Gerichtsbescheid
22 K 4280/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1006.22K4280.23A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01-N02) wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01-N02) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste am 00. Januar 0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 0. März 0000 einen förmlichen Asylantrag. Aufgrund eines Abgleichs der Fingerabdrücke des Klägers mit der EURODAC-Datenbank ergaben sich Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Italiens. Auf das Übernahmeersuchen vom 21. März 2023 antworteten die italienischen Behörden nicht. Mit Bescheid vom 28. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01-N02), dem Kläger am 3. August 2023 zugegangen, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Es befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass Italien auf das Übernahmeersuchen vom 21. März 2023 nicht fristgerecht geantwortet habe und deshalb für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden sei. Der Kläger hat am 3. August 2023 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01-N02) aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, sein Asylverfahren durchzuführen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italien vorliegen sowie weiter hilfsweise die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01-N02) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 22 L 1499/23.A und der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die zulässige Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01-N02) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 1 des Bescheides, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wurde, lässt sich nicht (mehr) auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG stützen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht erfüllt, weil die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers nicht (mehr) gegeben ist. Hier ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO für das Asylverfahren des Klägers zuständig geworden. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat vorgenommen werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil die sich im Fall des Klägers möglicherweise aus Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entfällt. Danach setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. So liegt der Fall hier, weil das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Italien derzeit systemische Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf den Beschluss des OVG NRW vom 5. Juli 2023 (11 A 1722/22.A – juris) verwiesen. Den dortigen Ausführungen schließt sich der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter vollumfänglich an. Die Situation in Italien hat sich seit dieser Entscheidung auch nicht in entscheidungserheblicher Weise verändert. Im Gegenteil dürfte sie sich aktuell eher im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung verfestigt haben. Aus der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 folgt die Rechtswidrigkeit auch der übrigen Ziffern des angegriffenen Bescheids. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.