die T.-straße. 00x weise 688 cbm auf, die V.-straße. 0 sogar 2.236 cbm. Die weiter vorzufindenden Hausgruppen seien insoweit als Einheit zu betrachten und überschritten in Bezug auf die Baumasse bzw. den „Fußabdruck“ das Vorhabenvolumen von 2.126 cbm. Insoweit sei auch in den Blick zu nehmen, dass die Grundfläche des bereits bestehenden Gebäudes sich durch das Vorhaben nicht ändere. Mit der Bebauung auf dem Grundstück T.-straße. 00 gebe es im Übrigen ein Vorbild für das Vorhaben auch im von der Beklagten herangezogenen Umgebungsbereich. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass das Bestandsgebäude nicht zu Wohnzwecken genutzt werde, sondern eine dreigruppige Kindertagesstätte beherberge. Aufgrund der Anforderungen einer solchen Einrichtung weise das Gebäude ein in der Natur der Sache liegendes erhöhtes Nutzungsmaß und eine entsprechende Grundfläche auf. Städtebauliche Spannungen ergäben sich im Übrigen auch nicht, wenn in Konsequenz der Zulassung des Vorhabens weitere Aufstockungen in der Umgebung zugelassen werden müssten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30. März 2021 zu verpflichten, ihm den am 22. Dezember 2020 beantragten Bauvorbescheid für eine Aufstockung zur Schaffung einer Wohneinheit auf dem Flachdach des Gebäudes T.-straße. 00, einschließlich einer rückwärtigen Außentreppe als Zugang, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Vertiefend trägt sie vor, die M.-straße sei nicht dem maßgeblichen Umgebungsrahmen hinzuzurechnen, weil sie vom Vorhabengrundstück kaum sichtbar sei, so dass es an einer gegenseitigen Prägung fehle. Höhe und Masse von Vorhaben und der vorhandenen Umgebungsbebauung seien zu unterschiedlich. Außerdem handele es sich um ein Vorhaben in zweiter Reihe, weshalb als Einfügungsrahmen auch lediglich die G.-straße in den Blick zu nehmen sei. Prägende dreigeschossige Gebäude gebe es in der maßgeblichen näheren Umgebung nicht; insbesondere präge das Gebäude T.-straße. 00 nicht. Eine Abweichung vom prägenden Rahmen führe zu einer negativen Vorbildwirkung. Die einzelnen Einfügungskriterien seien getrennt zu beachten; das Vorhaben ziele insoweit auf ein unzulässiges „Rosinenpicken“. Auf die Nutzungsart komme es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Das Gericht hat am 6. November 2023 durch den Berichterstatter einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die über den Termin geführte Niederschrift mit Anlagen verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 30. März 2021 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid. Ein Bauvorbescheid ist gemäß § 77 Abs. 1 i. V. m. § 74 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend – bezogen auf die insoweit allein maßgebliche Vorbescheidsfrage – nicht erfüllt. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. In Ansehung des allein vorhandenen Durchführungsplans beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit – soweit hier relevant – nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung ein. Zur näheren Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gehören jedenfalls nicht die insoweit für das Vorhaben als Vorbild angeführten Gebäude auf den Grundstücken M.-straße 0, 0, 00 und 00. Die für die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung maßgebliche nähere Umgebung reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Zulassung gestellten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und – umgekehrt – wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und beeinflusst. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris, Rn. 33, und Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2003 – 7 A 3557/02 –, juris, Rn. 29, und Urteil vom 25. April 2018 – 7 A 165/16 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N. Im Allgemeinen ist bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung die maßgebliche Umgebung räumlich enger zu begrenzen als etwa bei der Ermittlung der Art der baulichen Nutzung. Dies gilt insbesondere in entsprechend differenzierten städtebaulichen Strukturen, etwa in Wohngebieten, vor allem bei kleinteiliger Gebäudestruktur oder wenn die städtebauliche Struktur stark wechselt. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellrie-gel, BauGB, 151. EL Stand August 2023, § 34, Rn. 45, m. w. N. Bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben kann als Bereich gegenseitiger Beeinflussung und Prägung grundsätzlich das Straßengeviert und die dem Baugrundstück gegenüberliegende Straßenseite angenommen werden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. September 2010 – 2 ZB 08.2775 –, juris, Rn. 4. Zur so bestimmten näheren Umgebung gehören – wenn nicht mit Blick auf die „gefangene“ Situation des Grundstücks zwischen der eingehausten Autobahn und der abknickenden G.-straße und die unstreitig uneinheitliche Bebauungsstruktur für das von der G.-straße aus gesehen in dritter Reihe an einer Stichstraße belegene Grundstück als Einfügungsrahmen allein der aus sechs Grundstücken gebildete Block am Siedlungsrand heranzuziehen sein sollte – jedenfalls nicht die genannten Bebauungen in der M.-straße. Denn diese sind nicht in der Lage, das Vorhabengrundstück hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zu prägen bzw. von diesem insoweit geprägt zu werden. Es fehlt schon an einer die jeweilige Bebauungssituation bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung erfassbar machenden Wahrnehmbarkeit. Allein dass vom Dach des Vorhabengrundstücks aus der First des auf dem Grundstück in der M.-straße 0 aufstehenden Hauses entfernt sichtbar ist, genügt dazu ebenso wenig wie, dass aus dem Umfeld des Vorhabengrundstücks über eine infolge eingeschossiger Garagenbebauung freibleibende Sichtachse ein Teil des Gebäudes M.-straße 0 gesehen werden kann. Über den zwischen diesen Gebäuden und dem Vorhaben liegenden Gebäuderiegel in der G.-straße hinweg vermitteln die Häuser in der M.-straße 0 und 0 keine Aussage zum Bebauungsmaß mehr, die das Vorhabengrundstück noch mit Gewicht erreichen könnte. Vom Vorhabengrundstück aus mag allenfalls noch wahrgenommen werden, dass etwa bezogen auf das Merkmal der Bebauungshöhe in der weiteren Umgebung ein Gebäude vorzufinden ist, das insoweit den sonstigen Umgebungsrahmen leicht überschreitet. Eine weitere Einordnung der Maßfaktoren ist für den Betrachter indes schon nicht mehr möglich. Für die Gebäude auf den Grundstücken M.-straße 00 und 00 gilt dies aufgrund noch deutlich größerer Entfernung und noch mehr dazwischenliegender Bebauung erst recht. Bei der Bestimmung des Maßstabs, der sich aus der in näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt, ist zunächst alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Diese Bebauung ist in der vorzunehmenden Wertung auf das Wesentliche zurückzuführen, das den charakteristischen Rahmen für das jeweils in den Blick zu nehmende Merkmal bildet. Auszusondern sind hiernach zunächst solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Im Weiteren sind solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die ihrer Qualität nach aber völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und deshalb als Fremdkörper erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 39 f., m. w. N. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren i. S. d. § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabsbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Maßgeblich ist insofern für das Einfügen primär die äußere Kubatur des Vorhabens, gemessen an der von außen erkennbaren Gebäudegeometrie, die durch die Gebäudehöhe (First und Traufe) bestimmt wird; hierbei ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, juris, Rn. 20, und Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 –, juris, Rn. 7 Dabei ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung nicht auf den Blick von der Erschließungsstraße aus zu reduzieren. Vgl. näher dazu OVG Nds., Beschluss vom 12. Februar 2019 – 1 ME 151.18 –, juris, Rn. 10. Was die Gebäudehöhe anbetrifft, kann sowohl die Trauf- als auch die Firsthöhe entscheidend sein. Maßgebend dafür sind die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Auch die absolute Höhe der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude kann das Baugrundstück entscheidend prägen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2006 – 4 B 55.06 –, juris, Rn. 6. Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es nicht auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe (Vollgeschoß) und die Art der baulichen Nutzung (Aufenthaltsräume) anknüpfenden Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung für die Geschoßfläche an; entscheidend ist vielmehr allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 –, juris, Rn. 9. Da das Erfordernis des Einfügens nicht zur Uniformität zwingt, ist es nicht notwendig, dass ein streitiges Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, juris, Rn. 20 f. Auch ein Vorhaben, das den durch seine Umgebung gesetzten Rahmen nicht einhält, kann allerdings ausnahmsweise zulässig sein, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris, Rn. 47. Eine Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens zieht in der Regel die Gefahr nach sich, dass der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird. Die Frage, ob eine solche Entwicklung zu befürchten ist, kann nur unter Berücksichtigung der konkreten Eigenart der näheren Umgebung und der konkreten Umstände, die Spannungen hervorrufen können, beantwortet werden. Die abstrakte und nur entfernt gegebene Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus. Bei einer Überschreitung des Rahmens kommt es darauf an, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13.93 –, juris, Rn. 21, m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist das Vorhaben unzulässig. In den maßgeblichen Umgebungsrahmen fügt sich das Vorhaben des Klägers nicht ein. Ein Vorbild für die beabsichtigte Kombination aus den einzelnen Maßbestimmungsfaktoren fehlt. Die Gebäude T.-straße. 0 bis 00 prägen die jeweiligen Baugrundstücke in Bezug auf die Bebauungshöhe wegen ihrer Ausrichtung parallel zur Straße im Wesentlichen durch die jeweilige Traufhöhe. Diese liegt deutlich unter der Attikahöhe des Vorhabens, die ungefähr der jeweiligen Firsthöhe entspricht. Abgesehen davon werden die Gebäude sämtlich als zweigeschossig wahrgenommen. Als faktisch dreigeschossig wahrgenommen werden können die Gebäude T.-straße. 00x und 00, die jedoch nach Grundfläche (81 bzw. 142 qm) und Gebäudevolumen (688 bzw. 1.318 cbm) nicht ansatzweise den Bereich erreichen, für den das Vorhaben steht. Die vorstehenden Abweichungen sind auch nicht nur unwesentlich. Vielmehr würden sie dazu führen, dass der entstehende Baukörper in seiner Umgebung nicht nur ohne Vorbild wäre, sondern aus seiner Umgebung gleichsam die jeweiligen Höchstwerte der vorzufindenden Maßbestimmungsfaktoren vereinigen würde. Das Vorhaben kann auch nicht trotz Überschreitung des Umgebungsrahmens ausnahmsweise zugelassen werden: Mit dem Vorhaben würde für Gebäude mit einem deutlich voluminöseren Erscheinungsbild ein Berufungsfall geschaffen werden, der geeignet wäre, auf den umliegenden Grundstücken entsprechende Vorhaben zu verwirklichen. Dies beträfe jedenfalls die sechs weiteren Grundstücke in dem von der G.-straße eingefassten kleinen Geviert an der Autobahn, insbesondere die in der G.-straße 00 und 00. Hierdurch könnte dieser Bereich ohne planende Steuerung eine gänzlich neue Prägung bekommen, weil nicht nur höher und voluminöser gebaut werden könnte, sondern dort zugleich der Ausnahmecharakter der faktischen Dreigeschossigkeit beseitigt würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 709 Satz 2 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei hat sich das Gericht an Ziffer 1 Buchstabe d i. V. m. Ziffer 5 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.