Beschluss
22 L 1803/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1130.22L1803.23A.00
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Tenor
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil sein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachstehenden Gründen zu 2. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller wörtlich den Antrag gestellt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist der Antrag bereits unzulässig (hierzu a)). Soweit der Antragsteller sinngemäß beantragt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 4. Oktober 2018 vorläufig – bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache (22 K 5060/23.A) – nicht erfolgen darf, ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet (hierzu b)). a) Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage in der Hauptsache – 22 K 5060/23.A – anzuordnen, ist unzulässig, weil ein derartiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Blick auf das Rechtsschutzziel des Antragstellers, jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht abgeschoben zu werden, vorliegend nicht statthaft ist. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist und diese ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Schließlich bildet mangels erneuter Abschiebungsandrohung die in dem Bescheid vom 4. Oktober 2018 enthaltene bestandskräftige Abschiebungsandrohung i. V. m. der Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Grundlage für den Vollzug einer Abschiebung des Antragstellers. Die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG stellt jedoch keinen Verwaltungsakt dar und kann somit in der Hauptsache auch nicht mit der Anfechtungsklage angefochten werden. Vgl. insoweit VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Januar 2023 – 12a L 1629/22.A –, juris, Rn. 4 m. w. N. b) Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist insbesondere statthaft. Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag als Folgeantrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig sowie den Antrag auf Abänderung der Erstbescheids bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ab und erlässt es angesichts der im Asylerstverfahren ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung, ist die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die statthafte Antragsart, um vorläufig eine Abschiebung zu verhindern. Vgl. im Einzelnen: Hess. VGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 3 B 1712/18.A –, juris, Rn. 3 ff. m. w. N. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat vorliegend schonen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat die Durchführung eines Folgeverfahrens und die Änderung der Entscheidung über Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nach derzeitiger Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bei summarischer Prüfung zu Recht abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung der Durchführung eines Folgeverfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen auf die zutreffenden Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheids vom 31. August 2023, denen das Gericht folgt. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen des Bundesamts im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Der Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens scheidet mit Blick auf den Antragsteller bereits deswegen aus, weil in Bezug auf seine Person keine eigenen Fluchtgründe vorgetragen worden sind und auch die von seinen Eltern vorgetragenen Fluchtgründe vorliegend nicht im Rahmen von § 26 Abs. 2 AsylG zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können. Schließlich ist deren Asylfolgeantrag ebenfalls als unzulässig abgelehnt worden und mit Blick auf ihre Klagerücknahme im Verfahren 22 K 4324/23.A zwischenzeitlich auch bestandskräftig geworden. Im Übrigen genügt es zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auch nicht, dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nochmals vorgetragen wird, der Antragsteller sei infolge eines vererbten Gendefekts unterentwickelt und könne weder gehen noch sprechen. Aus diesem Vortrag ergibt sich insbesondere kein Anspruch auf eine erneute Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes zu seinen Gunsten eingreifen. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG kann von dieser Feststellung abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen. So liegt der Fall hier. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes hat das Bundesamt bereits im Bescheid vom 4. Oktober 2018 eine Feststellung getroffen. Auch hat der Antragsteller keinen Anspruch aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes. Wird – wie vorliegend – der Sache nach eine nachträgliche Änderung der Sachlage zugunsten des Asylbewerbers (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) geltend gemacht, genügt es nämlich gerade nicht, insoweit lediglich eine Behauptung aufzustellen. Vielmehr muss substantiiert eine nachträgliche Änderung im Verhältnis zu dem früher geltend gemachten Sachverhalt dargelegt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 33/90 –, juris, Rn. 13. Gemessen an diesen Maßstäben kann in Bezug auf den Antragsteller hier nicht von einer Änderung der Sachlage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ausgegangen werden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die gesundheitliche Konstitution des Antragstellers bereits Gegenstand des früheren Verfahrens, das zum Erstbescheid vom 4. Oktober 2018 geführt hat, war. Vgl. insoweit den damaligen Eilbeschluss in Bezug auf den Antragsteller: VG Münster, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 11 L 1068/18.A –, n. v. In Bezug auf den Antragsteller wurde weder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das dem Bescheid vom 31. August 2023 vorausgegangen ist, noch im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt, ob und in welcher Weise sich seine gesundheitliche Lage im Vergleich zur Situation des Erstbescheids und der sich anschließenden gerichtlichen Verfahren verändert bzw. verschlechtert hat. Der Vortrag der gesetzlichen Vertreter des Antragstellers beschränkt sich vielmehr auf die bloße Behauptung, der Antragsteller sei infolge eines Gendefekts unterentwickelt und könne weder gehen noch sprechen. Entsprechende Nachweise in Form aktueller und aussagekräftiger ärztlicher Atteste zur gesundheitlichen Lage des Antragstellers haben dessen gesetzlichen Vertreter trotz eindeutiger Aufforderung des Bundesamts und mehrfacher Fristverlängerung weder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt. Mithin datiert das aktuellste gerichtsbekannte Attest mit Blick auf den Antragsteller vom 14. März 2019. Dort heißt es zusammenfassend: „[D]er Junge ist gesund.“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.