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Urteil

19 K 2745/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1214.19K2745.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am 00.00.1988 geborene Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes und wird bei dem Polizeipräsidium V. verwendet. Am 28.04.2018 wurde Herr L. T. (Schädiger) von einem Rettungswagen in das R.-Hospital eingeliefert. Weil er dort randaliert hatte, wurden der Kläger und weitere Polizeibeamte des beklagten Landes hinzugerufen. Als die Beamten den Schädiger von einer Trage auf ein Bett gehoben hatten, spuckte Herr T. die Beamten an. Dem Kläger spuckte er auf die Brust. Mit Schriftsatz vom 25.03.2019 erhob der Kläger vor dem Amtsgericht Bonn Klage gegen Herrn T., mit der er u. a. Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro nebst Zinsen geltend machte. Zur Begründung führte der Kläger aus: Der Schädiger habe ihn mit gelblicher, dickflüssiger und blutiger Spucke angespuckt. Ein Strafverfahren habe wegen Untertauchens des Schädigers nicht durchgeführt werden können. Dessen Verhalten habe bei dem Kläger nicht nur zu großem Ekel geführt, sondern auch zu der Gefahr, mit einer ansteckenden Krankheit infiziert zu werden. Mit Blick darauf, dass der Kläger das Schmerzensgeld im Falle einer gerichtlichen Titulierung und erfolglosen Zwangsvollstreckung von seiner Behörde erstattet bekomme, sei er auch dann auf die Klage angewiesen, wenn der Schädiger seine Schuld nicht begleichen könne. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 20.03.2020 (107 C 80/19) verurteilte das Amtsgericht Bonn den Schädiger im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung, an den Kläger u. a. 500 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Entscheidung erging unter Hinweis auf § 313b Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe. Ein Vollstreckungsversuch scheiterte nach den Angaben des Gerichtsvollziehers in seiner Mitteilung vom 29.10.2020 daran, dass der Schädiger unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelbar sei und zusätzliche Ermittlungen bei der Meldebehörde, der Ausländerbehörde, der Rentenversicherung und beim Kraftfahrtbundesamt erfolglos geblieben seien. Darauf beantragte der Kläger im Januar 2021 die Zahlung des o. g. Schmerzensgeldanspruchs nebst Zinsen durch das beklagte Land nach § 82a Abs. 1 bis 3 LBG NRW. In dem Antragsformular gab er unter der Rubrik „Kurze Beschreibung des Ereignisses mit Darstellung des dienstlichen Zusammenhangs“ an, im Rahmen eines Einsatzes von Herrn T. angespuckt worden zu sein. Mit Schreiben vom 18.01.2021 hörte das Polizeipräsidium V. den Kläger zur beabsichtigten Antragsablehnung an. Das Anspucken falle nicht in den Anwendungsbereich des § 82a LBG NRW. Es müsse bei dem Betroffenen auch ein Brechreiz hervorgerufen werden, damit eine Körperverletzung angenommen werden könne. Dies könne der Klagebegründung nicht entnommen werden. Dort sei lediglich von Ekelgefühl die Rede. Eine Ansteckungsgefahr setze im Übrigen eine hier nicht ersichtliche ansteckende Krankheit des Täters voraus. Mit anwaltlichem Antwortschreiben vom 22.02.2021 erklärte der Kläger, er habe auch Brechreiz gehabt. Diesen habe er lediglich aufgrund der Einsatzsituation körperlich niederdrücken müssen. Dass sich dazu im amtsgerichtlichen Urteil nichts finde, sei der Natur dieses Verfahrens geschuldet, das keine Beweisaufnahme o. ä. erfordert habe. Mit Bericht vom 23.02.2021 bat das Polizeipräsidium V. das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD) um Prüfung des Antrags, dem nunmehr nach eigener Einschätzung entsprochen werden könne. Mit Verfügung vom 18.03.2021 erklärte das LZPD, die Voraussetzungen des § 82a LBG NRW lägen nicht vor. Ausweislich der Klagebegründung sei das Schmerzensgeld wegen einer Ehrverletzung gewährt worden, die jedoch nicht von § 82a LBG NRW umfasst sei. Dem Antrag sei deshalb nicht stattzugeben. Darauf lehnte das Polizeipräsidium V. den Antrag mit Bescheid vom 22.04.2021 ab. Zur Begründung übernahm es die inhaltlichen Ausführungen des LZPD in dessen interner Verfügung. Am 20.05.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und führt aus: Im Rahmen des Zivilprozesses habe er angegeben, dass das Anspucken bei ihm auch körperlich spürbaren Ekel und Brechreiz erregt habe, den er einsatzbedingt habe unterdrücken müssen. Das Anspucken habe bei ihm eine doppelte körperliche Reaktion (spürbarer Ekel mit Brechreiz sowie Unterdrückung des Brechreizes) ausgelöst. Wegen dieser Körper- und Gesundheitsverletzung habe ihm das Amtsgericht das Schmerzensgeld zugesprochen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 22.04.2021 zu verpflichten, über das Bewirkungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es vertieft seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führt aus: Mangels Körperverletzung könne der Antrag keinen Erfolg haben. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sehe im Anspucken eines Menschen nur dann eine Körperverletzung, wenn damit auch das Hervorrufen von Brechreiz, also eine körperliche Reaktion, einhergehe. Der Kläger habe seinerzeit weder in der Klagebegründung vor dem Amtsgericht noch zunächst im Verwaltungsverfahren erwähnt, dass mit dem Ekelgefühl auch Brechreiz verbunden gewesen sei. Erst nachdem ihn der Beklagte daraufhin hingewiesen habe, dass das hervorgerufene Ekelgefühl für eine Körperverletzung nicht ausreiche, habe der Kläger erstmals erwähnt, dass er auch einen Brechreiz gehabt habe. Es sei deshalb zu befürchten, dass ein etwa vom Kläger empfundener Brechreiz jedenfalls kein derart hervortretendes Gefühl gewesen sei, das die erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten habe. Dies sei nur der Fall, wenn der Brechreiz als besonders langanhaltend empfunden würde. Derartiges trage der Kläger nicht vor. Der Fall sei auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der Gegenstand des Kammerurteils vom 24.11.2022 (19 K 4406/20) gewesen sei. Dort sei es ‑ anders als hier ‑ um das Anspucken im Lippenbereich gegangen. Es sei somit zu direktem Hautkontakt in der Nähe von Schleimhäuten gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Versagungsbescheid des beklagten Landes vom 22.04.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Übernahme des streitigen Schmerzensgeldanspruchs durch das beklagte Land. Nach der einschlägigen Rechtsgrundlage in § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW soll der Dienstherr, wenn ein Dritter durch rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts verurteilt wird, an einen Beamten wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu zahlen, diese Entschädigung auf Antrag ganz oder teilweise bewirken, sofern (1) der Schaden entstanden ist, weil der Dritte den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der Beamtin oder des Beamten schuldhaft und im dienstlichen Zusammenhang verletzt hat, (2) trotz des Versuchs der Vollstreckung in das Vermögen des Dritten die Schmerzensgeldforderung der Beamtin oder des Beamten noch in Höhe von mindestens 250 Euro besteht, (3) dem Endurteil kein Verfahren nach §§ 592 bis 600 ZPO zugrunde liegt und (4) dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Die Voraussetzungen einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung im vorstehenden Sinne sind nur dann erfüllt, wenn durch das Anspucken ein von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichender Zustand hervorgerufen wird. Hierfür bedarf es einer gewissen Erheblichkeit. Leichteste Zustandsveränderungen im Rahmen der Bandbreite üblicher, alltäglicher körperlicher Befindlichkeiten, die gemeinhin nicht als „krank“ oder Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Körpers angesehen werden, stellen noch keinen von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden Zustand dar. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2011 - 6 U 116/11 -, juris Rn. 10; Sprau, in: Grüneberg, BGB. 81. Auflage 2022, § 823 Rn. 4; Wagner, in: MüKo, BGB, 8. Auflage 2020, § 823 Rn. 204; für Fälle des Anhustens vgl. AG Braunschweig, Urteil vom 29.10.2020 - 112 C 1262/20 -, juris Rn. 10. Dass eine gewisse Erheblichkeit der Beeinträchtigung auch im Rahmen des § 82a LBG NRW notwendig ist, ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Denn danach handelt es sich bei der Vorschrift um einen Ausnahmetabestand für schwerwiegende Übergriffe, in denen Beamte ein erhebliches Sonderopfer für die Allgemeinheit erbringen. Vgl. LT-Drs. 16/13702, S. 122. Das Anspucken eines Menschen ist demnach nur dann eine über eine Ehrverletzung hinausgehende Körper- bzw. Gesundheitsverletzung, wenn es zu einer Beeinträchtigung physischer Art (etwa in Form von Brech- bzw. Würgereiz oder Erbrechen) oder psychischer Art (etwa in Form von Schlafstörungen oder anderen psychischen Belastungen) führt, also über reine Befindlichkeitsstörungen ohne Krankheitswert hinausgeht. Die reine Erregung von Ekelgefühlen bei dem Beamten reicht für die Annahme einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung hingegen nicht aus. Vgl. BGH, Beschluss vom 18.08.2015 - 3 StR 289/15 -, juris Rn. 4; siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 23.01.2020 - Au 2 K 18.872 -, juris Rn. 34; Buchard, in: Brinktrine//Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand: 01.04.2022, Art. 97 BayBG Rn. 9; und zum zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch wegen Anhustens AG Braunschweig, Urteil vom 29.10.2020 ‑ 112 C 1262/20 ‑, juris Rn. 22. Auf dieser Grundlage hat das beklagte Land die streitige Erfüllungsübernahme zu Recht versagt. Der Kläger ist zwar Beamter des Beklagten und mit seinem Schädiger ist auch ein Dritter durch das o. g. rechtskräftige Endurteil des Amtsgerichts Bonn verurteilt worden, an den Kläger wegen eines immateriellen Schadens 500 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. Nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Verfahrens steht aber nicht mit der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schaden auf einer hier nur in Rede stehenden Körper- oder Gesundheitsverletzung beruht. Namentlich der im Vordergrund der Auseinandersetzung stehende Brechreiz erscheint der Kammer zweifelhaft. Diese Zweifel ergeben sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, das die Kammer aus einer Gesamtschau aller Umstände des vorliegenden Falles einschließlich der Einlassungen und Erklärungen des Klägers seit dem fraglichen Vorfall ermittelt hat. Hinreichend belastbare Belege für eine Körper- und/oder Gesundheitsverletzung und insbesondere Brechreiz lassen sich zunächst nicht aus Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils entnehmen, weil es weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält. Auch in dem ausführlich begründeten Strafantrag finden sich keine Einlassungen zu einem Brechreiz des Klägers. Entsprechendes gilt für sein Vorbringen im zivilgerichtlichen Verfahren, in dem zwar von Ekel und einer (letztlich nicht feststellbaren) Infektionsgefahr gesprochen, ein Brechreiz aber mit keinem Wort erwähnt wird. Auch in dem auf Erfüllungsübernahme gerichteten Verwaltungsverfahren ließ der Kläger einen Brechreiz zunächst unerwähnt. In der Beschreibung des Ereignisses auf dem Formblatt des beklagten Landes gab er vielmehr nur an, von Herrn T. angespuckt worden zu sein. Den aus den vorstehenden Einlassungen und Erklärungen zum Ausdruck kommenden und in sich konsistenten Vortrag hat der Kläger erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.02.2021 gesteigert, nachdem das Polizeipräsidium im Rahmen der Anhörung mitgeteilt hatte, dass die bisherigen Angaben für eine Schmerzensgeldübernahme nicht ausreichten und Brechreiz für die Annahme einer Körperverletzung hinzutreten müsse. Erst in Reaktion darauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Brechreiz behauptet und diesen Vortrag dann im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich aufrechterhalten. In der mündlichen Verhandlung wiederum äußerte sich der Kläger wesentlich zurückhaltender und erklärte lediglich, dass er dem Schädiger wegen des hervorgerufenen Ekels natürlich am liebsten vor die Füße gekotzt hätte und im Anschluss an den Vorfall seine Kleidung gereinigt habe. Bei dieser Sachlage verbleiben aus Sicht der Kammer erhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich einen (die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden) Brechreiz gehabt hatte. Mindestens ebenso wahrscheinlich erscheint es der Kammer, dass für den Kläger das Ekelgefühl ohne Brechreiz und die ehrverletzende Unverschämtheit der Spuckattacke des offenbar alkohol- und drogenabhängigen Schädigers im Vordergrund standen. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen muss nicht mehr entschieden werden, ob die Erfüllungsübernahme – eine Körper- und/oder Gesundheitsverletzung unterstellt – unter Würdigung aller Umstände des Vorfalles zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig gewesen wäre (§ 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.