Urteil
12 K 5426/22.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1208.12K5426.22A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.09.2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckungsleistung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.09.2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckungsleistung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.1965 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Sie hatte sich schon mehrfach kurzzeitig in Deutschland und in Frankreich (hier allerdings einmal für die Dauer von acht Monaten) jeweils legal (mit Visum) aufgehalten, ohne einen Asylantrag zu stellen. Eigenen Angaben zufolge reiste sie schließlich am 12.06.2022 auf Dauer in das Bundesgebiet ein. Am 30.06.2022 stellte sie Asylantrag. In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 14.07.2022 machte sie im Wesentlichen geltend, den Bahai anzuhängen. Sie habe im Iran die englische Sprache studiert und einen Bachelor Abschluss erworben. In ihrem eigenen Geschäft arbeite derzeit ihr Sohn. Ihr Ehemann bewohne nach wie vor die gemeinsame Wohnung. Ihre Tochter und ihr Enkelkind, ein Bruder und eine Schwester befänden sich im Bundesgebiet. Am 21.04.2022 habe sie sich mit ihren Bahai-Freunden in dem außerhalb der Stadt gelegenen Haus eines Bahei-Freundes getroffen, um das Ridvan-Fest zu begehen, zu beten und die Rede über Bayt-al-ad (House of Justice) zu hören. Einer der Freunde, den sie als Wache postiert hätten, habe dann angerufen und sie gewarnt, dass drei schwarze PKW der Revolutionsgarde auf das Haus zufahren würden. Sie und ihre Freunde seien dann durch die Hintertür geflohen, auf die Ladefläche eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs gestiegen und weggefahren. Jeder sei zu seinem Auto gebracht worden. Später habe sie festgestellt, dass sie ihr Handy dort vergessen habe. Sie habe ihren Sohn angerufen. Der habe seine Freundin gebeten, den Reisepass der Antragstellerin aus deren Zuhause zu holen und ihr zu geben. Anschließend sei die Klägerin Richtung Karaj und dann zu Bahai-Freunden gefahren. Es sei sofort ein Flugticket gekauft worden. Kurz vor Mitternacht sei sie zum Flughafen gefahren und in die Türkei ausgeflogen. Es sei der Flughafen in Teheran gewesen. Nach Deutschland sei sie mit einem roten türkischen Reisepass ausgeflogen, den sie in der Türkei von einem Schleuser erhalten habe. Von der Türkei aus habe sie Kontakt zu ihrem Ehemann aufgenommen, der ihr berichtet habe, dass ihr Haus durchsucht worden sei. Dabei habe man ihre Geburtsurkunde, den Bahai-Kalender, das Foto von Abdul-Baha, einige Bücher bzw. wichtige Dokumente über die Bahai und ihren Laptop mitgenommen. Zum Bahaitum sei sie vor ca. fünf Jahren in 2017 konvertiert. Sie stamme aus einem islamischen Elternhaus. Einiges habe ihr aber nicht gefallen. So habe sie keinen Hijab tragen wollen und den Islam auch nie 100%ig verstehen können. Sie sei immer auf der Suche nach der Wahrheit gewesen. Sie habe eine Frau kennengelernt, die sie als Person und von ihrem Charakter her interessant gefunden habe. Sie hätten sehr intensiven Kontakt gehabt. Einmal habe diese sie zur Trauerfeier ihres Vaters eingeladen. Dort seien Gebete geschrieben und vorgelesen worden. Auch für sie habe man ein Gebet zum Vorlesen geschrieben. Das habe sie gut gefunden. Mit ihrer Freundin habe sie dann vermehrt über Religionen gesprochen und sei dann zu Bahai-Treffen, Kursen und Gebetsstunden mitgegangen. Auch habe sie an Lehren des Buches „Iqan“ teilgenommen. Nach der Corona-Zeit habe man angefangen, sich wieder zu treffen. Nachdem sie sich in die Lehre des Buches „Iqan“ vertieft habe, habe sie das Gefühl gehabt, zur Religion dazuzugehören. In zeitlicher Hinsicht führte die Klägerin aus, dass sie die Freundin 2017 kennengelernt habe. Nach einem Jahr habe sie sich dann so gefühlt, dass sie das angenommen habe. Dazu befragt, was genau sie zur Konversion bewegt habe, führte die Klägerin aus: Das Buch „Iqan“ habe sie schon erwähnt. Darin habe der Prophet Baha‘ullah die Antworten auf die Fragen des Onkels des Propheten Bab gegeben. Je weiter man in dem Buch lese, desto mehr erkenne man die Wahrheit. Die Bücher des Ruhi hätten ihr die Augen geöffnet, weswegen sie den Glauben habe annehmen wollen. Sie sei immer ein Mensch gewesen, der an das Gute im Menschen glaube. Durch die Lehren der Bahai habe sie gesehen, dass man ein guter Mensch sein könne. In dem Buche „Kalamateh Maknuneh“ (versteckte Wörter) habe sie gelernt, wie man sich zurechtfinde, was die Wahrheit sei. Sie habe dort gelesen, was für ein Mensch sie sein solle, um in der Gesellschaft positiv zu sein. Im Iran könne man keinen Ausweis über seine Zugehörigkeit zu den Bahai bekommen. Es sei so, dass wenn ein Bahai einen vorstelle und für einen bürge, könne man an Kursen und Gebetsstunden teilnehmen, außer am 19-Tage-Fest. Unter dem 08.09.2022 übersandte die Klägerin dem BAMF: Kopie einer Bescheinigung des Nationalen Rates der Bahai in Deutschland vom 29.08.2022 über ihre Mitgliedschaft in der Gemeinde der Bahai sowie einen deutschen Mitgliedsausweis der Bahai. Mit Bescheid vom 12.09.2022, ausgehändigt am 26.09.2022, lehnte das BAMF die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziff. 3) jeweils ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.5 und 7 AufenthG (Ziff. 4), forderte die Klägerin fristgebunden unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen des Bundesgebietes auf (Ziff. 5) und ordnete ein abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot vom 30 Monaten an (Ziff. 6). Am 27.09.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen vor dem BAMF und macht ergänzend geltend, dass ihr wegen der Asylantragstellung in Verbindung mit ihrer Konversion zu den Bahai und ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Falle der Rückkehr – sei sie freiwillig oder erzwungen – landesweite massive Verfolgung im Iran drohe. Sie betreibe einen öffentlich zugänglichen mit eigenem Namen und eigenem Bild versehenen Instagramm Account, auf dem sie insbesondere auch regimekritische Nachrichten etc. poste. Die Klägerin legt u.a. vor: - Auszugsweise Fotokopie er „Bahai Nachrichten“ aus Juni 2023, mit einem Bericht über eine internationale Tagung der Bahai in H. vom 25.02.2023 mit einem Foto der Teilnehmer, auf dem auch die Klägerin zu erkennen sei; - Bescheinigung des Geistigen Rates der Bahai in H. vom 15.09.2023, in dem ihr bescheinigt wird, aktives Gemeindemitglied zu sein und regelmäßig an Fest- und Feiertagen der Bahai-Gemeinden in P. und H. teilzunehmen, sowie regelmäßig Andachten und Veranstaltungen für persischsprachige Freunde zu organisieren, regelmäßig an Kursen des Hermann-Großmann-Instituts der deutschen Bahai-Gemeinde teilzunehmen und eine Auslbilung zur Tutorin aufgenommen zu haben; - (nicht erkennbares) Foto aus einem YouTubeVideo über eine Bahai-Veranstaltung zum Ridvan 2023, auf dem die Klägerin zu erkennen sei; - Artikel der Deutschen Welle Online vom 06.03.2021 „Bahai im Iran – verfolgt von Staats wegen“; - Artikel in englischer Sprache vom 16.08.2023 über Verhaftungen und Verfolgungen von Bahai im Iran; - Foto von einem Social-Media-Account, auf dem die Klägerin bei einer regimekritischen Demonstration am 16.09.2023 in H. zu sehen sei; - Foto, auf dem die Klägerin bei einer regimekritischen Demonstration 2022 in Z. zu sehen sei, - 5 Fotos, auf dem die Klägerin als Teilnehmerin einer regimekritischen Demonstration im Herbst 2022 in H. zu sehen sei, wo sie sich u.a. aus Protest und Solidarität mit verfolgten Frauen im Iran ihre Haare öffentlich abschneide. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweise Aufhebung des Bescheides des BAMF vom 12.09.2022 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen, sowie äußerst hilfsweise, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BAMF. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 12.09.2022 sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, Rn. 15 und vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft (§ 3a Abs. 3 AsylG) und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Heimatland verlassen hat. Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG). In Bezug auf den Verfolgungsgrund der Religionsfreiheit (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) ist zu berücksichtigen, dass die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element der religiösen Identität des Ausländers sein muss. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen. Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – C-71/11 u. a. – juris, Rn. 58 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 24 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 63. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylsuchende zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylsuchenden sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 13 und Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 30. Es bedarf bei der Einzelfallprüfung im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können. Dazu gehören etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 35. Das Gericht geht entsprechend der gefestigten Erkenntnislage und Rechtsprechung davon aus, dass die Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Bahaitum in Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG führt, vgl. etwa VG H. vom 26.08.2022 – 12 K 2423/20.A –, des VG Trier vom 16.05.2013 – 2 K 1011/12TR –, juris Seite 10, des VG Würzburg vom 21.10.2015 – W 6 K 15/30149 –, juris Rn. 25 und vom 13.11.2017 – W 8 K 17/31790 –, juris Rn. 30, des VG Berlin vom 07.03.2018 – 3 K 829/16A, juris Rn. 26, des VG Augsburg vom 09.05.2019 – Au 5 K 18/31137, juris Rn 29 f, des VG München vom 01.08.2014 – M 2 K 14/30088, juris Rn. 26, des VG Hamburg vom 07.10.2020 – 10 A 20/19 –, juris Rn. 25 sowie des VG München vom 29.09.2021 – M 28 K 18. 34426 –, juris Rn. 50, des VG Hannover vom 17.03.2020, 22 – 6 A 4179/20, 7793404 –, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.02.2020 (S. 13) geht hervor, dass Bahai im Iran als Abtrünnige angesehen werden; sie sind wirtschaftlicher, politischer und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und stellen derzeit die am stärksten in ihren Rechten eingeschränkte Minderheit dar. Vom Pensions- und Sozialversicherungssystem sind Bahai ebenso ausgeschlossen wie vom Zugang zu höherer Bildung. Seit Januar 2020 muss zudem für die Beantragung eines Personalausweises ein Formular verwendet werden, in dem das Bahaitum nicht als Glaubensrichtung angegeben werden kann, sodass Bahai gezwungen sind, zur Erlangung eines Ausweises als Voraussetzung für die Inanspruchnahme grundlegender öffentlicher Dienstleistungen ihren Glauben zu verleugnen. Entsprechend stellt sich die Erkenntnislage des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl dar (s. Länderinformationsblatt Iran, Stand: Gesamtaktualisierung am 19.6.2020, S. 52 ff.): Staatliche Stellen schüren Hass gegen Bahai. Gewaltakte gegen Angehörige des Bahaitums würden kaum geahndet. In den Jahren 2017 und 2018 seien dutzende von Bahai geführte Unternehmen behördlich geschlossen worden, nachdem sie an Bahai-Feiertagen nicht geöffnet hatten. Zwar ist im Jahr 2019 ein Urteil eines iranischen Berufungsgerichts bekannt geworden, dem zufolge die reine, nicht missionierende Religionsausübung der Bahai nicht als Propaganda gegen die Regierung strafbar sein soll (s. VG Hamburg, Urteil vom 07.10.2020 – 10 A 20/19 -, juris, Rn. 26 m.w.N.). Gleichwohl wurde über die Verhängung langjähriger Haftstrafen gegen Bahai berichtet, die an einer Zeremonie zum 200. Geburtstag des Baha‘ullah teilgenommen hätten; den Betroffenen sei dabei auf Grundlage von Art. 499 des iranischen Strafgesetzbuchs die Gründung und Leitung bzw. Mitgliedschaft in einer illegalen Gruppierung der Bahai vorgeworfen worden (s. Bundesamt, Erkenntnisse Iran, Stand: Dezember 2019, S. 9 f.). Insgesamt ist den Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass Bahai im Iran als Anhänger einer vom Islam abgefallenen Sekte betrachtet werden. Angehörige des Bahaitums und insbesondere muslimische Konvertiten, die zum Bahaitum übertreten und sich zu ihrem neuen Glauben bekennen, sind fortgesetzter systematischer Diskriminierung und willkürlicher Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt, die bis hin zu Festnahmen und Inhaftierungen reicht (vgl. auch Amnesty International, Amnesty Report Iran 2019, S. 6). Diese allgemeine Gefahrenlage, die sich in jüngster Zeit noch verschärft haben soll (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 07.10.2020 – 10 A 20/19 - juris, Rn. 26 m.w.N.) hat sich dahin verdichtet, dass von einer konkreten Gefahr für jeden einzelnen Bahai auszugehen ist, vgl. im Ergebnis schon VG Augsburg, Urt. 15/30149, juris Rn. 30, VG Hamburg, Urteil vom 07.10.2020 – 10 A 20/19 -, juris, Rn. 25 ff. Ein bloß formal vollzogener Übertritt vom islamischen Glauben zum Bahaitum genügt gleichwohl nicht für die Annahme einer dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. so auch VG München, Urteil vom 01.08.2014, M 2 K 14/30088, juris Rn. 26 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 13.05.2016, A 11 K 3939/15, juris Rn. 40; VG Augsburg, Urteil vom 09.05.2019, Au 5 K 18/31137, juris Rn. 31. Aus den Erkenntnisquellen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass eine vom Nationalen Geistigen Rat der Bahai in Deutschland ausgestellte Bestätigung über die Mitgliedschaft in der Bahai-Gemeinde den Betroffenen schon für sich genommen der Gefahr aussetzt, im Rückkehrfall Diskriminierungen oder Willkürmaßnahmen der genannten Art zu erleiden. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt vielmehr eine echte Glaubensentscheidung des Schutzsuchenden voraus, die im Fall einer Rückkehr trotz der in Iran drohenden Nachteile und Gefahren Bestand hätte und erwarten lässt, dass der Betroffene an seinem neuen Glauben festhält und diesen auch in Iran praktizieren will. Es muss – so auch vorliegend – festgestellt werden können, dass die Hinwendung des Schutzsuchenden zum Bahaitum auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit festen, identitätsprägenden Überzeugungen und nicht bloß auf Opportunitätserwägungen beruht. Nur wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt, ist es ihm nicht zumutbar, seine neue Glaubenszugehörigkeit im Herkunftsland zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen zu verschweigen, zu verleugnen oder aufzugeben. Sich hierzu gezwungen zu sehen, würde den Schutzsuchenden in aller Regel existenziell in seiner sittlichen Person treffen und ihn in eine ausweglose, unzumutbare Lage bringen. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Einzelrichterin die Überzeugung gewonnen, dass sich die Klägerin in einer ihre religiöse Identität prägenden Weise dem Bahaitum zugewandt hat. Berücksichtigung finden dabei zunächst die Bescheinigung des Nationalen Rates der Bahai in Deutschland vom 29.08.2022 über ihre Mitgliedschaft in der Gemeinde der Bahai, ihr bereits dem Bundesamt vorgelegter einen deutschen Mitgliedsausweis der Bahai sowie die Bestätigung des Geistigen Rates der Bahai in H. über die Mitgliedschaft und Betätigung der Klägerin in den Bahai-Gemeinden H. und P. vom 15.09.2023, die für die Überzeugungsbildung der Einzelrichterin allerdings nicht ausreichen. Zwar hat das Gericht keine Zweifel, dass das einer Aufnahme in die Bahai-Gemeinde vorausgehende Verfahren und insbesondere das mit dem jeweiligen Interessenten geführte Gespräch ebenfalls darauf zielen, sich von der Aufrichtigkeit und Ernsthaftigkeit der individuellen Glaubens(-wechsel-)entscheidung zu überzeugen. Auch deutet nichts darauf hin, dass Interessenten vor dem Hintergrund der im Iran für Angehörige des Bahaitums bestehenden Gefährdungssituation „leichtfertig“ bzw. aus asyltaktischen Gründen in die Gemeinde aufgenommen würden, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 07.10.2020 – 10 A 20/19 -, juris, Rn. 30. Dieses Aufnahmeverfahren besteht nämlich vornehmlich in einem Austausch über Inhalte des Bahaitums, w.v. und unterscheidet sich damit maßgeblich vom gerichtlichen Verfahren zur Feststellung einer im obigen Sinne identitätsprägenden Glaubensüberzeugung. Weisen die Fähigkeit und Bereitschaft zum vertieften Austausch über Glaubensinhalte auch darauf hin, dass sich der Betroffene ernsthafte mit dem Glauben befasst (hat), und bieten damit Anhaltspunkt für eine nicht bloß auf Opportunitätserwägungen beruhende Glaubensentscheidung, sagt dies noch nichts darüber aus, ob sich der Betroffene zur Betätigung seines Bahai-Glaubens in einer Weise verpflichtet fühlt, dass ihm ein Verschweigen, Verleugnen oder gar die Aufgabe seines Glaubens nach rechtlichen Maßstäben unzumutbar ist. Hieran ändert auch nichts, dass ein Anliegen der Bahai-Gemeinde(n) darin liegen mag, Missbrauch in Gestalt von asyltaktisch motiviertem Interesse vorzubeugen, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21.10.2015, W 6 K 15/30149, juris Rn. 34 f. Im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung ist das Gericht gehindert, die Entscheidung der Bahai-Gemeinde „mechanisch“ – ohne eigene Prüfung – zu übernehmen. Die Bestätigung über die Mitgliedschaft in der Bahai-Gemeinde ist weder hinreichende noch notwendige Voraussetzung für die Annahme einer identitätsprägenden Hinwendung des Betroffenen zum Bahaitum, sondern – wie ausgeführt – „nur“ ein zu berücksichtigender Umstand. Es ist nicht schlechthin ausgeschlossen, dass eine Person in einer rechtlich als identitätsprägend anzuerkennenden Weise zum Bahaitum übergetreten ist, ohne (schon) in die Bahai-Gemeinde aufgenommen worden zu sein. Die Anhaltspunkte für eine echte Glaubensentscheidung zugunsten des Bahaitums sind im Fall der Klägerin indes nicht auf die Bestätigung über die Mitgliedschaft in der Bahai-Gemeinde beschränkt. Vielmehr vermochte die Klägerin ihre Beweggründe für die bereits im Iran begonnene und im Kern abgeschlossene Auseinandersetzung mit dem Bahai-Glauben plausibel zu erläutern: Dass sie im Bahaitum eine im Verhältnis zum Islam „friedlichere“ und „liebevolle“ den aktuellen Lebensbedingungen der Menschen entgegenkommende Religion gefunden hat und sich so schon im Iran dem Bahai-Glauben endgültig zugewandt hat, erscheint nachvollziehbar. Aufgrund der emotional authentischen Ausführungen insbesondere zu den mit der im Iran staatlich praktizierten Ausübung des Islam ist der Klägerin ohne weiteres abzunehmen, dass ihr die Hinwendung zum Bahaitum angesichts des bei den Bahai herrschenden Toleranzverständnisses ein inneres Bedürfnis war. Über eine abstrakte Überzeugung vom Bahai-Glauben hinaus ist die Einzelrichterin zu der Überzeugung gelangt, dass auch die Persönlichkeit der Klägerin ihre emotionale Hinwendung zum Bahaitum begünstigt hat. Die Klägerin hat sich nicht nur sehr vertieft mit der Geschichte der Bahai und ihrer Führungspersonen beschäftigt und konnte in der mündlichen Verhandlung ein dahingehendes sehr fundiertes Wissen nachweisen. Sie hat vielmehr auch überzeugend dargelegt, wie sie im Bahaitum ihre Entsprechung gefunden hat. Dabei ist die Einzelrichterin zu der Überzeugung gelangt, dass gerade die das Bahaitum prägende aufgeschlossene Haltung (allen) anderen Religionen gegenüber, das Bedürfnis nach einem „Weltfrieden“ und das gemeinsame durch Lernen geprägte Zusammenwirken zum „Wohle der Menschheit“ dem Wesen der Klägerin entspricht. Mit den zentralen Inhalten des Bahai-Glaubens zeigte sich die Klägerin auch im Übrigen vertraut: Die Verkündigung Baha‘ullahs, die Gebetspraxis und insbesondere die ethischen Grundsätze des Bahaitums konnte sie verständlich erklären und darüber hinaus individuelle Bezüge zu einzelnen Grundsätzen aufzeigen. Hierbei ließ die Klägerin aufrichtig wirkendes Bemühen erkennen, ihr Verhalten an diesen Grundsätzen auch auszurichten, ohne deshalb übersteigert vorzutragen. Ihr Bekenntnis zur eigenverantwortlichen Entscheidung des Einzelnen über seinen Glauben setzt die Klägerin nach dem Eindruck der Einzelrichterin aus der mündlichen Verhandlung vor allem in Bezug auf eine aktive Beteiligung an den Veranstaltungen der Bahai und ihrer eigenen Weiterbildung in ihrer Religion (Tutorenausbildung) um. Keinen Zweifel hat die Einzelrichterin daran, dass die Klägerin – wie von ihr bekundet – regelmäßig an den Sitzungen der Bahaigemeinden teilnimmt, wobei die Einzelrichterin nicht den Eindruck hatte, dass dies nur aus Pflichtbewusstsein geschieht, sondern vielmehr der Klägerin echtes inneres Anliegen ist. Insgesamt ist die Einzelrichterin davon überzeugt, dass die Klägerin ihre Hinwendung zum Bahaitum im Fall einer Rückkehr nach Iran nicht verheimlichen bzw. auf eine Betätigung ihres Bahai-Glaubens allenfalls unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungenermaßen verzichten würde. Über die hilfsweise gestellten Anträge war danach nicht mehr zu entscheiden. Allerdings lässt die Verpflichtung zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus die in Nr. 3 bis 6 angegriffenen Bescheids enthaltenen Entscheidungen gegenstandslos werden, weshalb der Bescheid auch insoweit aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.