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Beschluss

23 L 2426/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0108.23L2426.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt:Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt:Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage – 23 K 6615/23 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2023 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung wieder her, wenn das private Interesse der Antragstellerin, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die angefochtene Ordnungsverfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Lässt sich sich die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht feststellen, so nimmt das Gericht eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste allgemeine Interessenabwägung vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Antragsgegnerin lässt sich im vorliegenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2023 nicht abschließend beurteilen. Mit dieser Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 FeV das Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt. Einerseits spricht alles dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 c), 11 Abs. 8 FeV für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und das Verbot des Führens nichterlaubnispflichtiger Fahrzeuge nach Nichtvorlage des Gutachtens vorliegen. Andererseits ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob § 3 FeV auf einer hinreichenden Verordnungsermächtigung beruht und ob die Norm hinreichend bestimmt ist. Vgl etwa, die Wirksamkeit verneinend BayVGH, Beschluss vom 17. April 2023 – 11 BV 22.1234 – juris; die Wirksamkeit bejahend OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. August 2023 – 12 ME 93/23 –, juris; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 –, juris; § 13 FeV unproblematisiert angewandt in BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 3 B 102.12 – juris. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht dazu geeignet, diese schwierige Rechtsfrage – mit der sich die Kammer bislang nicht befasst hat – abschließend zu klären. Dies muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Da somit die Frage der Wirksamkeit der von der Antragsgegnerin herangezogenen Normen der Fahrerlaubnisverordnung als offen zu betrachten ist, kommt vorliegend nur eine allgemeine Interessenabwägung in Betracht. Diese fällt zur Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse am Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin – bis zur Entscheidung in Hauptsache – mit erlaubnisfreien Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es einen erheblichen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin darstellt, dass die Antragsgegnerin ihr das Führen von Fahrzeugen jeglicher Art untersagt hat. Denn dies hat zur Folge, dass die Antragstellerin sich im Alltag nur zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln (einschließlich Taxi) selbständig fortbewegen kann. Die Antragstellerin muss dies jedoch für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hinnehmen, weil der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer ein höheres Gewicht besitzt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht zur Überzeugung des Gerichts auch beim Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen – namentlich beim Führen von Fahrrädern oder Pedelecs – im alkoholisierten Zustand ein erhebliches Risiko für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Infolge von unkontrollierten Lenkbewegungen, Stürzen aufgrund der Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns oder anderen alkoholbedingten Umständen beim Fahrradfahren kann es im Straßenverkehr zu erheblichen Unfällen und verbunden damit zu gravierenden Verletzungen kommen. Denn gefährdet sind nicht nur die Fahrradfahrenden selbst. Vielmehr kann es aufgrund erforderlicher plötzlicher Ausweichreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer zu Gefahrensituationen und Unfällen kommen. Das Fahrradfahren im alkoholisierten Zustand begründet daher unmittelbar Gefahren für erhebliche Sachgüter und insbesondere für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Diese hochrangigen Rechtsgüter wiegen erkennbar schwerer als die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass es beim Fahrradfahren der Antragstellerin zu derartigen Gefahrensituationen kommen kann. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Köln vom 30. August 2022 wurde in der am 27. August 2022 um 0.38 Uhr entnommenen Blutprobe eine Blutaklkoholkonzentration von 1,78 Promille ermittelt. Dieser Wert in Verbindung mit dem Umstand, dass die Antragstellerin gleichwohl noch in der Lage war, ein Fahrrad zu führen, spricht für eine erhebliche Alkoholgewöhnung. Diese kann nur durch einen entsprechend häufigen Konsum von Alkohol begründet werden. Ob und in welchem Umfang es bei drohenden Unfallereignissen zu Verletzungen der Antragstellerin oder weiterer Verkehrsteilnehmer kommt, ist nicht abzuschätzen und von Zufällen abhängig. Daher entspricht es dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer höher zu gewichten als das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei wurde für das vorläufige Rechtsschutzverfahren die Hälfte des gesetzlichen Regelstreitwertes berücksichtigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.