Urteil
16 K 4108/21.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1117.16K4108.21A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 20.08.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28.06.2016 einen Asylantrag unter Berufung auf gewalttätige Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann sowie ihre Konversion zum Christentum, den die Beklagte mit Bescheid vom 20.03.2017 ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage in dem Verfahren 16 K 4321/17.A wies die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 10.10.2019 ab. Zur Begründung führte das erkennende Gericht insbesondere aus, der Vortrag der Klägerin sei sowohl hinsichtlich der Gewalttätigkeiten ihres Ehemanns als auch bezüglich ihrer Konversion unglaubhaft. Am 06.03.2020 stellte die Klägerin einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung ihres Folgeantrags trug sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch die Beklagte am 16.06.2021 vor: Nach Abweisung ihrer Klage habe sie ihren Sohn um Hilfe gebeten, um einen Folgeantrag stellen zu können. Dieser habe im Zimmer seines Vaters zwei Ladungen des Islamischen Revolutionsgereichtes zu Teheran gefunden. Laut der Ladung vom 20.10.2019 wird der Klägerin vorgeworfen, ihren Ehemann ohne seine Zustimmung verlassen zu haben. In der Ladung vom 01.08.2020 werden ihr daneben der Abfall vom Islam und die Konvertierung zum Christentum angelastet. Hierzu legte die Klägerin ferner ein Schreiben eines iranischen Rechtsanwaltes vor. Ihr bei der Anhörung gegenwärtiger Beistand fügte hinzu, dass auch der Tatbestand des Ehebruchs vorliege, worauf im Iran härtere Strafen stünden. Die Klägerin führte weiter aus, ihr Sohn habe ihr die Ladung vom 10.10.2019 durch einen Bekannten und die Ladung vom 01.08.2020 postalisch zukommen lassen. Er habe zwar einen ganzen Ordner mit Unterlagen gefunden, aber nur diese beiden Dokumente geschickt, weil sie als einzige nicht eingeheftet gewesen seien. Mit Bescheid vom 21.07.2021, zugestellt am 02.08.2021, lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – Ziffer 1 –, Asylanerkennung – Ziffer 2 –, Gewährung subsidiären Schutzes – Ziffer 3 – und Feststellung von Abschiebungsverboten – Ziffer 4 – als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich forderte sie unter Ziffer 5 des Bescheides die Klägerin zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung unter Abschiebungsandrohung auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen zwar vor. Die Anträge seien jedoch offensichtlich unbegründet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Sohn der Klägerin ihr lediglich die zwei vorgelegten Dokumente habe zukommen lassen, obwohl er einen ganzen Ordner mit belastendem Material gefunden haben solle. Eine asyltaktische Beschaffung der Dokumente liege nahe angesichts des Zeitpunkts der behaupteten Anzeige zehn Tage nach dem klageabweisenden Urteil und damit ferner zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin sich bereits über vier Jahre in Deutschland aufgehalten habe. Außerdem habe die Untersuchung der Dokumente ergeben, dass die Mitte der aufgebrachten Stempel im Laserdruckverfahren entstanden, der äußere Rahmen aber ein Feuchtstempel sei. Auch fänden sich auf den Dokumenten lateinische Zahlen und es fehle der typischerweise unter dem Emblem rechts oben zu findende Vers aus dem Koran. Letztlich sei der Rahmen der Dokumente nicht – wie üblich – grün, sondern schwarz. Damit seien auch die Voraussetzungen der Asylanerkennung und der Gewährung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht gegeben. Weiter lägen keine Abschiebungsverbote vor. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin, die 15 Jahre lang als Friseuse gearbeitet habe, diese Tätigkeit bei Rückkehr in den Iran wiederaufnehmen könne. Ferner sei ihren Söhnen zuzumuten, sie finanziell zu unterstützen und ihr bei der Reintegration zu helfen. Es drohe der Klägerin auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Die Klägerin hat am 05.08.2021 Klage erhoben und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in dem Verfahren 16 L 1404/21.A gestellt, welch letzterem mit Beschluss vom 24.08.2021 stattgegeben worden ist. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Im Iran werde ein Ermittlungsverfahren gegen sie geführt, welches an ihre religiöse Überzeugung und ihr Geschlecht anknüpfe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte davon ausgehe, dass es sich bei den Ladungen um Totalfälschungen handle. Es sei gängig, dass sich auch in Anklageschriften nicht nur persische, sondern auch lateinische Zahlen fänden. Es stehe jedenfalls nicht zwingend fest, dass die Ladungen gefälscht seien, sodass sich zumindest die qualifizierte Form der Ablehnung als offensichtlich unbegründet als rechtsfehlerhaft erweise. Zudem weist die Klägerin auf ihren gesundheitlichen Zustand hin, angesichts dessen ihr bei Rückkehr in den Iran die Verelendung drohe. Sie habe mehrfach stationär aufgenommen werden müssen und sei auf einem Auge erblindet. Daher sei es ihr auch nicht mehr möglich, einer Beschäftigung nachzugehen. Es sei nicht sichergestellt, dass ihre Söhne, die weiterhin muslimisch lebten, die Klägerin wiederaufnehmen würden. Sie könnten auch die erforderlichen Medikamente nicht ohne weiteres finanzieren. Schließlich lebe sie offen christlich und werde bereits aus diesem Grund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch den iranischen Staat ausgesetzt sein. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 21.07.2021 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylgesetzes (AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise, ihr unter teilweiser Aufhebung des vorbezeichneten Bescheids subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids festzustellen, dass einer Abschiebung der Klägerin in ihr Heimatland Abschiebeverbote gemäß § 50 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) entgegenstehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nimmt zur Begründung schriftsätzlich Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2023 persönlich zu ihren Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden kann, ist unbegründet. Die Beklagte hat die Voraussetzungen der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zutreffend bejaht. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (nachfolgend I.) oder Gewährung subsidiären Schutzes (nachfolgend II.). Auch hält die Ablehnung als offensichtlich unbegründet der gerichtlichen Nachprüfung stand (nachfolgend III.) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung der geltend gemachten Abschiebungsverbote (nachfolgend IV.). Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung (nachfolgend V.). I. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich – Nummer 1 – aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – Nummer 2 – außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung gelten dabei gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie vorstehend beschriebener Weise betroffen ist. Die Verfolgung kann laut § 3c AsylG ausgehen von – erstens – dem Staat, – zweitens – Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder – drittens – nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft laut § 3e Abs. 1 AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nummer 1 AsylG ist nach ständiger Rechtsprechung begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 – 9 C 77.95 –, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4 = juris Rn. 6; vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22-33 = juris Rn. 22-24; vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 32; Beschlüsse vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 –, juris Rn. 8; vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris Rn. 15. Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt beziehungsweise war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie – QRL) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; das heißt, es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377-388 = juris Rn. 23; vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, BVerwGE 162, 44-63 = juris Rn. 15. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG aber auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Insbesondere kann sie auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist, beruhen. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung beziehungsweise frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Er muss von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht beziehungsweise bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 –, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 = juris Rn. 5; Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212 = juris Rn. 8; vom 19. Oktober 2001 – 1 B 24.01 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317 = juris Rn. 5; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33-34 m. w. N. An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert. Dies gilt insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, juris Rn. 52. Nach diesen Maßgaben konnte die Kammer weder begründete Furcht der Klägerin vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (nachfolgend 1.) noch wegen ihrer Religion (nachfolgend 2.) feststellen. 1. Zunächst ist keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe festzustellen. Eine Gruppe gilt gemäß § 3b Abs. 1 Nummer 1 AsylG insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn – Buchstabe a – die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und – Buchstabe b – die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt jedenfalls an dem eine soziale Gruppe charakterisierenden Merkmal des § 3b Abs. 1 Nummer 4 Buchstabe b AsylG. Für dieses sogenannte externe Merkmal genügt es, wenn die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als fest umrissene Gruppe wahrgenommen wird. Die Gruppe muss als solche innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar sein und eine fest umrissene Identität aufweisen. Maßgeblich ist die Sichtweise der Gesellschaft. Es kommt darauf an, ob eine Gruppe durch die übrige Gesellschaft als eine abgegrenzte Gruppe aufgrund bestimmter diese gemeinsam prägender Charakteristika, Eigenschaften, Aktivitäten, Überzeugungen, Interessen oder Zielvorstellungen wahrgenommen wird. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2022 – 10 K 1922/20.A –, juris Rn. 42-43 m. w. N. Die Eigenschaft als Frau führt nicht dazu, dass eine Person von der iranischen Gesellschaft als andersartig betrachtet wird und insoweit einer Gruppe mit abgrenzbarer Identität angehört. Frauen, die auch im Iran einen erheblichen Teil der Bevölkerung ausmachen, werden dort trotz unbestreitbarer Ungleichbehandlung und Diskriminierung gegenüber Männern nicht als „gesellschaftlicher Fremdkörper“ eingestuft. Dass Frauen, die Opfer von familiärer Gewalt wurden und solche, die von einem sogenannten „Ehrenmord“ bedroht sind, als abgrenzbare Gruppe anzusehen sind, ist ebenfalls nicht festzustellen. Insoweit fehlt es schon an einer fest umrissenen Identität dieser Gruppe sowie an einer deutlichen Abgrenzung zu der sie umgebenden Gesellschaft. Zudem wird zwar die unmittelbare Familie, von der die Bedrohung ausgeht, die betroffenen Frauen regelmäßig als andersartig betrachten. Ob dies auch für die die Frauen umgebende Gesellschaft gilt, ist nicht verallgemeinerungsfähig und lässt sich allenfalls im Einzelfall feststellen. Allein der Umstand, dass es zu innerfamiliären Delikten und einer Bedrohung durch die eigenen Familienangehörigen kommen kann, führt nicht zu dem Schluss, dass Personen, die innerhalb der Familie nach deren Ehr- und Moralverständnis durch ihr Verhalten die Familienehre verletzt haben, von der sie umgebenden Gesellschaft insgesamt als andersartig betrachtet werden, zumal die Familie derartige Probleme regelmäßig nicht nach außen tragen wird, weil sie gerade davon ausgeht, dass ein Bekanntwerden dieser Umstände in der Öffentlichkeit zu einem Gesichtsverlust führt. Vgl. ebd. Rn. 44-45 m. w. N. Besondere Umstände, die die Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründen könnten, liegen nicht vor. Soweit die Klägerin vorträgt, ein gegen sie geführtes Ermittlungsverfahren knüpfe auch an ihr Geschlecht an, bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Ladungen des Islamischen Revolutionsgerichts Teheran vom 20.10.2019 und 01.08.2020, welche das Gericht grundsätzlich gemäß § 438 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO nach den Umständen des Falles zu ermessen hat. Zwar sind entgegen der Annahme der Beklagten auf Dokumenten der Revolutionsgerichte nicht ausschließlich persische Zahlen zu finden. So existieren auch elektronische Vorladungen, auf denen – wie auf der vorliegenden – die Nationalkennnummer vermerkt, nicht aber der Beruf des Betroffenen genannt wird. Auf solch elektronischen Vorladungen finden sich auch lateinische Zahlen, demgegenüber nicht, jedenfalls nicht zwingend ein Schriftzug und ein Vers aus dem Koran im Briefkopf. Auch kann der Dokumentenrahmen schwarz statt grün gehalten sein. Vgl. BAMF, Iranische Justizdokumente, 31. Juli 2022, Seite 2, auch die Mustervorladung, abrufbar unter der in Fn. 5 genannten Internetadresse. Zweifel an der Echtheit der Ladungen ergeben sich allerdings aus einer Betrachtung der aufgebrachten Stempel. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, dass die Mitte der Stempel – das Waagensymbol – im Laserdruckverfahren, also in Kopie, hergestellt worden, der äußere Rahmen dagegen ein Feuchtstempel sei. Es liegt jedenfalls – auch bei einer elektronischen Vorladung – nicht nahe, einen Teil des Stempels im Laserdruckverfahren und einen anderen Teil – nur den Rahmen – als Feuchtstempel herzustellen. Fernerhin spricht gegen die Echtheit der Ladungen, dass zwar die gemäß Art. 170 der Iranischen Strafprozessordnung (IStPO) erforderlichen Angaben enthalten sind. Jedoch fehlt nach sämtlichen vorliegenden Übersetzungen die in Art. 190 Satz 3 IStPO vorgesehene Belehrung über das Recht auf Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistandes. Auch ist der Name des Vaters der Klägerin nicht angegeben. Ein solches Erfordernis wird aus Art. 170, 190, 193 IStPO hergeleitet. Vgl. BAMF, Iranische Justizdokumente, 31. Juli 2022, Seite 1. Schließlich erwecken auch und insbesondere der Zeitpunkt der Ladungen und die Umstände ihrer Beschaffung Zweifel an deren Echtheit. Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass es sich als unwahrscheinlich darstellt, dass es erst über vier Jahre seit der Ausreise der Klägerin zu einem Strafverfahren gekommen sein soll und dies unmittelbar im Anschluss an das klageabweisende Urteil in dem Verfahren 16 K 4321/17.A. Nicht plausibel erscheint auch, dass gerade, aber nur die vorgelegten Ladungen durch den Sohn der Klägerin beschafft worden sein sollen. Dass er nicht den gesamten aufgefundenen Ordner übersandte, mag noch damit zu erklären sein, dass er vor seinem Vater verbergen wollte, der Klägerin Unterlagen übermittelt zu haben. Als äußerst unwahrscheinlich stellt es sich jedoch dar, dass nur diese beiden Ladungen nicht in den Ordner eingeheftet gewesen sein sollen und es sich dabei gleichsam zufällig um die Dokumente gehandelt haben soll, die der Klägerin im hiesigen Asylverfahren nutzen könnten. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Sohn der Klägerin ohne weiteres nur die nicht eingehefteten Dokumente übersandt haben soll, anstatt gezielt nach einzelnen, für die Klägerin zu gebrauchenden Urkunden zu suchen und diese auszuheften. Die Echtheit der vorgelegten Urkunden war letztlich aber nicht aufklärungsbedürftig und der entsprechende Beweisantrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin abzulehnen. Jedenfalls ist eine geschlechtsspezifische Diskriminierung bezüglich einer Verfolgung wegen Ehebruchs nicht festzustellen. Ehebruch ist zwar gemäß Art. 225 des Iranischen Strafgesetzbuches von 2013 (IStGB 2013) strafbar. Dies gilt jedoch gleichermaßen für Frauen und Männer. Eine wegen Ehebruchs drohende Todesstrafe kann erst im Rahmen des subsidiären Schutzanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 Nummer 1 AsylG berücksichtigt werden. Vgl. BAMF, Länderreport 56 – Iran, Januar 2023, Seite 14. Unabhängig davon ist aber auch unter Berücksichtigung des Inhalts der vorgelegten Ladungen nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin wegen Ehebruchs verfolgt würde. In beiden Vorladungen sowie auch in dem anwaltlichen Schreiben ist nach sämtlichen dem Gericht vorliegenden Übersetzungen die Rede von einem Vorwurf wegen Verlassens des Ehemanns beziehungsweise seines Hauses und nicht wegen Ehebruchs. Sofern die Klägerin bereits im vorangehenden Verfahren vorgetragen hat, außereheliche Beziehungen unterhalten zu haben, hat das Gericht schon in dem Urteil vom 10.10.2019 dargelegt, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen unglaubhaft seien. Ihren damaligen Vortrag hat die Klägerin auch im hiesigen Verfahren nicht substantiiert ergänzt. In ihrer Anhörung gab sie an, eine Bestrafung durch 99 Peitschenhiebe „wegen des Verlassens“ zu befürchten. Erst ihr Beistand fügte hinzu, es stehe auch der Tatbestand des Ehebruchs im Raum, ohne dass dies allerdings näher dargelegt worden wäre. Auch ergänzende Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Gericht konnten die Kammer nicht von einem gegen die Klägerin im Iran wegen Ehebruchs geführten Ermittlungsverfahren überzeugen. Ihre Angaben sind unglaubhaft, zumal sie in sich widersprüchlich sind. So gab die Klägerin zunächst an, sie habe im Jahre 2015 eine intime Beziehung zu Q. P. unterhalten. Darauf bezögen sich die zwei Ladungen. Auf Befragen, um welches genaue Verhalten es in den Vorladungen gehe, erklärte die Klägerin jedoch, ihr Mann habe sie angezeigt, weil sie ohne seine Erlaubnis das Land verlassen habe. Die weitere Nachfrage, ob sich die Ladungen (auch) auf ihre Treffen mit Herrn P. bezögen, verneinte die Klägerin sodann in Widerspruch zu ihren ursprünglichen Ausführungen und erklärte, das Ermittlungsverfahren wegen Ehebruchs werde in einer anderen Akte geführt, die ihr Sohn ihr nicht habe schicken können. Weshalb er ihr nicht auch diese Akte zukommen lassen konnte, vermochte die Klägerin nicht plausibel zu erläutern. Sie gab an, ihr Sohn habe die Akten durchsucht und die beigebrachten Vorladungen gefunden. Es stellt sich als unwahrscheinlich dar, dass in den gesamten von dem Sohn durchsuchten Akten kein Dokument zu finden gewesen sein soll, welches den Ehebruch zum Gegenstand hat. Unklar bleibt auch, woher die Klägerin überhaupt von dieser weiteren Akte gewusst haben sollte. Nach dem Inhalt der Akte gefragt, gab sie an, darüber nichts zu wissen. Als sie die Anklage bekommen habe, sei sie davon ausgegangen, dass auch diese Sache laufe. Eine Anklage wegen Ehebruchs beinhalten die vorgelegten Schriftstücke aber – wie aufgezeigt – gerade nicht. Schließlich konnte die Klägerin auch nicht erklären, weshalb es gerade wenige Tage nach Klageabweisung in dem vorherigen Klageverfahren zu einem Ermittlungsverfahren kommen sollte, obwohl die Klägerin den Iran zu diesem Zeitpunkt bereits seit über vier Jahren verlassen hatte. Sie gab lediglich an, davon auszugehen, ihr Mann habe sie „hintereinander angezeigt“. Es bleibt dennoch unwahrscheinlich, dass eine Anzeige wegen Ehebruchs über vier Jahre nach Verwirklichung etwaiger Tatbestände gestellt werden sollte. Entsprechendes gilt, soweit nicht sexuelle, unerlaubte Beziehungen in Rede stehen. Nach Art. 637 des Iranischen Strafgesetzbuches von 1996 sind hierfür sowohl der Mann als auch die Frau zu bestrafen. Die drohende Strafe von bis zu 99 Peitschenhieben ist im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nummer 2 AsylG zu berücksichtigen. Vgl. BAMF, Länderreport 56 – Iran, Januar 2023, Seite 17. Wiederum ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass die Klägerin wegen solch unerlaubter Beziehungen verfolgt würde. Die Strafvorschrift setzt eine „Beziehung“ voraus, welche „gegen die Keuschheit verstößt“. Das bloße, der Klägerin aber allein ausdrücklich vorgeworfene Verlassen des Ehegatten oder seines Hauses beinhaltet noch keine solche Beziehung. Die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich ihrer Beziehung zu Q. P. sind – wie ausgeführt – unglaubhaft. Was den Vorwurf des Verlassens des Ehegatten beziehungsweise seines Hauses anlangt, ist nach iranischem Recht schon keine Verfolgung zu erwarten. Soweit sich die Klägerin durch das Verlassen ihres Mannes oder seines Hauses ohne dessen Zustimmung seiner Vormundschaft entzogen hat, handelt es sich um eine familien- und nicht strafrechtliche Problematik. Es ist nach dem iranischen Recht nicht strafbar, wenn eine Ehefrau sich dem Willen des Mannes, das eheliche Leben am ehelichen Wohnsitz weiterzuführen beziehungsweise wiederaufzunehmen, entzieht. Die Konsequenzen sind mit Blick auf die in Art. 1105 des Iranischen Zivilgesetzbuches vorgesehene Vormundschaft des Ehemannes allein familienrechtlicher Natur. Es spricht nichts dafür, dass allein diese familienrechtlichen Folgen so gravierend wären, dass sie als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten könnten. Das Verlassen des Ehemannes kann allenfalls als Indiz für ein außereheliches, unerlaubtes Verhältnis der Klägerin dienen, welches der Klägerin, soweit aus den beigebrachten Urkunden und ihrem Vortrag ersichtlich, aber nicht vorgeworfen wird. Vgl. GIGA, Gutachten, 4. Mai 2007, Seite 5; KOOM, Gutachten, 15. Mai 2007, Seite 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Sanktionen bei Verdacht des Ehebruchs – Gutachten der SFH-Länderanalyse, 16. Mai 2007, Seiten 10-11. 2. Die Kammer konnte auch keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Religion der Klägerin feststellen. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nummer 2 AsylG näher umschrieben und umfasst insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nummer 1, § 3b Abs. 1 Nummer 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. Gerichtshof, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, EuGRZ 2012, 638-643 = juris Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 29. Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit als eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und demnach grundlegendes Menschenrecht eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nummer 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, hängt in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, juris Rn. 63-64 m. w. N. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde zu legen. Bei der gebotenen Überprüfung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand einer Vielzahl von möglichen Gesichtspunkten, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, NVwZ 2020, 950-953 = juris Rn. 33-35; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40/15 –, NVwZ 2015, 1678-1680 = juris Rn. 13 m. w. N. In objektiver Hinsicht lässt sich feststellen, dass im Iran bei einer Teilnahme jedenfalls von (ehemaligen) Muslimen an religiösen christlichen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch wenn das Iranische Strafgesetzbuch die Konversion zum Christentum straftatbestandlich nicht erfasst, kann diese den islamrechtlichen Tatbestand der Apostasie erfüllen und eine Verurteilung zur Folge haben. Dieses Vorgehen basiert darauf, dass bei Angelegenheiten, welche nicht im kodifizierten Gesetz geregelt sind, nach Art. 167 der iranischen Verfassung islamisch-religiöses Recht Anwendung findet. Gemäß der insoweit maßgeblichen Meinung der Rechtsgelehrten im Iran kann Apostasie mit der Todesstrafe (Männer) beziehungsweise einer lebenslangen Haftstrafe (Frauen) bestraft werden. Oftmals findet eine Strafverfolgung aber unter Heranziehung anderer Straftatbestände wie etwa „Verschwörung gegen die/Gefährdung der nationalen Sicherheit“ gemäß Art. 286 IStGB 2013 oder „Beleidigung des Propheten“ gemäß Art. 262 IStGB 2013 statt. Solche Konsequenzen sind indes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur im Falle des aktiven Auslebens des Glaubens zu befürchten, so dass die unerkannt gebliebene Konversion zum Christentum und das anonyme beziehungsweise jedenfalls unauffällige und insbesondere nicht mit Missionierung verbundene Ausleben der Religion ohne schutzrelevante Konsequenzen möglich bleibt. Bereits das Praktizieren des Glaubens in Hauskirchen kann indes zu Verfolgungsmaßnahmen führen. Dort werden Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können, wobei auch dies bei niedrig profilierter Aktivität und Unterbleiben von Missionierung weniger wahrscheinlich ist. Hingegen gibt es keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloße formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet. Vor diesem Hintergrund droht zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran allein im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung. Denn nur in diesem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichten. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, juris Rn. 72-85 m. w. N. In subjektiver Hinsicht konnte die Kammer nicht zu der Überzeugung von einer über einen bloß formalen Glaubenswechsel hinausgehenden ernsthaften Hinwendung der Klägerin zum Christentum gelangen. Im Urteil vom 10.10.2019 hat das Gericht dargelegt, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die notwendige Überzeugung gewonnen zu haben, dass die Entscheidung der Klägerin für eine Hinwendung zum Christentum in dem vorstehenden Sinne aus religiöser Überzeugung erfolgt ist. Ihren diesbezüglichen Vortrag hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch die Kammer nicht substantiiert ergänzt. Es fehlt an einer schlüssigen, auf das eigene Glaubensverständnis und die Bedeutung der religiösen Praxis im Einzelnen eingehenden Schilderung. Die Bedeutung des christlichen Glaubens für ihren Alltag beschreibt die Klägerin mit allgemein gehaltenen Ausdrücken wie Ruhe und Gelassenheit. Auch auf Bitten, an einem Beispiel zu erläutern, wie der Klägerin ihr Glaube im Alltag weitergeholfen und wie sie sich aufgrund dessen konkret verhalten habe, gab sie lediglich an, durch Gebet Kraft und innere Ruhe zu erlangen. Eine bei ernsthafter Hinwendung zum Christentum zu erwartende, das alltägliche Leben des Klägers nachhaltig prägende Wirkung des persönlichen Gebets ließ sich anhand dieser Ausführungen nicht festzustellen. Den Inhalt eines solchen Gebets vermochte die Klägerin auch auf weitere Nachfrage nicht wiederzugeben. Auch diesbezüglich erschöpft sich ihre Darstellung in allgemein gehaltenen Bitten, etwa um innere Ruhe und Frieden zwischen den Ländern und den Menschen. Nach den Unterschieden zwischen Christentum und Islam gefragt, erklärte die Klägerin, durch das christliche Gebet mehr Ruhe zu bekommen, ohne dies näher auszuführen. Eine verfolgungsträchtige aktive Glaubensbetätigung ließ sich dem klägerischen Vortrag ebenfalls nicht entnehmen. So gab die Klägerin zwar an, freitags und sonntags zwei Kirchen zu besuchen, hob indes gerade nicht eine damit einhergehende Glaubenspraxis hervor, sondern randständige Aktivitäten wie Treffen zu Kaffee und Kuchen und zum Mittagessen. Befragt, welchen Bezug die geschilderten Treffen zu ihrem Glauben hätten, erklärte die Klägerin, dass es darum gehe, ob es Schwierigkeiten gebe oder etwas zu erledigen sei. Sie passe auch auf die Kinder der anderen auf. Die bloße Erklärung, gerade wegen der durch Jesus Christus erhaltenen Hilfe auch anderen zu helfen, lässt eine für die Klägerin als verpflichtend empfundene und verfolgungsträchtige Glaubenspraxis nicht im Ansatz erkennen. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin andere Personen zur Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen motiviert haben mag. Allein daraus folgt noch keine für die Klägerin unverzichtbare Glaubensbetätigung, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Iran zur Folge hätte. Zuletzt geht auch die beigebrachte Bescheinigung vom 13.11.2023 der Evangelischen Friedenskirchengemeinde in C. inhaltlich nicht über den Vortrag der Klägerin hinaus. Es wird zwar bestätigt, dass die Klägerin Gottesdienste besuche und sich an den genannten Aktivitäten beteilige. Inwieweit dies aber auf einer von der Klägerin als verpflichtend empfundenen Glaubenspraxis beruht, geht daraus nicht hervor. Auf die Echtheit der vorgelegten Urkunden kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an. Selbst wenn der – nur – formal vollzogene Glaubenswechsel in der Heimat der Klägerin bekannt geworden und Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gewesen sein sollte, spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin deshalb tatsächlich mit einer Bestrafung zu rechnen hätte. Apostasie ist als Straftatbestand im Iranischen Strafgesetzbuch nicht vorgesehen. Zwar besteht angesichts der Todesstrafandrohung durch die Sharia die Möglichkeit des Rückgriffs auf traditionelle islamische Rechtsquellen. Hieraus folgt die zumindest theoretische Möglichkeit einer Anklage wegen Apostasie. Vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – IRAN – Gesetzeslage zu Apostasie, Behandlung von Atheisten, 20. Juni 2023, Seite 4. Jedoch ist der Klägerin – wie bereits mit oben zitiertem Urteil ausgeführt – zuzumuten, wahrheitsgemäß anzugeben, dass ihr Glaubensabfall unter Vorbehalt erfolgt sei und ihre wirklichen Absichten andere gewesen seien. Jedenfalls unter dieser Voraussetzung ist mit einer Bestrafung wegen Apostasie nicht zu rechnen. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. September 2010 – 13 LA 179/09 –, juris. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten – erstens – die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, – zweitens – Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder – drittens – eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss gemäß § 4 Abs. 3 AsylG von einem Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG ausgehen und es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat nach §§ 3d, 3e AsylG fehlen. Schließlich dürfen keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen. Wie bereits ausgeführt, wurden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, der Klägerin drohe die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Eine Bestrafung wegen Apostasie ist ebenso wenig zu erwarten wie eine Bestrafung wegen Ehebruchs. Dasselbe gilt hinsichtlich einer erniedrigenden Bestrafung. Eine solche ist zwar ohne weiteres in der Zufügung von Peitschenhieben zu sehen. Wie dargestellt, ist aber auch eine Verfolgung wegen unerlaubter Beziehungen nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunden und dem Vortrag der Klägerin nicht zu erwarten. § 4 Abs. 1 Nummer 3 AsylG kommt ersichtlich nicht in Betracht. III. Der Antrag war auch gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes liegen offensichtlich nicht vor. Nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts durch das Bundesamt bestehen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel und drängt sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrages geradezu auf. Die Offensichtlichkeitsentscheidung kann in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bestätigt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43-64 = juris Rn. 18; VG Augsburg, Urteil vom 3. April 2018 – Au 6 K 17.34316 –, juris Rn. 26. Nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 Variante 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag unter anderem dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert ist. Die Klägerin hat ihren Vortrag in wesentlichen Punkten nicht hinreichend substantiiert. Zu einem Ehebruch oder außerehelichen Beziehungen ist nicht substantiiert vorgetragen. Ihren Vortrag aus dem vergangenen Klageverfahren hat die Klägerin kaum ergänzt. Wegen des Vorwurfs des Verlassens des Ehemannes beziehungsweise seines Hauses ist auch nach iranischem Recht offensichtlich keine Verfolgung zu fürchten. Hinsichtlich des Vorwurfs der Apostasie wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung, wie ausgeführt, nur festzustellen gewesen, läge ein ernst gemeinter, der inneren Überzeugung folgender Glaubenswechsel vor. Diesbezüglich hat die Klägerin ihren Vortrag aus dem vergangenen Klageverfahren – welcher dort als unglaubhaft gewertet wurde – nahezu nicht ergänzt. Auch insofern fehlt jegliche Substantiierung. IV. Soweit die Klägerin hilfsweise einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend macht, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang sind vor allem Art. 3 EMRK sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Vgl. Gerichtshof, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, EuGRZ 2009, 111-115 = juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12-31 = juris Rn. 22 unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der zugrundeliegenden Richtlinienregelung des Art. 15 Buchstabe b QRL. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 –, NVwZ 2015, 127-132, Rn. 93 m. w. N. – Tarakhel/Switzerland; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377-388 = juris Rn. 22. Bezugspunkt dieser Prüfung ist nicht nur der Ort, an dem die Abschiebung endet. Grundsätzlich ist der gesamte Abschiebungszielstaat zu berücksichtigen. Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07, 11449/07 –, NVwZ 2012, 681-686, Rn. 265 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12-31 = juris Rn. 26. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK kann aber nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne beziehungsweise innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) bestehen. Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07, 11449/07 –, NVwZ 2012, 681-686, Rn. 266 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 197. Der Klägerin droht im Falle seiner Rückkehr nach diesen Maßgaben keine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung. Ihr Vortrag zu außerehelichen Beziehungen ist – wie dargestellt – unglaubhaft. Das bloße Verlassen des Ehemannes ohne seine Zustimmung ist nach iranischem Recht jedenfalls nicht in der Weise sanktioniert, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Der Klägerin droht auch keine Bestrafung wegen der von ihr geltend gemachten Konversion, weil ihr Vortrag diesbezüglich, wie bereits dargelegt, keinen Schluss auf eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum zulässt. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12-31 = juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, NVwZ 2012, 451-454 = juris Rn. 20. Die Grundversorgung der Bevölkerung in Iran ist gesichert. Alle iranischen Staatsbürger haben grundsätzlich kostenfreien Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung, auch Rückkehrer haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen und oft auch durch Nichtregierungsorganisationen („NGO“) organisiert. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 23.12.2021, Seite 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran, Gesamtaktualisierung vom 19. Juni 2020, Seiten 77 ff. Individuelle Gründe, aus denen der Klägerin hiervon abweichend im Fall einer Abschiebung eine besondere konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, liegen nicht vor. Die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit einer Verelendung der Klägerin ist nicht gegeben. Allein aufgrund der beigebrachten medizinischen Unterlagen ist noch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ihren vormals ausgeübten Beruf als Friseuse nicht wiederaufnehmen könnte, um ihr Existenzminimum zu sichern. Vielmehr spricht der jüngste Entlassungsbericht vom 18.08.2023 von einem guten Allgemeinzustand der Klägerin. Lediglich ambulante Verlaufskontrollen in einem halbjährlichen bis jährlichen Rhythmus, regelmäßige Überprüfung kardiovaskulärer Risikofaktoren, aerobes Ausdauertraining, geeignete sportliche Betätigung sowie allgemein gesundheitsförderliches Verhalten werden angeraten. Es spricht nichts dafür, dass diese Empfehlungen nicht auch nach Rückkehr in den Iran umgesetzt werden könnten. Soweit die Klägerin im Übrigen Schwierigkeiten bei der Reintegration infolge ihrer Konversion befürchtet, ist aus den oben genannten Gründen eine identitätsprägende Hinwendung zum Christentum nicht hinreichend dargetan. V. Schließlich ist die Abschiebungsandrohung entgegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Sie beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 AufenthG. Rechtsfehler sind insofern nicht erkennbar. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.