Urteil
19 K 370/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1019.19K370.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1990 geborene Kläger ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 14.07.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30.10.2019 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 30.10.2019 gab er die Gründe an, die ihn zur Ausreise aus seinem Heimatland veranlasst hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift Bezug genommen. Mit Bescheid vom 18.12.2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Es stellte zudem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte unter Fristsetzung zur Ausreise auf, drohte die Abschiebung nach Sri Lanka an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der weiteren Feststellungen folgt das Gericht dem Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG). Am 20.01.2020 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.12.2019 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine solche Zuerkennung setzt nach § 3 Abs. 4 AsylG unter anderem voraus, dass der Ausländer Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 ‑ 1 B 79.19 ‑, juris Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 ‑ 1 B 79.19 ‑, a. a. O. Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, a. a. O. Rn. 32 m. w. N. Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 ‑ 1 C 29.17 ‑, BVerwGE 162, 44 = juris Rn. 15 sowie vom 27.04.2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, BVerwGE 136, 377 = juris Rn. 23. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Er muss von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 = juris Rn. 8 und vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 3, 40-41 = juris Rn. 5. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 33 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, NVwZ 2020, 950 = juris Rn. 36. An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. zu möglichen Glaubhaftigkeitskriterien: BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 ‑ 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94 = juris Rn. 15. Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles sind weder vor noch nach Verlassen des Heimatlandes Gründe eingetreten, die es rechtfertigen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen. Es ist zunächst nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise eine (unmittelbar drohende) Verfolgung zu befürchten hatte. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich der von dem Kläger geschilderte Vorfall im Straßenverkehr tatsächlich zugetragen hat. Das Gericht ist aber nicht davon überzeugt, dass dieser Angriff ‑ wie von dem Kläger auch nur vage vermutet ‑ durch Regierungsstellen bzw. von der Regierung oder der Armee unterstützte oder geduldete Stellen oder Gruppen veranlasst worden ist. Es gibt insoweit keinen hinreichend belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass die geäußerte Vermutung des Klägers der Realität entspricht. Der Vorfall im Straßenverkehr kann vielmehr auch von Personen veranlasst worden sein, die nicht unter die oben zitierte Vorschrift des § 3c AsylG fallen. Nicht unwahrscheinlich erscheint beispielsweise ein privater Hintergrund. Letztlich kann das Gericht über die Ursachen des Vorfalls aufgrund des detailarmen Vortrags des Klägers, der sich durch das gesamte Verfahren gezogen hat, nur spekulieren. Diese Ungewissheit geht zu seinen Lasten, zumal nach wie vor völlig im Dunkeln bleibt, warum der Kläger nicht um staatliche Hilfe nachgesucht hat oder in eine andere Stadt gezogen ist, um der vermeintlichen Bedrohung zu entkommen. Seine oberflächlichen Einlassungen hierzu deuten eher darauf hin, dass er seine Heimat vor allem aus wirtschaftlichen und/oder privaten Gründen verlassen hat. Ungeachtet dessen braucht der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach aktueller Erkenntnislage auch im Übrigen keine Verfolgung zu befürchten. Schon mit dem Amtsantritt des Präsidenten Sirisena am 09.01.2015, der bis zum 16.11.2019 amtierte, veränderte sich die politische Situation in Sri Lanka erheblich zum Positiven. Demokratie und Rechtsstaat wurden gestärkt, die Menschenrechte, insbesondere die Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden wieder respektiert. Gegenüber den Tamilen im Norden und Osten gab es keine direkten staatlichen Repressionen mehr. Darüber hinaus hatte die Regierung die Wiederversöhnung zwischen der Bevölkerungsmehrheit der Singhalesen und den Tamilen im Norden und Osten des Landes wieder angestoßen und war aktiv auf die Minderheiten zugegangen, hatte den Dialog zur tamilischen Diaspora gesucht und vertrauensbildende Maßnahmen getroffen. Ermittlungsbehörden und Justiz hatten begonnen, mutmaßliches Unrecht in der Vergangenheit - z. B. das Verschwinden von Journalisten, ungewöhnliche Todesfälle, Korruption, Geldabflüsse ins Ausland - zu untersuchen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka, Stand: November 2019, S. 5, 9; Stand: Oktober 2018, S. 5 und Stand: November 2020, S. 7 f. Nach dem Amtsantritt des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa (16.11.2019), der seinen Bruder und den bis 2015 amtierenden Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister ernannte, veränderte sich das politische Klima zwar wieder. Die Regierung schlug wieder den Weg zu autoritären Mustern ein. Zivile Schlüsselpositionen wurden mit ehemaligen Militärs besetzt, politische Gegner wurden wie vor 2015 bedrängt und drangsaliert, wie vorläufige Verhaftungen und stundenlange Verhöre von bisherigen Ministern zeigten. Ferner wurden die Befugnisse des Präsidenten deutlich erweitert und beispielsweise das im Jahr 2015 errichtete „Office of National Unity and Reconciliation“ (ONUR) aufgelöst. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 18.12.2020, Stand: November 2020, S. 5 f und Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 12.01.2020, Stand: November 2019, S. 8. Auch der umfassende Sicherheits- und Überwachungsapparat war bzw. ist seitdem insbesondere im Norden und Osten wieder intakt und es wird von verstärkter Präsenz (Straßenkontrollen u. w.) im Norden und Osten berichtet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 18.12.2020, Stand: November 2020, S. 8. Das Auswärtige Amt verweist zudem auf Angaben internationaler Organisationen und Presseberichte, wonach Folter durch Polizisten bis 2016 verbreitet gewesen sei, um Geständnisse zu erpressen. Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter im Rahmen von Ermittlungen nicht mehr beobachtet wird, darf die Polizei nach dem Prevention of Terrorism Act (PTA) körperlichen Zwang ausüben, um Aussagen zu erhalten. Bei der Festnahme von Verdächtigen sowie in Gefängnissen kommen Schläge zudem weiter vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 18.12.2020, Stand: November 2020, S. 14 ff. Trotz des seit November 2019 veränderten politischen Klimas hin zu einem autoritären Kurs gab es gegenüber den Tamilen im Norden und Osten keine direkten staatlichen Repressionen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 18.12.2020, Stand: November 2020, S. 8. Es wurden auch keine neuen Fälle von „Verschwindenlassen" - selbst hinsichtlich ehemaliger (bekanntermaßen) aktiver LTTE-Mitglieder - bekannt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 12.01.2020, Stand: November 2019, S. 14; UK Home Office, „Report of a Home Office fact-finding mission to Sri Lanka“ vom 20.01.2020, S. 8, 20 f. Von den Altfällen mit LTTE-Bezug befindet sich nach Einschätzung des OHCHR keiner mehr aufgrund des PTA in Haft. 58 wurden in reguläre Untersuchungshaft überführt oder freigelassen und soweit der PTA nach den Terroranschlägen vom April 2019 wieder als Grundlage für Verhaftungen herangezogen wurde, waren hiervon nicht speziell Tamilen, sondern Verdächtige der Terroranschläge betroffen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 18.12.2020, Stand: November 2020, S. 7 ff., 15 f. In den Jahren 2020 und 2021 wurde auch über Festnahmen von Personen tamilischer Ethnie unter dem PTA berichtet. Einige Festnahmen standen im Zusammenhang mit von den Behörden verbotenen Gedenkanlässen zum Ende des Krieges im Mai sowie mit LTTE-Feiern, wie dem sogenannten Heldengedenktag, der von den Tamilen jeweils im November begangen wird. Auch angebliche Versuche, die LTTE wiederaufleben zu lassen, führten zu mehreren Verhaftungen von Tamilen unter dem PTA. Es wurden aber bspw. Ende Juni 2021 auch 16 tamilische Personen, die unter dem PTA in Untersuchungshaft saßen, durch den Präsidenten begnadigt und freigelassen. Vgl. Staatssekretatiat für Migration (SEM), Focus Sri Lanka - Lagefortschreibung vom 29.07.2021, S. 30 ff. Das Misstrauen gegenüber den ehemaligen Bürgerkriegsgegnern (den früheren LTTE-Zugehörigen) ist nach wie vor groß. Konkrete Daten und Informationen in Bezug auf eine systematische Verfolgung früherer LTTE-Zugehöriger liegen der Kammer jedoch nicht vor. Die bloße Mitgliedschaft ist nicht strafbewährt und die sri-lankische Regierung hat ein grundsätzliches Interesse an der Integration der früheren LTTE-Mitglieder in die Mehrheitsgesellschaft. So gibt es grundsätzlich auch keine rechtlichen Hindernisse für die Teilnahme am öffentlichen Leben, einschließlich an der Politik. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12.01.2020, S. 14 ff.; DFAT, Country Information Report Sri Lanka, Stand: Dezember 2021, S. 24 f.; UK Home Office, „Report of a Home Office fact-finding mission to Sri Lanka“ vom 20.01.2020, S. 15, 18. Darüber hinaus wird Sippenhaft nicht praktiziert und keiner Person oder Personengruppe kategorisch der Rechtsschutz verweigert. Die Regierung unterhält weiterhin einen Ausschuss zur Verhütung von Folter, der den Vorwurf der Folter prüft und vorbeugende Maßnahmen ergreift. Darüber hinaus können Opfer von Menschenrechtsverletzungen Fälle direkt vor den Obersten Gerichtshof bringen, aber auch die „Human Rights Commission of Sri Lanka“ und die Strafgerichte können Fälle untersuchen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.12.2020, Stand: November 2020, S. 9; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sri Lanka, Stand: 07.07.2021, S. 15 f., 20, 26. Rückkehrer müssen sich Vernehmungen durch die Immigrationsbehörden, das „National Bureau of Investigations“ und das „Criminal Investigation Department“ stellen. Ob es dabei zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt. Nach der erfolgten Einreise kann es vorkommen, dass Rückkehrer mit LTTE-Verbindungen weiter überwacht werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 18.12.2020 (Stand: November 2020), S. 17; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sri Lanka, Stand 07.07.2021, S. 32 f., 48 f. Systematische Verhaftungen kommen nicht vor und sind im Regelfall auch nicht zu erwarten. Verhaftungen (und die damit einhergehende Gefahr von Misshandlungen) drohen, wenn den betreffenden Personen neben der Mitgliedschaft bei der LTTE eine konkrete Straftat zur Last gelegt wird. Für hochrangige ehemalige LTTE-Mitglieder oder Personen, denen die Sicherheitsbehörden eine solche Rolle zuschreiben besteht zudem neben der generell möglichen weiteren Überwachung das Risiko weiterer Drangsalierungen besteht. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer, 10.04.2020, S. 6 f.; UK Home Office, „Report of a Home Office fact-findingmission to Sri Lanka", 20.01.2020, S. 14 f. Gegen die Annahme, dass die pure Unterstützungstätigkeit für die LTTE weiterhin Verfolgungsmaßnahmen verursachen könnte, spricht entscheidend auch der Umstand, dass es im Jahr 2020 vereinzelt vorgekommen ist, dass sri-lankische Inhaber deutscher Flüchtlingsausweise bei der Botschaft vorstellig wurden, um Familiennachzug für ihre zurückgelassenen Angehörigen zu beantragen, wobei sich herausstellte, dass die Flüchtlinge regelmäßig problemlos zum Urlaub nach Sri Lanka reisten. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 18.12.2020, Stand: November 2020, S. 17. Das „Department of Foreign Affairs and Trade der Australischen Regierung geht davon aus, dass die sri-lankische Regierung sog. „Stop“- und „Watch“- Listen“ führt. Bei Personen, die auf der „Stop-Liste“ geführt würden, handele es sich im Wesentlichen um Personen, die aufgrund von Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren per Haftbefehl gesucht würden, sodass diesen Personen bei Einreise eine Verhaftung drohe. Auf der „Beobachtungsliste“ stünden Namen von Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden von Interesse sind, auch wegen mutmaßlicher separatistischer oder krimineller Aktivitäten. Verhaftungen der Personen seien möglich, wenn diesen eine signifikante Rolle in den tamilischen Separationsbestrebungen zugeschrieben werde. Vgl. Australian Government - Department of Foreign Affaris and Trade (DFAT), „Country Information Report Sri Lanka“ vom 23.12.2021, S. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 -, juris Rn. 28 unter Verweis auf eine Entscheidung des UK Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) vom 27.05.2021 - PA/09978/2016, PA/13288/2018 -; abrufbar unter https://www.doughtystreet.co.uk/sites/default/files/media/document/KK%20%26%20RS%20%28Sri%20Lanka%29.pdf). Dafür, dass es seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten Ranil Wickremesinghe im Juli 2022 zu entscheidungserheblichen Veränderungen bzw. Verschlechterungen der Lage für frühere LTTE-Zugehörige in Sri Lanka gekommen ist, fehlt es an Anhaltspunkten. Nach alledem hat sich jedenfalls für die Personen mit LTTE-Bezug, die keine offenen Straf- oder Ermittlungsverfahren haben, die keine herausgehobene Stellung innerhalb der LTTE und/oder der Seperationsbewegung innegehabt haben oder die die Seperationsbewegung auch nicht etwa vom Ausland erkennbar unterstützt haben, die Lage in Sri Lanka derart verändert, dass keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit mehr anzunehmen ist. Nach alledem und nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gibt es auch in Bezug auf den Kläger keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka die von ihm befürchteten Gefahren drohen könnten. Seine Sorge, den gleichen Problemen ausgesetzt zu sein wie vor seiner Ausreise, ist auch aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka unbegründet. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sein Vater wegen ihm aufgesucht worden sein soll. Dieser vagen und damit völlig unsubstantiierten Aussage lässt sich nicht ansatzweise ein Verfolgungswille der staatlichen Behörden oder von ihr geduldeter sonstiger Stellen und Gruppen konstruieren. Auch nach Verlassen des Heimatlandes sind keine Gründe eingetreten, die es rechtfertigen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht des Klägers vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland auszugehen. Nachfluchtgründe sind vom Kläger nicht vorgebracht worden. An den Voraussetzungen des hilfsweise beantragten subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG fehlt es ebenfalls. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft der subsidiäre Schutz tritt. Für das Bestehen eines drohenden ernsthaften Schadens in diesem Sinne ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Abschiebungsschutz nach nationalem Recht ist ebenfalls nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen aus den ebenso eingehenden wie überzeugenden Gründen des angegriffenen Bescheides nicht vor. Im Klageverfahren ist nichts Gegenteiliges behauptet worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.