Anerkenntnisurteil
9 K 5309/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1201.9K5309.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.2018 in L. geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Das Asylverfahren der Mutter der Klägerin ist rechtskräftig negativ abgeschlossen. Das Asylverfahren des Vaters der Klägerin ist unter dem Az. 9 K 7329/19.A bei diesem Gericht anhängig. Am 2. November 2018 zeigte das zuständige Ausländeramt bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Geburt der Klägerin an. Das Bundesamt leitete daraufhin von Amts wegen das Asylverfahren ein. Bei der Anhörung beim Bundesamt am 25. Februar 2019 begründete die Mutter der Klägerin das Asylbegehren damit, dass sie eine Beschneidung der Klägerin in Nigeria befürchte. Dies könne etwa die Großmutter der Klägerin, ihre Mutter, wünschen. Sie sei selbst in sehr jungem Alter einmal beschnitten worden. Außer ihrer Mutter kenne sie in Nigeria niemanden. Selbst gab die Mutter der Klägerin in ihrem Asylverfahren an, dass sie eine Beschneidung ablehne und auch ihr Ehemann diese für schlecht halte. Mit Bescheid vom 23. September 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Nigeria an (Ziffer 5). Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung an (Ziffer 6). Die Klägerin hat am 29. September 2020 Klage erhoben. Zur Begründung gab sie ergänzend an, dass eine Beschneidung in der Herkunftsgemeinschaft der Klägerin durchgeführt werden müsse, damit diese heiraten könne. Die Eltern seien offenkundig nicht in der Lage sich gegen diese Tradition zu stellen. Sie reichte ein ärztliches Gutachten ein, wonach bei der Mutter eine FGM Typ Ib vorliege. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 23. September 2020 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen hilfsweise die Abschiebungsanordnung aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes. Das Gericht hat die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2023 angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, sowie der Verfahren 9 K 7320/19.A und 9 K 4055/20.A und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch ohne diesen verhandeln und entscheiden, da die Beklagte hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG. Nach dieser Regelung ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 19. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, welcher bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06 -, Rn. 125 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 32. Die Zuerkennung setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (§§ 3d, 3e AsylG). Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. auch § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, juris, Rn. 8; Hess. VGH, Urteil vom 27. September 2019 - 7 A 1923/14.A -, juris, Rn. 25. Das Gericht geht diesen Maßstäben folgend nicht davon aus, dass für die Klägerin in Nigeria eine Verfolgungsgefahr besteht. Insbesondere ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Klägerin in Nigeria eine Genitalverstümmelung (FGM) droht. Die drohende FGM im Heimatland ist zwar grundsätzlich geeignet, einen Verfolgungsgrund i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr.4 AsylG darzustellen. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 a. E. AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Verfolgung, bzw. die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit - wie hier - allein an das Geschlecht anknüpft. Vgl. etwa ebenfalls zur FGM VG Aachen, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 2 K 257/21.A -, juris, Rn. 27. Mit Blick auf den Vortrag der Vertreter der Klägerin und die vorliegenden Erkenntnisse hat das Gericht jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, dass es beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Klägerin im Heimatland eine FGM droht. Eine FGM bei minderjährigen Mädchen gilt als Familienangelegenheit und erfolgt in der Regel auch nur mit Zustimmung oder auf Veranlassung der Eltern, teilweise auch der Großeltern oder ältester weiblicher Familienmitglieder. Vgl. IRB, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Verbreitung weiblicher Genitalverstümmelung/Frauenbeschneidung (FGM/C), 26. Oktober 2021, Nr. 3 und 4; EASO, Country Guidance: Nigeria, Oktober 2021, S. 85 f.; ebenso VG Aachen, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 2 K 257/21.A -, juris, Rn. 37; VG Würzburg, Urteil vom 10. August 2020 - W 8 K 20.30485 -, juris, Rn. 25 m. w. N. Wenn Verwandte versuchen, die Entscheidung zu beeinflussen, sind ihre Druckmittel in der Regel auf Drohungen oder das Verweigern von (finanzieller) Unterstützung beschränkt, da Eltern, die eine FGM für ihr Kind ablehnen, im Allgemeinen nicht Gewalt oder der Drohung mit Gewalt ausgesetzt werden. Es erscheint daher sehr unüblich, dass andere Personen, etwa weitere Verwandte, die Angelegenheit selbst in die Hand nehmen, auch wenn über einige wenige solcher Fälle in verfügbaren Quellen berichtet wird. Vgl. EASO, Country Guidance: Nigeria, Oktober 2021, S. 86; ebenso VG Aachen, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 2 K 257/21.A -, juris, Rn. 39. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Eltern der Klägerin in Nigeria eine FGM veranlassen oder dieser zustimmen würden. Vielmehr ist es davon überzeugt, dass sie die Befürchtung einer FGM zur Schaffung eines möglichen Asylgrundes konstruiert haben. Die Mutter der Klägerin hatte in der Anhörung im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens am 14. August 2018 zunächst erklärt, dass sie zwar selbst beschnitten sei, eine solche Pflicht aber für Mädchen nicht bestehe. Was ihre Familie über eine Beschneidung denke, wisse sie nicht. Ihr Mann halte diese aber ebenfalls für schlecht. Sie gehe davon aus, dass er eine solche nicht vornehmen lassen werde. Erst im Rahmen der Anhörung am 25. Februar 2019 im Asylverfahren der Klägerin äußerte die Mutter der Klägerin dann die Befürchtung, dass ihrer Tochter in Nigeria eine FGM drohen könnte. Sie äußerte dabei den Verdacht, dass ihre Mutter, die Großmutter der Klägerin, dies wollen könne. Zugleich stellte sie aber ausdrücklich klar, dass sie selbst nicht wolle, dass ihre Tochter verletzt werde. Auch auf ausdrückliche Nachfrage vermochte sie keine Details zur FGM bei ihrem Volk zu benennen und auch nicht mitzuteilen, wie unbeschnittene Frauen in ihrem Heimatland leben. In der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2023 gab die Mutter der Klägerin dann an, dass sie denke, dass eine FGM nicht gut sei, es sich aber um eine Tradition handele, gegen die sie nichts machen könne. Sie gab nunmehr zunächst an, dass sie nicht wisse, wie ihr Mann über eine Beschneidung denke. Auf erneute Nachfrage erklärte sie dann, dass sie mit ihm gemeinsam darüber spräche, dass es nicht gut sei. Sie gehe aber davon aus, dass im Falle einer Rückkehr nach Nigeria, der Druck, insbesondere ihrer Mutter aber ggf. auch ihrer Schwiegermutter, zur Durchführung einer FGM einfach zu groß werde. Diese Angaben der Mutter der Klägerin in verschiedenen Verfahrensabschnitten weisen alle Merkmale einer Aussageeskalation zur Schaffung eines Asylgrundes für die Klägerin auf. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass nur die ursprünglichen Angaben der Mutter der Klägerin in ihrer Anhörung vom 14. August 2018 der Wahrheit entsprechen und die Eltern der Klägerin eine FGM tatsächlich ablehnen. Bei der Anhörung am 14. Oktober 2018 war die Mutter der Klägerin erkennbar auf ihr eigenes Asylbegehren fokussiert und hatte - im Gegensatz zu den späteren Aussagegelegenheiten - noch kein besonderes Interesse an der Schaffung eines Asylgrundes für ihre damals noch ungeborene Tochter. Erst nach Ablehnung ihres eigenen Asylantrags mit Bescheid vom 15. November 2018 gab die Mutter der Klägerin dann an, dass ihre eigene Mutter eine FGM fordern könnte, was bereits schwerlich mit der zuvor angegebenen Unkenntnis über die Einstellung der eigenen Familie in Einklang zu bringen ist. Die Angaben in der mündlichen Verhandlung stehen dann sogar in eindeutigem Widerspruch zu den früheren Äußerungen beim Bundesamt. Die Behauptung, sich dem Druck ihrer Mutter nicht widersetzen zu können, da es sich um eine maßgebliche Tradition handele, ist mit der vorherigen Aussage, dass sie die Haltung ihrer Familie nicht kenne und für Mädchen eine Pflicht zur Beschneidung nicht bestehe, nicht in Einklang zu bringen. Zugleich versuchte die Mutter der Klägerin erkennbar, aber wenig glaubhaft, ihre zuvor eindeutige Haltung gegen eine FGM aufzuweichen, indem sie die Antwort auf die Frage nach ihrer eigenen Haltung zunächst vermied und stattdessen abstrakt auf Tradition und gesellschaftlichen Druck verwies. Der Vater der Klägerin gab in auffallender Übereinstimmung ebenfalls auf die Frage nach seiner eigenen Haltung zu einer FGM an, dass es gemacht werden müsse und Tradition sei, was wiederum der Angabe seiner Ehefrau in ihrer Anhörung widersprach. Auf Nachfrage, wer eine FGM vornehmen könne, verwies er auf seine Schwiegermutter, seine Mutter und die Leute in seinem Heimatdorf. Eine eigene Position legte er nicht da. Allerdings gab er an, sich nicht gegen die Tradition stellen zu wollen oder zu können. Bei beiden Elternteilen der Klägerin kontrastierte die in Bezug auf die FGM in der mündlichen Verhandlung zur Schau gestellte Schicksalsergebenheit auffällig mit der Tatsache, dass sie selbst durch ihre Ausreise und die damit verbundene Distanzierung von ihren Familien ihr Schicksal bereits in der Vergangenheit in die eigene Hand genommen haben. Warum insbesondere die Großmütter der Klägerin, die diese noch nie gesehen haben und an ihrem Leben bislang nicht beteiligt waren, eine wesentliche Rolle bei einer möglichen FGM spielen sollten, blieb gänzlich unklar. Auch vermittelten beide Eltern nicht den Eindruck, dass sie überhaupt vertiefte Kenntnisse der Praxis der FGM besäßen. Ihre Angaben zu den Umständen einer FGM verblieben trotz mehrfacher ausdrücklicher Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten im Ungefähren; sie erschienen detailarm und letztlich substanzlos. Wenn aber bereits den Eltern der Klägerin in ihren Herkunftsgemeinden die Bedeutung der FGM kaum vermittelt worden ist, bleibt unverständlich, warum die Bedeutung für die Klägerin nunmehr solche Ausmaße annehmen sollte, dass sich die Eltern dieser nicht entziehen könnten. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, von wem die Gefahr einer FGM ansonsten ausgehen könnte. Es hält es jedenfalls nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass etwa die Großmütter der Klägerin in der Lage wären, eine FGM auch gegen den Willen der Eltern zu erzwingen. Die Großmütter der Klägerin leben jeweils allein mit ihren Töchtern außerhalb ihrer ursprünglichen Herkunftsorte in R. bzw. T.. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, warum und wie sie außerhalb ihres traditionellen Netzwerks und ohne männliche Unterstützung eine Position innehaben könnten, aus der sie Druck auf die Eltern der Klägerin zur Durchführung einer FGM ausüben könnten. Eine ökonomische Abhängigkeit dürfte auch im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht bestehen, da nicht ersichtlich ist, dass die Großmütter überhaupt in der Lage wären, die Familie der Klägerin substantiell zu unterstützen. Die Eltern der Klägerin sind zudem vor nunmehr acht Jahren aus Nigeria ausgereist und haben seitdem nur noch telefonischen Kontakt zu ihren Müttern. Sie haben sich in Deutschland eine eigene (Familien-)Existenz aufgebaut und machten auch in der mündlichen Verhandlung durchaus den Eindruck, dass sie in der Lage wären, ihre eigenen Interessen - bzw. die ihrer Kinder - gegenüber ihren Müttern zu vertreten und durchzusetzen. Insofern ist gar nicht erkennbar, welches Drohpotential die Großmütter besitzen könnten, um eine - tatsächlich von den Eltern nicht gewollte - FGM zu erzwingen. 2. Aus den gleichen Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. 3. Der Klägerin steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu. Eine ernsthafte Schädigung ihrer Person im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG macht die Klägerin nicht geltend. Der Klägerin droht in ihrem Herkunftsland auch kein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen. Auch ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung in Nigeria nicht vor. 4. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn erhebliche Gründe für Annahme sprechen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“) einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Vgl. EGMR; Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 212 f.; Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06 -, Rn. 129. Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Insoweit verpflichtet Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris, Rn. 23. Deshalb können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen schlechte humanitäre Verhältnisse für sich isoliert zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Bezüglich Nigeria ist unter Einbeziehung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht davon auszugehen, dass diese Schwelle allgemein überschritten ist. Insofern wird zunächst auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen, vgl. § 77 Abs. 3 AsylG. Zwar ist dem Gericht bekannt, dass das Leben der Menschen in Nigeria von problematischen wirtschaftlichen Verhältnissen, einer schwierigen Versorgungslage und hoher Arbeitslosigkeit geprägt ist. Etwa zwei Drittel der nigerianischen Bevölkerung lebt in extremer Armut. Der größte Teil der Bevölkerung ist von informellem Handel und Subsistenzwirtschaft abhängig. Das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf ist ungleichmäßig zwischen einer kleinen Elite, die von dem Ölreichtum des Lands profitiert, und der Masse der Bevölkerung verteilt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 24. November 2022, Ziffer 18 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria (Stand: 26. Januar 2023), S. 59 f.; Allgemein kann aber festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person auch dann, wenn sie in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 19 A 2557/21.A -, juris, Rn. 12; Urteil vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A -, juris, Rn. 65 ff; jeweils m. w. N. Nach diesen Maßgaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria Verelendung droht. Bei einer unterstellten Situation einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband mit ihren Eltern und ihrem Bruder - welche unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status der übrigen Familienmitglieder der Prognose im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zugrunde zu legen ist -, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 -, juris, Rn. 16 ff., wäre davon auszugehen, dass der Familie eine hinreichende Sicherung des Existenzminimums gelingen könnte. Die Eltern der Klägerin sind beide erwerbsfähig. Der Vater der Klägerin verfügt nach seinen Angaben über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen sowohl in Nigeria als auch in Deutschland. Das Gericht ist davon überzeugt, dass jedenfalls er - aber unabhängig davon und zusätzlich auch die Mutter der Klägerin - in der Lage wäre, für die Familie in Nigeria das Existenzminimum zu sichern. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin von Rückkehrhilfen profitieren kann, über die sie mit dem angegriffenen Bescheid beigefügtem Schreiben informiert worden ist. Bei der freiwilligen Ausreise nach Nigeria wird eine finanzielle Unterstützung etwa des REAG/GARP-Programms der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Zusammenarbeit u. a. mit der Bundesregierung angeboten; des Weiteren bestehen für Nigeria zusätzliche Reintegrationsprogramme. Vgl. die Nachweise im Internetauftritt: https://www.returningfromgermany.de/de/countries/nigeria; zur Berücksichtigungsfähigkeit von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10/21 -, juris, Rn. 25. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Konkrete Gefahren abseits der bereits erörterten humanitären Lage sind vorliegend nicht ersichtlich. 5. Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheides sind nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG und 36 Abs. 1 AsylG vorliegen. Das gilt auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshohes zur Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Bindung in Deutschland im Rahmen der Entscheidung über die Abschiebungsandrohung, vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris. Denn die Familienmitglieder der Klägerin besitzen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nach eigenen Angaben keinen Aufenthaltstitel und sind damit ebenso wie diese ausreisepflichtig. Es ist von einer gemeinsamen Ausreise auszugehen. 6. Hinsichtlich des unter Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG angeordneten und gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf 30 Monate festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.