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Gerichtsbescheid

7 K 6714/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1207.7K6714.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin              kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Mit der am 09.12.2020 erhobenen Klage wandte sich die Klägerin gegen die inzwischen durch Zeitablauf erledigte Allgemeinverfügung der Beklagten vom 02.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln in der seinerzeit geltenden Fassung vom 07.11.2020, soweit diese in § 1 Nr. 2 lit. a) in der Zeit von 10,00 Uhr bis 22,00 Uhr gebot, u.a. in der Fußgängerzone Köln-W. einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Sie verwies darauf, dass sie in W.-J. wohne und für den täglichen Einkauf darauf angewiesen sei, Geschäfte in diesem Bereich aufzusuchen. Das Gebot sei zur Erreichung des angestrebten Ziels ungeeignet, jedenfalls aber nicht erforderlich. Der bereits anderweitig angeordnete Mindestabstand von 1,5 Metern reiche aus. Zudem seien die örtlichen Verhältnisse in W. nicht mit denen anderer Fußgängerzonen in Köln vergleichbar. Mit Beschluss vom 22.12.2020 hat die Kammer einen Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt und auf die bei summarischer Prüfung bestehenden Rechtmäßigkeit der Regelung hingewiesen (7 L 2347/20). Mit Datum vom 02.12.2021 hat die Berichterstatterin die Beteiligten zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und darauf hingewiesen, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben dürfte. Die Klägerin hat mit der Klageschrift schriftsätzlich beantragt, die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 2. Oktober 2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 9. November 2020 aufzuheben, soweit in § 1 Nr. 2 a) die Fußgängerzone in Köln-W. mit einbezogen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Erledigung der Allgemeinverfügung durch Zeitablauf. Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin dürfte nicht mehr vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist unzulässig. Mit dem Auslaufen der „Maskenpflicht“ im Kölner Stadtgebiet im Jahre 2021 ist eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin entfallen. Für die erhobene Teil-Anfechtungsklage fehlen seither der Klagegegenstand und damit auch die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO und das Rechtsschutzinteresse. Zwar ist in besonderen Fällen die Fortführung des Verfahrens im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Diese setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus, das bei der anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie bei der Absicht eines Schadensersatzprozesses vorliegen kann. Auch in Fällen sich typischerweise kurzfristig erledigender Grundrechtseingriffe kann mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungsakts bestehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.03.2017 - 6 C 1.16 -, juris Rn 29 und vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 30. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in diesem Sinne kann in Einzelfällen dem Parteivortrag auch ohne ausdrückliche Änderung des Klageantrags zu entnehmen sein, § 88 VwGO. Hierfür fehlt es indes vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten. Auf das entsprechende Monitum der Beklagten im Schriftsatz vom 04.11.2021 hat die Klägerseite nicht reagiert. Gleiches gilt für den Hinweis der Berichterstatterin im Anhörungsschreiben vom 02.12.2021. Überdies sind auch sonst keine Anhaltspunkte für ein fortbestehendes Interesse der Klägerin an einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Regelung in einem Klageverfahren erkennbar. Nur ergänzend sei auch darauf hingewiesen, dass eine so verstandene Klage auch in der Sache voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Wie bereits im Eilbeschluss vom 22.12.2020 dargelegt, bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung in dem angefochtenen Punkt keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies gilt jedenfalls bei einer Bewertung nach der bei ordnungsbehördlicher Regelungen grundsätzlich maßgeblichen ex-ante Sicht im Zeitpunkt des Erlasses. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.