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Urteil

21 K 6744/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1115.21K6744.19.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 16. Oktober 2019 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 17. September 2019 bezüglich der Ziffern 1, 2, 4 bis 7, 11, 12, 14, 16, 18, 20 bis 22 und 28 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/21 und die Beklagte zu 17/21.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 16. Oktober 2019 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 17. September 2019 bezüglich der Ziffern 1, 2, 4 bis 7, 11, 12, 14, 16, 18, 20 bis 22 und 28 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/21 und die Beklagte zu 17/21. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern. Die Klägerin ist ein gewerblicher Sammler von Altkleidern, der bundesweit Altkleidersammelcontainer mit den Maßen 1,15 m x 1,15 m x 2,15 m (Länge/Breite/Höhe) aufstellt. Mit öffentlich-rechtlicher Vereinbarung vom 13. Februar 2006 übertrug die Beklagte dem Bergischen Abfallwirtschaftsverband (im Folgenden: BAV) unter anderem die ihr obliegenden Aufgaben der Abfallentsorgung nach § 5 Abs. 6, 9 LAbfG NRW und räumte diesem die Satzungsbefugnis zur Erfüllung dieser Aufgabe ein. Mit E-Mail vom 25. Februar 2013 übersendete der BAV der Beklagten eine Auflistung „mit dem aktuellen Stand der geplanten Standorte für die Altkleidercontainer des BAV in S.“. Die beigefügte Auflistung enthält die vorliegend streitigen Standorte Nr. 1, 5, 7, 12, 15, 18, 20, 22 und 28. Weiteres wurde von der Beklagten insofern nicht veranlasst. Mit Schreiben vom 17. September 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von jeweils einem Altkleidersammelcontainer für drei Jahre an den folgenden 28 Altglascontainerstandorten: 1. C.-straße/Y. 2. Q.-straße/M. 3. B.-straße/D. 4. X.-straße/R. 5. I.-straße/E. 6. DM.-straße/E. 7. G.-straße/O. 8. P.-straße/O. 9. L.-straße/F. 10. U.-straße/A. 11. W.-straße/J. 12. N.-straße/J. 13. K.-straße /T. 14. V.-straße/Z. 15. AX.-straße/FR. 16. AZ.-straße/FR. 17. UP.-straße/SG. 18. SU.-straße/YZ. 19. JH.-straße/RZ. 20. JM.-straße/TK. 21. TF.-straße/XV. 22. VI.-straße/HM. 23. MM.-straße/EQ. 24. IQ.-straße 0/RJ. 25. PJ.-straße/DF. 26. OW.-straße/DF. 27. QR.-straße 19/DF. 28. EZ.-straße/DF. Die Klägerin führte in der Antragschrift aus, durch die Platzierung an den benannten Altglassammelstandorten erfolge kein weitergehender Eingriff in das Ortsbild. Die Container würden mindestens einmal pro Woche angefahren und geleert. Bei Bedarf könne auch kurzfristig – binnen 1-2 Tagen – reagiert und die Stellplätze angefahren werden. Bei Verschmutzung der Container oder Müllablagerungen um die Standplätze werde das Leerungspersonal für die Reinigung sorgen. Für entsprechende Meldungen stünden ein Außendienst sowie die Zentrale zur Verfügung. Zuvor erteilte die Beklagte mit Bescheiden vom 10. und 15. Januar 2019 „weiterhin“ widerrufliche Sondernutzungserlaubnisse zur Aufstellung von Altkleidercontainern (im unmittelbar Folgenden: AKC) an nachstehenden Standorten in nachstehender Anzahl an nachstehende Dritte: Standort Nr. 1: 1 AKC durch Deutsches Rotes Kreuz (DRK) Standort Nr. 4: 1 AKC durch DRK Standort Nr. 6: 1 AKC durch Arbeiterwohlfahrt (AWO); 3 AKC durch DRK Standort Nr. 8: 2 AKC durch AWO; 1 AKC durch DRK Standort Nr. 11: 2 AKC durch AWO; 2 AKC durch DRK Standort Nr. 12: 3 AKC durch DRK Standort Nr. 14: 1 AKC durch DRK Standort Nr. 15: 1 AKC durch DRK Standort Nr. 20: 1 AKC durch DRK Standort Nr. 21: 1 AKC durch DRK Standort Nr. 22: 1 AKC durch AWO Standort Nr. 23: 1 AKC durch AWO Standort Nr. 28: 1 AKC durch AWO; 1 AKC durch DRK Mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, hinsichtlich aller Standorte im öffentlichen Straßenland der Beklagten komme es durch die Aufstellung von weiteren Altkleidercontainern zu einem Überangebot. Zudem würde das Ortsbild unter einer „Überfrachtung“ von Abfall-Großcontainern leiden. An den Standorten Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 18, 20, 21, 22, 23 und 28 gebe es zudem bereits ein Angebot an Altkleidercontainern. Am Standort Nr. 7 – von der Beklagten im Bescheid als „OP.-straße“ bezeichnet – gebe es ausschließlich ein Angebot an Altkleidercontainern. Im Übrigen führte die Beklagte auf die Einzelstandorte bezogen aus: Standorte Nr. 9 böte keinen Platz für einen weiteren Container. Standorte Nr. 16 böte keinen Platz für einen weiteren Container. Standort Nr. 21 sei räumlich begrenzt. Auf der einen Seite befinde sich eine Bushaltestelle auf der anderen eine Grundstückszufahrt, was jeweils zu Beeinträchtigungen und Gefährdungen führe. Standort Nr. 25 böte auf der befestigten Fläche keinen Platz für einen weiteren Container. Die Klägerin hat am 19. November 2019 Klage erhoben und ursprünglich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 16. Oktober 2019 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 17. September 2019 in Bezug auf alle Standorte mit Ausnahme der Standorte Nr. 3, 10, 17, 19, 24, 26 und 27 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020 (Eingang bei Gericht am 19. Februar 2020) hat die Klägerin Lichtbilder mit Markierungen zu den Standorten vorgelegt und die Klage in Bezug auf Standort Nr. 23 zurückgenommen. Am 27. September 2023 hat der Rat der Beklagten ein „Standortkonzept und Ermessensrichtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidercontainer in der Gemeinde S.“ beschlossen. Als Zielsetzung ist unter anderem angeführt, durch das Konzept solle eine gleichmäßige Verteilung der Altkleidercontainer erreicht und einem „Wildwuchs“ vorgebeugt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 192 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage in Bezug auf Standort Nr. 13 zurückgenommen. Weiter haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Standorte Nr. 8 und 15 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage aus, der Antrag sei ausgehend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bescheidungsfähig. Der Einwand der Unleserlichkeit der konkretisierenden Lichtbilder sei unsubstantiiert. Die Konkretisierungen sollten keinen neuen Antrag darstellen, sondern lediglich eine Spezifizierung des Antrags aus dem Verwaltungsverfahren sein, die nicht die einzige Möglichkeit der Aufstellung aufzeigen solle, sondern eine unverbindliche Anregung ohne Bindungswirkung darstelle. Die Ablehnung des Antrags sei weiter ermessensfehlerhaft erfolgt. Die Erwägung eines „Überangebots“ sei eine sachfremde, da nicht straßenrechtsbezogene Erwägung. Die Erwägung einer „Überfrachtung“ des Ortsbilds sei gänzlich pauschal und unsubstantiiert. Im Übrigen habe die Beklagte erwägen müssen, ob sie an Dritte erteilte Sondernutzungserlaubnisse widerruft, um der Klägerin die Aufstellung von Altkleidercontainern zu ermöglichen. Soweit die Beklagte Ermessenserwägungen nachschiebe, sei dies nach § 114 Satz 2 VwGO unzulässig. Die Erwägungen stellten gegenüber dem Argument des „Überangebots“ einen völlig neuen Ansatz dar. Ein lediglich in Aussicht gestelltes Standortkonzept lasse den Bescheid unberührt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 16. Oktober 2019 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 17. September 2019 in Bezug auf alle Standorte mit Ausnahme der Standorte Nr. 3, 8, 10, 13, 15, 17, 19, 23, 24, 26 und 27 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung unter Bezugnahme auf die Begründung des ablehnenden Bescheids ergänzend aus, der Antrag der Klägerin sei in Ermangelung hinreichender Konkretisierung bereits nicht bescheidungsfähig. Auch die nachträgliche Konkretisierung sei wegen der schlechten Qualität der Darstellung insoweit ungeeignet, eine Bescheidungsfähigkeit herzustellen. Generell könne jeweils nur der konkret beantragte Stellplatz zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden. Das Gericht sei nicht gehalten, andere, nicht beantragte Standorte zu ermitteln. In der Sache habe die Beklagte keinen Widerruf von an Dritte erteilte Sondernutzungserlaubnisse erwägen müssen, da die Klägerin ohnehin keinen Anspruch bzw. kein subjektives Recht auf den Widerruf solcher Sondernutzungserlaubnisse habe. Im Übrigen sei die Anwendung des Prioritätsprinzips bei der Berücksichtigung zeitlich aufeinanderfolgender Anträge tragfähig. Der Standort Nr. 2 befände sich auf privatem Grund, sodass eine Sondernutzungserteilung ausscheide. Im Übrigen würden die bereits im Bescheid angestellten Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO wie folgt ergänzt: Standort Nr. 1 befinde sich in einem Kreuzungsbereich von Gemeindestraßen. Ein Parkstreifen für zwei Pkw sei befestigt worden. Durch die Aufstellung weiterer Container drohe ein erhöhtes Aufkommen anhaltender Pkw. An Standort Nr. 4 würde die Aufstellung weiterer Altkleidercontainer die Nutzbarkeit der Parkplatzfläche weiter einschränken, die für Veranstaltungen genützt würden. Durch die Zunahme des Zu- und Abgangsverkehrs sei eine zusätzliche Beeinträchtigung der Anwohner durch Lärm und Abgase gegeben. An Standort Nr. 5 stünden die Container auf einer geebneten und befestigten Fläche, die bereits voll sei. Die Aufstellung eines Containers komme gefahrlos nicht in Betracht, da das Umstürzen drohe. Die Kosten einer Befestigung seien vom Aufsteller zu tragen; insofern drohte jedoch der Wegfall von Ersatzansprüchen, da die Beklagte innerhalb von drei Jahren die Erstellung eines Standortkonzepts beabsichtige. Weiter drohe durch ein erhöhtes Pkw-Aufkommen eine Unfallgefahr im nahen Kreuzungsbereich sowie eine Beeinträchtigung der Anwohner durch Lärm und Abgase. An Standort Nr. 6 sei eine Neugestaltung in der Planung, die zum potenziellen Wegfall des Standorts führe. Daher und wegen des geplanten Standortkonzepts werde keine Genehmigung erteilt. An Standort Nr. 7 stünden die Container auf einer geebneten und befestigten Fläche, die bereits voll sei. Es gälten die Erwägungen zu Nr. 5. Standort Nr. 8 sei aus Gründen der Verkehrssicherheit auf den benachbarten Festplatz verlegt worden. An Standort Nr. 9 seien nur Altglascontainer aufgestellt. Die Straße sei mit einer Breite von nur drei Metern und fehlendem Gehweg so schmal, dass ein weitergehendes Containerangebot zu einer Verkehrsbehinderung führe. Für die Altglascontainer sei der Untergrund überdies geebnet und befestigt worden. Diese Fläche sei voll. Es gälten insofern die Erwägungen zu Nr. 5. Standort Nr. 11 befinde sich auf einem Parkplatz, der in seiner Gesamtheit aus baurechtlich notwendigen Stellplätzen bestehe. Weitere Stellplätze, insbesondere die Schwerbehindertenparkplätze rechts der Container, dürften nicht entfallen. An Standort Nr. 12 würde die Aufstellung weiterer Altkleidercontainer die Nutzbarkeit der Parkplatzfläche weiter einschränken. Durch die Zunahme des Zu- und Abgangsverkehrs sei eine zusätzliche Beeinträchtigung der Anwohner durch Lärm und Abgase gegeben. An Standort Nr. 14 stünden die Altglascontainer und ein Altkleidercontainer auf einer geebneten und befestigten Fläche. Rechts der Container sei wegen eines abzweigenden Wirtschaftswegs kein weiterer Platz vorhanden. Im Übrigen gälten die Erwägungen zu Nr. 5. An Standort Nr. 15 würde die Aufstellung weiterer Altkleidercontainer die Nutzbarkeit der Parkplatzfläche weiter einschränken. Durch die Zunahme des Zu- und Abgangsverkehrs sei eine zusätzliche Beeinträchtigung der Anwohner durch Lärm und Abgase gegeben. Im Übrigen solle auf dem Grundstück mittelfristig ein Baugebiet entwickelt werden. Daher und wegen des geplanten Standortkonzepts werde keine Genehmigung erteilt. Bezüglich Standort Nr. 16 werde zurzeit die Planung für eine Neugestaltung erarbeitet. Daher und wegen des geplanten Standortkonzepts werde keine Genehmigung erteilt. An Standort Nr. 18 würde die Aufstellung weiterer Altkleidercontainer die Nutzbarkeit der Parkplatzfläche weiter einschränken, die als Parkplatz für das Dorfgemeinschaftshaus und als Wanderparkplatz diene. Durch die Zunahme des Zu- und Abgangsverkehrs sei eine zusätzliche Beeinträchtigung der Anwohner durch Lärm und Abgase gegeben. An Standort Nr. 21 würde die Aufstellung weiterer Altkleidercontainer zu einer Sichtbehinderung im Einmündungsbereich der angrenzenden Grundstückszufahrt führen. Dies beeinträchtige die Verkehrssicherheit. An Standort Nr. 22 würde die Aufstellung weiterer Altkleidercontainer die Nutzbarkeit der Parkplatzfläche weiter einschränken, die als Friedhofsparkplatz diene. Durch die Zunahme des Zu- und Abgangsverkehrs sei eine zusätzliche Beeinträchtigung der Anwohner durch Lärm und Abgase gegeben. An Standort Nr. 25 sei die Fläche nur zur Aufstellung von Altglascontainern vorgesehen. Ein Teil der Straßenfläche sei bereits an eine Baufirma verpachtet, die auch den Ankauf der restlichen Fläche – abseits des Standorts des Containers – erwäge. Aus den genannten Gründen komme eine Sondernutzungserteilung derzeit nicht in Betracht. Bezüglich Standort Nr. 28 werde eine Planung für eine Neugestaltung erarbeitet. Daher und wegen des geplanten Standortkonzepts werde keine Genehmigung erteilt. Zu Teilen der vorstehenden Erwägungen trägt die Beklagte weiter vor, in Bezug auf Standorte Nr. 4 und 16 sei eine Aufstellung jeweils links der Altglascontainer nicht möglich, ohne den Zugang zum jeweils linken Einwurfloch der Altglascontainer erheblich zu erschweren. An den Standorten Nr. 5, 7, 14 sei die jeweilige Standfläche bereits vorhandener Altkleidercontainer – nicht notwendigerweise mit Pflastersteinen – befestigt worden, um einer Umsturzgefahr vorzubeugen. In Bezug auf die Standorte Nr. 5 und 11 komme es weiter zu einer Übermöblierung, da am Standort Nr. 5 der Raum beengt sei und am Standort Nr. 11 mit dem hinzukommenden insgesamt 9 Container verortet wären. Der Einzelrichter hat am 3. November 2023 mit den Beteiligten einen Ortstermin an den Standorten Nr. 4, 5, 7, 9, 11, 14, 16, 21 und 25 durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gefertigte Protokollierung Bezug genommen. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Befragen nähere Ausführungen zu den Standorten Nr. 6, 15 und 28 und den diesbezüglichen Planungsvorhaben gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Band). Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in direkter und entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist zulässig (hierzu A.) und überwiegend begründet (hierzu B.). A. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass sich das Begehren der Klägerin durch Zeitablauf von drei Jahren nach Antragstellung am 17. September 2019 zwischenzeitlich erledigt hätte (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Denn nach Auffassung des Gerichts war das Begehren auf die zukunftsgerichtete Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für drei Jahre ab deren Erteilung gerichtet (vergl. § 88 VwGO). Zum einen lässt sich eine entsprechende Einschränkung dem Antrag nicht entnehmen. Zum anderen spricht auch die Interessenlage der Klägerin dagegen, ihr Begehren dahingehend auszulegen, dass die von ihr genannten drei Jahre bereits ab Antragstellung laufen sollten. Denn bei dieser Auslegung hätte es die Behörde in der Hand durch „Liegenlassen“ die Laufzeit der begehrten Erlaubnis zu verkürzen. Auch würde es bei dieser Auslegung jedenfalls nicht selten zu Erledigungen in sich ebenfalls nicht selten anschließenden Klageverfahren kommen. Vgl. zu einem vergleichbaren Fall VG Aachen, Urteil vom 23. September 2022 – 10 K 1259/19 –, juris, Rn. 20 ff. Dass die Klägerin mit Blick auf eine etwaig dahingehende Verwaltungspraxis der Beklagten den Antrag als auf spezifische Kalenderjahre ab dem Jahr der Antragstellung bezogen verstanden wissen wollte, ist nicht ersichtlich. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2021 – 11 A 390/19 –, juris, Rn. 36. Weiter hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auf entsprechendes Befragen erklärt, die zukunftsgerichtete Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für drei Jahre ab positiver Bescheidung begehrt zu haben. B. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2019 ist, soweit er noch mit der Klage angegriffen wird, mit Ausnahme der Entscheidung über die Standorte Nr. 9 und 25 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den von ihr gestellten Antrag auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen (§ 18 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 StrWG NRW) (hierzu I.). Hinsichtlich der Standort Nr. 9 und 25 ist der Bescheid hingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (hierzu II.) I. Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Antrag auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW und § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG NRW). Die von der Klägerin beantragte Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum oder angrenzend an den öffentlichen Straßenraum bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 11 A 1958/20 –, juris, Rn. 42, m. w. N. Eine straßenrechtliche Sondernutzung ist nicht nur bei Altkleidercontainern gegeben, die auf öffentlichen Straßenflächen abgestellt sind, sondern auch im Falle von Containern, die so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt werden, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 11 B 1065/14 –, juris, Rn. 11, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2018 – 11 A 546/15 –, juris, Rn. 47. Bei den von der Klägerin begehrten Standorten handelt es sich zwischen den Beteiligten überwiegend unstreitig um Standorte im öffentlichen Straßenraum. Dies gilt auch für Standort Nr. 2 „Q.-straße/M.“, hinsichtlich dessen die Beklagte das Bestehen von Eigentum des Landes NRW vorträgt. Das Privateigentum des Landes NRW ist für die Zuständigkeit der Beklagten für die Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unerheblich. Grundsätzlich ist allein die Eigenschaft als Straßenbaubehörde für die Zuständigkeit der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis maßgeblich (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW). In Bezug auf Ortsdurchfahrten ist prinzipiell die Gemeinde zur Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis berufen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 StrWG NRW). Die Standfläche liegt auf bzw. unmittelbar am Gehweg der Ortsdurchfahrt der Landesstraße L N01. Insoweit trägt die Gemeinde – unabhängig von ihrer Einwohnerzahl – die Straßenbaulast (§ 44 Abs. 4, Abs. 6 StrWG NRW). Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße, der – wie hier aus Luftbildern ersichtlich – innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW). Das Vorliegen einer Ortsdurchfahrt ist unabhängig von einer hierauf bezogenen Festsetzung nach § 5 Abs. 2 StrWG NRW. Vgl. zum FStrG OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 11 A 14/16 –, juris, Rn. 45, m. w. N. Da die Straßenbaulast in Bezug auf den Gehweg einer Landesstraße nach den genannten Vorschriften vollständig bei der Gemeinde liegt, geht auch das Erfordernis des § 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 StrWG NRW ins Leere. Der Antrag auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist auch bescheidungsfähig. Damit die Behörde prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorliegen, muss der Antragsteller sie insbesondere über Ort, zeitliche Dauer und Umfang seines Vorhabens in Kenntnis setzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2021 – 11 A 390/19 –, juris, Rn. 49, m. w. N. Eine erkennbare Bezugnahme auf die Auflistung der Altglascontainerstandorte auf dem Internetauftritt der Beklagten oder Dritter mit dem Zusatz, dass die Aufstellung an den „Altglassammelstellen, direkt an den dortigen Altglascontainern“ begehrt werde, ist ausreichend konkret. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2021 – 11 A 390/19 –, juris, Rn. 51. Hiervon ausgehend ist der Antrag im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bescheidungsfähig, denn die Klägerin bezieht sich im Hinblick auf die Altglascontainerstandorte erkennbar auf die unter https://www.bws-BV..de/abfalltipps/wohin-mit-altglas/EY./ abrufbare Auflistung der Altglascontainerstandorte im Stadtgebiet der Beklagten. Es ist nicht zu beanstanden, die konkrete Ausrichtung bzw. Anordnung der begehrten Altkleidercontainerstandorte gelenkt durch die Angabe „direkt an den dortigen Altglascontainern“ in das Ermessen der Beklagten zu stellen. Vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2021 – 11 A 390/19 –, juris, Rn. 51. Die erfolgte „vorsorgliche“ Konkretisierung der Standorte durch Schriftsatz vom 17. Februar 2020 versteht der Einzelrichter nicht als Einschränkung des (umfassenden) und schon in seiner ursprünglichen Fassung bescheidungsfähigen Antrags vom 17. September 2019, sondern lediglich als vorsorglich bzw. hilfsweise erfolgend für den Fall, dass der Antrag in seiner Ursprungsform gerichtsseits als nicht bescheidungsfähig angesehen würde. Dieses Verständnis ergibt sich zunächst aus dem klägerischen Schriftsatz vom 17. Februar 2020, in der die Konkretisierung ausdrücklich als „vorsorglich“ bezeichnet und deren Erforderlichkeit ausdrücklich in Zweifel gezogen wird. Dass die Konkretisierung nicht das Gewicht einer teilweisen Antragsrücknahme haben sollte, ergibt sich ferner aus der Abgrenzung zur ebenfalls im Zuge des Schriftsatzes vom 17. Februar 2020 Klagerücknahme in Bezug auf Standort Nr. 23, die eindeutig als solche erklärt worden ist. Weiter hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Konkretisierungen nicht die einzige Möglichkeit der Aufstellung aufzeigen und keinen Bindungscharakter entfalten sollten. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist mit Ausnahme der Entscheidung bezüglich der Standorte Nr. 9 und 25 ermessensfehlerhaft. Das der Behörde nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 VwVfG NRW). Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbilds, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbilds und Ähnliches). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 11 A 1958/20 –, juris, Rn. 45 ff., m. w. N. Daran gemessen ist die Ablehnung der beantragten Erlaubnis ermessensfehlerhaft erfolgt. Dies gilt für die Erwägungen des „Überangebots“ und der „Überfrachtung“ (hierzu 1.), die unterbliebene Berücksichtigung einer fehlenden Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Altkleidercontainer durch den BAV (hierzu 2.), die unterbliebene Erwägung des Widerrufs von an Dritte erteilten Sondernutzungserlaubnissen (hierzu 3.) sowie ausgewählte sonstige auf die Einzelstandorte bezogene Erwägungen (hierzu 4.). Das am 27. September 2023 beschlossene Standortkonzept der Beklagten betreffend Altkleidercontainer kann nicht im Sinne einer Ermessenserwägung berücksichtigt werden und ist überdies rechtswidrig (hierzu 5.). 1. Soweit die Beklagte in Bezug auf nahezu alle noch streitgegenständlichen Standorte durch hinzukommende Standorte ein entstehendes „Überangebot“ erwägt, ist dies ein sachfremdes, da offensichtlich nicht straßenrechtliches Kriterium. Soweit hierin vor allem das Argument des fehlenden Bedarfs liegt, ist dieses vor allem abfallrechtlicher, nicht aber straßenrechtlicher Natur. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 3. Februar 2021 – 1 A 308/19 –, juris, Rn. 66; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – 7 LC 85/15 –, juris, Rn. 41; VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2021 – 10 K 1524/19 –, juris, Rn. 91. Soweit die Beklagte in Bezug auf nahezu alle noch streitgegenständlichen Standorte durch hinzukommende Standorte eine Überfrachtung des Ortsbilds mit Abfall-Großcontainern, ist diese Erwägung durchweg in ihrer Pauschalität nicht tragfähig. Belange des Straßen- und Stadtbilds, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße sind prinzipiell ermessensgerechte Erwägungen zur Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Vgl. zur prinzipiellen Tragfähigkeit des Arguments einer zu vermeidenden Übermöblierung OVG NRW, Urteil vom 28. März 2019 – 11 A 1166/16 –, juris, Rn. 59. Es darf hierbei aber nicht bloß schlagwortartig und pauschal eine Übermöblierung bzw. Überfrachtung des öffentlichen Straßenraums eingewandt werden, ohne diesbezüglich entweder im Rahmen eines Ratsbeschlusses für das gesamte Gemeindegebiet gültige oder – ohne Beteiligung des Gemeinderats – auf den jeweilig konkret beantragten Standort bezogene baugestalterische oder städtebauliche Erwägungen anzustellen. Vgl. in diese Richtung bereits VG Köln, Urteil vom 28. November 2014 – 18 K 4839/13 –, juris, Rn. 30-32; VG Köln, Urteil vom 29. Juni 2023 – 21 K 362/20 –, nicht veröffentlicht. Hiervon ausgehend bleibt der von der Beklagten in den Raum gestellte Begriff der Überfrachtung ohne nähere einzelfallbezogene Erläuterung. Insbesondere wird in keiner Weise in einer überprüfbaren Weise ersichtlich, dass einzelfallbezogene Gedanken des Straßen- und Stadtbilds Gegenstand der Überlegungen gewesen sind. Vielmehr wird der Satz als reiner Textbaustein sowohl an Standorten verwendet, an denen nach der Darstellung der Beklagten im Bescheid bislang lediglich ein einziger Container (Standort Nr. 7) bzw. (einschließlich der Glascontainer) drei Container (Standort Nr. 14) aufgestellt sind, als auch an Standorten, an denen bislang neun Container aufgestellt sind (Standort Nr. 6). Die Klage ist in der Folge des Vorgesagten für die Standorte Nr. 2 und 20 bereits begründet, da insofern keine weitergehenden Erwägungen angestellt oder wirksam nachgeschoben worden sind. 2. Die Entscheidung der Beklagten ist weiter ermessensfehlerhaft, soweit im Rahmen einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung im Bescheid implizit – unter anderem im Rahmen des Überfrachtungsarguments – davon ausgegangen worden ist, die Altkleidercontainer des BAV an den Standorten Nr. 1, 5, 7, 12, 18, 20, 22 und 28 stünden mit einer Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenland. Grundsätzlich ist es zwar nicht ermessensfehlerhaft, Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit der Begründung abzulehnen, für die beantragte Fläche sei bereits einem Dritten eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden. Für dieselbe öffentliche Straßenfläche kann nur eine Sondernutzungserlaubnis vergeben werden; nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW darf diese Erlaubnis nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Maßgeblich ist aber insoweit, ob und inwieweit tatsächlich Sondernutzungserlaubnisse erteilt worden sind; allein der Umstand, dass bereits Altkleidercontainer „so“ (d.h. ohne Sondernutzungserlaubnis) im Raum stehen, trägt nichts aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 11 A 1958/20 –, juris, Rn. 52 ff., m. w. N. In Bezug auf die Altkleidercontainer des BAV an den vorgenannten Standorten ist die wirksame Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht gegeben. Nach Aktenlage hat die Beklagte keine Sondernutzungserlaubnisse durch Verwaltungsakt für die an den benannten Standorten bereits aufgestellten Altkleidercontainer des BAV erteilt. Soweit die Beklagte dem BAV mit öffentlich-rechtlicher Vereinbarung vom 13. Februar 2006 die ihr obliegenden Aufgaben der Abfallentsorgung nach § 5 Abs. 6, Abs. 9 LAbfG NRW übertragen hat, ist dies eine rein abfallrechtliche Vereinbarung ohne straßenrechtlichen – geschweige denn sondernutzungsrechtlichen – Bezug. Die in der Folge der vorstehenden Vereinbarung erlassene „Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde S.“ hat keinerlei straßenrechtlichen Inhalt, was sich bereits aus der Wiedergabe der Satzungsgrundlagen ergibt. Letztlich stellt auch der E-Mail-Verkehr zwischen dem BAV und dem Immobilienmanagement der Beklagten vom 25. Februar 2013 keine wirksame Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Altkleidercontainern des BAV im öffentlichen Straßenland dar. Zwar ist prinzipiell die Gewährung einer Sondernutzungserlaubnis auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag möglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 11 A 566/13 –, juris, Rn. 49; VG Aachen, Urteil vom 23. September 2022 – 10 K 233/20 –, juris, Rn. 83, m. w. N. Dies setzt aber die explizite Regelung einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis im Vertrag, insbesondere in Abgrenzung zu einer zivilrechtlichen Vereinbarung, voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 11 A 566/13 –, juris, Rn. 51. Hiervon ausgehend war in dem besagten E-Mail-Verkehr weder ausdrücklich von der Gewährung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis an den BAV die Rede noch entsprach der E-Mail-Verkehr im Ergebnis den Formanforderungen an einen wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 57 VwVfG NRW). Insbesondere die Standortliste ist weder datiert noch unterschrieben. Regelungen über Befristungen und Kündigungsmöglichkeiten (§ 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW) fehlen. Ungeachtet des Vorgesagten lässt sich dem E-Mail-Verkehr jedenfalls keine hinreichende Grundlage für die Aufstellung von zwei Altkleidercontainern des BAV an den Standorten Nr. 18 und 28 entnehmen. Denn hinsichtlich dieser Standorte ist in der Standortliste nur jeweils ein Altkleidercontainer des BAV vermerkt. 3. Der Bescheid ist weiter ermessensfehlerhaft, da die Beklagte keine tragfähigen Ermessenerwägungen zur Wahrung der Ausgleichs- und Verteilungsfunktion, namentlich bezüglich des Widerrufs bzw. der Kündigung von an Dritte erteilten Sondernutzungserlaubnissen, für die Aufstellung von Altkleidercontainern an den Standorten Nr. 1, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 14, 18, 20, 21, 22 und 28 angestellt hat. Dies gilt namentlich in Bezug auf die mit Bescheiden vom 10. und 15. Januar 2019 widerruflich erteilten Sondernutzungserlaubnisse an die AWO und das DRK. Geht man von einer wirksamen Sondernutzungserlaubnis für die Altkleidercontainer des BAV aus, gilt das Gleiche auch für diese. Zwar hat die Klägerin keinen Anspruch auf Kündigung von entsprechenden Sondernutzungsverträgen, die die Beklagte mit Dritten geschlossen hat. Wohl aber hat die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den von ihr gestellten Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Teil dieses Ermessensprogramms ist auch die anzustellende Erwägung, ob unter Beachtung der Ausgleichs- und Verteilungsfunktion des Straßenrechts ein Interessenausgleich zwischen gleichgerichteten Interessen an der Nutzung desselben konkreten Straßenraums stattzufinden hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 – 11 A 2068/14 –, juris, Rn. 66 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November 2015 – 14 K 1438/13 –, juris, Rn. 68. Dieser Interessenausgleich beinhaltet zwangsläufig auch die Frage, ob rechtmäßigerweise von Beendigungsmöglichkeiten bestehender Verbindungen Gebrauch gemacht werden soll. Die Notwendigkeit dieser Überlegungen ist auch nicht nur objektiv-, sondern subjektiv-rechtlich relevant. Wenn und soweit private Interessen an der Nutzung von öffentlichem Straßenraum bestehen, sind diese im Rahmen des § 18 StrWG NRW subjektiv-rechtlicher Natur. Eine Differenzierung dahingehend, ob es im Rahmen einer solchen Entscheidung ggf. auch gegenläufige individuelle Interessen anderer gibt (z. B. an einem Fortbestand bestehenden Verbindungen) oder nicht, scheidet aus. Dabei kann die Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis bei entsprechender Ermessenshandhabung und Abwägung der gegenseitigen Belange durch die Erlaubnisbehörde auch unabhängig von den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu einer räumlichen und (oder) zeitlichen Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen. Allerdings dürfen auch im Rahmen des "Verteilungsermessens" nicht solche Belange herangezogen werden, die überhaupt keinen Bezug zum Bestand und zur Nutzung der Straße haben, also keine straßenbezogenen Belange mehr darstellen. Was insoweit sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. So dürfen etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale im spezifisch straßenrechtlichen Ermessensprogramm nicht berücksichtigt werden. Differenzierungsgründe können demnach weder die Gemeinnützigkeit einzelner Sammelunternehmer noch der im Marktrecht entwickelte Grundsatz "bekannt und bewährt" sein. Dagegen sind auf den Straßenkörper bezogene oder mit dem Widmungszweck im Zusammenhang stehende Erwägungen zulässig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 – 11 A 2068/14 –, juris, Rn. 73. Ausgehend hiervon fehlen Erwägungen der Beklagten zur Wahrung der Ausgleichs- und Verteilungsfunktion des Straßenrechts, namentlich zu einem Widerruf der an die AWO und das DRK erteilten Sondernutzungserlaubnisse, im streitgegenständlichen Bescheid. Die Erforderlichkeit des Anstellens dieser Erwägungen musste sich der Beklagten auch aufdrängen. Insbesondere durfte sie hiervon nicht mit Blick auf die lediglich kurze Zeitspanne der Geltung besagter Sondernutzungserlaubnisse, die erst im Januar 2019 erteilt worden waren, absehen. Denn sämtliche Sondernutzungserlaubnisse aus Januar 2019 erlauben es der AWO und dem DRK ausdrücklich ihre Container weiterhin im öffentlichen Straßenland aufzustellen. Es handelt sich nach dem Wortlaut nicht um erstmalige Genehmigungen. Auch die Beklagte räumt mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 (Bl. 104 der Gerichtsakte) ein, dass der Kreis der von Sondernutzungserlaubnissen Begünstigten „in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten […] (nahezu) identisch war“. Hierauf deutet auch der bereits angesprochene E-Mail-Verkehr zwischen der Beklagten und dem BAV hin, der bereits im Jahr 2013 auf die Aufstellung von Altkleidercontainern durch AWO und DRK Bezug nimmt. Dass dieser eine gewisse Zeit andauernde Verteilungszustand in Bezug auf die zur Verfügung stehende öffentliche Straßenfläche nach Meldung eines weiteren Interessenten an der gleichen Straßenfläche beibehalten werden soll, ist in der Folge – was vorliegend im Zeitpunkt des Bescheiderlasses unterblieben ist – zumindest erwägungs- und begründunsbedürftig. Gleiches gälte für Erwägungen zu einer Kündigung des bereits im Februar 2013 geschlossenen Vertrags mit dem BAV, sofern man annähme, dass hierin überhaupt eine Sondernutzungserlaubnis zu sehen ist. Soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren auf die nicht zu beanstandende Anwendung des Prioritätsgrundsatzes bei Vorliegen mehrerer noch nicht entschiedener Anträge abstellt, trägt der Gedanke inhaltlich nicht, da gerade kein Fall des Nebeneinanders mehrerer noch nicht beschiedener Anträge gegeben war. Auch der im gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Schriftsatzes vom 27. August 2020 angeführte Gesichtspunkt des beabsichtigten Erlasses eines Standortkonzepts mit Neuvergabe der Standorte ist unter dem Blickwinkel der Wahrung der Ausgleichs- und Verteilungsfunktion nicht tragfähig. Diese nachträgliche Erwägung kann bereits nicht wirksam nachgeschoben werden (§ 114 Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts ist hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der von der Klägerin begehrten Sondernutzungserlaubnis – dem Grundsatz bei Verpflichtungsklagen folgend – auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Soweit die Beklagte indes Ermessen ausgeübt hat, kommt es auf die Tragfähigkeit der Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 1 VwGO) im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. Ermessensausübung an. Vgl. Riese in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO, § 113, Rn. 268; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113, Rn. 113; BVerwG, Urteil vom 13. November 1981 – 1 C 69.78 –, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 2 C 45.03 –, juris, Rn. 18. Allerdings ist die Beklagte grundsätzlich nicht gehindert, Gründe nachzuschieben (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Formal setzt das Nachschieben von Ermessenserwägungen jedoch voraus, dass dies genügend bestimmt geschieht. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit ergibt sich aus § 37 Abs. 1 VwVfG und gilt als Ausprägung des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) auch für die Änderung eines Verwaltungsakts einschließlich seiner Begründung. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Andernfalls wäre dem Betroffenen keine sachgemäße Rechtsverteidigung möglich. Das wäre mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46.12 –, juris, Rn. 35. Materiell dürften neue Gründe für einen Verwaltungsakt nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46.12 –, juris, Rn. 32, m. w. N. Von dem Grundsatz, dass nur solche Gründe nachgeschoben werden dürfen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, gibt es zwar bei Dauerverwaltungsakten Ausnahmen. Denn bei Dauerverwaltungsakten kann auch der Austausch wesentlicher Ermessenserwägungen zulässig sein, soweit während des Gerichtsverfahrens die Begründung (nur) für die Zukunft geändert wird. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung muss einer Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung tragen. Er ist deshalb auf eine Anpassung an jeweils neue Umstände angelegt und wird dadurch nicht zwangsläufig in seinem Wesen verändert. So wie die Behörde den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung neu erlassen könnte, kann sie diesen auch mit geänderter Begründung für die Zukunft aufrechterhalten. Da für die rechtliche Beurteilung von Dauerverwaltungsakten grundsätzlich die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, muss das Prozessverhalten des Betroffenen sich ohnehin auf zukunftsbezogene Veränderungen einstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46/12 –, juris, Rn. 32 f. Indes ist dieser Ausnahmefall in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig. Zum Teil wird die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in der Rechtsprechung zwar als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eingestuft. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. April 2021 – 5 S 1996/19 –, juris, Rn. 55; VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2021 – 10 K 1524/19 –, juris, Rn. 58. Dem folgt die Kammerrechtsprechung und auch der Einzelrichter aber nicht. Bei dem einen konkreten Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ablehnenden Bescheid handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Denn durch einen solchen Bescheid wird lediglich punktuell, im konkreten Entscheidungszeitpunkt der maßgebliche Antrag, vgl. zur Antragstellung als erforderlicher Mitwirkungshandlung OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2021 – 11 A 390/19 –, juris, Rn. 47, mit entsprechender Begründung abgelehnt. Eine zukunftsgerichtete Rechtswirkung, die einer Dauerwirkung wie bei einer laufenden Untersagungsverfügung gleichkäme – eine solche lag der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde –, ist nicht gegeben. Die potenziell dauerhafte Folge für den Adressaten, eine Sondernutzung nicht ausüben zu dürfen, folgt im Kern nicht aus der den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzung ablehnenden Entscheidung, sondern aus dem Gesetz (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW), das grundsätzlich die Sondernutzung der Straße ohne Erlaubnis verbietet. Zudem ist der Adressat einer einen Antrag auf Sondernutzung ablehnenden Entscheidung, jedenfalls bei zukünftiger Veränderung der Sach- oder Rechtslage, nicht erkennbar gehindert, durch neuerliche Antragstellung eine andere, ihm positivere Entscheidung zu erwirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1960 – VII C 53.60 –, juris; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1975 – IV C 15.73 –, juris, Rn. 13 ff. Im Gegensatz zu Maßnahmen der Eingriffsverwaltung – wie einer Untersagungsverfügung – ist die entscheidende Behörde im Rahmen der Leistungsverwaltung, zu der die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zählt, vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Oktober 1996 – 5 S 1775/96 –, juris, Rn. 16, zumindest im Fall der Leistungsverweigerung auch nicht erkennbar gehalten, ohne die entsprechend erforderliche Mitwirkungshandlung in Gestalt einer neuerlichen Antragstellung, ihre ablehnende Entscheidung laufend zu überprüfen und ggf. anzupassen. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, kann die nachträglich erwogene Schaffung eines Standortkonzepts einschließlich Neuverteilung der Standorte nicht wirksam im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden. Denn es handelt sich dabei um eine Erwägung, die erkennbar auf Umständen beruht, die erst nach Bescheiderlass entstanden sind. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Einführung eines Vergabesystems beabsichtigt hat. Hierauf deutet auch das Aktenzeichen der entsprechenden Ratsvorlage Nr. 0000/00000 hin, das offenbar erst im Jahr 2020 und damit nach Bescheiderlass vergeben worden ist. Auch inhaltlich erweist sich die Erwägung als nicht tragfähig. Die Angabe „zeitnah“ im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verwirklichung dieses Konzepts ist zu unkonkret und deckt sich auch rückblickend nicht mit der Wirklichkeit. Denn es wurde ausgehend vom Schriftsatz der Beklagten vom 27. August 2020, in dem das Konzept erstmals zur Sprache kam, erst über drei Jahre später – am 27. September 2023 – ein entsprechendes Konzept beschlossen. Es ist aus Sicht des Gerichts, dem ein solches Vorgehen aus anderen Verfahren bekannt ist, möglich und nach den vorstehenden Maßstäben zur Wahrung der Ausgleichs- und Verteilungsfunktion des Straßenrechts ggf. sogar erforderlich, ein entsprechendes Konzept zwischen Antragstellung und Bescheidung – mithin innerhalb der Frist gemäß § 75 Satz 2 VwGO – zu beschließen und regulär zum Verfahrensgegenstand zu machen. 4. Die folgenden sonstigen im Ausgangsbescheid angestellten oder mit Schriftsatz vom 27. August 2020 nachgeschobenen Erwägungen in Bezug auf einzelne Standorte sind ebenfalls ermessensfehlerhaft, da in der Sache nicht tragfähig: Standorte Nr. 6 und 28: Soweit im Rahmen der nachgeschobenen Erwägungen eine geplante Neugestaltung vorgetragen wird, können diese Erwägungen in Bezug auf die Standorte Nr. 6 und 28 nach den bereits dargestellten Maßstäben zur Ermessensergänzung (§ 114 Satz 2 VwGO) schon deshalb nicht nachgeschoben werden, als sie auf Umständen beruhen, die erst nach Bescheiderlass entstanden sind: In Bezug auf Standort Nr. 6 hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die entsprechende Planung für die Neugestaltung rund um den Sportplatz hätten erst im Jahr 2020 – mithin nach Bescheiderlass – begonnen; in Bezug auf Standort Nr. 28 begann die Planung zu Umbau und Erweiterung der Turnhalle und des Sängerheims, die den Standort der Container betreffen könnte, durch Einleitungsbeschluss zur „7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 – „DF. – EZ.-straße““ vom 2. Dezember 2019 – mithin nach Bescheiderlass –. Daneben bleiben die Erwägungen zu dem Gesichtspunkt des potenziellen Wegfalls der Standorte auch unsubstantiiert. Zwar kann eine konkret geplante und absehbare Ortsveränderung ein hinreichend straßenbezogener Grund für die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sein. Hierzu muss sich über die bloße Planung hinaus die Planungsumsetzung mit Bezug zur betroffenen Straßenfläche aber konkret abzeichnen und in den beantragten Zeitraum fallen. Vorliegend wird dies aus den nachgeschobenen Erwägungen selbst, aber auch dem weiteren Vortrag hierzu nicht ersichtlich, da insbesondere für den Adressaten überprüfbare Bezugnahmen auf gemeindliche Planungsverfahren und – vor allem – den konkreten Zeitpunkt einer zu erwartenden Umsetzung fehlen. In Bezug auf Standort Nr. 6 gab es nach Vortrag des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine öffentlichen Planungsunterlagen zum beabsichtigten Baugeschehen; die Planung sei im Jahr 2020 auch noch nicht sehr weit fortgeschritten gewesen. In Bezug auf Standort Nr. 28 bedurfte es vor der Umsetzung einer etwaigen Planung noch einer Änderung des Bebauungsplans. Im Übrigen hätte die Beklagte im Sinne eines gegenüber der vollständigen Ablehnung milderen Mittels im Zuge Ihrer Ermessensentscheidung über die Widerrufbarkeit oder Befristung der Erlaubnis auch erwägen müssen, ob sie eine Kopplung zwischen dem Beginn der Umsetzung etwaiger straßenverändernder Maßnahmen und Ende des Erlaubniszeitraums festlegt. Die fehlende Tragfähigkeit der Erwägung zum laufenden Planungsgeschehen ergibt sich in Bezug auf den Standort Nr. 6 indiziell auch aus dem Umstand, dass der Standort auch noch im Standortkonzept 2023 vorgesehen ist. Darüber hinaus ist der bloße Verweis auf ein geplantes Sondernutzungskonzept wie bereits unter B.I.3. ausgeführt jeweils kein tragfähiger Ablehnungsgrund, da die bloße Planung der Erstellung eines solchen Konzepts noch kein unmittelbar straßenbezogener Aspekt ist. Standort Nr. 1: Die nachgeschobene Ermessenswägung des erhöhten Aufkommens an Pkw und der hieraus resultierenden Sichtbehinderungen im nahen Kreuzungsbereich ist zu den übrigen Ermessenserwägungen widersprüchlich und in der Folge nicht tragfähig. Es ist nicht ersichtlich, wieso es bei einem von der Beklagten angenommenen Überangebot an Altkleidercontainern, das denklogisch nur bei Überschreitung des Bedarfs angenommen werden kann, durch das zusätzliche Aufstellen eines weiteren Altkleidercontainers zu einem erhöhten Pkw-Aufkommen kommen sollte. Es wird insbesondere nicht erstmals ein Altkleidercontainer an besagtem Standort aufgestellt. Standort Nr. 5: Die nachgeschobene Ermessenserwägung der vollständigen Ausfüllung der für die Aufstellung von Containern befestigten Fläche ist in Anbetracht der Genehmigungspraxis der Beklagten und auch mit Blick auf den Einzelfall nicht tragfähig. Aus etlichen vorgelegten Lichtbildern der streitgegenständlichen Standorte wird ersichtlich, dass die Beklagte auch die Aufstellung von Altkleidercontainern abseits der mit Pflastersteinen oder Schotter befestigten Flächen für die Altglascontainer zulässt (Bl. 88, 112, 127, 152 des Verwaltungsvorgangs). Mit Blick auf den konkreten Standort wäre nach Inaugenscheinnahme und Ausmessung der Örtlichkeit durch den Einzelrichter die Aufstellung eines Altkleidercontainers von der Straße aus gesehen hinter dem rechten Altglascontainer teils auf der befestigen Fläche und teils auf der sich anschließenden ebenen Wiesenfläche möglich. Dass es hierbei in Anbetracht des ebenerdigen Terrains zu einer erheblich gesteigerten Umsturzgefahr kommen würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen kann die Standsicherheit (Gewährleistung und Kostentragung) über Auflagen sichergestellt werden. Das Argument der scheiternden Kostenübernahme bei Neuvergabe des Standorts bleibt unverständlich und weist auch keinen erkennbar straßenrechtlichen Bezug auf. In Bezug auf die erwogene Zunahme des Pkw-Verkehrs kann auf die Ausführungen zu Standort Nr. 1 Bezug genommen werden. Soweit mit Schriftsatz vom 13. November 2023 noch auf eine Übermöblierung eingegangen wird, fehlt abseits des Schlagworts jegliche Auseinandersetzung mit einem konkret einzelfallbezogenen Straßen- und/oder Ortsbild. Auf die Maßstäbe unter B.I.1. wird insofern Bezug genommen. Standort Nr. 7: Die nachgeschobenen Ermessenserwägungen zur vollständigen Ausfüllung der für die Aufstellung von Containern befestigten Fläche sowie zur Standsicherheit sind aus den zu Standort Nr. 5 ausgeführten Gründen nicht tragfähig. Standort Nr. 11: In Bezug auf das im Schriftsatz vom 13. November 2023 angesprochene Argument der Übermöblierung kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Standort Nr. 5 Bezug genommen werden. Standort Nr. 12: Bei Zugrundelegung der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder (Bl. 88 f. des Verwaltungsvorgangs) sowie der klägerseitigen Anlage A13 (Bl. 40 der Gerichtsakte) ist ein von der Beklagten im Wege nachträglicher Ermessenserwägungen vorgetragener Parkplatzwegfall durch Aufstellung eines weiteren Containers nicht ersichtlich. Die bereits vorhandenen Container stehen ebenfalls neben der verdichteten (Parkplatz-)Fläche auf einem Grünstreifen. Soweit die Zunahme des Zu- und Abgangsverkehrs befürchtet wird, ist diese Erwägung in Anbetracht des ebenfalls erwogenen „Überangebots“ widersprüchlich (vgl Ausführungen zu Standort Nr. 1). Zudem gehört der Anreiseverkehr zum Gemeingebrauch und kann der Sondernutzungserlaubnis nicht pauschal entgegengehalten werden. Standort Nr. 14: Die nachgeschobene Ermessenserwägung, rechts der Altglascontainer (unter Einschluss des Altkleidercontainers des DRK) sei kein Platz, ist nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den Einzelrichter tragfähig. Links der Altglascontainer ist hingegen – wovon auch die Beklagte in ihren nachgeschobenen Erwägungen ausgeht – prinzipiell genügend Raum für die Aufstellung eines Altkleidercontainers vorhanden. Soweit die Beklagte im Rahmen der nachgeschobenen Erwägungen auf eine fehlende Standsicherheit von Containern auf unbefestigten Flächen abstellt, ist dies in Anbetracht der bereits angesprochenen Genehmigungspraxis der Beklagten und mit Blick auf den konkreten Standort nicht tragfähig. Denn der bereits vorhandene Altkleidercontainer des DRK steht ebenfalls in leichtem Gefälle nur geringfügig auf der mit Pflastersteinen befestigten Fläche und verfügt im Übrigen über höhenverstellbare Füße, um den Neigungsgrad auszugleichen. Hiergegen wendet die Beklagte offenbar nichts ein: Dieser Altkleidercontainer verfügt über eine Sondernutzungserlaubnis. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Standort Nr. 5 entsprechend. Standort Nr. 16: Die Ermessenserwägung des fehlenden Platzes hat sich bei der Inaugenscheinnahme und Abmessung der Örtlichkeit durch den Einzelrichter nicht bestätigt. Unter anderem von der Straße aus gesehen links der Altglascontainer ist angrenzend an den Bürgersteig genügend Raum auf der Wiesenfläche für die Aufstellung eines Altkleidercontainers. Dass dies mit § 18 Abs. 1 Satz 4 StrWG NRW in Konflikt geriete, ist nicht ersichtlich. Denn die Vorschrift adressiert lediglich den Schutz des Gemeingebrauchs, der vorliegend nicht erkennbar erheblich tangiert wird. Insbesondere die von der Beklagten angesprochene Handlung des Einwurfs in einen Container, der seinerseits Sondernutzung ist, ist nicht als Gemeingebrauch zu qualifizieren. Im Übrigen ist der Altglascontainer auch im derzeitigen Zustand durch seine Belegenheit auf einer durch einen Randstein von der Straßenfläche abgegrenzten Wiesenfläche, die im Zeitpunkt des Ortstermins nicht gemäht war (Bl. 204 der Gerichtsakte), nicht barrierefrei erreichbar. Die fehlende Tragfähigkeit der Erwägung des fehlenden Platzes ergibt sich indiziell auch daraus, dass die Beklagte in ihrem Standortkonzept vom 27. September 2023 bei unveränderten örtlichen Begebenheiten nunmehr selbst die Aufstellung eines Altkleidercontainers an noch nicht näher konkretisiertem Standort um die Altglascontainer vorsieht. Zu den nachgeschobenen Erwägungen zur geplanten Neugestaltung kann auf das zu den Standorten Nr. 6 und 28 Ausgeführte Bezug genommen werden. Der Vertreter der Beklagten im Zuge des Ortstermins ausgeführt, die Planung sei im Zeitpunkt der nachgeschobenen Erwägungen noch nicht weiter konkretisiert gewesen. Inwiefern hiervon ausgehend von einer zeitnahen Umsetzung ausgegangen werden konnte ist nicht ersichtlich. Dass die Erwägung eines beabsichtigten Standortkonzepts keine tragfähige straßenrechtliche Erwägung für die Ablehnung eines Antrags auf Sondernutzung ist, wurde bereits unter B.1.3. und unter B.1.4. zu Standort Nr. 6 und 28 ausgeführt. Standort Nr. 18: Es gelten ausgehend von den Lichtbildern Bl. 111 f. des Verwaltungsvorgangs die gleichen Erwägungen wie zu Standort Nr. 12. Insbesondere die vorhandenen Altkleidercontainer stehen abseits der Parkplatzfläche auf unbefestigtem Grund. Standort Nr. 22: Es gelten ausgehend von den Lichtbildern Bl. 133 ff. des Verwaltungsvorgangs die gleichen Erwägungen wie zu Standort Nr. 12. 5. Soweit die Beklagte mit Ratsbeschluss vom 27. September 2023 ein „Standortkonzept und Ermessensrichtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidercontainer“ (Vorlage-Nr. 0000/00000) beschlossen hat, ändert dies am vorstehenden Ergebnis nichts. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die noch streitgegenständlichen Standorte Nr. 1, 2 und 28 nach dem Standortkonzept nicht für die Aufstellung eines Altkleidercontainers vorgesehen sind. Denn nach den bereits dargestellten Maßstäben zur Möglichkeit und den Grenzen des Nachschiebens von Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO), kommt ein Nachschieben des Ratsbeschlusses im Sinne einer ergänzten Ermessenserwägung zur Antragsablehnung nicht in Betracht. Formell scheitert ein wirksames Nachschieben daran, dass nicht hinreichend verdeutlicht worden ist, dass die Erwägungen des Standortkonzepts im Nachgang dessen Erlasses den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid ergänzen oder ändern sollten. Materiell führen die Erwägungen des Standortkonzepts zum einen zu einer Wesensveränderung des Bescheids. Denn das Verfolgen eines standortübergreifenden Vergabekonzepts wurde im ursprünglichen Bescheid nicht ansatzweise angedeutet. Weiter ist das beschlossene Standortkonzept schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, da das Standortkonzept und dessen Aufstellung ein Umstand ist, der erst nach Erlass des angegriffenen Bescheides eingetreten ist. Das Standortkonzept hält aber auch einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand. Es ist aufgrund des in ihm festgelegten Verteilungsschlüssels straßenrechtswidrig und damit nichtig. Denn ein straßenrechtsbezogener Grund für eine gesetzte Verteilung der Standorte zu 1/3 an den BAV, 1/3 an einen gemeinnützigen Aufsteller und 1/3 an einen gewerblichen Aufsteller ist nicht im Ansatz erkennbar bzw. in den Beschlussvorlagen dargelegt. Ausgehend von den insofern fehlenden straßenrechtsbezogenen Erwägungen kann nur bei einer völlig offenen Verteilung der Standorte von einer Verteilung „ohne unbillige Benachteiligung“ von Anbietern gesprochen werden. Andernfalls wird zumindest der BAV a priori (unbillig) bevorzugt, da er offenbar immer Standorte erhalten soll. Auch soweit das Antragserfordernis an die Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (Ziffer 4.1 Konzept), Anzeige einer Sammlung nach § 18 KrWG (Ziffer 4.2 Konzept) und eine Gewerbeanmeldung (Ziffer 4.3 Konzept) anknüpft, geht dies über das straßenrechtliche Prüfungsprogramm für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hinaus. Selbst wenn das Standortkonzept hingegen rechtmäßig sein sollte, führte dies in Bezug auf die Standorte Nr. 1, 2 und 28 nicht dazu, dass nunmehr – was im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung berücksichtigungsfähig wäre – das Ermessen der Beklagten in Richtung einer Ablehnung auf Null reduziert wäre. Die – prinzipiell zulässige – Ausübung eines generellen straßenrechtlichen Ermessens im Zuge einer Ratsentscheidung steht nämlich immer unter dem Vorbehalt der potenziell vom generalisierten Fall abweichenden Ermessensausübung im atypischen Einzelfall. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 11 A 1958/20 –, juris, Rn. 56, m. w. N. Ausgehend hiervon ist im insofern maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bezogen auf jene Standorte, die nicht im (unterstellt rechtmäßigen) Standortkonzept enthalten sind, das Vorliegen einer Sachlage, die eine Antragsablehnung als einzig rechtmäßige Entscheidung erscheinen ließe, nicht ersichtlich. Denn es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte den Antrag der Klägerin nach der gebotenen neuerlichen Sachverhaltsermittlung als atypischen Fall einstuft und eine vom Standortkonzept abweichende Erwägung anstellt, die ein anderes Ergebnis zeitigt. II. Der ablehnende Bescheid ist in Bezug auf die Standorte Nr. 9 und 25 hingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Standort 9: Die wirksam nachgeschobene Ermessenserwägung, auf der nur drei Meter breiten Gemeindestraße ohne Gehweg komme es bei Aufstellung eines Altkleidercontainers zu einer Erhöhung der Verkehrsbehinderungen, ist straßenbezogen und im Einzelfall tragfähig. Nach den bereits dargestellten Maßstäben zur Ermessensergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO konnte die genannte Erwägung mit Schriftsatz vom 27. August 2020 wirksam nachgeschoben werden. Das beabsichtigte Ändern des Verwaltungsakts wurde zum einen in formell eindeutiger Weise in dem besagten Schriftsatz im Sinne einer Ergänzung der bereits angestellten Erwägungen erklärt (Bl. 81 der Gerichtsakte). Zum anderen war die Ergänzung auch in materieller Hinsicht möglich, denn die Beklagte hat in ihrem Ausgangsbescheid hinreichend erkennen lassen, dass sie jeweils einzelfallbezogene Erwägungen angestellt hat und sich auch mit jedem Standort auseinandergesetzt hat. Das sonach im Ausgangspunkt ausgehend von einer Sachverhaltsermittlung angestellte Ermessen konnte ohne Abstützen auf nachträglich eingetretene Umstände und ohne Wesensänderung des Ausgangsbescheids um weitere einzelfallbezogene Erwägungen ergänzt werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeit der Klägerin ist hiermit nicht erkennbar verbunden. Die ergänzte Erwägung ist auch in der Sache tragfähig. Im Zuge der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit wurde ersichtlich, dass im Umkreis von etwa 50 m nur ein Anhalten auf der Fahrbahn für die Anlieferung von Wertstoffen per Kraftfahrzeug möglich ist. Die dadurch naheliegenderweise entstehenden Verkehrsbeeinträchtigungen verhindern zu wollen, ist eine nicht zu beanstandende Erwägung. Die dabei implizit unterstellte Anlieferung von Wertstoffen per Kraftfahrzeug ist in Anbetracht der ländlichen Prägung der Beklagten nachvollziehbar. Zwar kommt es voraussichtlich auch bereits durch die aufgestellten Altglascontainer zu Verkehrsbehinderungen im Zuge der Anlieferung. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, den zu erwartenden zusätzlichen Anlieferverkehr für die erstmalig eröffnete Sammlung von Altkleidern an diesem Standort unterbinden zu wollen. Standort: 25: Die ursprüngliche Erwägung im Bescheid, abseits der abgegrenzten Fläche für die Altglascontainer sei direkt an den Altglascontainern kein Platz vorhanden, ist ausgehend vom Straßenzustand im Zeitpunkt des Bescheiderlasses tragfähig. Denn ausweislich von Bl. 144 des Verwaltungsvorgangs war die antragsgegenständliche Umgebung „direkt an den dortigen Altglascontainern“ abseits der Holzpalisaden mit Sträuchern bedeckt; die Aufstellung eines Altkleidercontainers mithin nicht möglich. Soweit im Rahmen des Ortstermins nunmehr ein anderer Straßenzustand vorgefunden worden ist, macht dies die zutreffende Erwägung im Bescheid nicht unrichtig. Selbst bei Zugrundelegung des nunmehrigen Straßenzustands im Zeitpunkt des Ortstermins erweist sich die vom Einzelrichter ausgemessene Stelle rechts der Altglascontainer nach Sichtung der angefertigten Bilder als nicht geeignet. Denn wie die Beklagte tragfähig vorträgt, würde die ungehinderte Sicht auf das am Laternenmast befestigte Verkehrsschild zumindest erschwert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ausgehend von zunächst 21 streitgegenständlichen Standorten trägt die Klägerin die Kosten für 4 Standorte: Hinsichtlich Standort Nr. 13 und 23 folgt die Kostentragung der Klägerin aus § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Standorte Nr. 9 und 25 ist sie in der Sache unterlegen. In Bezug auf Standort Nr. 9, hinsichtlich dessen die Ablehnungsentscheidung erst aufgrund nachgeschobener Ermessenserwägungen tragfähig war, macht das Gericht, orientiert an der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2010 – 9 B 42.10 –, juris, Rn. 7 f., nicht von § 155 Abs. 4 VwGO zu Lasten der Beklagten Gebrauch. In Bezug auf 15 – aus dem Verbescheidungs-Tenor ersichtlichen – Standorten ist die Beklagte in der Sache unterlegen, was zu ihrer Kostentragung führt. In Bezug auf den für erledigt erklärten Teil des Verfahrens (Standorte Nr. 8 und 15) entspricht es der Billigkeit unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstands der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Standort Nr. 8 wurde nach Klageerhebung räumlich versetzt, wodurch Erledigung eingetreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Klage hingegen aus den Gründen zu B.I.1. begründet. Soweit mit Schriftsatz 27. August 2020 Gründe für die Versetzungsentscheidung seitens der Beklagten nachgeschoben worden sind, ist dies jedenfalls nach Eintritt der Erledigung erfolgt und kann die ursprüngliche Ablehnungsentscheidung bzw. das auf den Ausgangsstandort bezogene Verpflichtungsbegehren – die zu diesem Zeitpunkt jeweils bereits gegenstandslos waren – nicht mehr rechtmäßig machen. An Standort Nr. 15 wurden nach dem Vortrag der Beklagten im Jahr 2023 sämtliche Container, insbesondere die Glascontainer entfernt, wodurch Erledigung eingetreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Klage jedoch begründet. Es gelten in Bezug auf die ergänzend im Rahmen des Schriftsatzes vom 27. August 2019 vorgetragene mittelfristige Planung der Entwicklung eines Baugebiets die Erwägungen zu den Standorten Nr. 6, 16 und 28 unter B.I.4. entsprechend. Aus der bloßen Bezugnahme auf eine lediglich mittelfristige Planung der Entwicklung eines Baugebiets ohne nähere Detailnennung wird für den Adressaten der Verfügung nicht hinreichend ersichtlich, dass der Standort im Rahmen einer konkret anstehenden Umsetzung innerhalb des begehrten Aufstellungszeitraums wegfallen wird. Soweit ergänzend auf die Einschränkung der Nutzbarkeit von Parkplatzflächen abgestellt wird, gelten ausgehend von Lichtbild Bl. 103 des Verwaltungsvorgangs und Anlage A16 (Bl. 43 der Gerichtsakte) die gleichen Erwägungen wie zu Standort Nr. 12 unter B.I.4. Im Übrigen gelten daneben auch die Erwägungen unter B.I.2 und B.I.3 für diesen Standort entsprechend. Selbst wenn man hingegen in Bezug auf die Standorte Nr. 8 und 15 davon ausginge, dass die aus den Gründen unter B.I.1. defizitären Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid nachträglich (im Sinne eines das Verpflichtungsbegehren erledigenden Ereignisses) durch tragfähige Gründe ersetzt worden wären, entspricht es der Billigkeit die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Vgl. zu letzterem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 30. April 2010 – 9 B 42.10 –, juris, Rn. 6. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 52.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Streitwert war gegenüber der vorläufigen Festsetzung herabzusetzen, da lediglich 21 Containerstandorte (à 2.500,00 Euro) im Zeitpunkt der Klageerhebung streitgegenständlich geworden sind. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.