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Beschluss

33 K 5394/22.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1211.33K5394.22PVB.00
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Leitsätze

Zum Initiativrecht eines Personalrats einer Arbeitsagentur wegen Gewährung einer Funktionsstufe.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Initiativantrag des Antragstellers betreffend die Gewährung einer Funktionsstufe 1 für die in der dezentralen Hotline eingesetzten Beschäftigten der R. nicht unzulässig und der Beteiligte verpflichtet ist, das Stufenverfahren einzuleiten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Initiativrecht eines Personalrats einer Arbeitsagentur wegen Gewährung einer Funktionsstufe. Es wird festgestellt, dass der Initiativantrag des Antragstellers betreffend die Gewährung einer Funktionsstufe 1 für die in der dezentralen Hotline eingesetzten Beschäftigten der R. nicht unzulässig und der Beteiligte verpflichtet ist, das Stufenverfahren einzuleiten. Gründe I. Bei dem Antragsteller handelt es sich um den G. der von dem Beteiligten geleiteten Dienststelle der L.. In der Dienststelle gilt der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der I. (TV-BA). Alle in der I. auszuübenden Tätigkeiten werden gemäß § 14 TV-BA sogenannten Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Darüber hinaus erhalten Beschäftigte gemäß § 20 TV-BA eine Funktionsstufe (Funktionsstufe 1 oder Funktionsstufe 2), sofern dies im Tarifvertrag für das jeweilige TuK vorgesehen ist. Dies wiederum ergibt sich aus der Anlage 1 zum TV-BA. Einige Beschäftigte in der Dienststelle sind dem TuK „U.t“ mit der Tätigkeit „Y.t“ zugeordnet (im Folgenden: M.). Diese Beschäftigten erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit als M. keine Funktionsstufe. Für die telefonische Bearbeitung von Kundenanliegen hat die H. Service-Center eingerichtet, in denen Beschäftigte tätig sind, die dem TuK „Fachassistent/-in Kundenportal“ und der Tätigkeit „Telefonserviceberater/-in (TSB) in der I.“ zugeordnet sind (im Folgenden: Telefonserviceberater). In Bezug auf die Telefonserviceberater sieht die Anlage 1 zum TV-BA für die Telefon-Service-Beratung die Gewährung einer Funktionsstufe 1 vor. Aufgrund erhöhter Frequentierungen der Sammelrufnummern der Service-Center durch Kunden der J. wurden in verschiedenen Agenturen, so auch in der L., dezentrale Hotlines für den Organisationsbereich der regionalen J. eingerichtet. Diese wurden in Z. ab 0. 0. 0000 bis zum 0.0. 0000 von Mitarbeitern der N. besetzt. Hierbei handelt es sich um Beschäftigte, denen bis zu diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit als Fachassistentin T. (ohne Funktionsstufe) zugewiesen war. Diese Beschäftigten übernahmen fortan die telefonische Beratung von Kunden der E., die auf der Sammelrufnummer für die dezentrale Hotline anriefen. Der Antragsteller stellte am 17. November 2021 einen auf die Gewährung einer Funktionsstufe 1 für die in der dezentralen Hotline eingesetzten Beschäftigten der N. gerichteten Initiativantrag. Konkret beantragte er die Zahlung einer Funktionsstufe 1 für alle in der dezentralen Hotline der E. tätigen Fachassistenten T. ab dem 0. 0.0000, spätestens jedoch zum individuellen Einsatzbeginn. Er stützte seinen Antrag darauf, dass den betroffenen Fachassistenten T. mit der Übertragung der Aufgabe, die dezentrale Telefonhotline zu besetzen und dort telefonisch an die E. herangetragene Kundenanliegen zu bearbeiten, eine Mischtätigkeit zugewiesen worden sei. Unter einer Mischtätigkeit sei die Beauftragung eines Beschäftigten mit verschiedenen Tätigkeiten (verschiedener Tätigkeitsebenen wie auch der gleichen Tätigkeitsebene) zu einem bestimmten Anteil seiner Arbeitszeit zu verstehen. Den Fachassistenten T. sei mit der Weisung, die Hotline zu besetzen und telefonisch Kundenanliegen zu klären, neben ihrer Tätigkeit als M. auch die Tätigkeit Telefonserviceberater übertragen worden. Werde eine Mischtätigkeit übertragen und seien die beiden Tätigkeiten verschiedenen Tätigkeitsebenen zugeordnet, folge die Eingruppierung – unabhängig vom zeitlichen Anteil der einzelnen Tätigkeiten – dem höher bewerteten Dienstposten. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Funktionsstufen. Seien die verschiedenen Tätigkeiten einer Mischtätigkeit derselben Tätigkeitsebene zugeordnet, richte sich die Eingruppierung nach der höchsten Funktionsstufenzuordnung. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 teilte der Beteiligte dem Personalrat mit, dass er den Initiativantrag des Personalrats „als unzulässig abweise“. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf eine E-Mail der F. vom 25. April 2022 im Wesentlichen aus, der Initiativantrag stehe im Widerspruch zu tarifvertraglichen Be-stimmungen. Eine Mischtätigkeit sei den betroffenen Beschäftigten nicht übertragen worden. Eine solche Übertragung sei bereits deswegen nicht möglich, weil der Dienstposten Telefonserviceberater im maßgeblichen Fachkonzept E. nicht enthalten sei. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 machte der Antragsteller geltend, sein Initiativantrag sei nicht unzulässig, und forderte den Beteiligten auf, über den Initiativantrag zu entscheiden. Daraufhin teilte der Beteiligte mit, dass er an seiner Auffassung festhalte. Er legte den Initiativantrag der übergeordneten Dienststelle nicht vor. Am 26. September 2022 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung seines Antrags trägt er im Wesentlichen vor, der Beteiligte habe das Initiativrecht des Antragstellers verletzt, indem er dessen Initiativantrag als unzulässig abgewiesen habe. Selbst wenn man – was fraglich sei – davon ausgehe, dass Initiativanträge unzulässig sein könnten, sei dies der vorliegende Initiativantrag jedenfalls nicht. Kraft des Initiativrechts könne ein Personalrat Maßnahmen beantragen, die seiner Mitbestimmung unterlägen. Der streitige Initiativantrag beziehe sich auf die Gewährung einer Funktionsstufe für Beschäftigte der Dienststelle anlässlich der Übertragung einer weiteren Tätigkeit, nämlich der Besetzung der dezentralen Telefonhotline. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei (Neu-) Eingruppierungen auch auf die Funktionsstufen nach § 20 TV-BA erstrecke. Der Einwand des Beteiligten, der Antrag stehe im Widerspruch zu tarifvertraglichen Bestimmungen, greife nicht durch. Diese Argumentation betreffe allenfalls die Begründetheit des Initiativantrags, nicht jedoch seine Zulässigkeit. Die Begründetheit eines Initiativantrags sei nach der gesetzlichen Systematik im Stufenverfahren zu klären. Der Tarifvertrag sehe vor, dass Beschäftigten, denen die Tätigkeit „Telefonserviceberatern“ übertragen werde, eine Funktionsstufe 1 für Telefon-Service-Beratung zu zahlen sei. Der Tarifvertrag sehe weiter vor, dass Mischtätigkeiten übertragen werden könnten und dass in dem Fall, dass beide im Rahmen einer Mischtätigkeit übertragenen Tätigkeiten derselben Tätigkeitsebene, aber unterschiedlichen Funktionsstufen zugeordnet seien, die jeweils höhere Funktionsstufe zu zahlen sei. Der Initiativantrag des Personalrats beziehe sich somit auf etwas, das der Tarifvertrag als solcher vorsehe. Die Frage, ob die – unstreitige – Übertragung der neuen zusätzlichen Aufgabe, die neu geschaffene dezentrale Telefonhotline zu besetzen, im konkreten Fall zu einer Mischtätigkeit im Sinne des TV-BA führe und ob diese ihrerseits zur Zahlung einer Funktionsstufe 1 führe, sei eine Frage der Begründetheit des Initiativantrags, die ggf. im Stufenverfahren zu klären sei. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass der Initiativantrag des Antragstellers vom 17. November 2021 betreffend die Gewährung einer Funktionsstufe 1 für die in der dezentralen Hotline eingesetzten Beschäftigten der N. nicht unzulässig ist; 2. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, in Bezug auf den Initiativantrag des Antragstellers vom 17. November 2021 betreffend die Gewährung einer Funktionsstufe 1 für die in der dezentralen Hotline eingesetzten Beschäftigten der N. das Stufenverfahren einzuleiten und die Angelegenheit der D. als übergeordneter Dienststelle vorzulegen; hilfsweise, festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt hat, dass er den Initiativantrag des Antragstellers vom 17. November 2021 betreffend die Gewährung einer Funktionsstufe 1 für die in der dezentralen Hotline eingesetzten Beschäftigten der N. für unzulässig erklärt hat, ohne das Stufenverfahren einzuleiten. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ein Initiativrecht komme nicht in Betracht, wenn die vorgeschlagene Maßnahme im Widerspruch zu tarifvertraglichen Regelungen stehe. So liege es hier. Der Antragsteller lasse gleich mehrere tatsächliche und tarifrechtliche Aspekte unberücksichtigt und behaupte pauschal, es handele sich um die Übertragung einer Mischtätigkeit, was zur Gewährung einer Funktionsstufe führe. Die Übertragung einer Mischtätigkeit sei hier jedoch von vornherein ausgeschlossen. In den Durchführungsanweisungen (DA) der BA zu § 14 TV-BA sei geregelt, dass die zeitgleiche Beauftragung eines Beschäftigten mit verschiedenen Tätigkeiten (Übertragung von Tätigkeiten verschiedener Tätigkeitsebenen wie auch der gleichen Tätigkeitsebene) zu einem bestimmten Anteil seiner Arbeitszeit (sog. „Mischtätigkeiten“) wegen der sich daraus ergebenden Friktionen hinsichtlich Eingruppierung, Funktionsstufen und Beurteilungen grundsätzlich nicht zulässig sei, soweit nicht eine Mischtätigkeit im Rahmen eines Fachkonzeptes oder einer sonstigen zentralen organisatorischen Regelung explizit vorgesehen sei. Lediglich wenn „in besonders begründeten Einzelfällen aus personalplanerischen und personalsteuerungstechnischen Gründen“ auf anderem Wege keine sachgerechte Lösung erzielt werden könne (etwa weil die zur Disposition stehenden Arbeitszeitanteile nicht auf andere Weise besetzt werden könnten und zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung in dem betroffenen Bereich zwingend durch entsprechende Mitarbeiterkapazitäten ausgenutzt werden müssten), sei die Übertragung von Mischtätigkeiten ausnahmsweise zulässig. Eine Mischtätigkeit sei, was den vorliegenden Zusammenhang angehe, danach ausgeschlossen, denn eine solche sei weder im maßgeblichen Fachkonzept der E. noch in der zentralen Weisung zur Einrichtung regionaler Rufkreise vorgesehen. Ferner sei offenkundig, dass die telefonische Anliegensklärung und Auskunftserteilung zu den originären Kernaufgaben eines Fachassistenten T. gehöre. Eine – im Ausnahmefall übertragene – Mischtätigkeit erfordere jedoch die anteilige, vollständige Wahrnehmung von zwei verschiedenen Dienstposten. Jedenfalls aber könne die zeitlich stark begrenzte Besetzung der Telefon-Hotline durch Fachassistenten T. nicht dazu führen, dass hieraus die Gewährung einer Funktionsstufe erwachse. Ferner sei es nicht Aufgabe des Antragstellers, sich in die Rolle des Rechtsvertreters oder Sachverwalters von Beschäftigten zu begeben, die etwaig ihnen zustehende Ansprüche ggf. individualarbeitsrechtlich durchsetzen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig. Insbesondere lässt der Umstand, dass der ursprüngliche Einsatz von Fachassistenten T. in der dezentralen Hotline, auf den sich der streitige Initiativantrag bezieht, am 6. Juni 2022 beendet wurde, nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen. Die Beendigung dieses Einsatzes nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens führt schon deswegen nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses infolge Erledigung, weil den betroffenen Beschäftigten die Funktionsstufe 1 auch nachträglich gewährt werden kann. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Denn sein Initiativantrag vom 17. November 2021 ist nicht unzulässig und der Beteiligte ist verpflichtet, in Bezug auf diesen Antrag das Stufenverfahren dadurch einzuleiten, dass er den Initiativantrag dem Leiter der übergeordneten Dienststelle vorlegt. Das Initiativrecht des Antragstellers resultiert aus § 77 Abs. 1 BPersVG. Danach kann der Personalrat bei dem Leiter der Dienststelle eine Maßnahme beantragen, die nach den §§ 78 bis 80 BPersVG seiner Mitbestimmung unterliegt. Um eine solche Maßnahme geht es hier. Die beantragte Gewährung einer Funktionsstufe 1 für die in der dezentralen Hotline eingesetzten Fachassistenten T. unterliegt gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers. Nach dieser Norm bestimmt der Personalrat mit in Personalangelegenheiten bei Eingruppierung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Eingruppierung auch auf die Funktionsstufen nach § 20 TV-BA erstreckt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 6 P 9.08 –, juris, Rn. 7. Dem Initiativrecht steht nicht der Einwand des Beteiligten entgegen, wonach es nicht Aufgabe des Antragstellers sei, sich in die Rolle des Rechtsvertreters oder Sachverwalters von Beschäftigten zu begeben, die etwaig ihnen zustehende Ansprüche ggf. individuell arbeitsrechtlich durchsetzen könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt das Initiativrecht den Personalrat, (auch) personelle Maßnahmen zu Gunsten einzelner, namentlich benannter Beschäftigter zu beantragen, wenn die Maßnahme seitens der Dienststelle seiner Mitbestimmung unterliegen würde und es darum geht, auf die Einhaltung der einschlägigen Regelwerke und des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu Gunsten der betroffenen Beschäftigten hinzuwirken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 6 P 13.00 –, juris, Rn. 18; im Anschluss daran etwa Weber, in Ricardi u.a., Personalvertretungsrecht, 6. Aufl. 2024, § 77, Rn. 35: „Das Vorschlagsrecht des Abs. 1 iVm Abs. 2 S. 2 Nr. 2 kann im Einklang mit dem Schutzzweck der Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten auch zu Gunsten einzelner Beschäftigter geltend gemacht werden und nicht nur, wenn kollektive Interessen der Gesamtbelegschaft betroffen sind.“ In Ansehung dieser Entscheidung wird in der Rechtsprechung namentlich ein Initiativrecht des Personalrats mit dem Ziel der Eingruppierung einzelner, namentlich benannter Arbeitnehmer anerkannt. Vgl. etwa VG Braunschweig, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 9 A 3/10 –, juris, Rn. 13; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 9 A 334/21.PL –, juris, Rn. 54. Ausgehend davon lässt sich dem Antragsteller das Initiativrecht hier auch dann nicht absprechen, wenn sein Antrag – was zwischen den Beteiligten streitig ist, aber keiner Vertiefung bedarf – keinen kollektiven Bezug hätte. Der Beteiligte kann dem Initiativantrag auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die beantragte Gewährung einer Funktionsstufe 1 für die in der dezentralen Hotline der E. eingesetzten Fachassistenten T. stehe im Widerspruch zu tarifvertraglichen Regelungen. Ob das hier in Rede stehende so genannte eingeschränkte Initiativrecht des Personalrats, dessen Rechtsfolgen in § 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BPersVG geregelt sind und bei dem es – anders als in den Fällen des uneingeschränkten Initiativrechts (§ 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BPersVG) – ein Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde ohne vorherige Einschaltung der Einigungsstelle gibt, durch eine entsprechende Anwendung des in § 78 Abs. 5 BPersVG normierten Katalogs von Versagungsgründen begrenzt wird, ist umstritten. Teilweise wird dies bejaht. Der Personalrat habe wegen des teleologischen Zusammenhangs mit dem Mitbestimmungsrecht ein Initiativrecht nach § 77 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BPersVG bei den in § 78 Abs. Nr. 1 bis 11 und 13 bis 15 BPersVG geregelten Personalmaßnahmen nur dann, wenn er bei entsprechender Initiative der Dienststelle das Recht hätte, die Zustimmung nach § 78 Abs. 5 BPersVG zu verweigern. So Weber, in Ricardi u.a., Personalvertretungsrecht, 6. Aufl. 2024, § 77, Rn. 38; a.A. etwa Lenders, in: Altvater u.a., 11. Aufl. 2023, § 77, Rn. 25. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann indes offen bleiben. Denn selbst wenn eine solche Begrenzung des Initiativrechts bestehen sollte, führte sie im vorliegenden Fall nicht dazu, dass dem Antragsteller das geltend gemachte Initiativrecht nicht zustünde. Im Hinblick auf den in § 78 Abs. 5 BPersVG normierten Katalog von Gründen, deretwegen der Personalrat seine Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme verweigern darf, ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass eine Zustimmungsverweigerung nur dann unbeachtlich ist, wenn sich aus dem Vorbringen des Personalrats ersichtlich, d.h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, wenn deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 5 PB 28.19 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Übertragen auf die vorliegende Konstellation bedeutet dies, dass das vom Antragsteller geltend gemachte Initiativrecht nur dann nicht bestünde, wenn es nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erschiene, dass den in der dezentralen Hotline der E. eingesetzten Fachassistenten T. eine Funktionsstufe 1 zu gewähren wäre, weil ihnen – auch – die Tätigkeit eines Telefonserviceberaters übertragen worden ist. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr ist die gegenteilige Auffassung des Antragstellers zumindest vertretbar. Dass ihr, wie von dem Beteiligten der Sache nach geltend gemacht, tarifvertragliche Vorgaben von vornherein und eindeutig entgegenstünden, trifft nicht zu. Tarifvertragliche Vorgaben für die Gewährung von Funktionsstufen enthält § 20 TV-BA. Gemäß dessen Absatz werden durch Funktionsstufen die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine – geschäftspolitisch zugewiesene – besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten (Satz 1). Dabei wird zwischen tätigkeitsspezifischen und tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufen der Stufen 1 und 2 unterschieden (Satz 2). Die Voraussetzungen, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind für tätigkeitsspezifische Funktionsstufen in der Anlage 1 festgelegt (Satz 3). Nach § 20 Abs. 4 TV‑BA ist die Höhe des in der jeweiligen Tätigkeitsebene maßgebenden Betrages der Funktionsstufen 1 und 2 in Gehaltstabellen festgelegt (Satz 1). Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden mehrere Funktionsstufen auch nebeneinander gezahlt (Satz 2). Die oder der Beschäftigte erhält die Funktionsstufe für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen (Satz 3). Die Protokollerklärung zu § 20 Abs. 4 TV-BA lautet: „Sofern im Einzelfall die Übertragung einer Mischtätigkeit erforderlich ist, werden die Funktionsstufen für die Tätigkeit gezahlt, die auch für die Eingruppierung maßgebend ist. Eine tätigkeitsübergreifende Kumulation von Funktionsstufen ist nicht zulässig. Satz 2 gilt entsprechend, wenn beide übertragenen Tätigkeiten derselben Tätigkeitsebene zugeordnet sind; sofern in diesen Fällen für beide Tätigkeiten Funktionsstufen in unterschiedlicher Höhe zustehen, ist jeweils nur die höhere Funktionsstufe zu zahlen.“ Aus diesen Vorgaben ergibt sich, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Übertragung einer Mischtätigkeit auf die betroffenen Fachassistenten T. mit der Folge, dass diesen (allein) aufgrund dieser Übertragung eine Funktionsstufe 1 zu gewähren wäre, nach dem Tarifvertrag zumindest nicht ausgeschlossen wäre. Das Vorbringen des Beteiligten, weswegen sie im vorliegenden Fall gleichwohl keinesfalls in Betracht kommen soll, greift nicht durch. Sein Verweis darauf, dass nach den Durchführungsanweisungen der I. die Übertragung einer Mischtätigkeit hier ausgeschlossen sei, greift schon im Ausgangspunkt nicht durch. Vom Arbeitgeber einseitig erlassene Durchführungsanweisungen können einen nach dem Tarifvertrag (bereits) aufgrund der Übertragung einer (Misch-)Tätigkeit entstehenden Gehaltsanspruch nicht ausschließen. Aber auch in der Sache überzeugt das Vorbringen des Beteiligten nicht. Denn er trägt selbst vor, dass nach den Durchführungsanweisungen dann, wenn „in besonders begründeten Einzelfällen aus personalplanerischen und personalsteuerungstechnischen Gründen“ auf anderem Wege keine sachgerechte Lösung erzielt werden könne, die Übertragung einer Mischtätigkeit ausnahmsweise zulässig sei. Die Auffassung, dass hier ein Einzelfall in diesem Sinne gegeben ist, erscheint jedenfalls nicht unvertretbar. Auch insoweit lässt sich dem Antragsteller demgemäß das geltend gemachte Initiativrecht nicht absprechen. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die begehrte Gewährung einer Funktionsstufe tatsächlich vorliegen. Dies wird im Stufenverfahren zu klären sein. Dort ist der Raum für all jene Argumente, die der Beteiligte im vorliegenden Zusammenhang für seine Auffassung angeführt hat, der Initiativantrag sei bereits unzulässig. Steht dem Antragsteller mithin ein Initiativrecht zu, kann er von dem Beteiligten im Anschluss an dessen Ablehnung des Initiativantrags gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. § 71 BPersVG auch verlangen, das Stufenverfahren dadurch einzuleiten, dass er den Initiativantrag dem Leiter der übergeordneten Dienststelle vorlegt. Indem das Initiativrecht dem Personalrat die Ausübung seiner Befugnisse in aktiver Form ermöglicht, verwirklicht es in besonderer Weise den Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft zwischen Personalvertretung und Leitung der Dienststelle. Diese Gleichberechtigung setzt voraus, dass dem Personalrat zur Verfolgung der von ihm für regelungsbedürftig erachteten Angelegenheiten, wenn sie seiner Mitbestimmung unterliegen, verfahrensrechtlich gleichwirksame Mittel zur Verfügung stehen, wie dem Leiter der Dienststelle. Dieser braucht sich nach einer Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer von ihm beabsichtigten Maßnahme und ergebnislosen Einigungsbemühungen nicht mit dem Scheitern seines Vorhabens zufriedenzugeben. Vielmehr kann er mit der Vorlage gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bewirken, dass sich die übergeordnete Dienststelle seiner Angelegenheit annimmt. Dann muss aber auch der Personalrat in entsprechender Weise die Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens durch Einschaltung der Stufenvertretung in das Verfahren durchsetzen können. Dem tragen die genannten Regelungen Rechnung. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.