Beschluss
6 L 2447/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1207.6L2447.23.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die Antragsgegnerin durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Entscheidung über eine noch zu erhebende Klage in der Hauptsache vorläufig dazu zu verurteilen, in der Angelegenheit des Antragstellers einen sozialen Härtefall anzunehmen und seinem gestellten Antrag auf bevorzugte Platzvergabe für das im Mai 2024 beginnende Praktische Jahr („Härtefallantrag“) somit stattzugeben, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) allerdings in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris, Rn. 24, und vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 2; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Mai 2019 – 6 B 204/19 –, juris, Rn. 8 m.w.N. Gemessen daran hat der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch des Antragstellers auf Anerkennung seines Härtefallantrags ergibt sich nicht aus der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin. Vgl. hierzu etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 –, juris, Rn. 65; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 49.02 –, juris, Rn. 14, jeweils m.w.N. Nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 8. Dezember 2023 und den vom Antragsteller vorgelegten Folien der PJ-Beauftragten der Medizinischen Fakultät und des Studiendekanats der Antragsgegnerin nimmt die Antragsgegnerin eine Härtefallprüfung, die primär einen Anspruch auf Wohnortzuweisung z.B. Raum Bonn, jedoch nicht auf eine bestimmte Klinik beinhaltet (für den Fall, dass die Nachfrage das Angebot der PJ-Plätze an einer Klinik übersteigt), nach den Kriterien - ambulante Behandlung - Betreuung minderjähriger Kinder - chronische Erkrankung/Behinderung - Pflegefall von Angehörigen vor. Vorliegend begehrt der Antragsteller mit seinem Härtefallantrag seine Zuweisung für das T. für die Ausbildungsabschnitte in den Pflichtbereichen der Inneren Medizin und der Chirurgie mit der Begründung, dass fast alle Lehrkrankenhäuser für ihn von seinem Wohnort in Sankt Augustin nur mit unangemessenen hohem Zeitaufwand mit dem ihm allein zur Verfügung stehenden öffentlichen Personennahverkehr erreichbar seien und ein Umzug für ihn mit unzumutbaren finanziellen Härten verbunden wäre. Soweit der Antragsteller mit seinem Härtefallantrag ausdrücklich eine Zuweisung für das T. begehrt, dürfte die Zuweisung an eine bestimmte Klinik bereits nicht der auf den Folien der Antragsgegnerin dargestellten Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin entsprechen. Denn nach den vom Antragsteller vorgelegten Folien beinhalten die Härtefälle primär einen Anspruch auf Wohnortzuweisung, z.B. Raum Bonn – jedoch nicht – wie vorliegend vom Antragsteller begehrt – auf eine bestimmte Klinik. Jedenfalls liegt in der Person des Antragstellers kein Härtefall vor. Es ist zunächst zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller die von der Antragsgegnerin aufgeführten Kriterien für einen Härtefallantrag nicht erfüllt. Soweit die Antragsgegnerin Härtefälle bislang nur bei Erfüllung der genannten Kriterien anerkennt, ist bereits zweifelhaft, dass sich der Antragsteller im Rahmen des Anspruchs auf Gleichbehandlung nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Antragsgegnerin durch ihre bisherige ständige Verwaltungspraxis überhaupt auf einen Härtefall berufen könnte, ohne die einschlägigen Kriterien zu erfüllen. Dessen ungeachtet ähnelt die Situation des Antragstellers aber auch keiner der von der Antragsgegnerin angeführten Konstellationen. In der allgemeinen rechtlichen Terminologie kann von einem Härtefall dann die Rede sein, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die bevorzugte Berücksichtigung zwingend erfordern. Vgl. § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz 2019 – HZG 2019) und § 10 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW). Die von der Antragsgegnerin anerkannten Härtefalle haben eine aus besonderen individuellen Gründen erheblich eingeschränkte Flexibilität und/oder Mobilität gemein. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr dürften die vom Antragsteller aufgeführten Gründe – entgegen seiner Auffassung – auf eine Vielzahl von Studierenden zutreffen und gerade keinen Ausnahmefall darstellen. Insbesondere ist für die Kammer nicht erkennbar, dass für den Antragsteller, der auch sonst für sein Studium von Sankt Augustin mit dem öffentlichen Personennahverkehr nach Bonn fahren muss, sämtliche für die Ableistung des Praktischen Jahres in Betracht kommenden Kliniken nur unzumutbar zu erreichen wären. Der Antragsteller unterliegt insoweit der Fehlvorstellung, dass Maßstab der Zumutbarkeit die Erreichbarkeit des von ihm offenbar präferierten F. sei. Zudem hat der Antragsteller schon keine Nachweise darüber vorgelegt, dass ihm ein zeitweiser Umzug bzw. die vorübergehende Anschaffung eines PKW finanziell unmöglich wären. Die finanzielle Situation des Antragstellers ist in keiner Weise glaubhaft gemacht. So fehlen jegliche Angaben zu den ihm monatlich zur Verfügung stehenden Mitteln ebenso wie Ausführungen dazu, ob und ggfls. in welchem Umfang finanzielle Förderungen in Anspruch genommen werden könnten. Da den Studierenden im Praktischen Jahr nach den Angaben der Antragsgegnerin an den Ausbildungsstandorten der Universität Bonn eine Aufwandsentschädigung von maximal 450 Euro im Monat gezahlt wird, ist eine aus finanziellen Gründen ausgeschlossene Erhöhung der Reichweite des Antragstellers auch nicht anderweitig erkennbar. Zudem hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass einige eher dezentral gelegene Lehrkrankenhäuser der Universität Bonn eine kostenfreie oder kostengünstige Wohnmöglichkeit für Studierende anbieten. Überdies ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller begehrte Zuweisung an das T. nur über die Härtefallanerkennung und nicht durch die reguläre Platzvergabe zu erreichen wäre. Insoweit nimmt die Kammer auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 8. Dezember 2023 zum Ablauf des Vergabeverfahrens Bezug. Selbst am Studienort Bonn stehen mehrere Lehrkrankenhäuser einschließlich des Universitätsklinikums zur Verfügung, die aus Sicht der Kammer auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit zumutbarem Aufwand zu erreichen sind. Gleiches gilt – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist – für die räumlich zum Wohnort des Antragstellers nächst gelegenen GFO Kliniken in Troisdorf, die nicht nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Zeit, sondern sogar mit dem Fahrrad in weniger als 30 Minuten erreichbar sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache davon absieht, den in der Hauptsache festzusetzenden Auffangstreitwert gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.