Leitsatz: Die Zuführung zu einer bestehenden Rücklage unterliegt dem Grundsatz der Jährlichkeit. Die Verwendung freiwerdender Mittel unterliegt daher den gleichen Grundsätzen wie die Erhebung von Beiträgen. Eine lediglich teilweise Aufhebung des Beitragsbescheids kommt nicht in Betracht, da eine solche Bezifferung in die Selbstverwaltung und Autonomie der Beklagten eingreifen würde. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe des vorläufig veranlagten Beitrags zur Industrie- und Handelskammer für das Jahr 2021. Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. In der Sitzung der Vollversammlung der Beklagten am 9. Dezember 2020 beschloss diese den Wirtschaftsplan und die Wirtschaftssatzung für das Jahr 2021. Mit dem Wirtschaftsplan 2021 verringerte die Beklagte ihre Nettoposition von 11 Mio. Euro auf 1 Mio. Euro (Ziff. 20 des Wirtschaftsplans). Die dadurch frei gewordenen 10 Mio. Euro führte die Beklagte in Höhe von 6.877.137,43 Euro der Finanzierungsrücklage und in Höhe von 3.157.862,57 Euro der DIHK-Digitalisierungsrücklage zu (Ziff. 19 des Wirtschaftsplans). Gleichzeitig plante die Beklagte im Jahr 2021 eine Entnahme aus der DIHK-Digitalisierungsrücklage in Höhe von 815.000,00 Euro (Ziff. 18 des Wirtschaftsplans). In der Vollversammlung am 9. Dezember 2020 führte der Vorsitzende des Beitrags- und Finanzausschusses der Beklagten, Herr B., bezogen auf die Finanzierungsrücklage aus, dass diese bisher mit 26,1 Mio. Euro dotiert sei. Sie sei zur Mitfinanzierung des Kaufpreises für die neue Immobilie der Beklagten in Q. gebildet worden. Der Kaufpreis in Höhe von 33 Mio. Euro werde im Januar 2022 fällig. Es sei ursprünglich geplant gewesen, dass der nicht durch die Rücklage abgedeckte Kaufpreisanteil aus dem Verkauf des Bestandsgebäudes „F.-straße“ finanziert werde. Dessen Verkauf sei nun aber gestoppt worden, weshalb es eine Finanzierungslücke in Höhe von 6,9 Mio. Euro gebe. Diese könne geschlossen werden durch Zuführung von 6,9 Mio. Euro von den freigewordenen 10 Mio. Euro aus der Reduzierung der Nettoposition. Zur DIHK-Digitalisierungsrücklage führte Herr B. aus, dass die DIHK im Jahr 2018 für die gemeinschaftliche Digitalisierung ein Kostenvolumen von rund 252 Mio. Euro für einen Zeitraum von fünf Jahren (2019 bis 2023) errechnet habe, wovon auf die Beklagte voraussichtlich rund 7,5 Mio. Euro entfielen. Daher sei im Wirtschaftsplan 2019 die DIHK-Digitalisierungsrücklage in Höhe von 2 Mio. Euro gebildet worden. Davon seien bis Ende 2020 638.000,00 Euro verbraucht worden. Die im Jahr 2018 aufgestellten Planungsprämissen für einen voraussichtlichen Planungszeitraum von mindestens fünf Jahren bis zum Jahr 2023 blieben in Gänze unverändert. Die DIHK-Digitalisierungsrücklage solle um 3,1 Mio. Euro erhöht werden, sodass sie nach einer geplanten Entnahme von 815.000,00 Euro Ende 2021 auf 3,6 Mio. Euro dotiere. Die Ausgleichsrücklage wurde im Rahmen der Wirtschaftsplanung 2021 in Höhe von 9.584.357,52 Euro dotiert. Im Ergebnis der Risikobetrachtungen mit den Parametern Eintrittswahrscheinlichkeit jeweils „gering (10-25 %)“ und einem Konfidenzniveau von 95,00 % ermittelte die Beklagte ein mögliches Risikoausmaß von 9.594.260,00 Euro. Mit Bescheid vom 3. Februar 2021, zugestellt per Einschreiben mit Rückschein, setzte die Beklagte im Wege der vorläufigen Veranlagung die Zahlung eines Jahresbeitrags in Höhe von 160,00 Euro gegen die Klägerin fest. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die Beitragsordnung und ihre Wirtschaftssatzung für das laufende Jahr. Die Klägerin hat am 4. März 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Beklagte bilde in unzulässiger Weise Vermögen und Rücklagen und erhöhe ihr Eigenkapital. Die Reduzierung der Nettoposition in Höhe von 10 Mio. Euro hätte zu einer Beitragsrückerstattung an die Mitglieder führen müssen. Zudem verstoße die gebildete Ausgleichsrücklage gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es bestehe nur insoweit eine Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung, als die Klägerin substantiiert vortrage. Pauschale Behauptungen begründeten keine Pflicht zur Fehlersuche. Sie habe bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans 2021 eine fehlerfreie Mittelbedarfsplanung vorgenommen. Jede Planposition stehe in einem sachlichen Zusammenhang zu ihren gesetzlichen Aufgaben. Ihr stehe bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans ein sehr weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sachgerecht und vertretbar auszuüben sei. Sie habe entgegen der klägerischen Darstellung bereits kein festgesetztes Kapital. Die Nettoposition sei für das Jahr 2021 durch Zurücknahme der in den Jahren 2008 und 2012 vorgenommenen Erhöhungen auf das Niveau der Eröffnungsbilanz des Jahres 2006 in Höhe von 1 Mio. Euro zurückgeführt worden. Die frei gewordenen Mittel seien im Wirtschaftsplan 2021 sachgerecht verwendet worden. Sie habe sorgfältig geprüft, welcher zulässigen Verwendung die frei gewordenen Mittel zugeführt werden könnten und sollten. Bei dieser Prüfung und den zugehörigen Überlegungen sei auch eine Erstattung der Mittel an die Mitglieder erwogen worden. Sie habe indes im Zuge der Prüfung einen dringend zu deckenden Finanzbedarf zur Tilgung der Kaufpreisforderung für die neue Immobilie in Q. sowie zur Realisierung der erforderlichen Digitalisierung der DIHK festgestellt. Sie habe sich aufgrund dieser prioritären Finanzbedarfe ausnahmsweise dazu entschlossen, die frei gewordenen Mittel nicht unmittelbar den Mitgliedern zu erstatten, sondern diesen die Mittel im Wege der Deckung der vordringlichen Finanzbedarfe beitragsentlastend zugutekommen zu lassen. Die Kosten der Immobilie in Q. und der Digitalisierung stünden im untrennbaren Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Für die Beitragslast der Mitglieder sei es unerheblich, ob sie die aus der Rückführung der Nettoposition frei gewordenen Mittel den Mitgliedern erstatten und zugleich zur Finanzierung der dringenden Finanzbedarfe die Beiträge erhöhen würde oder ob sie den festgestellten Finanzbedarf direkt aus den durch die Nettopositionsrückführung frei gewordenen Mitteln decke. Die Beitragslast sei im Ergebnis gleich. Die Mittel würden in beiden Fällen im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Minderung der Beitragslast verwendet. Die vom Gericht im Rahmen eines Hinweises getroffene Äußerung, dass die Beklagte entschieden habe, etwa 42 % der erwarteten Gesamtkosten der DIHK-Digitalisierung von ihren Mitgliedern in nur einem Wirtschaftsjahr zu erheben, sei unzutreffend. Sie habe die Zuführung zur DIHK-Digitalisierungsrücklage gerade nicht durch Erhebung bei den Mitgliedern finanziert, sondern durch Verwendung der frei gewordenen Mittel aus der Reduzierung der Nettoposition. Diese frei gewordenen Mittel seien nicht an die Mitglieder des Jahres 2021 auszukehren gewesen, da die Mittel aus den Jahren 2008 und 2012 herrührten. Es sei ungerecht, wenn die frei gewordenen Mittel allein den Mitgliedern des Jahres 2021 zugutekämen. Außerdem unterlägen zweckgebundene Rücklagen nicht dem Grundsatz der Jährlichkeit. Die freigewordenen Mittel hätten daher zulässigerweise zur Minderung des Mittelbedarfs in den auf 2021 folgenden Jahren verwendet werden können. Soweit in der Vergangenheit Gerichte die Dotierung einzelner zweckgebundener Rücklagen als unzulässig beurteilt hätten, handele es sich um Einzelfälle und im Übrigen ohnehin um unverhältnismäßige Eingriffe in die Selbstverwaltungsautonomie der Kammern. Auch die Ausgleichsrücklage sei rechtmäßig. Die Dotierung der Rücklage diene dem Ausgleich etwaiger ergebniswirksamer Schwankungen (§ 15a Abs. 2 Finanzstatut), hierbei nicht zuletzt von Beitragsschwankungen. Der Rücklage liege eine tragfähige jahresspezifische Risikoermittlung hinsichtlich der möglichen ergebniswirksamen Schwankungsrisiken zugrunde. Die angewandte Methode zur Risikoanalyse sei nicht zu beanstanden. Sie entspreche insbesondere den Anforderungen an das Gebot der Schätzgenauigkeit. Mit Schriftsätzen vom 18. Oktober 2023 und 8. November 2023 hat die Beklagte beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den drei Revisionsverfahren mit den Aktenzeichen 8 C 5.23, 8 C 7.23 und 8 C 8.23 gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2023 (6 A 11191/22, 6 A 11190/22 und 6 A 11192/22) auszusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Das Verfahren war nicht nach § 94 VwGO auszusetzen. Die von der Beklagten genannten Revisionsverfahren können schon deshalb nicht vorgreiflich sein, weil sie andere Industrie- und Handelskammern betreffen. Auch ein Ruhen des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO kam – ungeachtet des fehlenden Antrags der Klägerin – nicht in Betracht, da die sich in den genannten Revisionsverfahren stellenden Rechtsfragen zur Ausgleichsrücklage im hiesigen Verfahren nicht entscheidungserheblich sind. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vorläufige Veranlagung der Klägerin zu einem IHK-Beitrag in Höhe von 160,00 Euro für das Geschäftsjahr 2021 genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 IHKG. Die Höhe der Zuführung zur DIHK-Digitalisierungsrücklage verstößt gegen den Grundsatz der Jährlichkeit. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Mit Blick auf die Beitragserhebung legt das Gesetz damit eine zweistufige Willensbildung der Kammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) auf. Dieser gilt für ein Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt. Bei der hier allein in Streit stehenden Willensbildung auf der ersten Stufe ist im Beitragsrechtsstreit inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den rechtlichen Anforderungen genügt. Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplans einen weiten Gestaltungsspielraum hat und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur unterliegt, ob der dabei zu beachtende Rahmen gewahrt ist. Dieser Rahmen wird gebildet durch die genannten Maßgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG, die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung (§ 3 Abs. 7a IHKG), die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie durch ergänzende Satzungsbestimmungen. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses bedeutet, dass Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen. Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als unrichtig erweist. Im Hinblick auf die Rücklagenbildung bedeutet dies, dass das Verbot der Bildung von Vermögen nicht die Bildung von Rücklagen ausschließt, sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bindet. Zudem muss auch die Höhe der Rücklage von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, juris Rn. 12, 16 ff. Vorliegend hat das Gericht keine Bedenken gegen die Bildung der DIHK-Digitalisierungsrücklage als solche. Diese ist von einem sachlichen Zweck im Rahmen der zulässigen Kammertätigkeit der Beklagten gedeckt. Unzulässig ist jedoch das Maß der im Wirtschaftsplan für das Jahr 2021 beschlossenen Zuführung in Höhe von 3.157.862,57 Euro. Die Beklagte hat dadurch ihren Gestaltungsspielraum überschritten und gegen den Grundsatz der Jährlichkeit verstoßen. Dass die Zuführung nicht aus einer entsprechenden Erhöhung der Beiträge finanziert wurde, sondern durch die frei gewordenen Mittel aus der Reduzierung der Nettoposition, ist unbeachtlich. Denn die Verwendung freiwerdender Mittel unterliegt den gleichen Grundsätzen wie die Erhebung von Beiträgen. Bei der Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe haben die Kammern den Grundsatz der Jährlichkeit zu beachten. Dieser unmittelbar § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG zu entnehmende Grundsatz geht darüber hinaus, jährlich den Wirtschaftsplan aufzustellen und damit über den Vorhalt bzw. die Beibehaltung einer Rücklage sowie deren Höhe jedes Jahr erneut zu entscheiden. Er besagt vielmehr weitergehend, dass im Grundsatz nur der im jeweiligen Wirtschaftsjahr und nicht der in den Folgejahren anstehende Bedarf zu prognostizieren ist. Der Grundsatz der Jährlichkeit stellt einen allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatz dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 9.19 –, juris Rn. 25. Dieser Grundsatz bezieht sich auf sämtliche Formen von Rücklagen, d.h. nicht nur auf die allgemeine Ausgleichsrücklage, sondern auch auf zweckgebundene Rücklagen. Für eine Differenzierung besteht kein sachlicher Ansatz. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2022 – 6 S 965/21 –, juris Rn. 53, und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 – 19 K 1529/20 –, juris Rn. 37. Aus der jährlichen Aufstellung des Wirtschaftsplans und der jährlichen Beitragserhebung folgt, dass die Kammerzugehörigen im jeweiligen Geschäftsjahr grundsätzlich nur für die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer im betreffenden Jahr herangezogen werden dürfen. Eine Heranziehung für Kosten der über das aktuelle Geschäftsjahr hinausgehenden zukünftigen Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, welche auch mittelbar in der Schonung vorhandener Rücklagen liegen kann, bedarf demgegenüber eines besonderen sachlichen Grundes. Zwar sind die Pflichtmitglieder von Industrie- und Handelskammern kontinuierlich und typischerweise dauerhaft beitragsverpflichtet. Dies rechtfertigt aber schon aufgrund der dennoch vorhandenen Fluktuation des Mitgliederbestandes und der an den Gewerbeertrag des jeweiligen Geschäftsjahres anknüpfenden Beitragsbemessung für sich genommen nicht, regelmäßig anfallende Kosten bereits in vorausgehenden Geschäftsjahren zu finanzieren. Allein der Umstand, dass die Industrie- und Handelskammer aufgrund ihrer Tätigkeit bereits absehbar mit finanziellen Belastungen in den Folgejahren rechnet, vermag die Bildung von Rücklagen zur Finanzierung dieser Kosten ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn dies stellt den Regelfall der mit der jährlichen Beitragserhebung zu deckenden Kosten dar. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2022 – 6 S 965/21 –, juris Rn. 53. Vorliegend verstößt das Maß der im Wirtschaftsplan für das Jahr 2021 beschlossenen Zuführung zur DIHK-Digitalisierungsrücklage in Höhe von 3.157.862,57 Euro gegen den Grundsatz der Jährlichkeit. Mit der Zuführung von 3.157.862,57 Euro hat die Beklagte etwa 42 % der zu diesem Zeitpunkt für den fünfjährigen Projektzeitraum von 2019 bis 2023 erwarteten Gesamtkosten auf die Mitglieder nur eines Wirtschaftsjahres umgelegt. Ein sachlicher Grund für diese erhöhte Heranziehung der Mitglieder des streitgegenständlichen Wirtschaftsjahres ist nicht ersichtlich. Dass im Wirtschaftsjahr 2021 ein entsprechender Finanzbedarf bestanden hätte, ist weder geltend gemacht noch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr war für das Jahr 2021 lediglich eine Entnahme von etwa 815.000,00 Euro prognostiziert. Darüber hinaus hatte Herr B. in der Vollversammlung am 9. Dezember 2020 klargestellt, dass die im Jahr 2018 aufgestellte Projektplanung in Gänze unverändert sei. Allein der Umstand, dass – gleichsam zufällig – Mittel aus der Reduzierung der Nettoposition frei wurden, rechtfertigt das Maß der Zuführung nicht. Etwas anderes folgt weder aus einer Anspar- noch aus einer Risikoabsicherungsfunktion. Eine Rücklagenbildung zwecks Ansparung für eine konkrete größere in Aussicht stehende Investition ist als Ausnahme vom Grundsatz der Jährlichkeit anerkannt, um einerseits nicht diejenigen Mitglieder des Jahres übermäßig zu belasten, in welchem die Investition erfolgt, obwohl die Investition gleichzeitig mehrjährig vorteilhaft ist, und andererseits eine Kreditaufnahme zu vermeiden, da letztere im Sinne einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung möglichst zu vermeiden ist. Daraus folgt zugleich, dass die Ansparung grundsätzlich gleichmäßig erfolgen muss. Die Bildung und Zuführung zu einer Finanzierungsrücklage darf eine übermäßige Kostenlast nicht lediglich von einem Beitragsjahr in ein anderes Beitragsjahr verlagern. Diesem Gedanken folgend hat das Gericht wie dargestellt keine Bedenken gegen die Bildung der DIHK-Digitalisierungsrücklage als solche, um damit die Finanzierung eines mehrjährigen Projekts gleichmäßig anzusparen. Das Maß der hier streitigen Zuführung im Wirtschaftsjahr 2021 lässt sich jedoch nicht mit einer Ansparfunktion rechtfertigen. Bei einem Projektzeitraum von fünf Jahren und Gesamtkosten von 7,5 Mio. Euro hätte eine jährliche Zuführung zur Rücklage in Höhe von 1,5 Millionen Euro nahegelegen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Rücklage bis Ende 2020 tatsächlich erst 2 Mio. Euro zugeführt worden waren, hätten die verbleibenden Kosten von 5,5 Mio. Euro in den nachfolgenden Projektjahren 2021 bis 2023 durch jährliche Zuführungen von etwa 1,83 Mio. Euro gleichmäßig angespart werden können. Die hier streitige Zuführung in Höhe von 3.157.862,57 Euro und damit ca. 42 % der prognostizierten Gesamtkosten über fünf Jahre bzw. ca. 57 % der noch verbleibenden Kosten über drei Jahre ist von einer solchen gleichmäßigen Ansparung deutlich entfernt. Das vorliegende Maß der Zuführung zur DIHK-Digitalisierungsrücklage lässt sich auch nicht mit einer Risikoabsicherungsfunktion begründen. Die Beklagte hat im Wirtschaftsplan für das Jahr 2021 Kosten für das DIHK-Digitalisierungsprojekt in Höhe von 815.000,00 Euro prognostiziert. Zum Jahresende 2020 lag die Dotierung der Rücklage bei 1.362.089,29 Euro. Zusammen mit der streitigen Zuführung in Höhe von 3.157.862,57 Euro standen der Beklagten damit für das Jahr 2021 Mittel in Höhe von 4.519.951,86 Euro zur Verfügung. Ein Risiko der mehr als Verfünffachung der prognostizierten Kosten ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Dass die frei gewordenen Mittel aus der Reduzierung der Nettoposition im hier streitigen Maß der DIHK-Digitalisierungsrücklage zugeführt wurden anstatt sie – was laut Protokoll der Vollversammlung vom 9. Dezember 2020 überlegt worden war – beitragsmindernd zu berücksichtigen, lässt sich schließlich nicht damit rechtfertigen, dass hiervon Mitglieder profitiert hätten, die seinerzeit nicht zur Erhöhung der Nettoposition herangezogen worden waren. Es handelt sich hierbei nicht um eine – von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte – ungerechte Bevorteilung der Mitglieder des Jahres 2021. Vielmehr ist dies eine unmittelbare Konsequenz des aus § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG folgenden Grundsatzes der Jährlichkeit. Wie die Beklagte selbst ausführt, kommt eine Auskehrung der Mittel an die Mitglieder der Jahre 2008 und 2012 schon aus praktischen Gründen nicht in Betracht, da z.B. ein Teil der damaligen Mitglieder nicht mehr existiert. Die den Industrie- und Handelskammern immanente Mitgliederfluktuation wird aber stets zu einer Inkongruenz zwischen den Mitgliedern in den Jahren der Mittelgewinnung (hier: 2007/2008 und 2011/2012) und den Mitgliedern im Jahr des Freiwerdens der Mittel (hier: 2021) führen. Allein diese Inkongruenz kann einer „Auskehrung“ freiwerdender Mittel an die jetzigen Mitglieder nicht entgegenstehen. Andernfalls müsste die Kammer selbst solche Rücklagen beibehalten, die wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Jährlichkeit zu Unrecht gebildet worden waren. Dies würde aber den Grundsatz der Jährlichkeit an sich ad absurdum führen. Ob die Wirtschaftsplanung im Übrigen rechtmäßig war, bedarf nach alledem keiner weiteren Klärung. Eine lediglich teilweise Aufhebung des Beitragsbescheids kommt nicht in Betracht, da eine solche Bezifferung in die Selbstverwaltung und Autonomie der Beklagten eingreifen würde. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. September 2018 – 8 LB 129/17 –, juris Rn. 156. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig sind. Vielmehr lässt sich die Frage nach dem Grundsatz der Jährlichkeit ohne weiteres und unmittelbar aus dem Gesetz beantworten und ist im Übrigen höchstrichterlich geklärt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 160,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.