Gerichtsbescheid
21 K 4775/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1228.21K4775.21.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 4. August 2021 (Az.: 00.0-00.0) wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 4. August 2021 (Az.: 00.0-00.0) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Dem Kläger wurde mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung des Kreises R. vom 4. April 2019 (Az.: 00/0-000/0000) unter anderem jegliches Halten und Betreuen von Tieren ab Zustellung der Verfügung dauerhaft untersagt. Mit Bescheid vom 4. August 2021 – zugestellt am 7. August 2021 – drohte der Beklagte dem Kläger für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung des Kreises R. vom 4. April 2019 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro pro Tier an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage seien §§ 55, 57 Abs. 2, 58, 60 und 63 Abs. 2 VwVG NRW. Es sei festgestellt worden, dass der Kläger trotz bestandskräftigem Haltungs- und Betreuungsverbot Tiere im Rahmen des Betriebs eines Streichelzoos gehalten und betreut habe. Der Kläger hat am 6. September 2021 bei dem Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben (Az.: 6 K 1959/21). Mit Beschluss vom 16. September 2021 hat das Verwaltungsgericht Aachen das Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit und nach Anhörung der Beteiligten an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, die Vorwürfe seien unrichtig. Er habe seinen Tierbestand im Nachgang der Ordnungsverfügung vom 4. April 2019 auf seine Lebensgefährtin Frau H. G. übertragen. Diese sei alleinige Halterin und Betreuerin der Tiere. Es sei weiter kein Streichelzoo betrieben worden; dieser Begriff sei erstmals von den Medien im Nachgang der Flutkatastrophe im Juli 2021 verwendet worden. Die Tiere seien lediglich von Kindern aus der Nachbarschaft gestreichelt worden. Der Kläger habe lediglich in der Nacht des Hochwassers versucht bei der Rettung der Tiere zu helfen. Dies stelle rechtlich noch kein Betreuen dar. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 4. August 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und führt ergänzend aus, der Kläger sei im Zusammenhang mit dem Streichelzoo ganz maßgeblich als Halter und Betreuer der Tiere in Erscheinung getreten. Dies lasse sich aus mehreren aktenkundigen Äußerungen bei Ortsterminen und aus der Berichterstattung lokaler Medien entnehmen. Die Beteiligten sind bezüglich der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Band). Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, denn die Sache weist bei geklärtem Sachverhalt keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf (§ 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. August 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist formell rechtswidrig, denn der Beklagte war für dessen Erlass sachlich unzuständig. Gemäß § 56 Abs. 1 VwVG NRW – der jedenfalls dann maßgeblich ist, wenn die Erlassbehörde des zu vollziehenden Grundverwaltungsakts (wie hier) dem nordrheinwestfälischen Verwaltungsvollstreckungsrecht unterfällt – ist Vollzugsbehörde die Behörde, die den (Grund-)Verwaltungsakt (hier: das Haltungs- und Betreuungsverbot) erlassen hat. Sachlich zuständig für die Androhung von Vollzugsmaßnahmen wäre mithin der Kreis R. als Erlassbehörde des Grundverwaltungsakts gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass – wie der Beklagte im Grundsatz zutreffend einwendet – das Haltungs- und Betreuungsverbot dem Kläger kreisübergreifend anhaftet. Denn dieser Umstand allein trifft keine Aussage darüber, wer wessen Verwaltungsakte vollziehen darf. Hierüber trifft § 56 Abs. 1 VwVG eine abschließende Aussage. Ein darüberhinausgehendes Recht, sich Verfügungen anderer Rechtsträger für eigene Vollziehungsmaßnahmen „zunutze“ zu machen, sieht die Rechtslage abseits der gegebenenfalls zu leistenden Amts- und Vollzugshilfe für die zuständige Vollzugsbehörde nicht vor. Vgl. die identische Rechtslage für das Bundes-VwVG klarstellend: § 8 VwVG; vgl insofern auch Deusch/Burr in: BeckOK VwVfG, 60. Ed., 1. April 2022, VwVG, § 8, Rn. 2. Der Verfahrensfehler ist auch nicht gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Fehler bei der sachlichen Zuständigkeit schon nach dem eindeutigen Wortlaut nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 – 6 C 3.04 –, juris, Rn. 28. Der Verfahrensfehler hat sich zum anderen aber auch ungeachtet dessen potenziell auf die Sachentscheidung ausgewirkt. Denn das Ergreifen von Vollzugsmaßnahmen liegt sowohl hinsichtlich des „ob“ (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) als auch des „wie“ (§ 57 Abs. 1 VwVG NRW) im Ermessen der Vollzugsbehörde. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die zuständige Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Sachentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem in der Hauptsache obsiegenden Kläger sind jedoch die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen, § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. 17b Abs. 2 Satz 2 GVG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.250,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert orientiert sich an der bereits bei der vorläufigen Streitwertfestsetzung angestellten Überlegung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.