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Urteil

7 K 2987/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1219.7K2987.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit Einbeziehungsbescheid vom 00. Juli 0000 wurde die Klägerin in den Aufnahmebescheid ihrer Großmutter einbezogen. Am 00. August 0000 verstarb die Großmutter der Klägerin. Am 00. September 0000 reiste die Klägerin in das Bundesgebiet ein und stellte am 21. September 2015 einen Antrag auf Registrierung und Verteilung im Bundesgebiet gemäß § 8 BVFG. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid unwirksam werde, wenn die Bezugsperson versterbe, bevor die einbezogene Person ihre Aufnahme gefunden habe. Der Einbeziehungsbescheid sei daher unwirksam geworden und eine Einbeziehung der Klägerin in das Registrier- und Verteilungsverfahren als Abkömmling eines Spätaussiedlers gemäß § 7 Abs. 2 BVFG komme nicht mehr in Betracht. Es bleibe der Klägerin unbenommen, einen Aufnahmeantrag nach § 27 Abs. 1 BVFG zu stellen, wonach der Aufnahmebescheid Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt werde, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzung als Spätaussiedler erfüllten. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 wandte sich die Mutter der Klägerin an die Beklagte sowie den damaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages, D.. Sie schilderte, dass sich die Klägerin am vormaligen Wohnort in ihrem Heimatland abgemeldet und ihren Wohnsitz dort aufgegeben habe. Deswegen sei sie nach dem Tod ihrer Mutter – der Großmutter der Klägerin – gleichwohl in das Bundesgebiet eingereist. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. September 2015 erhob die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Oktober 2015 Widerspruch. Mit an das Bundesministerium des Innern gerichteten Schreiben vom 1. Dezember 2015 berichtete die Beklagte über Handlungsmöglichkeiten im Falle der Klägerin. Keine Aussicht auf Erfolg wurde dabei dem im Schreiben der Mutter der Klägerin gestellten Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zuerkannt. Auch einer Beantragung der Aufnahme der Klägerin nach dem Bundesvertriebenengesetz aus Härtefallgründen wurden keine Erfolgsaussicht beigemessen. Allenfalls erfolgversprechend sei – so die damalige Bewertung – die Beantragung einer Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz vom Heimatland der Klägerin aus. Unter dem Datum des 4. Dezember 2015 beantragte die Klägerin die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, dass ein etwaiges Verlassen des Bundesgebietes für sie eine besondere Härte darstelle, da sich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet zu ihren hier lebenden Verwandten enge emotionale Beziehungen entwickelt hätten. Sie habe vor ihrer Einreise in ihrem Heimatland ihr Haus verkauft, im Falle einer Rückkehr fehle es dort folglich an einer Unterkunft. Auch drohe ihr in ihrem Heimatland die Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 11. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin kein ausdrückliches Bekenntnis zur deutschen Nationalität erbracht und sich auch nicht auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe. Auch habe die Klägerin keinen Nachweis darüber erbracht, dass sie zum Zeitpunkt der Begründung ihres ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein einfaches Gespräch auf Deutsch habe führen könne. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. April 2016 erhob die Klägerin Widerspruch. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen, die sie bereits in der Begründung des Ablehnungsbescheides formuliert hatte. Unter dem Datum des 25. Februar 2019 beantragte die Klägerin erneut die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die auch im damaligen Verwaltungsverfahren bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte der Klägerin insbesondere mit, dass sich diese nach ihrer erstmaligen Einreise bis zum 6. Juni 2016 im Bundesgebiet aufgehalten habe und sodann in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Den Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Anerkennung als Spätaussiedler einen ununterbrochenen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten voraussetze. Da sich die Klägerin in den Jahren 2015 und 2016 im Bundesgebiet aufgehalten habe, könne sie keine Anerkennung mehr als Spätaussiedlerin finden. Denn durch die Stellung ihres Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz aus Härtefallgründen und ihren Verbleib im Bundesgebiet bis zur Entscheidung über diesen Antrag habe sie eindeutig den Willen erkennen lassen, ihren Lebensschwerpunkt in ihrem Heimatland aufzugeben und diesen in das Bundesgebiet zu verlagern. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Februar 2021 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass in ihrem Fall die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG anzuwenden sei. Diese Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar eng auszulegen. Diese enge Auslegung gelte aber nur für Fälle, in denen der Betreffende nicht im Wege eines Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist sei. In ihrem Falle sei die Aufgabe des Wohnsitzes in ihrem Heimatland indes wegen des erteilten Einbeziehungsbescheides erfolgt. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise habe sie zudem keine Kenntnis vom Tod ihrer Großmutter gehabt. Sie habe auf den Fortbestand des Einbeziehungsbescheides vertraut und mit einer Aufnahme als Abkömmling eines Spätaussiedlers fest gerechnet. Daher müsse der Rechtsgedanke des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG greifen, bezwecke diese Vorschrift doch gerade den Schutz vor Nachteilen infolge einer übereilten Ausreise. Hätte sie gewusst, dass eine Aufnahme auf der Grundlage des erteilten Einbeziehungsbescheides nicht in Betracht komme, hätte sie ihr Heimatland nicht verlassen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu Unrecht das Vorliegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum verneint habe. Auch sei sie in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, da sie ein A1-Zertifikat erlangt habe. Ihre Deutschkenntnisse beruhten auch auf einer familiären Vermittlung. Schließlich müsse Berücksichtigung finden, dass sie das Bundesgebiet noch während des Widerspruchsverfahrens verlassen habe. Sie habe sich dort nur wenige Monate aufgehalten. Zudem hätten alle ihre Verwandten Aufnahme im Bundesgebiet gefunden. Sofern ihr eine Aufnahme versagt werde, führe dies zu einem untragbaren Ergebnis. Alle übrigen Voraussetzungen einer Aufnahme als Spätaussiedlerin lägen schließlich vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In dessen Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es im Falle der Klägerin an einem ununterbrochenen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten fehle. Eine Anwendung der Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG komme nur dann in Betracht, wenn vormals ein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides aus Härtefallgründen allein wegen des Fehlens von Härtefallgründen abgelehnt worden sei. Der im Falle der Klägerin ergangene Ablehnungsbescheid vom 11. März 2015 sei indes auf das Fehlen einer deutschen Volkszugehörigkeit gestützt worden. Auch die sonstigen Voraussetzungen einer Anerkennung als Spätaussiedler hätten im Falle der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht vorgelegen, weswegen dahingestellt bleiben könne, ob sie von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Sie habe seinerzeit kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt und habe zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet auch kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. Dass die Klägerin im Jahre 2017 ihre Nationalitätszugehörigkeit habe ändern lassen und in der Zwischenzeit auch ein B1-Zertifikat erworben habe, könne nicht zu einer anderen Bewertung führen. Denn die Voraussetzungen einer Anerkennung als Spätaussiedlerin hätten im Falle der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegen. Am 4. Juni 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie (ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wiederholend) aus, dass ihre vorübergehende Einreise in das Bundesgebiet auf der Grundlage eines Einbeziehungsbescheides und die dortige Stellung eines Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz aus Härtefallgründen der nunmehrigen Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht entgegenstünden. Dass § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG nur dann zur Anwendung gelange, wenn vormals ein Antrag auf Aufnahme wegen des Fehlens eines Härtefallgrundes abgelehnt worden sei, gelte nur dann, wenn der Betreffende nicht im Wege eines Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie habe im Jahre 2015 ihren Wohnsitz in ihrem Heimatland aber gerade nur deswegen aufgegeben, weil sie in Unkenntnis vom Tod ihrer Großmutter auf den Fortbestand des erteilten Einbeziehungsbescheides vertraut habe. Ihr sei ein Visum zur Einreise gerade wegen der Erteilung eines Aufnahmebescheides ausgestellt worden. Da § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG vor einer übereilten Ausreise schützen wolle, müsse diese Vorschrift in ihrem Fall zur Anwendung kommen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Ablehnungsbescheid vom 11. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017 zu Unrecht auf das Fehlen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum gestützt worden sei. Zudem habe sie ein A1-Zertifikat besessen, sie habe mithin ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. Die Beklagte habe keinen Sprachtest durchgeführt und es dementsprechend unterlassen, sich von ihren Deutschkenntnissen – denjenigen der Klägerin – zu überzeugen. Deutschkenntnisse seien ihr überwiegend von ihren Großeltern vermittelt worden, weswegen unerheblich sei, dass ihre Mutter nur wenig Deutsch spreche. Schon in Ansehung des Geburtsjahres ihrer Mutter sei nachvollziehbar, dass ihre Großmutter zum damaligen Zeitpunkt auf eine Weitergabe deutscher Sprachkenntnisse verzichtet habe. Für ihren Fall könnten daraus jedoch keine Rückschlüsse gezogen werden. Dass sie Sprachkenntnisse von ihrer Großmutter vermittelt bekommen habe, werde auch dadurch untermauert, dass ihre Großmutter und Urgroßmutter im Jahre 1944 eingebürgert worden seien. Im Übrigen liege bereits deswegen ihre deutsche Volkszugehörigkeit nahe, da sie zunächst bei ihrer Großmutter aufgewachsen sei. Sie habe zudem noch vor dem Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017 das Bundesgebiet wieder verlassen und sich nur wenige Monate im Bundesgebiet aufgehalten. Ihre Verwandten seien sämtlich nach dem Bundesvertriebenengesetz aufgenommen worden. All dies spreche dafür, in ihrem Falle § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG zur Anwendung zu bringen, ein Festhalten an der angefochtenen Entscheidung sei schlechthin unerträglich. Die übrigen Voraussetzungen einer Anerkennung als Spätaussiedler erfülle sie, da ihre deutsche Nationalität in ihrem Inlandspass eingetragen sei und sie ein B1-Zertifikat erlangt habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides habe, weil sie sich in der Zeit vom 00. September 0000 bis zum 5. Juni 2016 im Bundesgebiet aufgehalten habe. Auf die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG könne sie sich nicht berufen. Es könne dahinstehen, ob der seinerzeitige Ablehnungsbescheid vom 11. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017 bestandskräftig geworden sei. Schon bei unmittelbarer Anwendung greife § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nur, wenn ein Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz aus Härtefallgründen allein wegen des Fehlens derartiger Gründe abgelehnt worden sei. Nichts anderes gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn ein Aufnahmebewerber vor bestandskräftigem Abschluss seines auf einen Härtefall gestützten Aufnahmeverfahrens in die Aussiedlungsgebiete zurückkehre und von dort aus das Aufnahmeverfahren weiter betreibe. Zum Zeitpunkt ihrer seinerzeitigen Einreise in das Bundesgebiet habe die Klägerin die materiellen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler nicht erfüllt. Sie sei von den Behörden ihres Heimatlandes zum damaligen Zeitpunkt noch mit russischer Nationalität geführt worden. Auch habe sie lediglich ein A1-Zertifikat besessen; sie habe mithin kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. Im Aufnahmeverfahren der Mutter der Klägerin habe sich zudem gezeigt, dass diese die deutsche Sprache nicht gesprochen habe; sie habe zudem angegeben, dass die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden sei. Schließlich greife das Vorbringen der Klägerin nicht durch, dass sie im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist sei. Der erteilte Einbeziehungsbescheid sei mit dem Tod der Großmutter der Klägerin und damit noch vor der deren Einreise unwirksam geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 21. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG oder des 31. März 1952 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Danach setzt die Spätaussiedlereigenschaft unter anderem einen ununterbrochenen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten voraus. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 47.18 –, juris, Rn. 11. Daran fehlt es im Falle der Klägerin. Der vertriebenenrechtliche Wohnsitzbegriff entspricht demjenigen des § 7 BGB. Gemäß § 7 Abs. 1 BGB ist das Merkmal der Begründung eines Wohnsitzes sowohl durch eine objektive als auch durch eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht erfordert es die Niederlassung, mithin die Begründung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Willens, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, beizubehalten. Voraussetzung ist ein entsprechender Entschluss, der sich als ein innerer, der unmittelbaren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Das objektive und das subjektive Element müssen gleichzeitig gegeben sein. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalles, deren Beantwortung eine umfassende Würdigung sämtlicher für den Einzelfall bedeutsamer Umstände gebietet. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Wie die Begründung des Wohnsitzes ist auch dessen Aufhebung durch eine objektive und eine subjektive Komponente gekennzeichnet. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Dieser Aufgabewille muss durch die konkreten Umstände des Einzelfalles erhärtet sein. Gemäß § 7 Abs. 2 BGB kann der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Mehrere Wohnsitze bestehen indes nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist. Zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 5 B 87/12 –, juris, Rn. 4 ff. Gemessen daran ist im Falle der Klägerin mit ihrem am Tag ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 00. September 0000 aufgenommenen und bis zum 6. Juni 2016 andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet eine Wohnsitzverlagerung dorthin einhergegangen. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände war in diesem Zeitraum die Bundesrepublik Deutschland vor allen anderen örtlichen Beziehungen der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung ihres Lebens. Bereits die Schilderungen der Mutter der Klägerin, wonach sich die Klägerin seinerzeit am vormaligen Wohnort in ihrem Heimatland abgemeldet und ihren Wohnsitz dort aufgegeben hatte, belegen, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland lebte. Die objektive Verlagerung des Schwerpunkts ihrer Lebensverhältnisse wurde dabei ebenfalls ausweislich der Angaben der Mutter der Klägerin ersichtlich auch von einem entsprechenden Willen getragen. Auf § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG kann sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Danach gilt der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend, wenn ein Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat. Für eine unmittelbare Anwendung der Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG bedürfte es nach dem klaren Wortlaut eines Folgeantrags und damit eines abgeschlossenen Erstverfahrens. Daran fehlt es vorliegend, weil das von der Klägerin mit Antrag vom 4. Dezember 2015 eingeleitete Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids keinen Abschluss gefunden hat. Denn in den Verwaltungsvorgängen findet sich im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 kein vom seinerzeit Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin ausgefülltes und rückgesandtes Empfangsbekenntnis. In Fällen, in denen es – wie hier –an einem Folgeantrag fehlt, findet die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings entsprechende Anwendung. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 47.18 –, juris, Rn. 19. Auch eine entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG verhilft der Klage der Klägerin allerdings nicht zum Erfolg. Denn deren Voraussetzungen liegen in ihrem Falle nicht vor. Schon bei unmittelbarer Anwendung greift die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich nur, wenn ein Härtefallantrag nach Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet allein wegen Nichtvorliegens einer besonderen Härte keinen Erfolg hatte. Zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 47.18 –, juris, Rn. 20. Das Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass, in ihrem Falle von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung vornehmlich damit begründet, dass § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers einen automatischen und dauernden Ausschluss vom Spätaussiedlerstatus verhindern wolle. Da ein Härtefallantrag die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet voraussetze, müsse bei Ablehnung eines Aufnahmebescheids im Härtewege grundsätzlich erneut ein Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet begründet werden, was einem Statuserwerb nach § 4 BVFG dauerhaft entgegenstehe. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter Ausschluss vom Spätaussiedlerstatus liege aber ausschließlich dann vor, wenn der Betroffene bei Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet alle weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler erfülle und nur über das Vorliegen eines Härtefalls geirrt habe. In diesem Fall habe er aus einer übereilten Ausreise in Bezug auf seine Spätaussiedlereigenschaft keine Nachteile erleiden und nicht mit dem Risiko einer Fehleinschätzung über das Vorliegen einer (während des Aufenthalts im Bundesgebiet geltend gemachten) Härte belastet werden sollen. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 47.18 –, juris, Rn. 22. Ausgehend davon bedarf die Klägerin wegen ihrer Ausreise und der damit verbundenen Aufgabe ihres Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten vertriebenenrechtlich keines Schutzes und sie ist auch nicht einem Aufnahmebewerber gleichzustellen, der seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten nie aufgegeben hat. Denn jedenfalls die Begründung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet beruht auf einem allein der Klägerin zuzurechnenden Verhalten. Es kann insoweit dahinstehen, ob sie – wie sie selbst vorbringt – im Jahre 2015 ihren Wohnsitz in ihrem Heimatland nur deswegen aufgegeben, weil sie in Unkenntnis vom Tod ihrer Großmutter auf den Fortbestand des erteilten Einbeziehungsbescheides vertraut hat. Denn am Tag ihrer Einreise hatte die Beklagte die Klägerin jedenfalls auf die Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG hingewiesen und eine Einbeziehung der Klägerin in das Registrier- und Verteilungsverfahren als Abkömmling eines Spätaussiedlers abgelehnt. Dass die Klägerin im Nachgang einen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet und das Vorliegen eines Härtefallgrundes geltend gemacht hat, stellt ungeachtet der Frage nach der Bestandskraft des Bescheides der Beklagten vom 21. September 2015 demgemäß ein Verhalten dar, dass einem Abweichen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegensteht. Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass die Beklagte selbst auch noch während der weiteren Anwesenheit der Klägerin im Bundesgebiet deren Rückkehr in ihr Heimatland und die Stellung eines Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz als erfolgversprechende Möglichkeit bewertet hat. Denn jedenfalls rechtliche Relevanz für die Klägerin hat diese Einschätzung nicht erlangt. Der Härtefallantrag der Klägerin nach Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet hatte nicht allein wegen Nichtvorliegens einer besonderen Härte keinen Erfolg. Kehrt ein Antragsteller – wie hier die Klägerin – nach Ablehnung seines Aufnahmeantrags durch das Bundesverwaltungsamt aber vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens in das Aussiedlungsgebiet zurück und verfolgt er sein Aufnahmebegehren von dort aus weiter, fehlt es nicht nur an einem Folgeantrag, sondern mangels Bestands- beziehungsweise Rechtskraft auch an einer bindenden Entscheidung über die Gründe, die einer Aufnahme im Härtefallweg entgegenstanden. Für eine entsprechende Anwendung der Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG auf diese Fallkonstellation bedarf es daher der inzidenten Prüfung, ob der Betroffene bei Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet alle weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllte, da es ansonsten auch derartigen Fällen an einem ungewollten Ausschluss vom Spätaussiedlerstatus fehlt. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 47.18 –, juris, Rn. 25. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lagen in ihrem Falle zumindest die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht vor. Danach muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht besitzen. Die Klägerin hat am 25. September 2014 ein A1-Zertifikat erworben. Zudem ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen, dass ihre Sprachkenntnisse auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes diesem Niveau entsprachen. Derartige Sprachkenntnisse genügen den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht. Sie dienen lediglich zum Nachweis der gegenüber § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG geringeren Anforderungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an einzubeziehende Ehegatten und Abkömmlinge. Denn auf der Stufe A1 sollen kurze Gespräche verstanden werden, die Betreffenden sollen sich im Gespräch vorstellen und einfache Fragen zu ihrer Person beantworten können. Zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2011 – 12 A 2925/09 –, juris, Rn. 87. Die Fähigkeit, ein Gespräch auf Deutsch führen zu können, setzt demgegenüber voraus, dass sich ein Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen, noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die Sachverhalte im vorbezeichneten Sinne in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, juris, Rn. 17 f. Diese Anforderungen an die Fähigkeit zum Führen eines einfachen Gesprächs werden durch ein A1-Zertifikat gerade nicht belegt. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2011 – 12 A 2925/09 –, juris, Rn. 87. Dafür, dass die Sprachkenntnisse der Klägerin zum Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes tatsächlich über das von ihr erlangte A1-Zertifikat hinausgingen, ist in Ansehung der von ihr erreichten Punktzahl sowie ihres eigenen Vorbringens nichts ersichtlich. Findet im Falle der Klägerin nach all dem § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG keine Anwendung, steht dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz entgegen, dass es an einem ununterbrochenen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten fehlt. Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.