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Urteil

8 K 1199/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1218.8K1199.18A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2018 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2018 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 5 / 6 , die Beklagte zu 1 / 6 . Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger, am 00.00.1987 in O. in der Region P. geboren, reiste am 1. Juli 2017 in die Bundesrepublik ein und stellte am 13. Juli 2017 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erzielte bei einer Datenabfrage einen EURODAC-Treffer (SE1[…]), ausweislich dessen dem Kläger am 21. Dezember 2014 in Schweden Fingerabdrücke abgenommen worden waren. Der Kläger gab bei den Anhörungen des Bundesamts an, verheiratet zu sein, jedoch keine seiner Familienangehörigen in der Bundesrepublik zu haben. Er habe Somalia im Juli 2013 verlassen und sei über Kenia, Uganda, den Sudan, Libyen, Italien (im November 2014, mit nur ein paar Tagen Aufenthalt) und Schweden (2,5 Jahre Aufenthalt) über Dänemark (Durchreise) nach Deutschland eingereist. Er habe in Schweden im Dezember 2014 bereits einen Asylantrag gestellt und mache keine anderen Asylgründe als in jenem Verfahren geltend. Befragt zu seinen Asylgründen gab der Kläger bei der Anhörung vom 13. Juli 2017 bei dem Bundesamt an, in seinem Heimatdorf gemeinsam mit seinem Vater, seiner Frau und seinem Sohn in einer Mietwohnung gelebt zu haben. Diese würden immer noch dort leben und seien die einzigen Angehörigen, die er noch dort habe. Er gehöre dem Stamm der Boon an. Nachdem sein Asylantrag in Schweden im September 2016 abgelehnt worden sei und er dagegen ein Rechtsmittel eingelegt habe, habe er die finale Ablehnungsentscheidung am 27. Mai 2017 erhalten. Er könne lesen und schreiben, habe aber keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt, sondern als Kellner gearbeitet. Er sei in seinem Heimatdorf eines Tages von der Al Shabaab als Verräter, weil er für die Regierung arbeite, festgenommen, verschleppt und gefesselt festgehalten worden. Als er sich habe befreien und fliehen können, sei er beschossen und von einer Kugel am Arm getroffen worden. Er habe weiter fliehen können, bis er in Ohnmacht gefallen und von Leuten in einem Dorf gefunden und behandelt worden sei. Diese Leute hätten ihn dann in einem Auto nach S. gefahren, wo er Medikamente erhalten und nach einem Gespräch mit seinem Vater den Entschluss zur Flucht gefasst habe. Bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte er, von der Al Shabaab getötet zu werden. Unter dem 14. Juli 2017 stellte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 der Dublin III-VO an Schweden. Mit Schreiben vom selben Tag akzeptierten die schwedischen Behörden eine Wiederaufnahme des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO. Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und ordnete die Abschiebung nach Schweden an. Am 17. Januar 2018 stellte das Bundesamt fest, dass die Überstellungsfrist abgelaufen und eine Entscheidung daher im nationalen Verfahren zu treffen sei. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Januar 2018 hob das Bundesamt den Bescheid vom 17. Juli 2017 auf (Ziffer 1), lehnte den Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 2), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 3), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte andernfalls die Abschiebung nach Somalia an (Ziffer 4) sowie befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass aus der Mitteilung der schwedischen Behörden vom 14. Juli 2017 hervorgehe, dass das dortige Asylverfahren des Klägers endgültig erfolglos abgeschlossen worden sei und es sich daher um einen Zweitantrag nach § 71a AsylG handele. Die Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben keine neuen Asylgründe vorbringe und seine Angaben sich auch sämtlich auf die Situation vor seiner Ausreise aus Somalia bezögen. Neue Tatsachen seien nicht ersichtlich. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor, da der Kläger als volljähriger, gesunder und relativ junger Mann ein hinreichendes Einkommen in Somali erwirtschaften könne, wie er dies bisher auch als Kellner getan habe. Unter dem 24. Januar 2018 teilte die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt mit, dass der bisher in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhafte Kläger zum 25. Januar 2018 nach U., D.-Kreis, zugewiesen werde. Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kläger unter Angabe einer Anschrift im U. am 8. Februar 2018 zugestellt. Der Kläger hat am 13. Februar 2018 Klage erhoben und unter dem 23. Februar 2018 unter Wiedereinsetzung in die Antragsfrist um Eilrechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11. März 2018 – 8 L 465/18.A – ist die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid angeordnet worden. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, die Beklagte habe nicht von einem Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylG ausgehen dürfen, da die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Mangels Stellung eines InfoRequests an Schweden habe das Bundesamt keinen Zweitantrag annehmen dürfen, da keine ausreichende Kenntnis über den Asylverfahrensstand in Schweden bestanden habe. Jedenfalls aber liege ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Heimatstaates vor, da dort eine Gefahr für Leib und Leben drohe. Am 19. Februar 2021 teilte der Kläger mit, in Deutschland mit einer somalischen Frau, Frau M. A. J., welche hier eine Aufenthaltsgestattung habe, gemeinsam ein Kind zu haben und mit diesen einen gemeinsamen Wohnsitz zu besitzen. Dem gemeinsamen Kind, der am 00.00.2020 geborenen Tochter K. R. war mit Bescheid des Bundesamts vom 30. Dezember 2021 die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines Beschneidungsrisikos in Somalia zuerkannt worden. Aufgrund dessen lägen jedenfalls neue Tatsachen i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG vor, wegen derer ihm abgeleiteter Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 3 und 5 AsylG zu gewähren sei. Der Frau des Klägers, Frau M. A. J., waren nach Informationen des Bundesamts am 17. Oktober 2016 Fingerabdrücke in Griechenland abgenommen und ihr dort internationaler Schutz zuerkannt worden. Nach ihren eigenen Angaben sei sie am 1. Mai 2016 aus Somalia in die Türkei geflogen, von dort mit dem Boot nach Griechenland gekommen und schließlich allein in die Bundesrepublik eingereist. Sie sei ledig und habe nur einen Cousin in Deutschland, welcher in W. lebe. Ihre Eltern und weitere Schwestern wohnten noch in der ihrer Heimat. Sie habe ihre Familie in N. ernährt, ihre Eltern arbeiteten nicht und würden nun von ihrer Tante unterstützt, wohnten auch bei dieser in S.. Sie habe eine Privatschule in N. besucht und ein eigenes Restaurant geführt. Sie habe Somalia verlassen, da die Al Shabaab sie in ihrem Geschäft wegen der Bewirtung somalischer Soldaten bedroht habe und sie dann einen der Al Shabaab Anführer habe heiraten sollen, was sie nicht gewollt habe. Nachdem ein von dem Bundesamt erlassener Drittstaatenbescheid nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vom 14. März 2018 wegen der Schutzzuerkennung in Griechenland durch Urteil des Verwaltungsgerichts C. vom 14. April 2020 aufgehoben worden war, stellte das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. August 2023 fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Im Rahmen der Anhörung bei dem Bundesamt am 28. Dezember 2021 zum Asylantrag der Tochter K. R. gaben der Kläger und die Kindesmutter an, religiös verheiratet zu sein. Die Kindesmutter stamme aus N. und in ihrer Heimat lebten noch ihre Eltern und ihre drei Schwestern. Der Kläger gab insoweit an, dass in Somalia noch die Großfamilie sowie sein Sohn, also der Halbbruder der hier geborenen Tochter, lebe. Ihre jeweiligen noch in Somalia lebenden Familienangehörigen würden bei einer Rückkehr mit der Tochter auf eine Beschneidung bestehen. Sie würden sich dem kaum erwehren können, da die Menschen in Somalia – so auch ihre Familienangehörigen – ihre Tochter ansonsten als Ungläubige behandeln würden. Unter dem 14. Februar 2022 richtete das Bundesamt ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Dublin III-VO an die schwedischen Behörden. Hierauf antworteten diese mit Schreiben vom 25. Februar 2022 unter Beifügung der schwedischen Entscheidung und führten aus, dass der Kläger in Schweden am 18. Dezember 2014 einen Asylantrag gestellt habe, welcher abgelehnt und diese Entscheidung am 20. Juni 2016 rechtskräftig worden sei. Ausweislich der schwedischen Entscheidung der Migrationsbehörde vom 9. September 2016 habe der Kläger gegenüber der Migrationsbehörde angegeben, im Dorf O. in P. gelebt zu haben und aufgewachsen zu sein. Er gehöre zum Clan der Hawiye. Er habe dort im Sicherheitsdienst des Dorfes gearbeitet und sei für die Strafverfolgung zuständig gewesen. Er sei in den Fokus der Al Shabaab geraten, weil diese geglaubt habe, der Kläger habe sich wegen seiner Regierungstätigkeit von den religiösen Überzeugungen abgewendet. Im Jahr 2009 habe die Al Shabaab sein Heimatdorf angegriffen, wobei der Kläger habe fliehen können und sich fortan versteckt gehalten habe. Er habe nur ab und an seine Familie in seinem Heimatdorf besucht. Im Jahr 2013 während eines solchen Besuchs sei die Al Shabaab in sein Haus eingedrungen und habe hierbei seine Mutter ermordet sowie seinen Bruder in der Annahme, es handele sich um den Kläger, festgenommen. Der Kläger habe wiederum fliehen können und habe sodann beschlossen, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte er, von der Al Shabaab ermordet zu werden. Die schwedische Migrationsbehörde habe zwar die Angaben des Klägers zu seiner Herkunft für glaubhaft befunden, was jedoch nicht für das konkrete Fluchtgeschehen gelte. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, Polizist gewesen zu sein, da er keine detaillierten Angaben zu seiner dortigen vermeintlichen Beschäftigung habe machen können. Der Kläger sei daher weder als Flüchtling noch subsidiär bzw. alternativ Schutzberechtigter anzuerkennen, zumal ihm jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in S. zur Verfügung stehe. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2023 teilte der Kläger mit, dass einem weiteren Kind in Deutschland, der am 00.00.2022 geborenen Tochter T. R., die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten, ihm einen Schutzstatus zuzuerkennen bzw. sein Asylverfahren weiter durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung hat er seine Klageanträge konkretisiert und teilweise zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid des Bundesamts vom 25. Januar 2018 hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen, weiter hilfsweise, die Abschiebungsandrohung nach Somalia in Ziffer 4 des Bescheids aufzuheben, sowie äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen Monat zu befristen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Ergänzend führte sie aus, dass einer Erteilung des Familienflüchtlingsschutzes die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG entgegenstehe. Zudem handele es sich bei den als Flüchtlingen anerkannten Töchtern des Klägers um in Deutschland nachgeborene Kinder. Da die Schwangerschaft jeweils noch nicht im Herkunftsland bestanden habe, komme ein abgeleiteter Schutz nicht in Betracht. Auch habe noch keine Lebensgemeinschaft der Eltern im Herkunftsland bestanden, vielmehr seien der Kläger und die Mutter der gemeinsamen Kinder ausweislich ihrer Anhörungen bei dem Bundesamt unabhängig voneinander in das Bundesgebiet eingereist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend den Kläger (Az. N01), seiner Ehefrau (Az. N02) und der älteren Tochter (Az. N01) sowie der zuständigen Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin, vgl. § 87a Abs. 1 und 3 VwGO. Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 1. März 2018 sowie 14. März 2018 sein Einverständnis mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 und Abs. 3 VwGO sowie die Beklagte ihr dahingehendes Einverständnis in der Allgemeinen Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017 erklärt. Das hiesige Verfahren ist hinsichtlich dieser Prozesserklärung jedenfalls auch nicht vom Widerruf der Allgemeinen Prozesserklärung mit Schreiben vom 28. Januar 2021 erfasst – unabhängig von der Wirksamkeit der darin vorgenommenen Ausnahmen von der Fortgeltung zuvor abgegebener einzelner Prozesserklärungen. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2018 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als die Beklagte festgestellt hat, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt, die Abschiebung nach Somalia angedroht und ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen hat, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO (hierzu 2.). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist nicht begründet, weil die im Bescheid des Bundesamtes vom 25. Januar 2018 erfolgte Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig ist (hierzu 1.). 1. Das Bundesamt hat mit dem angegriffenen Bescheid den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt, weil es sich bei diesem Asylantrag um einen Zweitantrag nach § 71a AsylG handelt, auf den ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Im Falle eines solchen Zweitantrages ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Ein erfolgloser Abschluss des in einem sicheren Drittstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 29. Ob ein solcher erfolgloser Abschluss des Asylerstverfahrens vorliegt, hat grundsätzlich das Bundesamt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht aufzuklären und festzustellen. Es muss zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Entscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen. Dabei darf es sich nicht mit Mutmaßungen begnügen und die Ermittlung nicht ohne Weiteres dem Asylantragsteller auferlegen, da dieser in aller Regel über den Verfahrensablauf in dem Drittstaat keine verlässlichen Angaben machen kann. Vgl. etwa VG Freiburg, Urteil vom 17. Februar 2017 – A 1 K 3787/16 –, juris, Rn. 17 ff.; VG München, Beschluss vom 3. Januar 2017 – M 23 S 16.34080 –, juris, Rn. 19 f.; VG Greifswald, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 4 B 41/17 As HGW –, juris, Rn. 19; VG Cottbus, Beschluss vom 9. März 2017 – 1 L 367/16.A –, juris, Rn. 7. Eine generelle Pflicht, zur Beurteilung des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls den anderen Mitgliedstaat zu ersuchen, die Gründe, die dem dort gestellten Antrag zu Grunde lagen, und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich des Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen, besteht nicht. Ob und inwieweit das Bundesamt bzw. die Verwaltungsgerichte den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens der Wiederaufnahmevoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG von Amts wegen aufklären und dabei gegebenenfalls Akten aus einem anderen Mitgliedstaat beiziehen müssen, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 – 11 A 3991/19.A –, juris, Rn. 14; VG Schwerin, Beschluss vom 11. September 2020 – 15 B 1127/20 SN –, juris, Rn. 14, 30 ff.; Dickten, in: BeckOK AuslR, 36. Edition Stand 1. Januar 2023, § 71a AsylG Rn. 3 m. w. N. Aufgrund der Auskunft der schwedischen Behörden vom 25. Februar 2022 unter Beifügung der ablehnenden Entscheidung vom 9. September 2016 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Asylverfahren des Klägers in Schweden erfolglos abgeschlossen ist. Sein dort gestellter Asylantrag wurde ausweislich der eingeholten Auskünfte in der Sache geprüft und abgelehnt. Insbesondere wurde das Begehren nach dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – maßgeblichen Recht dahingehend, welche Schutzansprüche im Rahmen des erfolglosen Erstantrag von dem anderen Staat geprüft worden sein müssen, in Schweden umfassend geprüft, d. h. auch bezogen auf einen subsidiären Schutzanspruch. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass das vorherige erfolglos abgeschlossene Verfahren in einem Mitgliedstaat der Union die Prüfung des subsidiären Schutzes umfasst haben muss. Wenngleich dieser Schutzanspruch erst seit dem Inkrafttreten der Dublin III-VO nach europäischem Recht automatisch im Rahmen eines Asylantrags als Begehren enthalten (vgl. Art. 2b Dublin III-VO in Verbindung mit Art. 2h der Richtlinie 2011/95/EU – Anerkennungsrichtlinie –) und noch nicht regelmäßiger Prüfungsgegenstand nach der ehemaligen Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG war, vgl. auch VG Trier, Urteil vom 10. Februar 2016 – 5 K 3875/15.TR –, juris, Rn. 52, ist eine Prüfung des subsidiären Schutzes durch die Mitgliedstaaten auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt jedoch nicht ausgeschlossen. Vgl. Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier (Hrsg.), AsylG, 139. EL Stand 25. November 2022, § 71a Rn. 20. So liegt der Fall hier. Denn aus der von den schwedischen Behörden übersandten Entscheidung vom 9. September 2016 geht ausweislich der deutschen Übersetzung hervor, dass auch ein subsidiärer Schutzanspruch des Klägers geprüft wurde. Darüber hinaus datieren sowohl die Asylantragstellung des Klägers in Schweden als auch die dortige (End-)Entscheidung auf Zeitpunkte nach Inkrafttreten der Dublin III-VO zum 1. Januar 2014. Nach § 71 a Abs. 1 AsylG ist ein Zweitverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das ist der Fall, wenn sich die der Entscheidung der Behörde des sicheren Drittstaats zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Abs. 1 Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Abs. 1 Nr. 2). Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag darüber hinaus nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Einhaltung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG bedarf es hierbei nicht. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris, Rn. 54 ff. Das Bundesamt hat nach diesen Maßgaben zutreffend angenommen, dass auf den Asylantrag des Klägers ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Es liegen im hier maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AsylG) keine Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG vor. Die allenfalls in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgründe der Nr. 1 und Nr. 2 dieser Vorschrift sind im Hinblick auf das geltend gemachte Verfolgungsgeschehen nicht gegeben. Denn dieses spielte sich ausschließlich in der Zeit vor der Ausreise des Klägers aus Somalia ab und hatte dieser nach seinen eigenen Angaben bei der Anhörung des Bundesamts bereits vollumfänglich in Schweden vorgetragen. Auch aus der familiären Situation des Klägers folgt keine nachträgliche Änderung seiner rechtlichen Position i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 VwVfG, da er von seinen in Deutschland in den Jahren 2020 und 2022 nachgeborenen Kindern keinen Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 3 und Abs. 5 AsylG ableiten kann. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Anerkennungsrichtlinie auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist (Nr. 1), die Familie im Sinne des Art. 2 Buch. j der Anerkennungsrichtlinie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (Nr. 2), sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben (Nr. 3), die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4) und sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben (Nr. 5). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt an einer nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG vorausgesetzten bereits im Herkunftsland bestehenden Familieneinheit zwischen dem Kläger und seiner schutzberechtigten minderjährigen, erst in Deutschland nachgeborenen Tochter. Es ergibt sich aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG, dass die Geburt des Stammberechtigten außerhalb des Verfolgerstaates nicht ausreichend ist. Danach muss die Familie vielmehr schon in dem Staat bestanden haben, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Zwar wird für die Bestimmung des Begriffes „Familie“ ausdrücklich auf Art. 2 Buchst. j der Anerkennungsrichtlinie abgestellt, sodass sich die Auslegung nach dieser Norm richtet. Der in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG und auch in Art. 2 Buchst. j i. V. m. Art. 23 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie verwendete Familienbegriff bezieht sich jedoch nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung gerade auf das familiäre Verhältnis zwischen dem Stammberechtigten und dem Familienangehörigen, der den abgeleiteten Schutzstatus bzw. die Wahrung des Familienverbands begehrt. Auch im europarechtlichen Kontext des Art. 2 Buchst. j i. V. m. Art. 23 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie wird dieses Verständnis aus der Regelung im 3. Spiegelstrich des Art. 2 Buchst. j deutlich. Diese Regelung stellt ein Hindernis für die Auslegung dar, dass die Familie i. S. d. Art. 2 Buchst. j der Anerkennungsrichtlinie auch eine (Rest)Familie ohne den stammberechtigten Minderjährigen sein kann. Denn dann könnte auch eine einzelne Person eine Familie sein. Dies läge aber nicht mehr im Bereich des möglichen Wortsinns der Norm. Es reicht daher nicht aus, dass das in Deutschland geborene stammberechtigte Kind in eine Familie hineingeboren wird, die bereits im Verfolgerstaat bestanden hatte. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 L 85/21 –, juris, Rn. 28 ff., m. w. N. sowie zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. November 2023 – 1 C 7.22 – noch nicht veröffentlich (vgl. Pressemitteilung Nr. 87/2023 vom 15. November 2023, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/pm/2023/87 (zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2023). Unabhängig davon bestand vorliegend außerdem noch nicht einmal die (Rest)Familie bestehend aus dem Kläger und der Kindesmutter der beiden in Deutschland nachgeborenen Töchter bereits im Heimatland. Nach den eigenen Angaben des Klägers war dieser nämlich in Somalia vielmehr mit einer anderen Frau verheiratet, mit welcher gemeinsam er einen dort lebenden Sohn hat. Darüber hinaus ergibt sich ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 VwVfG auch nicht aus einer nachträglichen Tatsachenänderung hinsichtlich der aktuellen Situation in der Heimatregion des Klägers, P., mit Blick auf § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Nach diesem Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk") ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Nach diesen Maßgaben droht dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei einer Rückkehr nach Somalia keine unmenschliche Behandlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt ein ernsthafter Schaden vor, wenn dem Ausländer im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt droht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Rs. Diakité) –, juris, Rn. 35. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 19-22. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19 m. w. N. Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten „Gruppenverfolgung“ herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22. Gemessen daran ist nicht ersichtlich, dass sich die Lage in Somalia derart verändert hätten, dass nunmehr zugunsten des Klägers ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes hinreichend wahrscheinlich wäre. In der Heimatregion des Klägers, P. (Middle Shabelle), welche als typischer Rückkehrort vorrangig zu betrachten ist, herrscht nach aktuellen Erkenntnismitteln jedenfalls derzeit akut kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr, bei dem der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage einer ernsthaften, individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt – auch unabhängig von den beschriebenen gefahrerhöhenden Umständen – ausgesetzt wäre. Wenngleich die quantitative Betrachtung für das Jahr 2022 und den Jahresbeginn 2023 unter Zugrundelegung eines annäherungsweise zu bestimmenden Verhältnisses zwischen Bevölkerungszahl und Todesopfern, vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 44, noch ein Tötungsrisiko von 1:435 bzw. 1:651, ausgehend von Hochrechnungen einer Bevölkerungszahl von 643.613 Einwohnern in P. basierend auf den Zahlen des United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 31, bei einem Bevölkerungswachstum von 2,8 % pro Jahr (s. wie vor, S. 44) ins Verhältnis gesetzt zu den registrierten Todesopfern in ACCORD, Somalia, Jahr 2022: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) sowie ACCORD, Somalia, 1. Quartal 2023: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), jeweils S. 4, ergab, hat sich die Lage in Sheballaha Dhexe seit Mitte dieses Jahres ausweislich der Erkenntnisquellen deutlich beruhigt. Dies drückt sich zum einen in der quantitativen Betrachtung aus. Setzt man die nach aktuellsten Erkenntnismitteln bekannten tatsächlichen Bevölkerungszahlen in P., welche bei 857.395 Einwohnern, vgl. EUAA, COI Information Somalia: Security Situation, vom 22. Februar 2023, S. 129, bzw. 961.554 Einwohnern liegen, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 59, zu den für das Jahr 2023 hochgerechneten Todesfällen, welche im ersten Quartal 2023 noch 413, im zweiten Quartal hingegen nur noch 24 betrugen, vgl. ACCORD, Somalia, 1. Quartal 2023: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) und ACCORD, Somalia, 2. Quartal 2023: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), jeweils S. 4, ins Verhältnis, ergibt sich ein derzeitiges Tötungsrisiko von 1:981 bzw. 1:1.100. Zum anderen zeigt sich Beruhigung der Lage in der Heimatregion des Klägers auch bei einer qualifizierenden Betrachtung anhand der aktuellen Erkenntnismittel. Denn die im Jahr 2022 bis zu Beginn des Jahres 2023 von Kämpfen der Regierungstruppen gegen die Al Shabaab geprägte Heimatregion des Klägers gilt nunmehr als überwiegend befriedet und unter Regierungskontrolle stehend, sodass Zivilpersonen nach dem Ende der Kampfhandlungen und weitgehenden Vertreibung der Al Shabaab nicht mehr Gefahr laufen, Opfer willkürlicher Tötungsgefahr durch Anschläge und Kampfhandlungen zu werden. Vgl. EUAA, COI Information Somalia: Security Situation, vom 22. Februar 2023, S. 28 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 56 f. Kein anderes Bild ergibt sich, wenn von einer Rückkehr nach S. aufgrund der nunmehr allein dort bestehenden familiären Anlaufstellen auszugehen wäre. Legt man die nach dem obigen Schlüssel ermittelte Einwohnerzahl Mogadischus von 1,84 Millionen (2018), 1,89 Millionen (2019), 1,94 Millionen (2020), 2,00 Millionen (2021), 2,05 Millionen (2022) und 2,11 Millionen (2023) zu Grunde und setzt hierzu die in den Erkenntnisquellen übermittelten Opferzahlen, vgl. ACCORD, Somalia: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 sowie des 1. Und 2. Quartals 2023, jeweils S. 4, die 976 Todesopfer für das Jahr 2018, 738 im Jahr 2019, 438 Tote im Jahr 2020, 549 im Jahr 2021, 672 Todesopfer im Jahr 2022 und für 2023 (hochgerechnet aus den Zahlen für die ersten beiden Quartale) 524 Todesopfer in der für S. relevanten Region Banaadir angeben, ins Verhältnis, so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen ein Tötungsrisiko von 1:1.885 für das Jahr 2018, 1:2.560 für das Jahr 2019, 1:4.429 für das Jahr 2020, 1:3.642 für das Jahr 2021, 1:3.050 für 2022 und 1:4.026 für 2023 ergeben. Darüber hinaus sind jeweils keine individuell gefahrerhöhenden Umstände für den Kläger ersichtlich, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. 2. Der erste Hilfsantrag des Klägers ist hingegen begründet, denn es liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 – 43611/11 (F.G. gegen Schweden) –, Rn. 110 m. w. N., und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, NVwZ 2012, 681, Rn. 212. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Die Gefahr kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen humanitären Lage im Herkunftsland folgen. Bei der Bewertung, ob schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt, sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 174 f., m. w. N. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –‍‍‍‍‍, juris, Rn. 21, 25. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26 m. w. N. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 28. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob für den Betreffenden die Gefahr von Misshandlungen auf der Durchreise oder bei der Ansiedlung in einem anderen Teil des Herkunftsstaates bestehen würde. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 –, NVwZ 2012, 681, Rn 26; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2018 – 20 B 17.31659 –, juris, Rn. 36. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 16 ff. Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die Lage in Somalia wie folgt dar: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die seit 25 Jahren schlimmste Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zu einem Land mit hohen humanitären Nöten – die Hälfte der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen stehen auch für Rückkehrerinnen und Rückkehrer nicht zur Verfügung. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 15. Mai 2023, Stand: April 2023, S. 4, 22. Die Möglichkeiten des Einzelnen hängen in der von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft Somalias sehr stark von dem eigenen und vom familiären Hintergrund ab. Rückkehrer haben in S. zwar üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung jedoch nicht inbegriffen. Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Rückkehrer sind limitiert. Ob und inwieweit eine Person bei einer Rückkehr nach Somalia wirtschaftlich wieder Fuß fassen kann, ist maßgeblich von folgenden Faktoren abhängig: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise, die Dauer der Abwesenheit, die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann, der Zugang zu finanziellen Ressourcen, die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren, die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland, die Lebensumstände der Person im Gastland und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 259 f. Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer. Daher siedeln sich manche von ihnen in IDP (Internally Displaced People)-Lagern an, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 259, in denen extrem harte Bedingungen herrschen. Vgl. The Danish Immigration Service: South and Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, July 2020, S. 32. Rückkehrer befinden sich daher in einer besonders prekären Situation. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 28. Juni 2022 (Stand Mai 2022), S. 24. Ausgehend von den geschilderten rechtlichen und tatsächlichen Ausgangspunkten stehen zwingende humanitäre Gründe einer Abschiebung des Klägers nach Somalia entgegen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus Gründen einer schlechten humanitären Lage und Verelendung in Somalia droht. Vor dem zuvor geschilderten Hintergrund stellt sich die zu erwartende Lage des Klägers in S. wie folgt dar: Es ist zu unterstellen, dass der Kläger im Familienverbund mitsamt seiner Ehefrau hier in Deutschland und den beiden gemeinsamen Töchtern nach Somalia zurückkehren würde. Diese bilden eine gelebte Kernfamilie und würden aller Voraussicht nach ausschließlich nach S. zurückkehren, nicht nur, weil dies der Ort ist, an dem die Abschiebung enden würde, sondern auch, weil sich dort nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung (nahe) Familienmitglieder des Klägers sowie seiner hiesigen Ehefrau befinden. Es kann jedoch nicht sicher angenommen werden, dass dem Kläger und seiner Kernfamilie entweder bei seinen eigenen Familienangehörigen in S. in Form seiner Tante väterlicherseits oder bei den Eltern seiner Ehefrau entsprechendes Obdach gewährleistet werden könnte. Dass die jeweils nur von diese selbst versorgenden beruflichen Tätigkeiten lebenden und in Mietswohnungen unterkommenden Angehörigen der aus vier Personen bestehenden Kernfamilie des Klägers entsprechenden Wohnraum – wenn auch nur vorübergehend – zur Verfügung stellen könnten, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. Selbst wenn jedoch davon auszugehen sein sollte, dass die Kernfamilie des Klägers bei den Angehörigen in S. jedenfalls eine Anlaufstelle und damit – zumindest vorübergehend – eine Unterkunft hätte, die sie vor der Obdachlosigkeit bewahrt, ist für eine realitätsnahe Rückkehrprognose zu unterstellen, dass aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles wegen des gerade von den Familienangehörigen ausgehenden Beschneidungsrisikos für die beiden minderjährigen Töchter jeweils ein Elternteil zu deren Schutz bei diesen zu bleiben hat. Dass der Kläger unter diesen Vorzeichen eine Arbeitstätigkeit aufnehmen kann, die für sämtliche Personen seiner Kernfamilie das Existenzminimum deckt, kann nicht angenommen werden, zumal der Kläger kaum Schulbildung und keinerlei Berufsausbildung genossen hat. Er ist zudem seit etwa zehn Jahren nicht mehr mit dem somalischen Arbeitsmarkt vertraut und hat auch vor seiner Ausreise aus Somalia keine intensiven Erfahrungen auf diesem gesammelt. Hinzu tritt die vorgenannte Schutzfunktion gegenüber seinen Töchtern im innerfamiliären Bereich, weswegen davon auszugehen ist, dass der auch bereits weit über dreißigjährige Kläger auf dem Arbeitsmarkt in S. gegenüber jüngeren und familiär nicht derart gebundenen männlichen Arbeitnehmern Nachteile erleidet. Auch unter Zugrundelegung von Rückkehrhilfen ist die Situation des für seine vierköpfige Familie verantwortlichen Klägers nicht anders zu bewerten: Im Rahmen des REAG/GARP-Programms erhält der Kläger bei einer freiwilligen Ausreise neben der Übernahme von Transportkosten Reisebeihilfen in Höhe von 50 Euro. Weiter erhalten u. a. volljährige somalische Staatsangehörige eine erste Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro unmittelbar vor der Ausreise. Darüber hinaus ist eine Medikamentenmitgabe für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach der Ausreise möglich, um die gesundheitliche Anschlussversorgung bzw. den Zugang zum örtlichen Gesundheitssystem im Zielland sicherstellen, zudem ist eine Kostenübernahme notwendiger medizinischer Hilfsmittel von bis zu 200 Euro möglich. Zusätzlich kann der Kläger Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm JRS (Joint Reintegration Services) erhalten. Nach diesem Programm ist eine Unterstützung sowohl für freiwillig rückkehrende als auch für rückgeführte Personen möglich. Die Leistungen werden grundsätzlich als Sachleistungen gewährt und enthalten eine Kurzzeit-Unterstützung (bis zu drei Tage nach der Ankunft) und eine Langzeit-Unterstützung (bis zu 12 Monate nach der Ausreise). Zur Kurzzeit-Unterstützung gehören die Flughafenabholung, Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung und medizinischer Zusatzbedarf. Die Langzeit-Unterstützung umfasst u. a. eine Wohnungsunterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes und rechtliche Beratung und administrative Unterstützung. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an 2.000 Euro bei freiwilliger Rückkehr und 1.000 Euro bei einer rückgeführten Person sowie 500 Euro pro Person unter 18 Jahren bzw. pro Familie maximal 4.000 Euro. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 54; vgl. zu den Einzelheiten des Rückkehrprogrammen: https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp/ (zuletzt abgerufen am 19. Dezember 2023). Zwar genügt die Starthilfe von 1.000 Euro bzw. 3.000 Euro im Falle der Familie des Klägers (zwei Mal 1.000 Euro sowie zwei Mal 500 Euro) angesichts eines durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens von 875 US-Dollar und des Umstands, dass 70 % der Bevölkerung mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen muss, auch unter Berücksichtigung höherer Kosten in der Anfangsphase und einem eventuell höheren Preisniveau in S. im Vergleich zum gesamten Land zur Finanzierung der grundlegenden Bedürfnisse in S. in den ersten Monaten und ggf. Sicherstellung einer Unterkunft auch unabhängig von den oben beschriebenen Familienangehörigen in S.. Doch auch dies ändert nichts daran, dass der Kläger mit seinem für den somalischen Arbeitsmarkt fortgeschrittenen Alter ohne nennenswerte berufliche Qualifikation nach etwa zehn Jahren Abwesenheit im Land voraussichtlich allein nicht in der Lage sein wird, für seine Kernfamilie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach Verbrauch der Rückkehrhilfen ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Aufgrund der Betreuungsnotwendigkeit für die beiden minderjährigen Töchter würde der Kläger allein die Arbeitstätigkeit übernehmen müssen und auch in diesem Szenario neben seiner Ehefrau eine Abschirmfunktion hinsichtlich des von den in S. anwesenden Familienangehörigen ausgehenden Beschneidungsrisikos ausüben müssen. Auch insoweit ist der Kläger folglich gegenüber familiär ungebundenen Arbeitnehmern nach wie vor benachteiligt und würde auf die Unterstützung seiner Angehörigen in S. bei der Sicherstellung der existenziellen Lebensgrundlagen nur bedingt bauen können. Da der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat, bedarf es keiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids ist aufzuheben, denn durch die Verpflichtung der Beklagten, zugunsten des Klägers einen Schutzanspruch auszusprechen bzw. festzustellen, ist gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. 3 AsylG die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung entfallen. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist auch die Befristungsentscheidung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids betreffend das „gesetzliche“ Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der Fassung vom 20. Oktober 2015 aufzuheben. Denn es handelt sich bei der Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung vom 20. Oktober 2015 um einen Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit gemäß § 75 Nr. 12 Var. 1 AufenthG von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG abhängt. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 4 LA 56/17 –, juris, Rn. 16. Da der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag durchdringt, war über die weiteren Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Das Gericht orientiert sich hierbei auch in Anbetracht der vorliegenden Teilklagerücknahme orientiert an dem von vornherein ersichtlichen Klageziel an den zu einer herkömmlichen Verpflichtungssituation entwickelten Wertungsmaßstäben. Hierbei entspricht der auf Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung gerichtete Hauptantrag dem herkömmlichen Antrag gerichtet auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes. Die Prüfung dieser Schutzansprüche – dann erstmals durch das Bundesamt – wird mit der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung und den Eintritt in ein herkömmliches Asylverfahren mit dem Hauptantrag verfolgt. Der weitere Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten ist sodann mit 1 / 6 zu werten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.