Beschluss
18 L 2320/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0102.18L2320.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die bei sinngemäßer Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) gestellten Anträge, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, gegenüber den Kunden der Antragstellerin - L. AG, Z.-straße, 00000 P., - G. GmbH & Co. KG, T.-straße 00-00, 00000 D., - M. GmbH, N.-straße 000, 00000 S. - I. GmbH & Co. KG, A.-straße 00, 00000 J. richtigzustellen, dass die Frage, ob die Antragstellerin über eine gültige Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr verfügt, ohne rechtliche Bedeutung ist für ihre Tätigkeit als Spediteurin, und dass die Antragstellerin demzufolge ihre gewerbliche Tätigkeit als Spediteur weiterhin uneingeschränkt ausüben darf, 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, der Antragstellerin sämtliche Unternehmen zu benennen, gegenüber denen sich die Antragsgegnerin wörtlich oder sinngemäß wie folgt geäußert hat: „Im Rahmen unserer Aufgabenwahrnehmung wurde festgestellt, dass das Unternehmen W. GmbH, B.-straße, 00000 D., seit dem 21. Oktober 2022 nicht mehr im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr ist. Die Verkehrsgeschäfte des Unternehmens wurden jedoch seither uneingeschränkt fortgesetzt und am Markt weiterhin angeboten.“, 3. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, gegenüber Dritten Äußerungen zu tätigen, die geeignet sind, den Anschein zu erwecken, als sei die Frage, ob die Antragstellerin eine Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr besitzt, von Bedeutung für ihre Tätigkeit als Spediteurin, haben keinen Erfolg. Dabei versteht das Gericht den anwaltlich formulierten Antrag zu 1. dahingehend, dass mit diesem die Richtigstellung einer bereits – nach Auffassung der Antragstellerin unzutreffend bzw. unklar – getätigten behördlichen Äußerung begehrt wird. Auf Seite 5 der Antragsbegründung spricht die Antragstellerin insoweit zwar von einem gegenüber der Antragsgegnerin bestehenden „Anspruch auf Widerruf, jedenfalls auf Klarstellung“. Allerdings wird durch die im Schriftsatz nachfolgenden Ausführungen, die den bereits auf „Richtigstellung“ formulierten Antrag konturieren, deutlich, dass es ihr nur um die Korrektur einer nach ihrer Auffassung unzutreffenden bzw. unklaren Tatsachenäußerung der Antragsgegnerin geht und nicht um die Rücknahme einer unwahren Tatsachenbehauptung. Entsprechend war von ihr bereits der Betreff des Eilantrags auf Seite 1 der Antragsschrift bezeichnet. II. Die so verstandenen Anträge sind sämtlich unzulässig. 1. Mit dem Antrag zu 1. begehrt die Antragstellerin eine nachträgliche Richtigstellung von seitens der Antragsgegnerin gegenüber vier im Antrag benannten Unternehmen mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 erfolgten behördlichen Äußerungen im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Insoweit ist die Antragstellerin jedoch nicht antragsbefugt. a. Im subjektivrechtlich ausgestalteten Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung setzt die Zulässigkeit eines Eilantrags die Antragsbefugnis der Antragstellerin voraus, § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Rechtsanwendung. Die Antragstellerin muss plausibel und schlüssig darlegen, dass ihr der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann. Zudem muss nach dem Vortrag ein Anordnungsgrund möglich sein. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO (44. EL März 2023), § 123 Rn. 107 m.w.N. Die Antragsbefugnis fehlt insbesondere dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder der Antragstellerin zustehen kann. Vgl. VGH München, Beschluss vom 30. Dezember 2020 – 20 CE 20.3002 – juris m.N.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO (44. EL März 2023), § 123 Rn. 107 m.N. Im Rahmen des Anordnungsanspruchs beruft sich die Antragstellerin auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Mit dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch, der in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wurzelt, kann jemand, der durch öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass diese die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 16 ff., und vom 29. Juli 2015 – 6 C 33.14 – juris Rn. 8 f., beide m.w.N. Der Folgenbeseitigungsanspruch kann auch einen Anspruch auf Richtigstellung von Äußerungen in Gestalt (unrichtiger) Tatsachenbehauptungen staatlicher Stellen umfassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 33 f., und vom 27. Februar 2019 – 6 C 1.18 – juris Rn. 14. Ein solcher Anspruch auf Richtigstellung kann selbst solche Aussagen betreffen, die nicht unmittelbar in der angegriffenen Äußerung enthalten sind, sondern die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen „versteckt“ bzw. „zwischen den Zeilen“ stehen. Solch verdeckte Aussagen liegen dann vor, wenn durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage getroffen bzw. für den Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahegelegt wird, und der Äußernde nicht nur einzelne Fakten mitteilt, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll. Nur im Fall des Nahelegens einer unabweislichen Schlussfolgerung kann die „verdeckte“ Aussage einer „offenen“ Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. Juni 2020 – 16 A 2447/12 – juris Rn. 218 f.; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 21. Der vorstehend benannte Anspruch auf Richtigstellung setzt auf Ebene der Zulässigkeit jedenfalls voraus, dass die Antragsgegnerin die von der begehrten Richtigstellung umfasste Äußerung in der behaupteten Gestalt getätigt hat bzw. der Äußerung zumindest möglicherweise in Gestalt einer verdeckten Aussage der zugeschriebene Erklärungsinhalt zukommen könnte. Vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2013 – 7 L 936/13 – juris Rn. 75. Andernfalls fehlt es bereits an der Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung. Ob die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs – durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ist ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden – vorliegen, ist dagegen eine Frage der Begründetheit. b. Dies zu Grunde gelegt ist die Antragstellerin nicht klagebefugt, da der behauptete Anordnungsanspruch und die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen. So fehlt es der Antragstellerin bereits an der möglichen Beeinträchtigung subjektiver Rechtspositionen durch die von der geforderten Richtigstellung in Bezug genommenen Äußerungen der Antragsgegnerin. Eine Antragsbefugnis folgt im Fall der Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts weder aus Art. 12 Abs. 1 GG (in Gestalt der Berufsfreiheit für die unternehmerische Betätigung) noch aus Art. 14 Abs. 1 GG (in Gestalt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs), jeweils i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG. Die Antragstellerin behauptet insoweit zwar, die Antragsgegnerin habe in den Schreiben vom 19. Oktober 2023 behauptet oder zumindest den Zusammenhang hergestellt, dass das Fehlen einer gültigen Gemeinschaftslizenz Auswirkungen auf die von der Antragstellerin gleichfalls ausgeübten Tätigkeiten als Spediteurin hätte. Letzteres sei jedenfalls aus einer unklaren Tatsachenbehauptung herzuleiten. Diese Annahme trifft bereits nach summarischer Prüfung ersichtlich nicht zu. Bei einer gebotenen Auslegung der behördlichen Schreiben, die sich am objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB) zu orientieren hat, ergibt sich, dass die (gleichlautenden) Erklärungen der Antragsgegnerin nicht den antragstellerseitig behaupteten Erklärungsinhalt haben. Überdies kann den Erklärungen der Antragsgegnerin auch nicht der behauptete Inhalt in Gestalt einer verdeckten Aussage bzw. durch das Hervorrufen eines Eindrucks im Sinne einer zwischen den Zeilen herauszulesenden zusätzlichen Aussage zukommen. Dabei ist im Rahmen der Auslegung zu Grunde zu legen, dass die im Antrag genannten Erklärungsempfänger sämtlich Kaufleute und mit Ausnahme des Unternehmens K. & Co GmbH & Co. KG zudem selbst Unternehmen aus der Logistik-/ Speditionsbranche sind. Das Unternehmen I. GmbH & Co. KG nimmt jedoch selbst Logistik- bzw. Speditionsdienste in Anspruch und ist daher mit diesen ebenfalls vertraut. Die Antragsgegnerin hat in den vier gleichlautenden Schreiben unmissverständlich ausgeführt, dass die Antragstellerin seit dem 21. Oktober 2022 nicht mehr über eine gültige Gemeinschaftslizenz für gewerblichen Güterkraftverkehr verfüge, jedoch gleichwohl die Verkehrsgeschäfte ihres Unternehmens uneingeschränkt fortgesetzt und am Markt weiterhin angebotenen habe. Eine Neu- bzw. Wiedererteilung einer gültigen Marktzugangsberechtigung sei bis dato ausstehend. Sofern die Gemeinschaftslizenz mit der Nr.: N01 (Gültigkeit vom 06.09.2018 bis 05.09.2028) weiterhin verwendet werde, geschehe dies in unzulässiger Weise. Die Antragsgegnerin wies die Adressaten jeweils darauf hin, dass unter Berücksichtigung ihrer Auftraggeberpflichten nach § 7c GüKG kein weiterer Einsatz dieser Frachtführerin gestattet sei, bis eine wieder gültige Marktzugangsberechtigung erteilt sei. Zuwiderhandlungen stellten eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 a Nr. 1, § 7 c Satz 1 Nr. 1 GüKG dar und könnten mit Bußgeldern belegt werden. Aufgrund der festgestellten Rahmenbedingungen der bisher beauftragten Beförderungen könne von einer Weiterverfolgung abgesehen werden. Der in den Schreiben verwendete Wortlaut bezieht und beschränkt sich unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts eindeutig auf die Tätigkeit der Antragstellerin als Frachtführerin. Dies folgt bereits aus der im Schreiben enthaltenen weiteren Formulierung, es sei „kein weiterer Einsatz dieser Frachtführerin gestattet, bis eine wieder gültige Marktzugangsberechtigung erteilt“ sei. Durch den zweiten Teil des Satzes erfolgt wiederrum eine Bezugnahme auf die im Schreiben zuvor genannte Gemeinschaftslizenz, sodass auch insoweit ein vom Empfängerhorizont nicht anders zu verstehender Konnex zwischen Frachtführertätigkeit und Gemeinschaftslizenz hergestellt wird. Der Begriff „Spedition“ wird in dem Schreiben überhaupt nicht verwendet. Auch in dem weiteren Zusammenhang bezieht die Antragsgegnerin die weitere Beauftragung der Antragstellerin bloß auf den Frachtauftrag. Weiter beschränkt die später verwendete Formulierung „der durch sie bisher beauftragten Beförderungen “ zuvor Ausgeführtes allein und eindeutig auf den Frachtauftrag, bei dem – anders als beim Speditionsvertrag, bei dem die Versendung durch den Spediteur besorgt wird, § 453 Abs. 1 HGB – der Frachtführer verpflichtet ist, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und es dort an den Empfänger abzuliefern hat, § 407 Abs. 1 HGB. Nichts anderes folgt aus der Formulierung, „die Verkehrsgeschäfte des Unternehmens [würden] jedoch seither uneingeschränkt fortgesetzt und am Markt angeboten.“ Selbst wenn man bei einem abstrahierten Verständnis vom Begriff „Verkehrsgeschäfte“ auch Speditionstätigkeiten umfasst wissen wollte, ergibt sich in dem hier verwendeten Gesamtzusammenhang eindeutig, dass er nur dergestalt Verwendung gefunden hat, dass die Antragstellerin trotz des erfolgten Entzugs ihrer Gemeinschaftslizenz ihre bisherige Geschäftstätigkeit vollumfänglich fortgeführt hat, obwohl eine Einschränkung der Tätigkeiten im Umfang der (ehemals bestehenden) Legalisierungswirkung der Gemeinschaftslizenz geboten gewesen wäre. Diese Aussage enthält zusammen mit dem nachfolgenden Absatz und den Bezug auf die Bußgeldvorschrift für den Empfänger die Warnung, dass die Antragstellerin unzulässigerweise auch nach Verlust der Gemeinschaftslizenz weiterhin Tätigkeiten als Frachtführerin anbietet. Es wird aber nirgends und auch in keinem Zusammenhang oder gar unterschwellig behauptet, die Verkehrsgeschäfte der Antragstellerin seien insgesamt nicht mehr gestattet oder ihr Speditionsgeschäft sei von dem Entzug der Gemeinschaftslizenz berührt. Ein solches Verständnis ergibt sich nicht einmal möglicherweise durch das Zusammenspiel der in den Schreiben genannten Äußerungen. Diese enthalten weder eine weitere Sachaussage noch wird dies dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auch nur nahegelegt. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Antragserwiderung zutreffend darauf hin, dass den Schreiben vom 19. Oktober 2023 auch ein Informationsblatt „Verantwortungen des Auftraggebers nach § 7 c GüKG“ beigefügt war, abrufbar unter: https://www.balm.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rechtsvorschriften/Merkblaetter/VerantwortungAuftraggeber_2010_05.pdf?__blob=publicationFile&v=2#:~:text=Um%20seinen%20Verpflichtungen%20aus%20%C2%A7,%C3%BCber%20die%20erforderlichen%20Arbeitsgenehmigungen%20oder , abgerufen am 21.12.2023, das den Konnex zwischen Gemeinschaftslizenz und Frachtführertätigkeit mehrfach und zutreffend herstellt. Ihre weitere Einschätzung, für die fachkundigen Adressaten sei ersichtlich, dass sich die vier Informationsschreiben allein auf die Tätigkeit der Antragstellerin als Frachtführerin bezögen, trifft erkennbar zu. Gleiches gilt für ihre Annahme, das Personal von Speditions- bzw. Logistikunternehmen wisse, dass die Speditionstätigkeit keiner Erlaubnispflicht – von der Gewerbeanmeldung abgesehen – unterliege. 2. Aus dem Vorgesagtem folgt zugleich die Unzulässigkeit des Antrags zu 3. Mit diesem begehrt die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Verurteilung der Antragsgegnerin, es künftig zu unterlassen, gegenüber Dritten Äußerungen zu tätigen, die geeignet sind, den Anschein zu erwecken, als sei die Frage, ob die Antragstellerin eine Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr besitzt, von Bedeutung für ihre Tätigkeit als Spediteurin. Rechtsgrundlage für das Unterlassungsbegehren von bereits getätigten Äußerungen ist der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B 54.10 – juris Rn. 14. Auch dieser setzt bereits auf Zulässigkeitsebene die mögliche Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition voraus. Aus den unter II. 1 genannten Gründen fehlt es hieran. Überdies fehlt es aus den von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung genannten Gründen auch an einer Wiederholungsgefahr. 3. Schließlich ist auch der Antrag zu 2. unzulässig, mit dem die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt, gerichtet auf Verurteilung der Antragsgegnerin, ihr eine Auskunft zu erteilen. Dem Antrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Es ist offensichtlich, dass die Antragstellerin ihre Rechtsposition durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht einmal möglicherweise verbessern kann. Eingehend: Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO (44. EL, März 2023), vor § 40 Rn. 94 m.w.N. Denn die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren im Rahmen ihres Vortrags in der Antragserwiderung bereits die gewünschten Informationen verschafft, indem sie ausführte, sie habe die Unternehmen, R. GmbH, F.-straße 00, 00000 H.; L. AG – Geschäftsstelle E., Z.-straße, 00000 P.; I. GmbH + Co. KG, A.-straße 00, 00000 J.; Q. GmbH, O.-straße 00, 00000 U.; Y. GmbH, V.-straße 00, 00000 ZO. sowie die G. GmbH & Co. KG, CB.-straße 00, 00000 SY., als Auftraggeberinnen der Antragstellerin mit gleichlautendem Schreiben vom 19. Oktober 2023 über den Entzug der Gemeinschaftslizenz informiert und diese Unternehmen an ihre Verantwortlichkeiten als Auftraggeber nach § 7c GüKG erinnert. Auf diese im Verfahren übermittelte Information hat die Antragstellerin prozessual nicht reagiert. Eine etwaige und im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin angenommene entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen dessen summarischen Charakters nicht in Betracht. Denn das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist lediglich auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet und kann nicht zu einer endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme führen. Vgl. Schübel-Pfister, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 139 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 18. Juni 2002 – 22 CE 02.815 – juris Rn. 27 m.N. Aufgrund der aufgezeigten Unzulässigkeit des Antrags zu 2. kommt es nicht weiter darauf an, ob die bereits im Verwaltungsverfahren bestellten Prozessvertreter der Antragstellerin vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gehalten gewesen wären, bei der Antragsgegnerin insoweit einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen, um ihr Rechtsschutzziel auf einem einfacheren und schnelleren Weg zu erreichen, sodass gerichtlicher Rechtsschutz entbehrlich gewesen wäre. Vgl. hierzu etwa: Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, vor § 40 Rn. 12; Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO (44. EL, März 2023), vor § 40 Rn. 82 ff. Im vorliegenden Fall hätte die Antragsgegnerin die begehrten Informationen im Wege der Akteneinsicht erlangt. 4. Überschießend, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 6 B 133.18 – juris Rn. 20 m.N., weist das erkennende Gericht darauf hin, dass die Anträge zu 1. und 3. aus den zuvor genannten und weiteren Gründen jeweils unbegründet wären. Es fehlte aufgrund der zutreffenden Tatsachenäußerungen auch an einem rechtswidrigen Zustand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der in Gänze erfolgten Vorwegnahme der Hauptsache war der Auffangstreitwert trotz des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in voller Höhe anzusetzen, vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.