Beschluss
2 L 1746/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1107.2L1746.23.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage Az.: 2 K 2881/23 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28.05.2020 (Az.: N01) für den Umbau/Anbau des Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück G01, Flurstück N02 (postalisch: T.-straße 00, 00000 S.), wird angeordnet. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage Az.: 2 K 2881/23 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28.05.2020 (Az.: N01) für den Umbau/Anbau des Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück G01, Flurstück N02 (postalisch: T.-straße 00, 00000 S.), wird angeordnet. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage Az.: 2 K 2881/23 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28.05.2020 (Az.: N01) für den Umbau/Anbau des Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück G01, Flurstück N02 (postalisch: T.-straße 00, 00000 S.), anzuordnen, hat Erfolg. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die weitere Ausnutzung vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Beigeladenen aus. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28.05.2020 verletzt den Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in seinen Rechten als Eigentümer des Hausgrundstücks T.-straße 00, 00000 S. (Gemarkung G01, Flurstück N03). Ein Nachbar kann dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder eine solche unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das genehmigte Vorhaben verstößt wegen seiner grenzständigen Bebauung aller Voraussicht nach gegen die nachbarschützende abstandsrechtliche Bestimmung des § 6 BauO NRW. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, die gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Der geplante Anbau des Beigeladenen darf aller Voraussicht nach nicht ausnahmsweise ohne Einhaltung von Abstandsflächen gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW grenzständig errichtet werden. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche vor Außenwänden nicht erforderlich, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das geänderte Wohnhaus des Beigeladenen muss nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Blick auf die Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO einen Grenzabstand einhalten. Bauplanungsrechtlich können in dem hier gegebenen unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB), der maßgeblich durch die entlang der Straßen T.-straße und Milchborntalweg vorhandene offene Bauweise geprägt ist, nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet werden. Ein Doppelhaus darf nach dieser Vorschrift ausnahmsweise auf zwei Grundstücken ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 – 4 C 12.98 -, juris. Ein Doppelhaus i.S.v. § 22 BauNVO setzt voraus, dass zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Hierzu genügt es nicht, dass sie zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sind. Der Begriff des Doppelhauses verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ferner, dass die beiden "Haushälften" in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis der baulichen Einheit neben dem quantitativen auch ein qualitatives Element. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichgewichtig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes-, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus oder einer Hausgruppe die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus im unbeplanten Innenbereich setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, juris Rn. 21; Urteil vom 19.03.2015 – 3 C 12/14 – juris, Rn. 19 ff.; OVG NRW, Urteil vom 16.08.2011 – 10 A 1224/09 – juris, Rn. 36. Nach diesen Grundsätzen wird der Rahmen der wechselseitigen Grenzbebauung durch den genehmigten Um- und Anbau überschritten. Das Wohnhaus des Beigeladenen vermittelt nach der Umsetzung der Baugenehmigung den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus. Die Gebäude des Antragstellers und des Beigeladenen erscheinen nach dem genehmigten Um– und Anbau nicht mehr als ein „Gebäude“. Die Bautiefe des gartenseitigen eingeschossigen Anbaus reicht zwar nur 4,00 Meter und damit um weniger als die Hälfte der bereits bestehenden gemeinsamen Grenzbebauung von 9,49 Meter weiter in den Bereich des Gartens als die grenzständige Nachbarbebauung auf dem Grundstück des Antragstellers. Die zusätzliche Bebauung weist aber über die gesamte Bautiefe von 4,00 Metern wegen der grenzständigen Sichtschutzwand für die geplante Dachterrasse auf dem Anbau eine erhebliche Höhe von 4,95 Metern auf. Die Höhe dieser Wand unmittelbar an der Terrasse des Antragstellers sprengt aller Voraussicht nach den für eine Grenzbebauung zu beachtenden Rahmen einer wechselseitig verträglichen und abgestimmten Bauweise. Die Sichtschutzwand für die Dachterrasse auf dem Anbau vermittelt aus Sicht der Terrasse des Antragstellers den Eindruck des Vorhandenseins eines massiven einseitig in den Garten verspringenden zweigeschossigen Baukörpers. Dieser grenzständig geplante Baukörper bewirkt eine mit einer verträglichen Grenzbebauung unvereinbare Verschattung des Grundstücks des Antragstellers. Für die Beurteilung einer verträglichen Grenzbebauung ist der Belichtungssituation auf der Terrasse des Antragstellers besonderes Gewicht beizumessen, weil die vom Anbau betroffene Terrasse des Antragstellers wegen ihrer nördlich zum Wohnhaus gelegenen Lage bis in den frühen Nachmittag bereits durch die bestehenden Haushälften des Antragstellers und des Beigeladenen verschattet wird. Sonneneinstrahlung erhält die Terrasse aus westlicher Richtung erst in den Nachmittagsstunden. Die ohnehin erst in den Nachmittagsstunden einsetzende Sonneneinstrahlung würde der Terrasse – wie der Antragsteller mit seiner im Klageverfahren 2 K 2881/23 vorgelegten Schattenwurfsimulation glaubhaft gemacht hat – durch die 4,95 m hohe Sichtschutzwand auch in den Sommermonaten bereits ab etwa 15.40 Uhr zum Teil und bis 18.00 Uhr vollständig entzogen werden. Auch unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Terrasseneinfriedung von rund 2 Meter Höhe und des für den Balkon bereits vorhandenen Sichtschutzes bewirkt die Sichtschutzwand für die geplante Dachterrasse für den Antragsteller eine unzumutbare Verschlechterung der Belichtungssituation der Terrasse des Antragstellers, weil sie der Terrasse des Antragstellers Sonneneinstrahlung, die sie wegen ihrer Lage ohnehin erst ab dem frühen Nachmittag erhält, ab etwa 15.40 Uhr teilweise und ab 18.00 Uhr vollständig und damit während deren Hauptnutzungszeit wieder entziehen wird. Angesichts dieser grundlegenden Änderung der Belichtungssituation im gartenseitigen Grundstücksbereich, die durch die geplante Sichtschutzwand bewirkt werden wird, kann von einem wechselseitigen Abgestimmtsein des Wohnhauses des Beigeladenen mit dem Wohnhaus des Antragstellers nicht mehr ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers Rechnung. Wird die Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks von einem Nachbarn geltend gemacht, ist der Streitwert regelmäßig im Rahmen von 7.500,00 Euro bis 20.000,00 Euro festzusetzen, mindestens jedoch mit 1.500,00 Euro (vgl. Ziffer 7 lit. a) des Streitwertkatlogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610). Danach erscheint hier im Klageverfahren für das betroffene Wohngrundstücke ein Betrag von 10.000,00 Euro angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Verfahrens halbiert wird (vgl. Ziffer 14 lit. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.