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Urteil

8 K 8627/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1019.8K8627.18A.00
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Tenor

Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Dezember 2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Dezember 2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist nach eigenen Angaben 1981 in Asmara geboren, äthiopische Staatsan- und tigrinische Volkszugehörige. Ausweislich einer von ihr vorgelegten Heiratsurkunde ist sie, seit ihrer Eheschließung 2016 in Addis Abeba, mit dem aus Eritrea stammenden deutschen Staatsangehörigen X. verheiratet, der 2009 in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden ist und seitdem hier lebt. Beide sind die Eltern der deutschen Staatsbürger T. und Y. die 2019 bzw. 2021 in Deutschland geboren worden sind. Am 8. Oktober 2018 stellte die Klägerin einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Bei ihrer Anhörung am 6. Dezember 2018 gab die Klägerin an, aus Addis Abeba zu stammen, wo ihr Vater, der traditioneller Arzt sei, ebenso wie ihre beiden Schwestern auch noch lebten; ein Bruder lebe in Asmara. Sie habe eine Krankenpflegerausbildung durchlaufen und Pharmazie studiert. Vor ihrer Ausreise sei sie aufgrund ihrer Arbeit im Marketing-Bereich einer Augenklinik finanziell unabhängig gewesen. Auslöser für ihre Ausreise sei Folgendes gewesen: Im Zusammenhang mit einer Demonstration in der Nähe ihrer Wohnung habe es einen Anschlag auf den äthiopischen Präsidenten gegeben. Ein Demonstrationsteilnehmer habe sich zufällig in einer gesundheitlichen Notsituation hilfesuchend an sie gewandt. Nachdem die Polizei davon erfahren gehabt habe, habe sie sie mit auf die Wache genommen, befragt und 10 Tage in Gewahrsam genommen. Bei einem weiteren Verhör habe sich dann herausgestellt, dass die Klägerin aus dem Tigray stamme. Daraufhin habe sich die Vernehmung geändert. Ihr sei nun, auch in Ansehung ihres hohen Gehalts, Kontakt zu Führungspersönlichkeiten dort vorgeworfen worden, sie sei 7 Tage in Haft geblieben und dort misshandelt worden. Auch nach ihrer Freilassung sei ihr wiederholt von Sicherheitskräften bedeutet worden, dass sie unter Beobachtung stehe, und es seien Bedrohungen ihr gegenüber ausgesprochen worden. Ihr Vater habe sie dann im Ergebnis erfolgreich gedrängt, das Land zu verlassen. Desweiteren hätten Polizisten auch ihre Schwester abgeholt, die jetzt, vermutlich wegen ihres Mannes, vor Gericht stehe. Nach ihrem – der Klägerin – Weggang aus Äthiopien seien die Polizisten noch dreimal bei ihrem Vater vorstellig geworden. Für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien fürchte sie für sich keine Beschneidung, allerdings für ihre Tochter. Wegen der Einzelheiten wird auf das beim Verwaltungsvorgang befindliche Anhörungsprotokoll Bezug genommen. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2018 – zur Post gegeben am 14. Dezember 2018 – lehnte das Bundesamt den Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziff. 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4), forderte die Klägerin zum Verlassen des Landes unter Androhung der Abschiebung nach Äthiopien auf (Ziff. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Verfolgungsgeschehnisse seien nicht glaubhaft geschildert worden. Nachdem sie und ihr Ehemann über unterschiedliche Staatsangehörigkeiten verfügten, komme auch die Zuerkennung von Familienasyl nicht in Betracht. Da die Klägerin zu ihrem Vater zurückkehren könne, sei kein Abschiebungsverbot festzustellen. Die bestehende Ehe sei bei der Fristbestimmung berücksichtigt worden. Die Klägerin hat am 28. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die erlittene Verfolgung sei detailliert und nachvollziehbar von ihr vorgetragen worden. Ihre Schwester und deren Mann seien deswegen inhaftiert worden, weil sie aus dem Tigray stammten. Derartige Verfolgung drohe auch ihr nach wie vor. Weder habe sich durch das Waffenstillstandsabkommen insoweit etwas geändert, noch gebe es die Möglichkeit internen Schutzes. Auch ihr Vater und ihr Schwager seien fortwährend diskriminierenden Handlungen ausgesetzt. Jedenfalls wäre sie bei Rückkehr nicht in der Lage den Lebensunterhalt für ihre Familie zu erwirtschaften. Ihr Ehemann liefe zudem Gefahr, nach Eritrea abgeschoben zu werden. Außerdem leide er an Diabetes und sei auf die Einnahme von Metformin angewiesen. Ihre Familie in Äthiopien sei auf Unterstützungsleistungen angewiesen und könne ihr nicht helfen. Mit Blick auf ihren Mann und ihre Kinder seien jedenfalls Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot aufzuheben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 11. Dezember 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens vorliegen, noch weiter hilfsweise, Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheides aufzuheben, äußerst hilfsweise, das Bundesamt unter entsprechender Aufhebung des Bescheides in Ziffer 6 zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Ein Vertreter der Beklagten ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Die Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 11. Dezember 2018 ist nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – nur insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als darin der Klägerin die Abschiebung angedroht wird und Regelungen zu Ausreise sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot getroffen werden, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; die weitergehend geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. Die Klägerin hat nicht den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und wenn kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder Absatz 3 AsylG vorliegt. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Be-trachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, m. w. N. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist wiederum eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 9. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene "qualifizierende" Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 10. Die einer Vorverfolgung zukommende Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Die Beantwortung der Frage, ob die Wiederholungsvermutung dabei durch den bloßen Ablauf einer bestimmten Zeit widerlegt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere von der Art und Intensität der geltend gemachten Vorverfolgung, ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 12. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch nicht gegeben. Es lässt sich ausgehend vom klägerischen Vortrag und den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nicht feststellen, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdungen im Zusammenhang mit der geschilderten Hilfeleistung zugunsten eines Demonstrationsteilnehmers im Sommer 2018 in Addis Abeba drohen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihr Heimatland vorverfolgt verlassen hat. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, sprechen infolge der Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien und der seit Ausreise der Klägerin vergangenen Zeitspanne von 5 Jahren nunmehr jedenfalls stichhaltige Gründe gegen die Wiederholung einer solchen Verfolgung. Denn seit Anfang 2018 sind über 7.000 größtenteils offensichtlich aus politischen Gründen Inhaftierte freigelassen worden. Ein Führungsmitglied der seit Juli 2018 nicht mehr als Terrorgruppe angesehenen Organisation „Ginbot 7“ wurde begnadigt, die Anklage gegen den Ginbot 7-Chef wurde fallengelassen. Ein Amnestiegesetz wurde in Kraft gesetzt, welches Personen, die bis zum 7. Juni 2018 wegen Verstoßes gegen bestimmte Artikel des äthiopischen Strafgesetzbuches sowie weiterer Gesetze strafrechtlich verfolgt wurden, die Möglichkeit der Amnestie einräumte. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien in der Fassung vom 10. Februar 2021, Seite 9 f. „Ginbot 7“ ist inzwischen mit einer Reihe weiterer Oppositionsparteien in der neuen Partei ECSJ aufgegangen, vgl. Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Focus Äthiopien – Politische Parteien, Seite 11, die bei den Nationalwahlen angetreten ist. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2023 – 28 K 574/18.A –, juris, Rn. 42. Das äthiopische Parlament hat am 23. März 2023 auch die TPLF von der Terrorliste des Landes gestrichen. Vgl. Staatssekretariat für Migration, Sektion Analysen, Lage von Angehörigen der Tigray-Ethnie in Addis Abeba seit November 2022, vom 29. August 2023, Seite 3. Die Entkriminalisierung und das deutlich gewandelte politische Klima ermöglichen politische Aktivitäten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: März 2023, Seite 15 f. Ausgehend davon sprechen stichhaltige Gründe gegen die Wiederholung der berichteten Verfolgung. Denn vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der äthiopische Staat der Klägerin heute noch wegen einer unterstellten politisch oppositionellen Einstellung im Umfeld der damaligen Demonstration nachstellen könnte. Dafür spricht schon, dass bereits bei der Inhaftierung 2018 nach der eigenen Darstellung der Klägerin das Verfolgungsmotiv der Sicherheitskräfte vom anfänglichen Vorwurf der Unterstützung eines Demonstranten zur Verfolgung wegen ihrer tigrinischen Volkszugehörigkeit gewechselt hatte. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dies bestätigt, indem sie, befragt zur evtl. Wiederholung von ausreiseauslösenden Verfolgungshandlungen, mehrfach auf das ihr in Anknüpfung an ihre Tigrinyastämmigkeit Drohende verwiesen hat. In der Folge spricht nichts dafür, dass die äthiopischen Behörden vor dem Hintergrund der derzeitigen politischen Verhältnisse noch Interesse an der Befassung mit einer vermeintlichen Unterstützerin einer mehr als fünf Jahre zurückliegenden Demonstration haben könnten, selbst wenn bei den zuständigen Behörden hierzu etwas aktenkundig sein sollte und derartige Unterlagen im Zusammenhang mit einer unterstellten Wiedereinreise ins Visier geraten würden. Ausgehend vom klägerischen Vortrag und den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich auch nicht feststellen, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdungen im Zusammenhang mit ihrer ethnischen Zugehörigkeit drohen. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihr Heimatland vorverfolgt verlassen hat. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, sprechen stichhaltige Gründe gegen die Wiederholung einer solchen Verfolgung. Die derzeitige Lage in Addis Abeba, als der maßgeblichen Herkunftsregion der Klägerin, stellt sich bezogen auf die Frage einer Verfolgung von ethnischen Tigray wie folgt dar: Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar. Im März 2020 hat die äthiopische Regierung u. a. Tigrinya zur Förderung der nationalen Einheit als zusätzliche Arbeitssprache eingeführt. Im Kontext des Konflikts in Tigray gab es zahlreiche bestätigte Berichte von Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Personen tigrinischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigriner haben jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustands und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: März 2023, Seite 11 f. Eine systematische Diskriminierung ethnischer Tigray in Addis Abeba durch Regierungsstellen ist spätestens seit dem Friedensabkommen vom November 2022 nicht mehr festzustellen. Weiterhin besteht die Problematik der Diskriminierung durch Einzelpersonen im Alltag, sei es durch Beamte in der Verwaltung oder durch Privatpersonen. Diese Diskriminierung ist nicht systematischer Natur, sondern von individuellen Einstellungen im gegenwärtigen, angespannten ethno-nationalistischen Kontext abhängig. Obwohl die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der TPLF nicht mehr in Kraft sind, haben zahlreiche betroffene Tigray ihre vormaligen Wohnungen und Arbeitsplätze, aus denen sie vertrieben wurden, sowie konfiszierte oder geplünderte Vermögenswerte nicht zurückerhalten. In einigen Fällen konnten suspendierte tigrinische Arbeitnehmer wieder an ihre Stellen zurückkehren. Die staatlichen Maßnahmen, die zum faktischen Ausschluss der Tigray vom Arbeitsmarkt geführt hatten, sind seit Mai 2023 nicht mehr in Kraft. Bereits seit Februar 2022 endeten Praktiken wie diejenige, dass ethnische Tigray bei der Aus- und Einreise am Flughafen Addis Abeba langen Befragungen unterworfen wurden. Die äthiopische Regierung setzt vieles daran aufzuzeigen, dass sie die Tigray wieder als gleichwertige Bürger Äthiopiens behandeln will. In Addis Abeba, wo die Autorität der Bundesregierung in der Regel nicht in Frage gestellt wird, kann seit November 2022 keine planmäßige Diskriminierung durch die Behörden mehr festgestellt werden. Auch im Übrigen hat sich der im Fokus stehende ethnische Konflikt in Addis Abeba von der Diskriminierung der Tigray wegbewegt. Vgl. Staatssekretariat für Migration, Sektion Analysen, Lage von Angehörigen der Tigray-Ethnie in Addis Abeba seit November 2022, vom 29. August 2023, Seite 3, 5 ff. Dies zugrunde gelegt, sprechen stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung von an die tigrinische Volkszugehörigkeit der Klägerin anknüpfende Verfolgungshandlungen und sind solche nicht beachtlich wahrscheinlich. Vgl. zur verneinten landesweiten Verfolgung von tigrinischen Volkszugehörigen auch VG Bayreuth, Urteil vom 9. Juni 2023 – B 7 K 22.31123 –, juris, VG Bremen, Urteil vom 15. Juni 2023 – 7 K 530/19 –, juris, Rn. 35; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 12. September 2023 – 23 ZB 23.30633 –, juris, jeweils m. w. N. Die von der Klägerin angegebenen Quellen stellen die vorstehende Würdigung nicht durchgreifend in Frage: Sie beziehen sich auf hier nicht einschlägige Aufenthaltssituationen im Tigray oder befassen sich mit der auf die Klägerin nicht zutreffenden Lage eritreischer Flüchtlinge in Äthiopien; soweit bezüglich letzterer auf vormals parallel durchgeführte Maßnahmen gegen eritreische Flüchtlinge und ethnische Tigriner aus Äthiopien abgestellt wird, beruhen die Schlussfolgerungen auf heute nicht mehr aussagekräftigen Geschehnissen, weil sie vor dem oben genannten Zeitpunkt im November 2022 liegen, was auch auf die weiteren angegebenen Erkenntnismittel zutrifft. Der Klägerin droht in Äthiopien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch eine Genitalverstümmelung. Die Klägerin hat insoweit selbst angegeben, dass und warum sie keine diesbezügliche Gefahr für sich sieht. Diese Annahme steht in Übereinstimmung mit der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage. Vgl. dazu BAMF, Länderreport Äthiopien, FGM, 04/2022 sowie VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2022 – 8 K 5182/22.A –, juris, Rn. 43 ff. m. w. N. Ein (im Verfahren auch nicht geltend gemachter) Anspruch nach § 26 Abs. 1 und 5 AsylG in Bezug auf den Mann der Klägerin scheidet unabhängig von weiteren Fragen bereits deshalb aus, weil die Klägerin und ihr Mann entgegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in dem Staat, in dem der Schutzberechtigte verfolgt wird, nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt haben. Gleiches Ergebnis gilt für einen (ebenfalls nicht vorgetragenen) Anspruch nach § 26 Abs. 3 und 5 AsylG in Bezug auf die Kinder der Klägerin, deren nicht dargelegte Flüchtlingsanerkennung an dieser Stelle unterstellt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die in Deutschland geborenen Kinder der Klägerin schon deshalb nicht als Stammberechtigte in Betracht kommen, weil es mit Blick auf § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG erforderlich sein könnte, dass das stammberechtigte Kind bereits im Verfolgerstaat geboren wurde. Denn sie scheiden als Stammberechtigte aus, weil das Bundesamt ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach dem klägerischen Vortrag abgeleitet vom Vater nach § 26 Abs. 2 und 5 AsylG zuerkannt hat. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Angehörige der Kernfamilie Flüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit Absatz 1 bis 3 AsylG nur von einer Person ableiten können, der die Flüchtlingseigenschaft wegen ihr selbst drohender Verfolgung („aus eigenem Recht“) und nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des § 26 AsylG. Der Ausschluss von „Ableitungsketten“ steht im Einklang mit Verfassungs- und Unionsrecht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 B 35.21 –, juris; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. September 2022 – 4 B 18/21 –, juris, Rn. 45, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2020 – 14 A 3590/19.A –, juris, Rn. 57 f. und Urteil vom 24. Juni 2020 – 14 A 4681/19.A –, juris, Rn. 42 ff. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Ausgehend hiervon hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin eine der vorgenannten Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte, sind in Ansehung der vorstehend wiedergegebenen Erkenntnislage weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Im hiesigen Zusammenhang relevante Konflikte in der Herkunftsregion der Klägerin sind den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen und werden von der Klägerin auch nicht substantiiert behauptet. Zur insoweit erforderlichen Gefahrendichte vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19. Die Klägerin hat auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 – 43611/11 (F.G. gegen Schweden) –, Rn. 110 m. w. N., und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, NVwZ 2012, 681, Rn. 212. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Dies ist aus den vorgebrachten Gründen zu verneinen. Die Gefahr kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen humanitären Lage im Herkunftsland folgen. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26 m. w. N. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 28. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob für den Betreffenden die Gefahr von Misshandlungen auf der Durchreise oder bei der Ansiedlung in einem anderen Teil des Herkunftsstaates bestehen würde. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 –, NVwZ 2012, 681, Rn 26; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2018 – 20 B 17.31659 –, juris, Rn. 36. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 16 ff., 27. Hierbei ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 174 f., m. w. N. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 21, 25. Nach der Erkenntnislage ist die Grundversorgungslage in Äthiopien schwierig und hat sich seit 2020 in Folge der weltweiten Corona-Pandemie sowie des Kriegs in der Ukraine stetig verschlechtert. Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen und insofern sowohl anfällig für Überschwemmungs- als auch Dürreereignisse. Der überwiegende Teil der äthiopischen Bevölkerung (ca. 80 %) lebt auf dem Land und betätigt sich landwirtschaftlich, was aber oftmals für eine ganzjährige Ernährung aus Eigenerwirtschaftung nicht ausreicht. Daher erhalten ca. 3 Mio. Äthiopier Nahrungsmittelhilfe und weitere ca. 8 Mio. Äthiopier Unterstützung über das staatliche „Productive Saftey Net Programme“ durch direkte und indirekte Unterstützung bei der Nahrungsmittelbeschaffung. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Lagebericht, Stand: Dezember 2021, 18. Januar 2022, S. 23; BFA, Länderinformationsblatt Äthiopien, 25. Januar 2021; S. 45 f. Aktuell ist die Nahrungsmittelsituation geprägt von vier konsekutiven Dürreperioden und in 2022 der schlechtesten Regensaison seit Beginn der Aufzeichnungen in Süd- und Ostäthiopien. Insofern wird die Nahrungsknappheit nach der IPC-Skala als Stufe 4: „Emergency“ eingestuft, was sich in dieser Gestalt noch bis mindestens September 2023 fortsetzen sollte. Eine ähnliche Einstufung wird hinsichtlich der Region Tigray getroffen. Die Lage in der Hauptstadt und weiten Teilen des Westens des Landes wird hingegen deutlich weniger angespannt eingestuft. Die Einstufung nach der IPC-Skala liegt insofern bei Stufe 1: „Minimal“ mit einer Tendenz zur weiteren Entspannung in der Vorausschau bis September 2023. Vgl. insoweit die Informationen auf https://fews.net/east-africa/ethiopia (Stand: September 2023). Die Nahrungsmittelpreise sind im Zusammenhang mit den Dürreperioden der Vergangenheit und Gegenwart sowie aufgrund des Umstands, dass ca. zwei Drittel des Weizens aus der Russischen Föderation sowie der Ukraine importiert werden und es aufgrund des insoweit herrschenden Krieges zu Lieferschwierigkeiten kommt, gestiegen. Dieser Trend soll sich aller Voraussicht nach fortsetzen. Vgl. FAO/WFP, Hunger Hotspots: Early warnings on acute food insecurity, June to September 2022 Outlook, Juni 2022, S. 26. Rückkehrer aus Drittländern können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä.) werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Es sind jedoch – vor allen in den Großstädten – nichtstaatliche Hilfsorganisationen tätig, die auch Rückkehrer mit Hilfeleistungen versorgen und Starthilfe gewähren. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Äthiopien, 25. Januar 2021; S. 48 f.; IOM Ethiopa, Annual Report 2021, S. 9, 17, abrufbar unter ethiopa.iom.int. Eine von den Patienten direkt zu bezahlende medizinische Basisversorgung ist in staatlichen und privaten Kliniken gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit entsprechendem Gerät nicht durchgeführt werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Lagebericht, Stand: Dezember 2021, 18. Januar 2022, S. 23 f. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr kann die Klägerin auf umfangreiche Leistungen diverser Rückkehrerprogramme zurückgreifen. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ethiopia. Neben einer einmaligen finanziellen Starthilfe von 1.000 Euro pro erwachsener Person und 500 Euro bei Personen unter achtzehn Jahren sowie der Übernahme der Reisekosten im Rahmen des „Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) sowie des „Government Assisted Repatriation Programme (GARP)“ sind dies u.a.: Im Vorfeld, noch vor einer Rückkehr nach Äthiopien: Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM) wie etwa Coachings und Workshops in entsprechender Sprache zur Existenzgründung im Zielstaat. Nach Ankunft in Äthiopien: Reintegrationsunterstützungen, zum einen in Form von nicht-monetären Unterstützungsleistungen wie etwa (neben der In-Empfangnahme am Flughafen u. a. auch) die Unterstützung beim Aufbau eines kleinen Unternehmens oder bei der Jobsuche sowie die Unterstützung bei der Suche nach Kontaktpersonen im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien, sowie ggf. auch weitere finanzielle Unterstützung wie etwa die sog. 2. Starthilfe nach sechs bis acht Monaten im Rahmen des sog. StarthilfePlus-Programms. Zudem werden im Rahmen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) für vulnerable Personen individuelle Unterstützungsleistungen durch ein Netzwerk lokaler Service Provider und Partner sowie im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien Hilfeleistungen für Menschen in Not, wie etwa Frauen und Kinder, zur Verfügung gestellt. Ausgehend hiervon ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien derart schlechten Verhältnissen ausgesetzt wäre, dass ihre Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft in ausreichender Weise zu befriedigen. Vgl. generalisierend auch VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 – 5 K 320/21.A –, juris, Rn. 45, m. w. N. Vgl. ferner Bay. VGH, Beschluss vom 12. September 2023 – 23 ZB 23.30669 –, juris, Rn. 16 ff. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 16 ff. Das Gericht geht in der Folge davon aus, dass die Klägerin mit ihrer in Deutschland bestehenden Kernfamilie zu ihrer Familie nach Addis Abeba ginge. Im familiären Umfeld dort wäre jedenfalls für die besonders kritische Anfangsphase die Existenz der Klägerin mit ihrer Familie, insbesondere hinsichtlich der kritischen und ressourcenverbrauchenden Versorgung mit einem Obdach, gesichert und so die Grundlage für den Aufbau einer vergleichsweise stabilen dauerhaften Existenz – jedenfalls in Verbindung mit den oben dargestellten Rückkehrhilfen – gelegt. In Addis Abeba ist die Grundversorgungslage zwar nach der Erkenntnislage schwierig, aber im Gegensatz zu vielen anderen Landesteilen vergleichsweise entspannt. Eine akute und folgenreiche Nahrungsmittelunterversorgung droht nicht und eine medizinische Basisversorgung ist gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls mithilfe von Rückkehrleistungen, Leistungen von Hilfsorganisationen, die sowohl Hilfe unmittelbar nach der Rückkehr am Flughafen als auch Unterstützung bei der Unterkunftssuche sowie Integration in das Arbeitsleben leisten, sowie ggf. ergänzender Unterstützung aus dem familiären Umfeld in die Lage versetzt wird, zumindest im zeitlichen Kontext der Rückkehr bzw. Abschiebung ein Leben am Existenzminimum zu führen und sich eine Existenz aufzubauen. Hierfür ist insbesondere maßgeblich, dass die Klägerin über eine herkunftslandbezogen weit überdurchschnittliche Ausbildung und eine ausgeprägte und erfolgreiche Berufserfahrung verfügt, die bereits vor ihrer Ausreise ihre finanzielle Unabhängigkeit in einer Weise sichergestellt hatte, die sogar geeignet gewesen sein soll, den Argwohn der sie vernehmenden Polizeikräfte auszulösen. Dass im in Addis Abeba vorhandenen Familienverband die Betreuung der Kinder der Klägerin selbst unabhängig vom diesbezüglichen Einsatz ihres Vaters nicht in einer Weise sichergestellt sein könnte, die der Klägerin die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit ermöglichen könnte, ist ebensowenig beachtlich wahrscheinlich, wie dass ihrem Mann als deutschem Staatsbürger nach Einreise nach Äthiopien die Abschiebung nach Eritrea unmittelbar bevorstünde. Abgesehen davon, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des in Deutschland in körperlich beanspruchender Tätigkeit stehenden Ehemannes der Klägerin nicht substantiiert dargetan worden sind, ist darauf zu verweisen, dass die geltend gemachte Erkrankung nach der aktuellen Erkenntnislage in Äthiopien zumindest eingeschränkt behandelt werden kann, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: März 2023, Seite 20, wobei unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Vater im Gesundheitssektor tätig waren bzw. sind, von eher überdurchschnittlich guten Versorgungsmöglichkeiten für diesen Bereich auszugehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass es zu der nach den oben dargestellten höchstrichterlich geklärten Maßstäben erforderlichen Verelendung in nahem Zusammenhang mit der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kommen wird, sind auch sonst nicht dargelegt. Ein Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich auch nicht aus den familiären Belangen der Klägerin. Ihre unzureichende Berücksichtigung führt allein zu einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung. A.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. August 2023 – 12a K 2687/19.A –, juris. Denn schon diese wird im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK gerecht. Nachdem keine Rückkehrentscheidung mehr vorhanden ist, ist nicht ersichtlich, zur Gewährleistung welchen Schutzanspruchs es erforderlich sein sollte, ein konkretes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot auszusprechen. Der im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigenden Entscheidung des EuGH, vgl. dens., Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris Rn. 24 ff., ist zu entnehmen, dass es europarechtlich geboten ist, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. Dies muss indes nicht zwingend durch eine europarechtskonforme Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG geschehen, sondern kann auch durch europarechtskonforme (Nicht-)Anwendung der §§ 34, 35 AsylG erfolgen. Aus der Entscheidung des EuGH ergibt sich nicht, dass der Betroffene unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen ohne Weiteres einen Anspruch hätte, dass bezogen auf bestimmte Zielstaaten ausdrücklich Abschiebungsverbote festgestellt werden müssten. Auch folgt aus der Entscheidung nicht, dass der Betroffene nicht darauf verwiesen werden dürfte, vor Ergehen der Rückkehrentscheidung die geschützten familiären Interessen in einem Verwaltungsverfahren geltend zu machen und damit etwa auch nach Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens. In einem Verfahren betreffend eine Rückkehrentscheidung gegen einen Angehörigen eines solchen Minderjährigen gilt dies erst recht. Auch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von wem die hiernach zu berücksichtigende Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, ist ohne Belang. Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, genügt nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass für den Ausländer eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris; Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Ausgehend davon ist nichts vorgetragen oder ersichtlich, dass sich alsbald nach einer Rückkehr nach Äthiopien eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung der Klägerin ergeben könnte. Auf evtl. gesundheitliche Belange ihres Mannes kommt es an dieser Stelle nicht an. Mit dem weiteren, auf Aufhebung der Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheides gerichteten Hilfsantrag hat die Klage Erfolg, so dass über den äußerst hilfsweise gestellten Antrag nicht mehr zu entscheiden war. Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides war aufzuheben, weil die Abschiebungsandrohung nach Äthiopien rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn das Bundesamt hat es versäumt, bei der Entscheidung über den Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß Art. 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG (jedenfalls) das Wohl der Kinder der Klägerin und ihre familiären Bindungen in gebührender Weise zu berücksichtigen. Im Ergebnis hat das öffentliche Interesse an einer Vollstreckung der Ausreisepflicht – für das die Beklagte hier keine besonderen Belange geltend gemacht hat – hinter dem Schutz des Kindeswohls und der familiären Bindungen zwischen der Klägerin und ihrer Familie, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhält, gem. Art. 5 a) und b) der Rückführungsrichtlinie zurückstehen. Gemäß Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie; ABl. 2008, L 348, S. 98) berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheides stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der Rückführungsrichtlinie dar, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 41, 45 und 56 m. w. N., und hat somit den unionsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Vor Erlass der Abschiebungsandrohung sind daher das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen gebührend zu berücksichtigen. Dabei muss die Situation des Minderjährigen bzw. die familiäre Bindung umfassend und eingehend beurteilt werden. Unionsrechtlich reicht es nicht aus, dass die familiären Belange nach Erlass der Abschiebungsandrohung, aber noch vor deren Vollstreckung berücksichtigt werden, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris Rn. 24 ff. Die familiären Bindungen sind im Rahmen der Abschiebungsandrohung auch dann zu berücksichtigen, wenn Adressat der Entscheidung nicht der Minderjährige, sondern - wie im vorliegenden Fall - dessen Mutter ist, sofern der Minderjährige über ein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügt. Es kommt also nicht darauf an, ob die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen oder gegen seine Eltern ergeht. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 – C-112/20 – juris Rn. 33; VG Berlin, Urteil vom 6. April 2023 – 34 K 21/22 A –, Rn. 23, juris. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Beklagte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Verbleib begehrenden Ausländers an Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu beiden Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – juris, Rn. 17, 25 f. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch nur eine vorübergehende Trennung sehr kleine Kinder erheblich belasten würde, weil sie den (möglicherweise) nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung von einem Elternteil nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 22. Nach diesen Maßgaben genügt die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung den unionsrechtlichen Vorgaben nicht. Jedenfalls das Wohl der Kinder der Klägerin, die als deutsche Staatsangehörige über ein Aufenthaltsrecht verfügen, sowie die familiären Bindungen der Klägerin zu diesen werden mit der Abschiebungsandrohung nicht in gebührender Weise berücksichtigt. Eine Abschiebung der Klägerin würde eine Trennung von ihren Kinder, mit denen sie in dauerhafter häuslicher und gelebter familiärer Gemeinschaft wohnen, nach sich ziehen, die ihrem Wohl nach den obigen Maßstäben nicht entspräche, weil sie auf die umfassende Betreuung, Fürsorge und Pflege durch die Klägerin angewiesen sind. Eine auch nur vorübergehende Trennung würde das Wohl der beiden Kinder irreversibel beeinträchtigen und die notwendige Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch die Klägerin massiv verhindern. Dass die gemeinsamen Kinder und ihr Vater die Klägerin nach Äthiopien begleiten und die Lebensgemeinschaft dort fortgesetzt wird, kann im Hinblick auf das diesen gewährte Aufenthaltsrecht in zumutbarer Weise nicht erwartet werden. Vgl. hierzu auch VG Köln, Urteil vom 26. April 2023 – 10 K 7306/19.A –, juris, Rn. 18. Soweit sich aus § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach dem Erlass der Abschiebungsandrohung Gründe für die vorrübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegenstehen, etwas anderes ergibt, kommt diese Vorschrift aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht zur Anwendung. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist auch die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids betreffend das „gesetzliche“ Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. aufzuheben. Denn es handelt sich bei der Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung vom 20. Oktober 2015 um einen Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit gemäß § 75 Nr. 12 Alt. 1 AufenthG von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG abhängt. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 4 LA 56/17 –, juris, Rn. 16. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.