1. Soweit die Antragsteller den Antrag zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Den Antragsgegnern zu 2) und 3) wird ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 20.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass sie der von ihnen im gerichtlichen Vergleich vom 14. Dezember 2016 – 8 K 5823/16 – unter Ziffer 1 übernommenen Verpflichtung, die Öffnungszeiten (Beginn der Öffnungszeit bedeutet Start von Aufbau, Anlieferung und Verkauf) des dort näher bezeichneten Verkaufsstands wie folgt einzuhalten: „Samstag: Von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Ab 15:00 Uhr wird für ca. eine halbe Stunde abgebaut. Sonntag: 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr (Abbau wie Samstag). Die Regelung für Sonntage gilt in der Zeit vom letzten Wochenende im April bis zum letzten Wochenende im August. An den übrigen Sonntagen findet kein Verkauf statt. Ein Verkauf an Pfingstmontag findet nicht statt. An den übrigen Feiertagen gelten die Bedingungen für Sonntag. An den Tagen Montag bis Freitag lautet die Öffnungszeit: 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Die Abbauzeit beträgt auch hier ca. eine halbe Stunde.“, nicht nachkommen. Für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird den Antragsgegnern zu 2) und 3) eine Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu vierzehn Tagen, hinsichtlich des Antragsgegners zu 3) zu vollstrecken an dem Antragsgegner zu 2), angedroht. Den Antragsgegnern zu 2) und 3) wird ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 20.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass sie der von ihnen im gerichtlichen Vergleich vom 14. Dezember 2016 – 8 K 5823/16 – in Ziffer 5 übernommenen Verpflichtung, die Anlieferung von Ware nur durch den Haupteingang des Gebäudes durchzuführen, nicht nachkommen. Für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird den Antragsgegnern zu 2) und 3) eine Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu vierzehn Tagen, hinsichtlich des Antragsgegners zu 3) zu vollstrecken an dem Antragsgegner zu 2), angedroht. Den Antragsgegnern zu 2) und 3) wird ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 20.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass sie der von ihnen im gerichtlichen Vergleich vom 14. Dezember 2016 – 8 K 5823/16 – in Ziffer 6 übernommenen Verpflichtung, die Anlieferung durch das Gebäude nur mit einem Hubwagen durchzuführen, der mit Leichtlaufrollen mit Gummiüberzug ausgestattet ist, und die Türen im Gebäude auf der Grundstücksseite der Antragsteller nicht zu benutzen, nicht nachkommen. Für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird den Antragsgegnern zu 2) und 3) eine Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu vierzehn Tagen, hinsichtlich des Antragsgegners zu 3) zu vollstrecken an dem Antragsgegner zu 2), angedroht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 1 / 2 sowie die Antragsgegner zu 2) und 3) jeweils zu 1 / 4 . Gründe I. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G01 mit der postalischen Lagebezeichnung L.-straße, N01 R.. Nordwestlich grenzt das Grundstück der Antragsteller an das Flurstück N02 an, auf welchem der Antragsgegner zu 3) unter der Firma des Antragsgegners zu 2) eine Verkaufsstätte, insbesondere für Lebensmittel, betreibt. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, der u. a. ein reines Wohngebiet festsetzt. Unter dem 11. Juli 2014 hatte der Antragsgegner zu 2) einen Bauantrag zum „Neubau eines Verkaufsstandes für Obst und Gemüse in Holzrahmenbauweise als Ersatzbau für einen bestehenden Verkaufsstand“, bei welchem es sich um ein Verkaufszelt gehandelt hatte, bei der Antragsgegnerin zu 1) eingereicht. In den Bauvorlagen waren Betriebszeiten von 8:30 Uhr bis 19:30 Uhr werktags sowie von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr sonn- und feiertags vorgesehen. Zudem enthielt der Bauantrag die Angabe: „Der An- und Ablieferungsverkehr findet zu normalen Geschäftszeiten statt und verursacht keine störenden Geräusche. Die Lieferzeiten erfolgen zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr“. Die zum Grundstück der Antragsteller ausgerichtete südliche Fassade des geplanten Verkaufsstandes wies in den Bauzeichnungen zwei Türen, von denen eine als Notausgang und eine als „Anlieferung Lager“ bezeichnet war, aus. Mit Bescheid vom 25. März 2015 genehmigte die Antragsgegnerin zu 1) das Bauvorhaben. Zudem erkannte die Antragsgegnerin zu 1) die ausnahmsweise Zulässigkeit des Verkaufsstandes im reinen Wohngebiet im Zuge des Befreiungsbescheids vom 25. März 2015 an. Am 5. Juli 2016 erhoben die Antragsteller bei dem erkennenden Gericht Klage – 8 K 5823/16 – und stellten einen Eilantrag – 8 L 1548/16 – gegen die den Antragsgegnern zu 2) und 3) (die dortigen Beigeladenen) erteilte Baugenehmigung vom 25. März 2016. Im gerichtlichen Erörterungstermin vom 29. September 2016 nahmen die Antragsteller den Eilantrag zurück, während sich im Hauptsacheverfahren auf Wunsch der Beteiligten eine gerichtliche Mediation anschloss. Mit gerichtlichem Vergleich vom 14. Dezember 2016 beendeten die Beteiligten das Verfahren 8 K 5823/16 mit folgenden Regelungen: 1. Die Beigeladenen verpflichten sich, die Öffnungszeiten (Beginn der Öffnungszeit bedeutet: Start von Aufbau, Anlieferung und Verkauf) wie folgt einzuhalten: Samstag: Von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Ab 15:00 Uhr wird für ca. eine halbe Stunde abgebaut. Sonntag: 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr (Abbau wie Samstag) Die Regelung für Sonntag gilt in der Zeit vom letzten Wochenende im April bis zum letzten Wochenende im August. An den übrigen Sonntagen findet kein Verkauf statt. Die Beigeladenen verzichten auf einen Verkauf am Pfingstmontag. An den übrigen Feiertagen gelten die Bedingungen für Sonntag. An den Tagen Montag bis Freitag lautet die Öffnungszeit: 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Die Abbauzeit beträgt auch hier ca. eine halbe Stunde. Die vorgenannten Öffnungszeiten gelten ab sofort und werden Gegenstand der Baugenehmigung. Die Beigeladenen verpflichten sich, mit einem Schild der Kundschaft an deutlich sichtbarer Stelle die Öffnungszeiten mitzuteilen. 2. Die Kläger und die Beigeladenen stimmen die Gestaltung des Fahrradabstellplatzes gemeinsam ab. 3. Die anwesenden Vertreter der Beklagten werden gegenüber dem Straßenverkehrsamt der Beklagten anregen, den Bereich der den Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen gegenüberliegenden Straßenseite mit einer Parkscheibenregelung auszustatten. 4. Die Beigeladenen beschränken das Verkaufssortiment auf 75 % Urproduktion und 25 % ergänzende Produkte. Die Produktbeschreibung vom 14. Dezember 2016 wird Bestandteil des Protokolls und der Baugenehmigung. 5. Die Beigeladenen verpflichten sich, die Anlieferung von Ware nur durch den Haupteingang des Gebäudes durchzuführen. Diese Regelung wird Gegenstand der Baugenehmigung. 6. Die Beigeladenen verpflichten sich, die Anlieferung durch das Gebäude nur mit einem Hubwagen durchzuführen, der mit Leichtlaufrollen mit Gummiüberzug ausgestattet ist. Die Türen im Gebäude der Beigeladenen auf der Grundstücksseite der Kläger werden nicht benutzt. 7. Die anwesenden Vertreter der Beklagten werden bei dem Straßenverkehrsamt der Beklagten anregen, den Klägern vor ihrer Garageneinfahrt eine Sonderparkerlaubnis zu erteilen. 8. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten. Die Kläger tragen die Gerichtskosten. Als Anlage war dem Protokoll zum gerichtlichen Vergleich vom 14. Dezember 2016 die folgende Produktliste „Produkte an unserem Verkaufsstand in Friesdorf“ beigefügt: Obst, Gemüse, Eier aus eigener Produktion, Honig von eigenen Völkern, Apfelchips von eigenen Äpfeln, Kartoffelchips von eigenen Kartoffeln, Brot und Brötchen aus der eigenen Scheunen-Backstube, Säfte und Sirup sowie Suppen und Eintöpfe aus eigener Herstellung, Wurst und Griebenschmalz aus eigener Herstellung, Salatsauce von eigenen Kräutern, Marmelade aus eigener Herstellung sowie Blumen von den eigenen Blumenfeldern. Unter dem 13. Januar 2017 reichte der Antragsgegner zu 2) im Nachgang zum gerichtlichen Vergleich vom 14. Dezember 2016 bei der Antragsgegnerin zu 1) einen Nachtragsbauantrag unter Beifügung der Produktliste des gerichtlichen Vergleichs ein. Unter dem 20. Januar 2017 ergänzte der Antragsgegner zu 2) seinen Nachtragsbauantrag dahingehend, dass sich die Öffnungszeiten montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr, samstags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr und sonntags sowie feiertags (mit Ausnahme vom verkaufsfreien Pfingstmontag) von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr erstreckten, wobei der Sonntagsverkauf nur vom letzten Wochenende im April bis zum letzten Wochenende im August stattfinde. Die Abbauzeit von ca. einer halben Stunde beginne an allen Verkaufstagen nach Ende der Öffnungszeit, wobei die An- und Ablieferung während der Öffnungs- bzw. Abbauzeit liege. Für die An- und Ablieferung werde der Haupteingang des Verkaufsstandes genutzt. Über diesen erfolge die Anlieferung durch das Gebäude mittels eine Hubwagens mit Leichtlaufrollen mit Gummiüberzug. Die zum Grundstück der Antragsteller hin gelegenen Türen würden nicht genutzt. Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 erteilte die Antragsgegnerin zu 1) dem Antragsgegner zu 2) die Nachtragsbaugenehmigung zur geänderten Betriebsbeschreibung des Verkaufsstands. Mit Schreiben vom 17. April 2018 teilten die Antragsteller der Antragsgegnerin zu 1) mit, dass sich auch nach Errichtung des neuen Verkaufsstandes in der Gestalt des gerichtlichen Vergleichs und der Nachtragsbaugenehmigung vom 22. Februar 2017 nichts an der Lärm- und Verkaufssituation geändert habe. Die Warenlieferungen würden mittels eines Hubwagens entlang ihrer Hauswand nach hinten transportiert, was erheblichen Lärm verursache. Es handele sich um denselben Hubwagen wie vor dem Vergleichsschluss, sodass davon auszugehen sei, dass es sich nicht um einen solchen mit Leichtlaufrollen und Gummiüberzug handele. Insbesondere die Anlieferungs- und Aufbauzeiten würden nicht eingehalten, diese würden deutlich früher ausgeführt als vereinbart. Auch der Abbau dauere deutlich länger als veranschlagt. Zudem werde das im Vergleich vorgesehene Verkaufssortiment nicht eingehalten. Es würden Molkereiprodukte und Wein verkauft, welche nicht in der Produktliste des gerichtlichen Vergleichs enthalten seien. Auch ein Verkaufssortiment mit 75 % aller Waren aus Urproduktion sei nicht zu erkennen. Nach dem – mittels Fotos von den Antragstellern dokumentierten – Internetauftritt der Antragsgegnerin zu 3) kämen nicht einmal 20 % der verkauften Produkte aus eigener Produktion, zumal selbst bei diesen Produkten noch aus Fremdproduktion zugekauft werde. Die Warenlieferung werde zudem mittels eines 7,5 Tonnen Lkw durchgeführt und nicht – wie vergleichsweise festgehalten – mittels eines Kleinlasters bis zu max. 3,5 Tonnen. Mit Schreiben vom 21. August 2018 forderte die Antragsgegnerin zu 1) die Antragsgegner zu 2) und 3) auf, ihr eine Übersicht der am streitgegenständlichen Verkaufsstand angebotenen Produkte mitsamt Herstellernachweis zu übersenden sowie zukünftig – wie in der Baugenehmigung festgehalten – zur An- und Ablieferung der Waren nur noch Kleintransporter bis zu 3,5 Tonnen zu nutzen. Zudem seien die festgelegten Betriebszeiten einzuhalten. In einem Gespräch am 31. Oktober 2018 gab der Antragsgegner zu 2) gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) an, es sei ein Fehler gewesen, sich auf die Verkaufssortimentsbeschränkung einzulassen, da eine 75-prozentige Urproduktion jedenfalls im Winter nicht eingehalten werden könne. In einer E-Mail vom 9. November 2018 teilte der Antragsgegner zu 2) gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) mit, die Verkaufssortimentsbeschränkung werde anhand der Gewichtsverhältnisse fortan eingehalten: Auf 100 kg verkaufte Waren entfielen 75 kg selbst produzierte Produkte und 25 kg Fremdprodukte. Die Belieferung werde fortan weiterhin mit einem 7,5 Tonnen Lkw erfolgen, was nicht lauter sei als die Anlieferung mittels einem Kleintransporter. In einer E-Mail vom 19. November 2018 teilte die Antragsgegnerin zu 1) sowohl den Antragstellern als auch dem Antragsgegner zu 2) mit, dass eine Auflistung des Verkaufssortiments für entbehrlich gehalten werde, da die prozentualen Beschränkungen anhand der Gewichtsverhältnisse eingehalten würden. Gegen eine derartige Lesart und Auslegung des gerichtlichen Vergleichs sei nichts einzuwenden. Die Baugenehmigung bzw. der gerichtliche Vergleich enthielten zudem keine Gewichtsbegrenzung der zur Warenlieferung genutzten „Kleinbusse und Kleinlaster“. Da Lkw bis zu 7,5 Tonnen noch zu den „leichten Lkw“ zählten, sei eine derartige Belieferung von der Baugenehmigung gedeckt. Mit Schreiben vom 14. November 2018 forderten die Antragsteller die Antragsgegnerin zu 1) zu einem bauordnungsrechtlichen Einschreiten gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) zur Durchsetzung der Baugenehmigung, insbesondere im Hinblick auf die Verkaufssortimentsbegrenzung und die Warenanlieferung mittels eines Kleinlasters auf. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin zu 1) mit Bescheid vom 7. Dezember 2018 ab. Eine hiergegen erhobene Klage der Antragsteller vor dem beschließenden Gericht – 2 K 8611/18 – erklärten die Beteiligten schließlich übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem sich die Antragsgegnerin zu 1) im Rahmen eines Ortstermins am 1. August 2019 verpflichtet hatte, eine Ordnungsverfügung hinsichtlich der Einhaltung der samstäglichen Anlieferungszeiten zu erlassen. Mit Bescheid vom 27. August 2019 untersagte die Antragsgegnerin zu 1) den Antragsgegnern zu 2) und 3) die Anlieferung, den Aufbau sowie den Betrieb des Verkaufsstandes an Samstagen, soweit dies von den festgelegten Betriebszeiten der Baugenehmigung vom 22. Februar 2017 abweiche, und drohte bei Zuwiderhandeln ein Zwangsgeld i. H. v. 2.000,00 Euro an. Bereits mit Schreiben vom 8. Januar 2019 hatten die Antragsteller wiederum ein bauordnungsrechtliches Einschreiten der Antragsgegnerin zu 1) beantragt, da die in der Baugenehmigung geregelten Verkaufszeiten nicht eingehalten würden. Insbesondere die Anlieferung und der Aufbau begännen bereits zwischen 7:00 Uhr und 7:30 Uhr, teilweise sei auch der Verkauf bereits deutlich vor 8:00 Uhr – wie von ihnen in einer Aufstellung jeweils mit Datum dokumentiert – gestartet. Mit weiteren Schreiben teilten die Antragsteller der Antragsgegnerin zu 1) unter dem 6. Februar 2019 sowie 2. und 6. Mai 2019 weitere von ihnen dokumentierte Verstöße gegen die Betriebszeiten des Verkaufsstandes mit. Mit Bescheid vom 23. Mai 2019 verhängte die Antragsgegnerin zu 1) gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) ein Bußgeld infolge einer Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Baugenehmigung (Betriebszeiten) i. H. v. insgesamt 478,50 Euro. Einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nahmen die Antragsgegner zu 2) und 3) am 6. August 2019 – ohne Anerkennung tatsächlicher Verstöße gegen die Baugenehmigung – zurück. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019, 7. November 2019 und 11. November 2019 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin zu 1) erneut ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen, da das Verkaufssortiment nach wie vor nicht aus 75 % Urproduktion und 25 % Zukauf bestehe, zumal eine Bemessung nach Gewichtsanteilen abwegig sei. Zudem würden die Waren nicht auf einem Hubwagen mit Gummi-, sondern Metallrollen transportiert. Die Verkaufs- sowie Betriebszeiten würden nicht eingehalten. Auf ein diesbezügliches Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin zu 1) äußerte sich der Antragsgegner zu 2) mit Schreiben vom 27. Januar 2020 dahingehend, dass betriebsinterne Befragungen keine Verstöße gegen die Betriebszeiten ergeben hätten. Mit Schreiben vom 23. März 2020 teilten die Antragsteller der Antragsgegnerin zu 1) mit, dass die Verstöße gegen die Baugenehmigung weiter zunähmen, insbesondere das Verkaufssortiment weiter erweitert werde (bspw. um Rindergulasch) und auch zur Warenanlieferung bisweilen ein 12 Tonnen Lkw genutzt werde. In einem weiteren Schreiben vom 16. April 2020 führten die Antragsteller aus, dass insbesondere auch die ständige Lagerung von Kisten neben dem zu ihrem Grundstück hin ausgerichteten Seiteneingang zu kontinuierlichen Warenbewegungen über den ganzen Tag verteilt führten, welche mit Lärm durch aufeinander zu stellende leere Kisten und zuschlagenden Türen einhergingen. Gerade die Benutzung dieses Seiteneingangs habe durch den gerichtlichen Vergleich und die darin festgehaltene Warenanlieferung ausschließlich durch den Haupteingang unterbunden werden sollen. Eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 1) führte in einer internen E-Mail aus, am Samstag, den 9. Mai 2020 den Verkaufsstand in Augenschein genommen zu haben. Der Verkaufsstand sei um 7:58 Uhr geöffnet worden und die Mitarbeiter hätten sodann die Verkaufsschilder aufgebaut. Die Anlieferung erfolge unter der Woche nach Erfahrungsberichten, die beim Vorbeifahren auf dem Arbeitsweg gesammelt worden seien, etwa ab 7:40 Uhr. Am 10. Juni 2020 erhoben die Antragsteller Untätigkeitsklage bei dem beschließenden Gericht – 2 K 2874/20 – hinsichtlich des begehrten (erneuten) bauordnungsrechtlichen Einschreitens der Antragsgegnerin zu 1). Den ein Einschreiten ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 7. August 2020 bezogen die Antragsteller in der Folge in das gerichtliche Verfahren mit ein. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020, 16. Juni 2020, 26. Juni 2020, 10. Juli 2020 und 22. Juli 2020 teilten die Antragsteller der Antragsgegnerin zu 1) jeweils weitere auch fotografisch dokumentierte Verstöße hinsichtlich der Auf- und vor allem Abbauzeiten sowie Lagerung von Kisten auf der rechten Seite des Verkaufsstandes mit. Die Antragsgegnerin zu 1) teilte gegenüber dem erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2020 in dem Verfahren 2 K 2874/20 mit, dass bei regelmäßigen Betriebskontrollen der Antragsgegner zu 2) und 3) im Zeitraum vom 4. bis 18. November 2020 keine Verstöße gegen die Betriebszeiten festgestellt worden seien. Die Antragsteller bestätigten dies für jenen Zeitraum, beriefen sich jedoch auf weitere Verstöße gegen die – vor allem morgendlichen – Betriebszeiten in der ersten Oktoberhälfte. Im Verlauf des Jahres 2022 teilten die Antragsteller der Antragsgegnerin zu 1) weitere Verstöße gegen die Betriebszeiten an mindestens sechs Tagen mit und meldeten im Mai 2023 an fünf Tagen Verstöße. Die Antragsgegnerin zu 1) teilte zunächst mit, aufgrund der Geringfügigkeit der Verstöße keine Notwendigkeit für ein bauordnungsrechtliches Einschreiten zu sehen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 hörte sie die Antragsgegner zu 2) und 3) zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung vor allem wegen Verstößen gegen die Betriebszeiten an. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 führten die Antragsgegner zu 2) und 3) aus, anhand des eingesetzten Warenwirtschaftssystems Aprocon nachweisen zu können, dass keine Verkaufsabschlüsse außerhalb der Öffnungszeiten stattgefunden hätten. Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 teilte die Antragsgegnerin zu 1) mit, dass der Erlass einer Ordnungsverfügung entbehrlich sei, da mit unanfechtbar bestandskräftiger Baugenehmigung vom 22. Februar 2017 die Betriebszeiten des Verkaufsstandes geregelt seien und deren Einhaltung somit bereits angeordnet sei. Es bedürfe allenfalls der Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese genehmigten Betriebszeiten. Sie beabsichtige, einen Bescheid zu erlassen, mit dem den Antragsgegnern zu 2) und 3) ein solches Zwangsgeld angedroht werde. Die Einhaltung der Öffnungszeiten werde in Zukunft sodann stichprobenartig kontrolliert. Zudem würden die bisher gemeldeten Verstöße an die Bußgeldstelle weitergeleitet. Die Antragsteller haben bereits am 1. September 2020 beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 14. Dezember 2016 einzuleiten. Zur Begründung führen sie aus, weder die Antragsgegnerin zu 1) noch die Antragsgegner zu 2) und 3) hielten sich an die in dem Vergleich getroffenen Regelungen. Zwar habe die Antragsgegnerin zu 1) die ihr obliegenden Anregungen gegenüber dem Straßenverkehrsamt weitergegeben und diese seien umgesetzt worden. Jedoch weigere sie sich, gegenüber den Antragsgegnern zu 2) und 3) die Einhaltung der Baugenehmigung und des gerichtlichen Vergleichs zu überwachen. Insbesondere habe sie sich hinsichtlich der Sortimentsregelungen auf den Standpunkt gestellt, dass diese erfüllt seien bzw. der gerichtliche Vergleich insoweit keine Relevanz habe. Die Antragsgegner zu 2) und 3) verstießen gegen folgende Regelungen des Vergleichs: Die festgelegten Öffnungszeiten würden nicht eingehalten, wobei sich dies seit ca. Anfang 2020 aufgrund der im August 2019 erlassenen Ordnungsverfügung in weiten Teilen gebessert habe. Der Verweis der Antragsgegner zu 2) und 3) auf das Warenwirtschaftssystem Aprocon gehe fehl, um damit die Einhaltung der Betriebszeiten nachzuweisen. Maßgeblich für die Einhaltung der Betriebszeiten sei insoweit, dass auch keine Auf- und Abbautätigkeiten außerhalb dieser vorgenommen würden, was mittels eines Systems, das Kaufabschlüsse registriere, nicht nachgewiesen werden könne. Auch gegen die vereinbarte Reglementierung des Verkaufssortiments werde verstoßen. Diese sei in Ziffer 4 des Vergleichs unabhängig von den Öffnungszeiten geregelt worden und beziehe sich daher auf alle Wochentage. Aus dem Internetauftritt der Antragsgegnerin zu 3) sowie von dieser selbst eingeräumt ergebe sich, dass sich an diese Reglementierung nicht gehalten werde. Es würden lediglich Äpfel, Birnen, Erdbeeren, Himbeeren, Pflaumen und Mirabellen selbst angebaut. Jedoch werde ganzjährig – auch außerhalb der Erntesaison dieser Produkte – verschiedenstes Obst und Gemüse im Verkaufsstand bereitgehalten. Es könne auch keineswegs eine prozentuale Reglementierung des Verkaufssortiments nach Gewichtsanteilen vorgenommen werden. Auch finde eine Belieferung nicht wie festgeschrieben ausschließlich über den Haupteingang statt. Vielmehr werde regelmäßig der Seiteneingang genutzt, was fotografisch dokumentiert sei. Zudem komme kein Hubwagen mit Gummibereifung zum Einsatz. Die Antragsteller haben zunächst sinngemäß beantragt, die Zwangsvollstreckung gegenüber den Antragsgegnern zu 1) bis 3), bspw. durch Verhängung eines Zwangsgeldes, einzuleiten. Im gerichtlichen Ortstermin vom 17. August 2023 haben die Antragsteller dem Antrag hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zurückgenommen. Die Antragsteller beantragen zuletzt, gegenüber den Antragsgegnern zu 2) und 3) ein Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Dezember 2016 – 8 K 5823/16 – anzudrohen. Die Antragsgegner zu 2) und 3) beantragen, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung tragen sie vor, der gerichtliche Vergleich sei nur auf Regelungen für Sonn- und Feiertage, nicht jedoch für Werktage bezogen. Da der Verkaufsstand schon seit geraumer Zeit sonn- und feiertags nicht mehr geöffnet habe, habe sich die Sortimentsbeschränkung im gerichtlichen Vergleich somit erledigt. Die Öffnungszeiten würden eingehalten. Es habe in den Jahren 2019/2020 sehr vereinzelt Beschwerden – jedoch ausschließlich durch die Antragsteller – gegeben. Die Fahrer seien betriebsintern genauestens angewiesen, die Belieferungszeiten einzuhalten. Seitdem habe es keine weiteren Beschwerden mehr gegeben. Eine Belieferung erfolge zudem allein über den Haupteingang. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, insbesondere das Protokoll des gerichtlichen Ortstermins vom 17. August 2023, sowie des Verfahrens 8 K 5823/16 sowie der beigezogenen Verfahrensakten 2 K 8611/18 und 2 K 2874/20 mitsamt der übersandten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zu 1). II. Soweit die Antragsteller ihren Antrag im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 1) zurückgenommen haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat der Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 14. Dezember 2016 gegenüber den Antragsgegnern zu 2) und 3) teilweise Erfolg, soweit er sich auf die Zwangsvollstreckung der Ziffern 1, 5 und 6 des gerichtlichen Vergleichs bezieht (hierzu 1.). Darüber hinaus hat der Antrag keinen Erfolg (hierzu 2.). 1. Der Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung ist hinsichtlich der Zuwiderhandlung gegen die Einhaltung der in Ziffer 1 des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Dezember 2016 geregelten Öffnungs- und Betriebszeiten sowie der Regelungen zur Warenanlieferung in den Ziffern 5 und 6 zulässig und begründet. Statthaft ist aufgrund der darin jeweils zum Ausdruck kommenden Unterlassungsverpflichtungen eine Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 ZPO. Hiernach ist der Vollstreckungsschuldner, wenn er der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen, wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Um eine derartige Unterlassungsverpflichtung handelt es sich bei den Regelungen in den Ziffern 1, 5 und 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Dezember 2016. Maßgebend für die Statthaftigkeit eines Vollstreckungsantrages nach §§ 887, 888 ZPO hinsichtlich einer Handlungsverpflichtung einerseits, und § 890 ZPO hinsichtlich einer Unterlassungsverpflichtung andererseits ist, auch wenn von ihr zunächst auszugehen ist, nicht die positive oder negative Formulierung des Urteilsausspruchs, sondern ob – bei verständiger Auslegung des Titels – in der Sache ein Gebot zum Unterlassen oder ein Gebot zum Handeln ausgesprochen worden ist. Vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. April 2000 – 5 W 22/00-8 –, juris, Rn. 9; Gruber, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 888 Rn. 18. Demgemäß liegen den hier relevanten Ziffern 1, 5 und 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Dezember 2016 Unterlassungsverpflichtungen der Antragsgegner zu 2) und 3) zugrunde. Denn angeknüpft wird in diesen Ziffern nicht an eine positive Handlungsverpflichtung der Antragsgegner zu 2) und 3), den Verkaufsstand – unter Einhaltung dieser Regelungen – aktiv zu betreiben, sondern vielmehr wird diesen aufgegeben, im Falle des Betriebs des Verkaufsstandes bestimmte Maßnahmen zu unterlassen. Die Zwangsvollstreckung richtet sich auch dann nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 883 ZPO ff., wenn es sich – wie hier – um die Durchsetzung von Rechten und Pflichten zwischen Privaten aus einem entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Titel handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 – 4 C 58.89 –, juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 10 E 740/01 –, n. v. (S. 5 des amtlichen Entscheidungsabdrucks); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. April 1990 – 8 S 341/90 –, juris, Rn. 4. Die Zwangsvollstreckung richtet sich hier insbesondere nicht nach § 169 VwGO i. V. m. den Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes, da der gerichtliche Vergleich keine unmittelbare Änderung der Baugenehmigung vom 15. März 2016 zum Gegenstand hat. Vielmehr sollen nach der erkennbaren Konzeption des Vergleichs unmittelbar geltende Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten begründet werden, die dann von der Antragsgegnerin zu 1) auf Baugenehmigungsebene nachvollzogen werden sollten – wie es in der Folge des Vergleichsschlusses auch geschehen ist. Dieses Verständnis wird in dem beurkundeten Vergleich besonders deutlich in Ziffer 1 vorletzter Absatz, wo die sofortige Geltung der vereinbarten Öffnungszeiten angeordnet und dann gesondert vereinbart wird, dass diese Gegenstand der Baugenehmigung werden sollen. Daraus erhellt einerseits, dass die Antragsgegner zu 2) und 3) die Verpflichtung zur Einhaltung der Öffnungszeiten nicht erst nach Anpassung der Baugenehmigung treffen soll, sondern mit Wirksamwerden des Vergleichs. Andererseits ist erkennbar, dass die Baugenehmigung als solche nicht mit Vergleichsabschluss selbst geändert werden sollte; denn ansonsten wäre jedenfalls ein die Anpassung der Baugenehmigung hinreichend präzise erfassender Änderungsbefehl in den Vergleichstext aufgenommen worden. Die Zwangsvollstreckung wird vorliegend gemäß § 890 Abs. 2 VwGO mittels der Androhung eines Ordnungsmittels eingeleitet. Die diesbezüglichen Voraussetzungen für die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Ziffern 1, 5 und 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Dezember 2016 liegen vor. Nach § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verurteilung zu einem Ordnungsgeld oder einer Ordnungshaft eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Titel nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. Die Androhung soll dem Vollstreckungsschuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anhalten, die Unterlassungspflicht zu befolgen. Vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 – I ZB 95/10 –, juris, Rn. 6. Die Vollstreckung aus einem (gerichtlichen) Vergleich bedarf dabei stets einer vorausgehenden Androhung, da dieser keine wirksame Androhung enthalten kann. Denn aus dem Zweck der richterlichen Ordnungsmittelandrohung als Einwirkung seitens des Gerichts, vgl. § 890 Abs. 2 ZPO, auf den Schuldner folgt, dass jener Zweck – anders als bei einem Urteil – im Rahmen eines Prozessvergleichs nicht gewährt werden kann. Vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 – I ZB 95/10 –, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. Die Androhung eines Ordnungsgeldes durch gesonderten Beschluss nach § 890 Abs. 2 ZPO stellt eine Maßnahme und den Beginn der Zwangsvollstreckung dar. Es müssen daher zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen – d. h. Titel, Klausel, Zustellung – vorliegen (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 795 Satz 1, 750 Abs. 1 und 724 Abs. 1 ZPO). Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 9 C 15.2497 –, juris, Rn. 8 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Mai 1992 – 10 S 379/92 –, juris, Rn. 3. Die demgemäß notwendigen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben (hierzu a.). Die Androhung eines Ordnungsgeldes bei einem erwarteten Zuwiderhandeln in der Zukunft war daher ohne weitere Anforderungen auszusprechen (hierzu b.) und ein im Ermessen des Gerichts stehender Rahmen für ein derartiges Ordnungsgeld anzugeben (hierzu c.). a. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen i. S. d. §§ 750 Abs. 1, 724 Abs. 1 ZPO liegen vor. Hiernach darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Vollstreckungstitel oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und der Titel bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Vollstreckungstitels (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. April 1990 – 8 S 341/90 –, juris, Rn. 6 (zu den notwendigen Erfordernissen der §§ 750, 724 ZPO bei Prozessvergleichen). Der am 14. Dezember 2016 geschlossene gerichtliche Vergleich i. S. d. § 106 VwGO ist ein Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, für welchen auf Antrag der Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung ausgestellt und der Titel den Vollstreckungsschuldnern – den Antragstellern zu 2) und 3) – seitens der Antragsteller zugestellt wurde. Dass die Antragsteller eine mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Prozessvergleichs erst im August 2023 beantragt und sodann dem erkennenden Gericht vorgelegt haben, steht der Vollstreckung nicht entgegen. Denn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen spätestens bei Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses erfüllt sein und sind bis zu diesem Zeitpunkt nachholbar. Vgl. LG Bochum, Beschluss vom 14. März 2013 – 7 T 450/12 –, juris, Rn. 70 ff.; Gruber, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 890 Rn. 26 ff.; Wolfsteiner, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 724 Rn. 9. b. Die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes war darüber hinaus im Hinblick auf die in den Ziffern 1, 5 und 6 des gerichtlichen Vergleichs enthaltenen vollstreckbaren Unterlassungsverpflichtungen von keinen weiteren Voraussetzungen mehr abhängig. Ob gegen diese Ziffern bereits in der Vergangenheit nachgewiesenermaßen verstoßen wurde – wofür jedenfalls im Hinblick auf die in Ziffer 1 enthaltene Öffnungszeitenregelung in Anbetracht des Bußgeldbescheids der Antragsgegnerin zu 1) vom 23. Mai 2019 und der Ordnungsverfügung vom 27. August 2019 Manches sprechen mag –, ist für die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO unerheblich. Für den gemäß § 890 Abs. 2 ZPO auf Erlass einer Androhung gerichteten Antrag eines Vollstreckungsgläubigers ist – anders als bei der nachfolgenden Festsetzung des Ordnungsgeldes – nicht erforderlich, dass seitens des Vollstreckungsschuldners bereits gegen die betreffende Unterlassungspflicht verstoßen worden ist oder dass eine derartige Zuwiderhandlung zumindest droht. Denn die Androhung kann nach § 890 Abs. 2 ZPO bereits in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil angeordnet werden, also zu einem Zeitpunkt, in dem eine Zuwiderhandlung noch nicht stattgefunden haben konnte und auch noch nicht erkennbar war, ob sie in absehbarer Zeit droht. Der Grund dafür liegt darin, dass entsprechend dem Zweck des § 890 Abs. 2 ZPO möglichst frühzeitig ein Druck auf den Schuldner ausgeübt werden soll. Damit ist dem Interesse des Gläubigers Rechnung getragen worden, im Falle einer Zuwiderhandlung sofort gegen den Schuldner vorgehen zu können. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Mai 1992 – 10 S 379/92 –, juris, Rn. 2. Erst bei der Geltendmachung einer notwendigen Festsetzung eines bereits angedrohten Ordnungsgeldes sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Zuwiderhandlung i. S. d. § 890 Abs. 1 ZPO vom Vollstreckungsgläubiger darzutun und zu beweisen. Erforderlich ist insoweit eine schuldhafte Zuwiderhandlung des Vollstreckungsschuldners gegenüber der Unterlassungs- oder Duldungspflicht. § 890 Abs. 1 ZPO nennt zwar ausdrücklich nur die Zuwiderhandlung als Voraussetzung, doch ist das Verschuldenserfordernis allgemein anerkannt und rechtfertigt sich aus dem auch repressiven Effekt der Ordnungsmittel. Vgl. Gruber, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 890 Rn. 15, 21 f. c. Das Ordnungsgeld war bis zu der jeweils im Tenor angegebenen Höhe anzudrohen. Gemäß § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO darf das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Die Androhung muss Art und Höchstmaß des angedrohten hoheitlichen Zwangs bestimmt angeben. Hierbei sind Ordnungsgeld und Ordnungshaft grundsätzlich nur alternativ anzudrohen. Vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – I ZB 45/02 –, juris, Rn. 24. Das Gericht hat bei Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 1 ZPO ein Ermessen. Es ist daher bei der Androhung dieser Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 2 ZPO nicht verpflichtet, stets den gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen. Da die Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO neben ihrer Funktion als Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter haben, sind ihre Auswahl und Bemessung in erster Linie im Blick auf den Vollstreckungsschuldner und dessen Verhalten vorzunehmen; maßgebend ist danach vor allem der Unwertgehalt der Verletzungshandlung, d. h. die Gefährlichkeit ihrer Folgen für den Vollstreckungsgläubiger, besonders auch der Grad des Verschuldens des Zuwiderhandelnden; daneben soll die Bemessung auch bewirken, dass – wiederum aus der Schuldnersicht – die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint, sodass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. April 2002 – 5 S 16/02 –, juris, Rn. 5 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 30. September 1993 – I ZR 54/91 –, juris, Rn. 18. Während die Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften im Verwaltungsprozess bei entsprechender Anwendung des § 890 Abs. 1 und 2 ZPO nach § 167 Abs. 1 VwGO regelmäßig ungleich geringeren Nachdrucks bedarf als eine Vollstreckung gegen Private in einem Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 4 B 786/17 – juris, Rn. 47, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Januar 1995 – 10 S 488/94 –, juris, Rn. 4, liegt hier gerade eine Vollstreckungssituation zwischen Privaten vor. Diese kann die Androhung eines Ordnungsgeldes mit höherem auszuschöpfenden Rahmen rechtfertigen. Da der angedrohte Ordnungsmittelrahmen im nachfolgenden Ordnungsmittelverfahren nicht mehr überschritten werden kann, wird in der zivilgerichtlichen Judikatur davon ausgegangen, dass ein empfindlich hoher Betrag bzw. sogar regelmäßig der gesetzliche Ordnungsmittelrahmen anzudrohen ist. Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 6 W 43/18 –, juris, Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 1988 – 4 W 29/88 –, NJW-RR 1988, 960; vgl. zur Zulässigkeit für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Oktober 2019 – 2 O 6/19 –, juris, Rn. 17. Das Gericht hat sich bei der Festlegung der Höhe des Rahmens des auszuschöpfenden Ordnungsgeldes bei einem zukünftigen Verstoß gegen die in Ziffer 1 des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Dezember 2016 geregelten Öffnungszeiten von den folgenden Erwägungen leiten lassen: In Anbetracht der durch etwaige Verstöße gegen die Öffnungszeiten, insbesondere in den Morgenstunden, zulasten der Wohnruhe der Antragsteller beeinträchtigten Belange der Nachtruhe und ggf. bei deren stetiger Beeinträchtigung auch an Wochenenden des Gesundheitsschutzes hält das Gericht ein Ordnungsgeld bis zu 20.000,00 Euro für angemessen. Hinzu tritt der Aspekt, dass wohl regelmäßig ausschließlich die Betriebsorganisation der Antragsgegner zu 2) und 3) den Auslöser für etwaige Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung darstellt. Schließlich erscheint ein Ordnungsgeld bis zu der angedrohten Höhe auch in Anbetracht der zu unterbindenden Wirtschaftlichkeit weiterer Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung geboten. Bei der Androhung des Ordnungsgeldes wird zugleich von Amts wegen eine Ordnungshaft für den Fall mit angedroht, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann. Vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 – I ZR 9/91 –, juris, Rn. 23 Unter Würdigung der für das angedrohte Höchstmaß des Ordnungsgeldes herangezogenen Umstände erachtet das Gericht eine Ersatzordnungshaft von maximal vierzehn Tagen (bei einem Mindestmaß der Ordnungshaft von einem Tag je Zuwiderhandlung, vgl. Art. 6 Abs. 2 EGStGB) für angemessen. Im Hinblick auf die in den Ziffern 5 und 6 des gerichtlichen Vergleichs geregelten Unterlassungspflichten gilt Entsprechendes. 2. Der Antrag ist im Hinblick auf die begehrte Einleitung der Zwangsvollstreckung bezüglich der in Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Dezember 2016 geregelten Verpflichtung der Antragsgegner zu 2) und 3), das Verkaufssortiment auf 75 % „Urproduktion“ und 25 % „ergänzende Produkte“ zu beschränken, erfolglos. Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Dezember 2016 ist nicht vollstreckbar. Es fehlt dahingehend an einem hinreichend bestimmten, vollstreckungsfähigen Inhalt des Titels. Bei Urteilen müssen sich Inhalt, Art und Umfang der Vollstreckung grundsätzlich aus dem Tenor selbst ergeben, nur ausnahmsweise sind Tatbestand und Urteilsgründe ergänzend heranzuziehen. Im Übrigen ist ein Rückgriff auf Umstände außerhalb des Titels grundsätzlich unzulässig. Sinn und Zweck dieser relativ strengen Anforderungen ist es, im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit zu gewährleisten, dass ein Vollstreckungsorgan aus dem Titel selbst ersehen kann, was genau zu tun ist und nicht etwa auf die Interpretation zusätzlicher, ihm möglicherweise unzugänglicher, weiterer Informationen angewiesen ist. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2022 – 4 O 11/22 –, juris, Rn. 55 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 28. April 2008 – 11 C 05.2592 –, juris, Rn. 12. Die genannten Anforderungen gelten grundsätzlich bei Prozessvergleichen ebenso wie bei Urteilen. Insbesondere die strengen allgemeinen Anforderungen an die Bestimmtheit der Formulierung sind anzuwenden. Auch für einen Dritten muss erkennbar sein, was der Vollstreckungsgläubiger vom Vollstreckungsschuldner verlangen kann. Zwar ist der Vergleichstext einer Auslegung zugänglich, maßgebend ist aber allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs; ein Rückgriff auf die Prozessakten scheidet aus. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 15 C 20.2668 –, juris, Rn. 15 sowie Beschluss vom 28. April 2008 – 11 C 05.2592 –, juris, Rn. 12 f.; Kraft, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 16. Aufl. 2022, § 168 Rn. 14. Nach diesen Maßgaben fehlt es an einer die Vollstreckungsfähigkeit gewährleistenden Bestimmtheit der Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Dezember 2016. Es ergibt sich aus dem gerichtlichen Vergleichstext mitsamt der darin in Bezug genommenen Produktbeschreibung vom 14. Dezember 2016 nicht, welche Produkte welchen Ursprungs in welchem Verhältnis zueinander zum Verkauf von den Antragsgegnern zu 2) und 3) angeboten werden dürfen und inwieweit sich im Umkehrschluss dazu eine Unterlassungsverpflichtung ergibt. Es fehlt jedenfalls an einem definierten Maßstab, anhand dessen das Verhältnis von 75 % Urproduktion zu 25 % ergänzenden Produkten zu bestimmen sein soll. Insoweit bleibt gänzlich unklar und ist weder dem Vergleichstext unmittelbar noch durch Auslegung zu entnehmen, in welcher Einheit ein Verhältnis von 75 % zu 25 % zu bemessen ist. Als Maßstab zur Bestimmung des Verhältnisses kann z. B. die absolute Anzahl der angebotenen Produkte (z. B. Äpfel, Birnen, Kartoffeln, Tomaten etc.) herangezogen werden, wonach bei beispielsweise 100 verschiedenen angebotenen Produkten von diesen 75 aus Urproduktion stammen müssen. Daneben erscheint aber auch ein abhängig vom Gewicht der im Verkaufsstand befindlichen Waren zu bestimmendes Verhältnis oder aber auch eine Bestimmung anhand der Regalmeter der angebotenen Produkte gleichermaßen denkbar. Die dahingehende Unklarheit, welcher Bezugspunkt zur Bestimmung des anzulegenden Verhältnisses herangezogen werden soll, wird zugleich anhand der von den Beteiligten jeweils vertretenen Auffassungen hierzu deutlich, ohne dass ein objektiver Anhaltspunkt für die eine oder andere Herangehensweise aus dem gerichtlichen Vergleich vom 14. Dezember 2016 ersichtlich ist. Unabhängig davon leiden auch die Begriffe der „Urproduktion“ sowie „ergänzenden Produkte“ an einem Bestimmtheitsdefizit, das einer Vollstreckung entgegensteht. Die verwendete Bezeichnung „Urproduktion“ erlaubt – auch in Zusammenschau mit der im gerichtlichen Vergleich in Bezug genommenen Produktbeschreibung – keine eindeutige Zuordnung von Produkten zu den damit umschriebenen 75 % des Sortiments. Der Begriff der Urproduktion ist weder im gerichtlichen Vergleich noch der beigefügten Produktbeschreibung (d. h. der Liste der Produkte an dem streitgegenständlichen Verkaufsstand der Antragsgegner zu 2) und 3)), definiert. Es ist diesen Dokumenten auch im Wege der Auslegung nicht zu entnehmen, welche Bedeutung die Beteiligten dem Begriff der Urproduktion und der ergänzenden Produkte beimessen wollten. Für die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs kommt es u. a. darauf an, was die Parteien mit den im Vergleich abgegebenen Willenserklärungen haben ausdrücken wollen. Abzustellen ist auf den allgemeinen Auslegungsgrundsatz des § 133 BGB, wonach der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 – 4 C 58.89 –, NJW 1992,191 (192). Auch nach diesen Maßgaben ergibt sich aus der Gesamtschau des gerichtlichen Vergleichs sowie der Produktbeschreibung vom 14. Dezember 2016 jedoch kein von den Parteien vorgeprägtes Verständnis der Begriffe der Urproduktion und der ergänzenden Produkte. Insbesondere für die nunmehr seitens der Antragsteller vertretene Auffassung, unter Urproduktion seien nur solche Produkte zu fassen, die aus dem eigenen Anbau der Antragsgegner zu 2) und 3) auf ihren Feldern stammen, fehlt es an entsprechenden Anhaltspunkten. Der Begriff der Urproduktion bezeichnet demgegenüber gemeinhin „die Gewinnung von wirtschaftlichen Gütern aus der Nutzung der Natur im Unterschied zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Rohstoffen und Zwischenprodukten im industriellen Sektor. Zur Urproduktion (primärer Sektor) zählen neben Land-, Forstwirtschaft, Fischerei auch der Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden.“ Vgl. „Urproduktion“, in: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag, 6. Aufl. 2016, Lizenzausgabe R.: Bundeszentrale für politische Bildung 2016, online abrufbar unter: https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20941/urproduktion/ (zuletzt abgerufen am 9. November 2023). Nach diesem Verständnis fällt bspw. sämtliches Obst und Gemüse, welches aus landwirtschaftlichem Ursprung gleich welcher Herkunft stammt, unter „Urproduktion“ im allgemeinen Wortsinn. Demgegenüber bleibt jedoch auch offen, ob unter Urproduktion im Sinne des gerichtlichen Vergleichs auch noch weitere landwirtschaftliche Erzeugnisse wie bspw. selbst hergestellte Säfte, Apfel- oder Kartoffelchips fallen können oder ob diese bereits den „ergänzenden Produkten“ zugehörig sein sollen. Auch die in Bezug genommene Produktbeschreibung vom 14. Dezember 2016 nimmt insoweit keine Differenzierung vor, welche dort aufgeführten Produkte der Urproduktion und welche den ergänzenden Produkten im Sinne des gerichtlichen Vergleichs zuzuordnen sein sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 und Satz 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.