Urteil
10 K 3185/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1115.10K3185.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 14. Juli 2020 und vom 19. November 2020 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Ateliervergabe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 14. Juli 2020 und vom 19. November 2020 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Ateliervergabe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1972 geborene Kläger begehrt als Künstler in der Sparte Skulptur die Vergabe eines städtisch geförderten Ateliers. Die Beklagte stellt künstlerisch tätigen Personen preisgünstige Ateliers zur Verfügung. Teilweise stehen die Ateliers, wie diejenigen auf der D.-straße, in ihrem Eigentum und werden durch ihr Kulturamt vermietet, teilweise steht der Beklagten ein Belegungsrecht an privat vermieteten Ateliers zu. Der Vermietung bzw. Ausübung des Belegungsrechts liegen folgende Förderkonzepte der Beklagten zugrunde: Das Konzept zur Förderung von Künstlerateliers in Köln von August 2001 nahm u.a. die Schaffung neuen Atelierraums in den Blick, aber auch die Sicherung der bestehenden städtischen Ateliers. Hierzu wurde ausgeführt, dass die Mietdauer der Ateliers unbefristet sei. Dies sei erforderlich, wenn von den betroffenen Künstlern selbst größere Investitionen vorgenommen würden oder um bestimmte Künstler, auf deren Anwesenheit man besonderen Wert lege, in der Stadt zu halten. Dennoch solle künftig im Grundsatz die Mietdauer auf fünf Jahre begrenzt werden. Im Jahr 2007 hat der Rat der Beklagten die „Fortschreibung des Konzeptes zur Förderung von Künstlerateliers in Köln“ von 2001 beschlossen. Dort ist nun vorgesehen, dass ein Kuratorium die künstlerische Professionalität bewerten und Vorschläge für die Vergabe machen soll, um eine Objektivierung bei der Auswahl der Bewerber/innen für ein subventioniertes Atelier zu erreichen. Das Kuratorium besteht aus fünf für die Dauer von fünf Jahren nominierten Mitgliedern, und zwar je einem Vertreter des Kölnischen Kunstvereins (KKV), des Bundesverbandes Bildender Künstler (BBK), von Sumo (einem Zusammenschluss der freien Kunstszene), des Kulturamtes und einem Vertreter ohne institutionellen Auftrag, z.B. Kunstkritiker. Für das Verfahren zur Ateliervergabe sind von den Interessenten folgende Nachweise zu führen: erfolgreicher Studienabschluss in einem bildnerischen Fach, kontinuierliche künstlerische Tätigkeit über mindestens drei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre, relevante Ausstellungspraxis, wobei hierüber die Beurteilung dem Kuratorium obliegt. Eine Überprüfung der künstlerischen Weiterentwicklung findet nicht statt. Der Ausschuss Kunst und Kultur der Beklagten beschloss am 4. Dezember 2012 das „Förderkonzept für Bildende Kunst in Köln“ “, abrufbar unter: https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf41/foerderkonzept-bildende-kunst-2012-12-04.pdf. Darin wird ausgeführt, mit der Überarbeitung bzw. Ergänzung des Atelierförderkonzeptes solle die Ansiedelung von jungen sowie internationalen herausragenden Künstlern und Kuratoren maßgeblich angeregt werden. Ein Teilziel des Förderkonzeptes ist die Verbesserung der Ateliersituation, wobei als ein Problem die fehlende Fluktuation bei den städtischen Ateliers benannt wird. Den zurzeit in Köln lebenden und arbeitenden circa 1000 Künstlern stünden gut 130 städtische Arbeitsräume und 110 geförderte Ateliers gegenüber. Um die Fluktuation bei den städtischen Ateliers zu erhöhen, sei es notwendig, die Mietverträge auf fünf Jahre zu befristen. Danach entscheide der Beirat auf Grundlage der Ausstellungspraxis über einen weiteren Mietvertrag über fünf Jahre. Unter dem Punkt „Vergabestrukturen“ wird ausgeführt, dass die Fördermittel durch die beklagte Stadt vergeben würden, die Vergabe der Fördermittel und die Umsetzung der Förderinstrumente erfolge durch das Kulturamt. Die städtischen Ateliers würden durch den bereits existierenden Atelierbeirat vergeben. Der Bewertungskatalog für den Atelierbeirat mit Stand 24. März 2017 (abrufbar unter: https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf41/kriterienkatalog_2017_ateliervergabeprogramm_der_stadt_k%C3%B6ln.pdf) listet als Kriterien für die Entscheidung, ob ein Künstler ein städtisches Atelier anmieten kann, auf: - Studienabschluss in einem bildnerischen Fach - kontinuierliches künstlerisches Schaffen über mindestens drei Jahre (innerhalb der letzten fünf Jahre) und je nach Dauer der künstlerischen Praxis/ Laufbahn: - künstlerischer Gesamteindruck (Innovation/ Originalität/Aktualität) - relevante Ausstellungspraxis (zu belegen anhand von Ausstellungsvita inklusive Jahr/ Ort/ Name der Institution und entsprechenden Publikationsnachweisen). Positiv in die Bewertung kann einfließen: - Renommee der Ausbildungsstätte und je nach Dauer der künstlerischen Laufbahn: - Einzel- und Gruppenausstellungen in etablierten Institutionen (Kunstvereinen, Kunsthallen, Museen), Galerien, Biennalen und anerkannten Kunsträumen der freien Szene - aussagekräftige Begleitdokumentation von Ausstellungen in Buch- oder Bildbandform der letzten fünf Jahre - Stipendien, Preise, Auslandsaufenthalte, Publikationsnachweise in Feuilletons, Fachpresse bzw. praxisrelevanter Presse - Lehraufträge an staatlichen Kunstakademien oder Kunsthochschulen - Präsenz in der Kölner Kunstszene (u.a. durch Teilnahmen an den „Offenen Ateliers“) Keine Relevanz für die Auswahl haben u.a. Auktionen, kostenpflichtige Teilnahme an Messen, Ausstellungen an privaten, primär kommerziellen Orten. Der Kläger schloss im Jahr 2015 einen Mietvertrag mit der beklagten Stadt über ein Atelier mit einer Fläche von rund 33 qm in dem Haus N.-straße N01. Als Vertragsgrundlage ist in dem Mietvertrag festgehalten: „Das Kulturamt der Stadt Köln fördert die Bereicherung und Ausgestaltung des kulturellen Angebotes der Stadt Köln. Um den Standort Köln für künstlerisch tätige Personen attraktiver zu gestalten, vermietet die Stadt Köln Atelierräume zu besonderen Konditionen an förderungswürdige künstlerisch tätige Personen. Hierdurch soll die Ansiedlung und Etablierung solcher Künstler im Gebiet der Stadt Köln ermöglicht werden. Beabsichtigt ist, die geförderten Künstler bei der Schaffung einer auf Ausübung ihrer Kunst gründenden Lebensgrundlage zu unterstützen. Gegenstand der Förderung ist damit nicht die dauerhafte Unterstützung eines Künstlers, sondern die zeitlich begrenzte Hilfe bei der Gründung einer eigenständig durch Ausübung der Kunst finanzierten Existenz in der Stadt Köln.“ Das Mietverhältnis begann im Januar 2016 und wurde für die Dauer von 5 Jahren ab Übergabe geschlossen. Der Kläger bewarb sich im Februar 2020 erneut um das Atelier. Am 15. Juni 2020 fand eine Sitzung des Atelierbeirats in neuer Besetzung (Vertreter des BBK, des KKV, der Art Initiatives Cologne (AIC) sowie des Kulturamtes und eine Galeristin) statt, in der die Mitglieder sich mit 41 Atelierbewerbungen, darunter auch der des Klägers, befassten. Der Kläger erhielt ein ablehnendes Votum. In dem Ergebnisprotokoll ist festgehalten: „keine aussagekräftige Bewerbung, keine aktuellen Arbeiten, skulpturale Arbeit und deren Weiterentwicklung künstlerisch nicht überzeugend, Ausstellungsvita nicht klar, zu wenig belegte Ausstellungspraxis der letzten Jahre (letzter Eintrag auf Webseite 2016, dann Galerie-Ausstellung 2019), zu wenig Ansichtsmaterial“. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 benachrichtigte die Beklagte den Kläger über das Negativvotum des Beirats. Dem Kläger könne auf der Grundlage der Bewertung der künstlerischen (Ausstellungs-)Vita und der Darlegung seiner künstlerischen Arbeit kein weiterer Mietvertrag angeboten werden. Eine nochmalige Bewerbung des Klägers wurde in eine Sichtung des Atelierbeirats am 26. Oktober 2020 einbezogen. Zur Begründung des wiederum negativen Votums ist im Ergebnisprotokoll ausgeführt: „nicht überzeugend, künstlerisch nicht spannend, hat sich nicht auf Stipendien beworben sondern lieber verkauft, nicht fairer, dass er nun erneut juriert werden möchte, da er bereits in der Sitzung vom 15. Juni 2020 eine Ablehnung erhalten hatte, macht nun aber auch keinen besseren Eindruck (I. Galerie und Skulptur mit Stadt liegt bereits zurück) und, die Sichtbarkeit ist in den letzten 4 - 5 Jahren nicht so gegeben wie vorher.“ Mit Schreiben vom 19. November 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie schließe sich der erneuten Empfehlung des Atelierbeirates an, mit dem Kläger keinen weiteren Mietvertrag zu schließen. Im Mai 2021 führte der Kläger aus, die neuerliche Einreichung seiner Bewerbung sei zur Vervollständigung notwendig gewesen, weil er sich bei der ersten Bewerbung durch die Fassung des Antragsformulars und eines Merkblatts veranlasst gesehen habe, nur eine Zusammenfassung der wichtigsten Ausstellungen sowie zehn Projektbeispiele zu erwähnen und die zugelassene Anzahl beigefügter Fotos zu beachten. Den im Oktober 2020 nachgeforderten digitalen Unterlagen habe er noch zahlreiche Web-Links als Ersatz und zur Ergänzung der drei bereits eingereichten physischen Kataloge beigefügt. Mit seiner umfassenden Ausstellungtätigkeit sei er an die Grenzen seiner bildhauerischen Arbeitsweise gestoßen. Er habe durchschnittlich drei Ausstellungen pro Jahr belegt, wobei Kunst am Bau, Kunst im öffentlichen Raum und Kunst im Kinofilm hinzuträten. Nicht vollständig erwähnt habe er, dass seine drei Galerievertretungen seine Werke in weiteren Ausstellungen präsentiert hätten. Seine Arbeiten seien in Museen, Skulpturenparks, Kunsträumen, Galerien und Kulturzentren gezeigt worden. Der Kläger erläuterte, wie er seine skulpturalen Arbeiten fortentwickelt sehe. Die Beklagte blieb im Juni 2021 in einem Antwortschreiben bei ihrer Haltung. Die Frist zur Räumung des Ateliers verlängerte die Beklagte gegenüber dem Kläger mehrmals, zuletzt bis zum 30. Juni 2021. Mit seiner am 17. Juni 2021 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen ergänzend vor: Es sei rechtswidrig, dass der Atelierbeirat und nicht die Beklagte, die zudem keine eigenen Ermessenserwägungen angestellt habe, über die Vergabe der Ateliers entscheide. Die Zusammensetzung des Atelierbeirats sei rechtswidrig. Ohne die erforderliche Rechtsgrundlage erfolge die Auswahl der einzelnen Vertreter durch Entsendung seitens der jeweiligen Institutionen. Diese Berufung in ein beratendes Gremium müsse der Beklagten vorbehalten bleiben. Die Zusammensetzung entspreche auch nicht dem Ratsbeschluss von 2007. Die Entscheidung sei analog an prüfungsrechtlichen Grundsätzen zu messen. Danach dürfe niemand eine Prüfung abnehmen, der die entsprechende Qualifikation nicht bereits selbst erworben habe. Es werde bestritten, dass dem Beirat nur solche Personen angehörten, die erfolgreich ein Studium in einem bildnerischen Fach abgeschlossen hätten. Der Beirat und die Beklagte hätten den Sachverhalt nicht zutreffend und vollständig ermittelt. Bei der Vielzahl der Bewerber hätten in der Beiratssitzung im Juni 2020 nur wenige Minuten pro Bewerber bzw. Bewerbungsunterlagen zur Verfügung gestanden. Unklar bleibe, wann den Beiratsmitgliedern welche Informationen überlassen worden seien und wie sie mit den Webseiten und digitalen Dokumenten der Bewerber umgegangen seien. Er bestreite vorsorglich, dass am 26. Oktober 2020 eine Sitzung des Atelierbeirats stattgefunden habe. Die Entscheidung sei auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Der Gleichheitsgrundsatz, der in den Richtlinien zur Ateliervergabe seinen Niederschlag finde, sei verletzt. Entgegen dem Vergabeprogramm aus 2017 habe man nicht seine sämtlichen Abschlüsse berücksichtigt. Gleichheitswidrig sei es auch, dass die Ateliers, die noch mit unbefristeten Mietverträgen vergeben worden seien, nicht zur Disposition gestellt würden, während ihm der Vertrauensschutz verwehrt bleibe. Zwischen der schriftlichen Bewertung und der tatsächlichen künstlerischen Tätigkeit bestehe eine derartige Diskrepanz, dass notwendigerweise von einem Ermessensfehler ausgegangen werden müsse. Er habe entgegen den Ausführungen des Beirats eine durchaus umfangreiche Bewerbung mit umfassenden Ausstellungshinweisen, auch zu drei Museumsausstellungen, sowie teilweise hochaktuellen Arbeiten vorgelegt, die offenbar nicht vollständig gesichtet worden sei. Seine Webseite verweise auf Ausstellungen bis in das Jahr 2019. Der Vorhalt einer künstlerisch nicht überzeugenden bzw. nicht spannenden Bewerbung und mangelnder Weiterentwicklung sei nicht nachvollziehbar. In Abweichung von den sonst angewandten Kriterien werde ihm vorgehalten, dass er seine Arbeiten verkaufe. Sachfremd werde ihm die ergänzte Bewerbung vorgehalten, mit er lediglich ein Überdenken der früheren Entscheidung habe erreichen wollen. Weder die Ausstellung in seiner I. Galerie im Jahr 2019 noch die 2018 permanent installierte Skulptur im öffentlichen Raum der Stadt Y. hätten zum Zeitpunkt der Bewerbung länger zurückgelegen. Dementsprechend treffe es auch nicht zu, dass die Sichtbarkeit seiner Werke in den letzten Jahren zurückgegangen sei. Der Kläger beantragt, die Entscheidungen der Beklagten vom 14. Juli 2020 und vom 19. November 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, ihr Kulturamt sei für die Vergabe zuständig und habe die Letztentscheidungskompetenz. Es hole für seine Entscheidung eine nicht bindende Empfehlung des zuständigen Atelierbeirats ein. Der unverbindlichen Empfehlung des Atelierbeirats komme aufgrund der besonderen Fachkenntnisse seiner Mitglieder die Funktion zu, die verwaltungsbehördliche Ermessensausübung zu unterstützen. In der Regel folge die Verwaltung den Empfehlungen des Beirats. Die Zusammensetzung des Atelierbeirats folge der Festlegung in den genannten Beschlüssen. Die Entsendung von Vertretern durch die verschiedenen Institutionen sei nicht zu beanstanden. Dies gewährleiste vielmehr eine möglichst heterogene Zusammensetzung. Der Atelierbeirat habe den Sachverhalt vollständig ermittelt. Die Ateliersbeiratssitzung am 15. Juni 2020 habe 4 Stunden und 45 Minuten gedauert, so dass hinreichend Gelegenheit bestanden habe, sich anhand der vorliegenden Informationen eine abschließende Meinung zu bilden. Eine Vorgabe für den zeitlichen Umfang und die Intensität der Beratungen gebe es nicht. Die für eine Beurteilung erheblichen Unterlagen des Klägers hätten dem Beirat vorgelegen. Mit der Einladung erhielten die Beiratsmitglieder die Namen der Bewerber mit Basisinformationen. Während der Beiratssitzung sei die Sichtung von Online-Informationen und von digitalen Formaten an einem Laptop möglich. Jedem Mitglied bleibe überlassen, in welchem Umfang es sich im Vorfeld oder während der Sitzung im Internet über das Wirken der Künstler informiere. Es werde bestätigt, dass die Mitglieder des Beirats alle eingereichten Unterlagen sowie die professionellen Webseiten der Künstler, sofern vorhanden, gesichtet hätten. Mit der Bewerbung des Klägers habe sich der Beirat wiederholt in der am 26. Oktober 2020 abgehaltenen Beiratssitzung beschäftigt. Bei den Notizen im Protokoll handle es sich lediglich um aufgeworfene und diskutierte Einzelaspekte im gesamten Bewertungsverfahren. Der Atelierbeirat habe sich mit der Bewerbung des Klägers in zwei Beratungen intensiv beschäftigt und sei einstimmig zu einem negativen Votum gekommen, auch wenn dies womöglich mit der eigenen Einschätzung des Klägers zu seiner künstlerischen Tätigkeit nicht übereinstimme. Die Beklagte habe sich in ihrer Ermessensentscheidung dem Votum des Beirates angeschlossen. Die bisherige Förderungsdauer dürfe bei der Vergabe berücksichtigt werden. Mit dem Förderkonzept 2012 habe die Verwaltung von der Praxis, unbefristete Verträge abzuschließen, Abstand genommen, um eine größere Fluktuation und bessere Verteilung der Fördermittel zu ermöglichen und auch dem künstlerischen Nachwuchs eine Chance zu geben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, Die statthafte Bescheidungsklage ist rechtzeitig erhoben. Für die Klage gegen die Bescheide vom 14. Juli 2020 und vom 19. November 2020, mit denen die Beklagte den Antrag auf Ateliervergabe jeweils abgelehnt hatte, galt gemäß § 74 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO eine einjährige Klagefrist, denn die Bescheide waren nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die Klage ist auch begründet. Die Versagung der Ateliervergabe verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Eine konkrete gesetzliche Rechtsgrundlage für die Vergabe der städtischen Ateliers existiert nicht. Die Vergabe der städtischen Ateliers stellt eine Subvention von bildenden Künstlerinnen und Künstlern im Rahmen einer von der Beklagten unternommenen Kulturförderung dar. Die Förderung steht im Rahmen der haushaltsrechtlichen Mittelausweisung im Ermessen der Beklagten. Sie hat die dabei einzuhaltenden Grenzen des Ermessens überschritten. In der inhaltlichen Gestaltung seines Kulturförderungsprogrammes nach Zweck und Ziel, Mittel und Methode, Person und Institution genießt der Staat einen breiten Gestaltungsspielraum. Dieser umfasst im Rahmen einer generellen Achtung des Neutralitätsgebots auch die Gestaltung von Verfahren und Organisation. Vgl. von Arnauld: in Kahl/ Waldhoff/ Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 (184. Aktualisierung Mai 2017), Rn. 200, m.w.N. Bei Förderentscheidungen schützt der Gleichheitssatz vor willkürlichen Diskriminierungen. Zulässige Differenzierungen sind dabei auch solche Erwägungen, die in Anbetracht der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Förderressourcen darauf abheben, dass nicht jede künstlerische Betätigung, sondern nur diejenige mit öffentlichen Mitteln unterstützt wird, die entsprechend der Zweckbestimmung eine bestimmte Wertigkeit hat. Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2021 – 9 A 35/19 –, juris Rn. 33. In der Kunstförderung muss eine Auswahl getroffen werden, wobei die Bewertungen der künstlerischen Arbeit im Rahmen der Förderentscheidung keinen Eingriff in die Kunstfreiheit darstellen. Es geht es immer um Präferenzentscheidungen, die nie völlig losgelöst von subjektiven Einstellungen der entscheidenden Personen sein können. Rechtlichen Maßstäben kommt daher von vornherein nur begrenzte Steuerungskraft zu. Auch der für Teilhabeansprüche zentrale Art. 3 Abs. 1 GG kann insoweit nur vor offenkundiger Willkür schützen. Mithilfe des Teilhaberechts kann der einzelne Künstler eine nicht kunstgerechte Gestaltung des Auswahlverfahrens zur Überprüfung bringen. Die gerichtliche Überprüfbarkeit der Auswahlentscheidung ist mithin beschränkt. Vgl. von Arnauld, a.a.O., Rn. 107, 212, m.w.N. Die Entscheidung ist daraufhin zu untersuchen, ob sie auf unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen Annahmen in tatsächlicher Hinsicht beruht. Im Rahmen der Willkürkontrolle beachtlich sind zudem sachwidrige, d.h. vom Förderzweck und den in der Praxis angewandten Vergabekriterien erkennbar nicht gedeckte Erwägungen. Nach diesen Maßstäben erweist sich die Versagung als ermessensfehlerhaft. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass im rechtlichen Sinne nicht der Atelierbeirat, sondern die Beklagte die Entscheidung über die Ateliervergabe getroffen hat. Auch soweit die beklagte Stadt das Votum des Atelierbeirates schlicht übernommen hat, hat sie im Außenverhältnis entschieden. Dies zeigt sich in den ablehnenden Bescheiden vom 14. Juli 2020 und – nach erneuter Sachprüfung – vom 19. November 2020, die von der beklagten Stadt und nicht dem Beirat erlassen wurden. Im Falle einer positiven Entscheidung schließt die Beklagte – und nicht der Beirat – mit den ausgewählten Künstlerinnen und Künstlern den Mietvertrag oder den Untermietvertrag bzw. übt ihr Belegungsrecht aus, so dass die Eigentümerin mit dem von der Beklagten vorgeschlagenen Künstler den Mietvertrag über das Atelier schließt. Die Beklagte darf sich im Rahmen ihres weiten Ermessens bei ihrer Entscheidung der Hilfe des Atelierbeirates bedienen. Dessen plurale Zusammensetzung ist geeignet, Präferenzen für bestimmte Künstlerinnen und Künstler und bestimmte Stilrichtungen vorzubeugen. Sie ist nicht an den strengen Anforderungen zu messen, wie sie an eine Prüfungskommission für Berufsprüfungen zu stellen sind. Zweck der Förderpraxis ist es nicht, Personen im Zugang zu oder in der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu beschränken, wenn sie bestimmte für die Berufsausübung notwendige Leistungs- oder Fertigkeitsanforderungen nicht erfüllen. Es geht vielmehr um Präferenzentscheidungen, um den Kölner Standort für interessante Künstler attraktiv zu gestalten. Für eine kunstgerechte Ausgestaltung des Verfahrens hat die Beklagte dafür Sorge zu tragen, dass die eingereichten Bewerbungsunterlagen dem Beirat, dessen Votum sie bei ihrer Vergabeentscheidung berücksichtigen will, zu organisatorischen Rahmenbedingungen vorliegen, die eine hinreichende Befassung ermöglichen. Davon ist hier nach den Erläuterungen der Beklagten auszugehen. Darüberhinausgehende Verfahrensregelungen zur Herangehensweise des Beirates musste die Beklagte nicht treffen. Die Entscheidung, dem Kläger die Ateliervergabe zu versagen, erweist sich jedoch als erkennbar ermessensfehlerhaft. Weder im Ablehnungsbescheid vom 14. Juli 2020 noch bei der Versagung nach erneuter Sachprüfung mit Bescheid vom 19. November 2020 hat die Beklagte eigene Ermessenserwägungen angestellt. Sie hat sich vielmehr jeweils die Erwägungen zu eigen gemacht, die den Beirat in seiner Sitzung vom 15. Juni 2020 und bei seiner erneuten Befassung am 26. Oktober 2020 veranlasst haben, die Bewerbung des Klägers mit einem Negativvotum zu bewerten. Die Erwägungen des Beirats erweisen sich in mehrfacher Hinsicht als offenkundig fehlerhaft, so dass auch die darauf gestützten Ermessensentscheidungen der Beklagten diesen rechtlich erheblichen Mängeln unterliegen. Zwar musste der Kläger nicht gleichbehandelt werden mit Künstlern, die noch vor Änderung des Bewirtschaftungsermessens unbefristete Mietverträge zur Ateliernutzung erhalten hatten. Das weite Ermessen der Beklagten in der Kunstförderung umfasst die Zulässigkeit von Änderungen in ihrer Handhabung. Angesichts der Befristung und der ausdrücklichen Vertragsgrundlage seines Mietvertrags waren zugunsten des Klägers zudem keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. Zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führt jedoch, dass der Beirat seine Bewertung mehrfach auf unzutreffende, in Wahrheit nicht gegebene tatsächliche Gesichtspunkte gestützt hat. Anlässlich seiner erstmaligen Befassung ist im Ergebnisprotokoll vom 15. Juni 2020 zur Begründung des Negativvotums festgehalten, der Kläger habe „keine aktuellen Arbeiten“ vorgewiesen. Bereits in dem damaligen Bewerbungsmaterial, das der Kläger im Februar 2020 eingereicht hatte, waren jedoch sechs Arbeiten aus 2019, drei aus 2018 und vier aus 2017 neben weiteren Werken aus 2015 und 2016 präsentiert. Auch die Bemerkung „unklare Ausstellungsvita“ findet in dem Bewerbungsbogen angesichts der übersichtlichen Auflistung von Ausstellungen im zweistelligen Bereich zwischen 2015 und 2019 sowie einem Kunstpreis mit beigefügtem Katalogmaterial keine tatsächliche Entsprechung. Zudem trifft die Anmerkung zur Ausstellungspraxis der letzten Jahre („letzter Eintrag auf Webseite 2016, dann Galerieausstellung 2019“) mit Blick auf Mehrfachnennungen in der Ausstellungsliste für die Jahre 2017, 2018 und 2019 nicht zu. Vor diesem Hintergrund hatte der Beirat allen Anlass, sich auf die Eingabe des Klägers hin erneut sachlich mit der Bewerbung zu befassen. Jedoch ist er auch bei der erneuten Sichtung von falschen Tatsachen ausgegangen und hat sein Votum hierauf gestützt. Seine Bewertung, dass der Kläger mit seiner erneuten Vorstellung auch keinen besseren Eindruck mache, hat der Beirat mit der Begründung versehen „I. Galerie und Skulptur mit Stadt liegt bereits zurück“. Dies traf nicht zu, denn die Ausstellung in der I. Galerievertretung des Klägers hatte erst 2019 stattgefunden, und die Skulptur im öffentlichen Raum der Stadt Y. ist dort seit 2018 installiert. Nach Maßgabe der von der Beklagten angewandten Vergabekriterien, die eine kontinuierliche künstlerische Tätigkeit über mindestens drei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre verlangen, waren die angeführten Präsentationen zum Zeitpunkt der Bewerbung aktuell und nicht bereits zurückliegend. Die Bewertung ist zudem auf erkennbar sachwidrige Erwägungen gestützt. Zwar steht in Einklang mit den Bewertungskriterien, dass der Beirat der bereits bei der erstmaligen Ateliervergabe berücksichtigten Ausbildung des Klägers kein besonderes Gewicht beigemessen hat. Willkürlich ist jedoch die im Ergebnisprotokoll vom 26. Oktober 2020 festgehaltene Erwägung, der Kläger, der sich nicht auf Stipendien beworben habe, habe „lieber verkauft“. Die Beklagte hat es sich zum Ziel gesetzt, ausschließlich professionelle Künstler durch die Vergabe von Ateliers zu fördern. Auch wenn eine Stipendienvergabe als eine öffentlich sichtbare, das Renommee des Künstlers erhöhende Auszeichnung im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden soll, so findet sich die Überlegung, dass eine Veräußerung von Kunstwerken als ein Makel betrachtet wird, der die Förderungswürdigkeit des Künstlers beeinträchtigt, weder in dem Bewertungskatalog noch in der tatsächlichen Vergabepraxis, soweit sie dem Gericht aus den Ergebnisprotokollen verschiedener Beiratssitzungen bekannt ist. Einen Zusammenhang mit dem Förderzweck vermag das Gericht in dieser Erwägung auch deshalb nicht zu erkennen, weil als Vertragsgrundlage der Ateliervergabe ausdrücklich festgehalten ist, diese solle die geförderten Künstler dabei unterstützen, ihre Lebensgrundlage durch ihre Kunstausübung finanziell zu bestreiten. Ebenfalls sachfremd ist der Vorhalt bei der nochmaligen Bewertung der Bewerbung am 26. Oktober 2020, es sei „nicht fairer, dass er nun erneut juriert werden möchte“. Abgesehen davon, dass der Beirat allen Anlass hatte, sich nach einer auf falsche Tatsachen gestützten ersten Beurteilung erneut mit der Bewerbung des Klägers zu befassen, hätte eine nochmalige sachliche Prüfung abgelehnt werden können, wenn sie als unberechtigt angesehen worden wäre. Mit der Entscheidung zu einer nochmaligen Sachprüfung ging aber die Pflicht einher, diese ohne Voreingenommenheit allein anhand der in der Praxis angewandten Vergabekriterien auszurichten. Soweit die Beklagte meint, es habe sich bei den Ausführungen in den Ergebnisprotokollen lediglich um aufgeworfene und diskutierte Einzelaspekte gehandelt, ist nicht erkennbar, was ansonsten die tragenden Gründe gewesen sein sollen. Es spricht daher alles dafür und lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass die genannten unzutreffenden tatsächlichen Umstände und sachfremden Erwägungen das Negativvotum des Beirats und zugleich die Entscheidung der Beklagten maßgeblich geprägt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.