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Urteil

8 K 2057/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1201.8K2057.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung die Durchführung von Bauarbeiten betreffend. Mit Eingang bei der Beklagten am 7. April 2016 beantragte die Klägerin für das Grundstück G01, Flur 00, Flurstück 0000/0, die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit drei Wohneinheiten einschließlich einer Tiefgarage, zu dem ihr die Beklagte unter dem 1. Februar 2017 antragsgemäß eine Baugenehmigung erteilte. Auf Veranlassung der Eigentümerin eines Nachbargrundstücks, die einen Verstoß gegen die Regelungen des Abstandsflächenrechts geltend machte, führte die Beklagte am 10. März 2021 einen Ortstermin durch, in dem sie mündlich die Ausführung weiterer Bauarbeiten an dem Vorhaben untersagte. Mit Bescheid vom 11. März 2021 bestätigte die Beklagte die der Klägerin zuvor mündlich ausgesprochene Untersagung der Durchführung der weiteren Bauarbeiten unter Verweis auf ein angebliches Bauen in Abweichung von der zuvor erteilten Baugenehmigung. Eine nähere Bezeichnung der dem Bescheid zugrundeliegenden Abweichungen von der Baugenehmigung enthielt dieser nicht. Gleichzeitig drohte sie ein im Einzelnen bezeichnetes Zwangsgeld für das Nichtbefolgen der Unterlassungsverfügung an. Die Klägerin hat hiergegen am 14. April 2021 Klage erhoben. Mit der Klage hatte die Klägerin ursprünglich die Aufhebung des Bescheids vom 11. März 2021 beantragt. Die Beklagte hat den Bescheid vom 11. März 2021 mit Schreiben vom 14. Juli 2021 aufgehoben. Die Klägerin führt den Rechtsstreit nunmehr mit einem Feststellungsbegehren fort. Zur Begründung ihrer umgestellten Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 11. März 2021 zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Denn für die Untersagungsanordnung hätten zu keinem Zeitpunkt rechtfertigende Tatsachen vorgelegen. Die Beklagte habe vielmehr ohne nähere Prüfung auf Veranlassung der Eigentümerin des Nachbargrundstücks die Untersagungsanordnung erlassen. Durch die Stilllegung der Baustelle sei ihr ein Verzögerungsschaden entstanden, da einzelne Wohneinheiten bereits veräußert worden seien und die vertraglich festgelegten Fertigstellungstermine in Folge der Stilllegung nicht hätten eingehalten werden können. Die Käufer der Wohnungen hätten bereits Verzugsschäden „in 6-stelliger EURO Höhe“ geltend gemacht. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Bauuntersagungsverfügung der Beklagten vom 11. März 2021 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Bauuntersagung aufgrund festgestellter Unbestimmtheit der Bauvorlagen bezüglich der Attikasituation erfolgt sei. Erst nach Eingang weiterer Unterlagen am 6. Juli 2021 sei diese Unbestimmtheit beseitigt worden. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 3. Mai 2023 bzw. 8. Mai 2023 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Klägerin hat zudem beantragt, die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit für notwendig zu erklären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entschieden wird, hat keinen Erfolg. Die mit dem Feststellungsantrag weiterverfolgte Klage ist unzulässig. Der Klägerin fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substanziiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2022 – 10 A 669/19 –, juris, Rn. 36 f., m. w. N. Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Um ihr Feststellungsinteresse für den geänderten Klageantrag zu begründen, behauptet die Klägerin, ihr sei ein Schaden durch die Geltendmachung von Verzugsschäden durch die Käufer der von ihr errichteten Wohnungen entstanden, den sie gegenüber der Beklagten geltend machen wolle. Zur Substanziierung ihrer Behauptung trägt sie hingegen lediglich vor, dass bereits Verzugsschäden „in 6-stelliger EURO Höhe“ geltend gemacht worden seien. Detaillierte Angaben zur genauen Höhe des ihrer Auffassung nach eingetretenen Schadens bzw. einen Nachweis darüber, dass überhaupt von Erwerbern der von ihr errichteten Wohnungen ein Schadensersatz begehrt wird, hat die Klägerin hingegen nicht vorgelegt. Dem Antrag, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war ebenfalls nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen des einzig in Betracht zu ziehenden § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Mit dem Begriff des Vorverfahrens knüpft § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nach Wortlaut und Systematik an § 162 Abs. 1 VwGO und damit an das der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich zwingend vorgeschaltete Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 E 678/20 –, juris, Rn. 7, m. w. N. Ein Widerspruchsverfahren war hier jedoch nicht statthaft und wurde folglich auch nicht durchgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), vgl. Ziffer 11 Buchstabe b i. V. m. Ziffer 1 Buchstabe d des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Anhaltspunkte dafür, den Streitwert der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage wegen eines möglichen weitergehenden Interesses der Klägerin höher festzusetzen, liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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